Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1981-W/03
Nachversteuerung von als Reisekostenersätze bezeichneten Leistungen eines Arbeitgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1981-W/03vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 18. Dezember 2002 der Bw.,
vertreten durch Dr. Jakob Schmalzl Schwechater Wirtschaftsprüfungs- und
SteuerberatungsgesmbH, in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 1,
gegen den Bescheid vom 21. November 2002 des Finanzamtes für den
4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 01/1997 - 07/2002 wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
- einer im Baugewerbe tätigen Gesellschaft mit Sitz in Wien -
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua.
auch fest, dass die Bw. Trennungsgelder steuerfrei ausbezahlt habe, obwohl sich
alle Baustellen im Nahbereich von Wien (max. 80 km von Wien entfernt) befunden
hätten. Das Finanzamt ist dieser Feststellung gefolgt und hat mit dem
gegenständlichen Bescheid die Lohnsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag samt
Zuschlag nachgefordert.
Dieser Feststellung ist die Bw. in der Berufung wie folgt
entgegen getreten: mit dem angefochtenen Bescheid seien Trennungsgelder, die
nicht die Voraussetzungen des Kollektivvertrages erfüllen, nicht als
Leistungen im Sinne des § 26 EStG gewertet worden. Hinsichtlich eines
Betrages von € 4.875,97 seien jedoch die Voraussetzungen des
Vorliegens einer Dienstreise nach der Legaldefinition des § 26
Z 4 EStG gegeben (vgl. Protokoll über die Lohnsteuerbesprechung 1999).
Die Bw. hat daher die Geltendmachung der Haftung für Lohnsteuer und die
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag unter Berücksichtigung
von Tagesgelder in Höhe von € 4.875,97 beantragt.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
3. April 2003 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese
Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem Kollektivvertrag für das
Baugewerbe und die Bauindustrie (Arbeiter) erhielten Arbeitnehmer, die so weit
weg von ihrem ständigen Wohnort arbeiten, dass ihnen eine tägliche
Rückkehr zu ihrem Wohnort nicht zugemutet werden könne, ein
Trennungsgeld. Laut Aufzeichnungen hätten sich sämtliche Baustellen im
Nahbereich von Wien bzw. in Wien befunden, so dass die Voraussetzungen für
die steuerfreie Gewährung von Trennungsgeldern nicht gegeben seien. Dies
werde von der Bw. auch nicht bestritten. In der Berufung werde nunmehr der
Antrag gestellt, Dienstreisen nach der Legaldefinition des § 26
Z 4 EStG in Höhe von € 4.875,97 anzuerkennen. Diesem
Begehren könne jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Eine
Dienstreise nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 liege dann vor, wenn
der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlasse (1. Tatbestand) oder ein
Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeite, dass ihm
eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnsitz nicht
zugemutet werden könne (2. Tatbestand). Der 1. Tatbestand sei nicht
gegeben: unter Dienstort sei der regelmäßige Mittelpunkt des
tatsächlich dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen. Der
Dienstort eines Bauarbeiters sei immer die Baustelle. Fahrten vom Wohnort zum
Dienstort und zurück seien durch die Gewährung des
Verkehrsabsetzbetrages abgegolten. Der 2. Tatbestand sei ebenfalls nicht
gegeben, da sich sämtliche Baustellen-Dienstorte im Nahbereich Wiens bzw.
in Wien befunden hätten.
Diesen Ausführungen ist die Bw. im Vorlageantrag vom
16. April 2003 wie folgt entgegen getreten: Das Vorliegen des zweiten
Tatbestandes werde von der Bw. nicht behauptet. Die Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung zum ersten Tatbestand würden sich offensichtlich
auf die Vergütung von Fahrtkosten beziehen, die jedoch nicht Gegenstand der
Berufung seien. Für die Anerkennung von Tagesgeldern würden die LStR
2002 Rz 715 ff Kriterien aufstellen, wann ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet werde und wie lange somit Tagesgelder im Sinne des
§ 26 Z 4 EStG vorlägen. Im Lichte der genannten Kriterien
stelle somit die Baustelle für einen Bauarbeiter bis zum Überschreiten
der in den LStR 2002 Rz 715 ff genannten Zeiträume keinen Mittelpunkt
der Tätigkeit dar. Die genannten Kriterien seien bei der Berechnung des
Betrages von € 4.875,97 beachtet worden. Diesbezüglich lägen
somit Tagesgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gehören Beträge, die aus Anlaß
einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine
Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des
Arbeitgebers - seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
verläßt (1. Dienstreisetatbestand) oder - so weit von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann (2. Dienstreisetatbestand).
Nach § 9 Abs. II Z 1 des
Kollektivvertrages für die Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe erhalten
Arbeitnehmer, die so weit weg von ihrem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeiten, daß ihnen eine tägliche Rückkehr zu
ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, ein Trennungsgeld,
sofern sie nicht unentschuldigt von der Arbeit fernbleiben.
Die Bw. stellt die Auszahlung von Trennungsgeldern nach den
Bestimmungen des oa. Kollektivvertrages ebenso wenig in Abrede wie den Umstand,
dass die Voraussetzungen des 2. Dienstreisetatbestandes nicht erfüllt
sind. Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden, da
§ 26 Z 4 EStG 1988 keine Handhabe dafür bietet, den
(tatsächlichen) Rechtsgrund für die Auszahlung einzelner
Lohnbestandteile abweichend vom erklärten Willen des Arbeitgebers in eine
steuerlich günstigere Gestaltung umzudeuten (so auch: VwGH vom
10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0093; vgl. auch: VwGH vom
28. September 1994, Zlen. 91/13/0081, 0082). Dem
Berufungsbegehren, da die Voraussetzungen des 2. Dienstreisetatbestandes
unstrittig nicht vorliegen Trennungsgelder in Höhe von € 4.875,97
als Reisekostenersätze nach dem 1. Dienstreisetatbestand anzuerkennen,
war daher der gewünschte Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1981-W/03
- Stammnummer
- 29349
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF