Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0612-W/06
Bewertung des Nachlassvermögens bei Erbteilungsübereinkommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-W/06vom 06.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
3. November 2005, Erfassungsnummer zzz, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. November 2005, Erfassungsnummer zzz,
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
gegenüber Frau Bw. (Bw.), Erbschaftssteuer in der Höhe von
€ 2.653,81 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom 17.
November 2005 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wies sie vor
allem auf das bestehende Erbteilungsübereinkommen hin, mit dem sie sich mit
ihrer Schwester über die Aufteilung des Nachlasses dergestalt geeinigt hat,
dass ihre Schwester eine Liegenschaft samt Gebäude und sie selbst
bloß land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhält,
wobei der Einheitswert der erstgenannten Liegenschaft fast das zehnfache des
Wertes der letztgenannten Grundstücke ausmacht. Angesichts dieser
Umstände sei es unverständlich, dass die Erbschaftssteuer für sie
und für ihre Schwester in gleicher Höhe festgesetzt worden sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2006 als unbegründet ab.
Die Bw. beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 1.
März 2006 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger
Rechtsprechung ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme
der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung erfüllt (VwGH vom 24.
Juni 1982, 81/15/0119).
Nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG
entsteht die Erbschaftssteuerschuld bei Erwerben von Todes wegen (abgesehen von
den in § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a bis h genannten Fällen, die jedoch im
vorliegenden Fall mangels Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen
nicht zur Anwendung kommen) mit dem Tode des Erblassers.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Die Bw. und ihre Schwester sind kraft gesetzlicher Erbfolge
gesetzliche Erben nach dem am ttmmjj ohne Hinterlassung letztwilliger
Anordnungen verstorbenen E.. Die beiden erblichen Schwestern gaben am 12. April
2005 zu jeweils 1/2 Anteil des Nachlasses auf Grund des Gesetzes die unbedingte
Erbantrittserklärung ab. In der Vermögenserklärung führten
die beiden Erben als unbeweglichen Nachlass unter den Aktiven die oben
erwähnten Liegenschaften an.
Nach dem am selben Tag zwischen den beiden Erben
abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen übernahm die Schwester der
Bw. die oben genannte Liegenschaft samt Gebäude einschließlich des
darin befindlichen Hausrates in ihr alleiniges Eigentum. Die Bw. erhielt
hingegen bloß die land- und forstwirtlich genutzten Grundstücke,
deren Einheitswert bloß knapp über ein Zehntel des Einheitswertes der
ihrer Schwester zugesprochenen Liegenschaft beträgt.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes NNN vom
TTMMJJ wurde der Nachlass den beiden erblichen Schwestern je zur Hälfte
eingeantwortet.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht.
Aber auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der
Erbantrittserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des
Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in
diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen
und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (siehe
z. B. Taucher, Steuerrechtliche Probleme bei Erbvereinbarungen und
Erbauseinandersetzungen, in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 2.
Auflage, Wien 1985, Seite 927 ff, insbesondere Seite 974, und die dort zitierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Um einen, die
Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu
können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der
Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall
erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die
Erbschaftssteuer zu bemessen.
Die Berufungswerberin hat mit der vom Abhandlungsgericht
angenommenen unbedingten Erbantrittserklärung die Verlassenschaft gemeinsam
mit ihrer Schwester je zur Hälfte angetreten. Damit entstand in diesem
Umfang die Steuerschuld durch Erwerb von Todes wegen.
Soweit die Bw. auf das mit der Miterbin nach Abgabe der
Erbantrittserklärungen abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen
verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solches unter Lebenden
abgeschlossenes Rechtsgeschäft nichts an der bereits durch die Abgabe der
Erbantrittserklärung entstandenen Steuerschuld - weder dem Grunde noch der
Höhe nach - zu ändern vermag. Wenn die Erben nach Abgabe der
Erbserklärung ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses
schließen, wird die Bemessung der Erbschaftssteuer vom Erbanfall dadurch
nicht berührt. In diesem Fall gilt der Anteil am steuerlich bewerteten
Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand
als angefallen (VwGH vom 22. Jänner 1987, 86/16/0021, 0022, vom 14. Mai
1992, 91/16/0119, sowie vom 30. August 1995, 95/16/0098).
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens
sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (also im Zeitpunkt des Todes
des Erblassers) zu beurteilen (VwGH vom 27. Jänner 1999, Zl. 98/16/0361).
Bei der Bewertung des mit dem Tod des Erblassers eingetretenen Anfalls an die
Bw., die vom Anfall durch Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch gemacht
hat, war somit auch der Wert der oben erwähnten Liegenschaft samt
Gebäude anteilig zu berücksichtigen. Einwände gegen die vom
Finanzamt bei der Abgabenberechnung dabei zum Ansatz gebrachten Einheitswerte
liegen nicht vor. Dem Vorbringen der Bw., es handle sich hierbei um bloß
ideelle Werte, kann daher nicht gefolgt werden.
Im Erbfall unterliegt es nicht der Parteiendisposition, was
Gegenstand des Nachlasses ist (VwGH vom 25. September 1997, 96/16/0280). Im
vorliegenden Fall umfasste der Nachlass eben nicht nur den von der Bw. letztlich
übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz sondern u.a. auch
jene Liegenschaft samt Haus, die ihre Schwester auf Grund des erwähnten
Erbteilungsübereinkommens in ihr alleiniges Eigentum übernommen hat.
Der Umstand, dass das Finanzamt sowohl der Bw. als auch ihrer Schwester (die wie
oben erwähnt jeweils zur Hälfte die Erbantrittserklärung zum
gesamten Nachlass abgegeben haben) die Erbschaftssteuer in der gleichen
Höhe festgesetzt hat, ist daher entgegen der Ansicht der Bw. nicht
unverhältnismäßig sondern vielmehr Ausfluss des den hier
anzuwendenden steuerlichen Bestimmungen inhärenten Gleichheitsgrundsatzes.
Dem Begehren der Bw., bei der Abgabenberechnung nur vom
Wert des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes auszugehen, konnte somit
nicht gefolgt werden. Eine nähere Stellungnahme der Berufungsbehörde
zu der von der Bw. in diesem Zusammenhang genannten höchstgerichtlichen
Entscheidung ist alleine deshalb entbehrlich, weil es laut Auskunft des
Verfassungsgerichtshofes ein Erkenntnis mit der von der Bw. genannten
Bezeichnung (Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. B 128/197) gar nicht gibt.
Eine mögliche Relevanz dieses Erkenntnisses auf das
vorliegende Verfahren ist aber auch deshalb fraglich, weil Gegenstand der dieser
Entscheidung zu Grunde liegenden Beschwerde nach den Angaben der Bw. die
Festsetzung einer Grunderwerbssteuer ist, wohingegen es sich bei der
streitgegenständlichen Abgabe um eine Erbschaftssteuer handelt.
Die Bw. hat im vorliegenden Fall die unbedingte
Erbantrittserklärung gegenüber dem Abhandlungsgericht, somit die
unwiderrufliche Erklärung, die Erbschaft zur Hälfte anzunehmen,
abgegeben. Für diesen Hälfteanteil ist die Berufungswerberin
ungeachtet der Vereinbarung im Erbteilungsübereinkommen unmittelbare
Steuerschuldnerin. Mit dem Tod des Erblassers ist für sie gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Steuerschuld entstanden. Die Abgabenbehörde
erster Instanz hat die Bw. daher zu Recht zur Entrichtung der ihrem Erwerb
entsprechenden Erbschaftssteuer herangezogen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 6.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0612-W/06
- Stammnummer
- 29354
- Gültig
- 06.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF