Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0091-W/06
Einleitung, Abgabenhinterziehung durch Nichterklärung von Honoraren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0091-W/06vom 06.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen M.D., vertreten durch Sonja Andert,
Wirtschaftstreuhänderin, 1020 Wien, Praterstraße 42/1/11,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
23. September 2004, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. September 2004 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Erklärungen eine
Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar
Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 und 2000 in noch festzustellender Höhe
begangen und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
Als Begründung wurde auf
die Feststellungen der Betriebsprüfung vom 9. Dezember 2002 (Tz. 14
und 17) verwiesen und ausgeführt, dass nach Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werde.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten
vom 27. Oktober 2004. Der Bf. habe in keinem Zeitpunkt seine Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht verletzt. Sämtliche steuerpflichtigen Einnahmen seien
erklärt und somit der Steuer unterzogen worden. Bei den in Frage stehenden
Einzahlungen, die im Zuge der BP als Einnahmen angesetzt worden seien, habe
bereits im Berufungsverfahren überwiegend der Nachweis erbracht werden
können, dass es sich dabei entweder um Überweisungen von einem
Bankkonto auf ein anderes Bankkonto oder um Wiedereinzahlungen von vorherigen
Abhebungen gehandelt habe. Bedauerlicher Weise haben einige Barerläge nicht
mehr belegmäßig nachvollzogen werden können (aufgelöste
Sparbücher nicht mehr vorhanden etc.). Eine mündliche Verhandlung
werde beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dem gegenständlichen Fall
liegt ein abgabenbehördlicher Betriebsprüfungsbericht vom
9. Dezember 2002 zugrunde, in dem unter Tz. 17 festgestellt wurde, dass der
Bf. zu wenig Geschäftsführerbezüge der Firma A-GmbH versteuert
hat bzw. laut Tz. 14 die Aufstellung der Honorarnoten und die dazu vorgelegten
Honorarnoten teilweise nicht übereinstimmen bzw. fehlen, Eigenerläge
nicht geklärt werden konnten und Beläge für Betriebsausgaben
nicht vorhanden gewesen sind.
Ob Handlungen oder
Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, ist ein nach
außen nicht erkennbarer Willensvorgang. Auf ihn kann nur durch das
Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt,
geschlossen werden. Die dahin gehenden Schlüsse der Behörde
müssen auf einem mängelfrei ermittelten Sachverhalt beruhen und
dürfen den Denkgesetzen nicht widersprechen (VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171).
Wenn in der Beschwerde
ausgeführt wird, dass der Bf. in keinem Zeitpunkt seine Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt und er sämtliche steuerpflichtigen Einnahmen
erklärt hat, steht dies mit dem objektiv zwischenzeitig auch im
abgabenbehördlichen Berufungsverfahren erhobenen Sachverhalt im
Widerspruch, wurden doch zu den vom Bf. abgegebenen und zunächst
veranlagten Steuererklärungen der Jahre 1997 bis 2000 Differenzbeträge
bzw. Nachforderungen von € 7.253,98 (1997), € 4.240,39 (1998),
€ 12.231,79 (1999) sowie € 2.693,69 (2000) festgestellt.
Hätte der Bf. tatsächlich alle seine steuerpflichtigen Einnahmen
erklärt, könnten keine Nachforderungsbeträge entstanden sein. Dem
Argument, bei den in Frage stehenden Einzahlungen, die im Zuge der BP als
Einnahmen angesetzt worden seien, habe bereits im Berufungsverfahren
überwiegend der Nachweis erbracht werden können, dass es sich dabei
entweder um Überweisungen von einem Bankkonto auf ein anderes Bankkonto
oder um Wiedereinzahlungen von vorherigen Abhebungen gehandelt habe und
bedauerlicher Weise einige Barerläge nicht mehr belegmäßig
nachvollzogen werden haben können (aufgelöste Sparbücher nicht
mehr vorhanden etc.), ist zu erwidern, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nur das Vorliegen eines Verdachtes zu prüfen ist, der angesichts der
evidenten Nachforderungen in objektiver Hinsicht jedenfalls als gegeben zu
betrachten ist.
Werden nicht alle Honorarnoten,
die in den jeweils angegebenen Jahren ausbezahlt wurden, in die
Abgabenerklärungen aufgenommen, stellt diese Tatsache nach der
Lebenserfahrung eine gesicherte Information über entsprechende
Geldflüsse dar. Allein aus der Tatsache, dass der Bf. diese Honorare in
seinen Abgabenerklärungen nicht angegeben und somit Einkünfte aus
seiner Tätigkeit verschwiegen hat, erscheint der Verdacht der
Abgabenhinterziehung in subjektiver Hinsicht gegeben. Durch diese Unterlassung
des Bf. besteht der Verdacht, dass er es ernstlich für möglich
gehalten hat, dass seine Einkommensteuer dadurch in unrichtiger Höhe
berechnet wird und er sich damit abgefunden hat.
Da jedoch keine Bindung der
Finanzstrafbehörde an die Feststellungen im Abgabenverfahren besteht,
vielmehr eine eigenständige Beurteilung der dem Verdacht zugrunde liegenden
Abgabenverkürzungen zu erfolgen hat, wird im weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu prüfen sein, ob die
im Abgabenverfahren festgestellten Mängel dem Bf. als vorsätzliche
Hinterziehungshandlungen anzulasten sind und er dadurch das vorgeworfene
Finanzvergehen zu verantworten hat.
Auch wenn im angefochtenen
Bescheid die Einkommensteuer 1997 bis 2000 in noch festzustellender Höhe
dargestellt wird, widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot eines
Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls
vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird (VwGH 2.8.1995,
93/13/0167). Informativ werden die zwischenzeitig im Strafakt errechneten
strafbestimmenden Wertbeträge an hinterzogener Einkommensteuer mit
€ 7.253,98 (1997), € 4.240,39 (1998), € 12.231,79
(1999) sowie € 2.693,69 (2000) bekannt gegeben. Allfällige
Einwendungen gegen die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge werden
ebenfalls im weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren durch
die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu würdigen sein.
Zum Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat darf
erwähnt werden, dass eine derartige Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung
findet, da gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG über Beschwerden
ausnahmslos ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
Wien, am 6.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0091-W/06
- Stammnummer
- 29353
- Gültig
- 06.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF