Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1112-W/02
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem WIFI - Fortbildungslehrgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1112-W/02vom 27.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist glaubwürdig, dass eine Bürokraft bei einer Entfernung von 16 km zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nach Arbeitsende um 17.00 Uhr nach Hause fährt, um anschließend in den Arbeitsort zur Absolvierung eines Buchhaltungskurses am WIFI, der um 18.30 Uhr beginnt, zurückzukehren. Für diese Fahrten zu einer Fortbildungsveranstaltung steht das Kilometergeld zu, es handelt sich nicht um mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegoltene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1998 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat
in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 1998 unter dem Titel Werbungskosten, Kilometergelder, im Zusammenhang
mit einem beim WIFI besuchten Buchhaltungskurs, in Höhe von 6.330,80 S
[460,08 €] beantragt.
Dem Antrag war eine Aufstellung
über die Kurstage beigelegt, aus der ersichtlich ist, das jeweils um 18:30
Kursbeginn war und um 21:50 der Kurs endete.
In Beantwortung des Vorhaltes
des Finanzamtes gab die Bw bekannt, dass sie eine fixe Arbeitszeit habe und zwar
von Montag bis Donnerstag jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 bis
17:00 Uhr sowie an Freitagen von 8:00 bis 14:00 Uhr. Weiters gab die Bw an die
1,5 Stunden bis zum Kursbeginn dazu genutzt zu haben um zu Hause das Abendessen
einzunehmen.
Im Zuge der Veranlagung wurden
die beantragten Aufwendungen mit der Begründung, dass der Arbeitsort mit
dem Ort der Fortbildung ident sei, und daher keine weiteren Fahrtkosten, als
jene für die Fahrt Wohnung - Arbeitstätte, die durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehenden Pendlerpauschale abgegolten
seien, angefallen sind, nicht gewährt.
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid erhob der steuerliche Vertreter der Bw Berufung und
führte aus, dass die Werbungskosten Fahrten zu einem Abendkurs im WIFI
Eisenstadt betrafen und der Besuch des Abendkurses außerhalb der
Arbeitszeit erfolgte.
Da die Arbeitszeit
spätestens um 17 Uhr beendet war und der Kurs erst um 18:30 Uhr begann,
fuhr die Bw nach Hause und zum Kurs wieder nach Eisenstadt.
Die Voraussetzungen für
ein Pendlerpauschale liegen aufgrund der Entfernung von weniger als 20 km nicht
vor.
Der Verkehrsabsetzbetrag decke
den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte die
über den Normalfall hinaus anfallen sind laut § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 zu berücksichtigen.
Unseres Erachtens handelt es
sich bei den Kursbesuchen am Abend um Fahrten, die über den normalen
Aufwand hinaus gehen. Überdies sind es de facto auch keine Fahrten zur
Arbeitsstätte, die hier vorliegen. Die Bw ist im Falle der Abweisung der
Werbungskosten gegenüber anderen Kursbesuchern, die zufällig nicht am
"Arbeitsplatz" (gemeint ist wohl der
Arbeits-Ort) einen Fortbildungskurs
besuchen, benachteiligt.
Weiters ist einzuwenden, dass
die Bescheidbegründung insofern nicht zutrifft, als die Werbungskosten
durch ein allenfalls zustehenden Pendlerpauschale abgegolten sind.
In diesem Fall würde bei
Berücksichtigung der Kurszeiten bis 21.50 Uhr kein
Massenbeförderungsmittel für die Heimfahrt zur Verfügung stehen
und ein Anspruch auf Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.
c EStG 1988 entstehen. Dies ist jedoch nicht möglich, weil bei der
Prüfung der Voraussetzungen auf die Arbeitszeit eingegangen wird, somit
also bei Gewährung des Pendlerpauschales die Kursbesuche nicht
berücksichtigt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. August 1999 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass mit dem
Verkehrsabsetzbetrag, sowie mit dem Pendlerpauschale, welches jedoch nur unter
gewissen Voraussetzungen zum Tragen komme, sämtliche - somit auch mehrfach
täglich anfallende - Aufwendungen für Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte abgegolten seien. Es sei daher auch unerheblich, dass die Bw
nach Dienstende nach Hause und anschließend wieder nach Eisenstadt
gefahren ist. Als Werbungskosten abzugsfähig seien nur Aufwendungen
für zusätzliche Wegstrecken. Dies wäre die Wegstrecke vom
Arbeitgeber zum WIFI (laut Finanzamt 1 km). Da der vom Finanzamt dafür
berechnete Aufwand (745,00 S) das jährlich zustehende
Werbungskostenpauschale von 1.800 S nicht überstieg wurde die Berufung
abgewiesen.
Der steuerlicher Vertreter der
Bw stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.3.2000, 97/14/0103, ausgeführt dass
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen
Beruf besser ausüben zu können, als Fortbildungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Beruflich
veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise -
stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1
leg. cit. als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem
amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis
führt (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass
Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind,
enthält § 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.
gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese
Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte
aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.
Dem Umstand, dass eine
Fortbildungseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gelegen ist oder von
der Arbeitsstätte aus in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus
erreicht werden kann, kommt allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung
Bedeutung zu. Nämlich für die Frage, ob die Fahrten zusätzlich
angefallen sind oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Heimfahrt
von dieser verbunden wurden.
Es ist unstrittig, dass der von
der Bw besuchten Kurs der beruflichen Fortbildung diente, und somit die damit im
Zusammenhang entstanden Fahrtkosten Werbungskosten darstellen.
Da die einfache Wegstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitstätte nur 16 km beträgt sind die
Ausführungen des steuerlichen Vertreters durchaus glaubwürdig. Bei
einer geschätzten Fahrtzeit von ungefähr 20 Minuten für die
einfache Wegstrecke, verbleiben der Bw noch 50 Minuten um eine Mahlzeit
einzunehmen.
Die Fahrtstrecke Wohnung - WIFI
ist zwar teilweise mit der Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitstätte ident, die
Fahrt wird jedoch nicht unternommen um die Arbeitstätte aufzusuchen bzw.
von dieser wieder nach Hause zu gelangen. Aus diesem Grund sind die entstehenden
Aufwendungen nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag gedeckt. Die beantragten
Werbungskosten in Höhe von 6.338,80 S [460,08 €] werden
gewährt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
am 27. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1112-W/02
- Stammnummer
- 2936
- Gültig
- 27.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF