Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1600-W/07
(verspäteter) Antrag auf Rückerstattung der Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1600-W/07vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 2. Februar 2007 betreffend
Zurückweisung des Antrages auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe
1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beglich auf Grund eines Fahrzeugimportes im Februar 1999 - Zulassung des Kfz im
Inland war der 17. Februar 1999 - die Normverbrauchsabgabe in Höhe von
ÖS 33.120,-- (inklusive des 20 %-igen Erhöhungsbetrages
gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG in Höhe von ÖS 5.520,--).
Die diesbezügliche Abgabenerklärung über die Normverbrauchsabgabe
reichte der Bw. am 12. Februar 1999 beim Finanzamt ein.
Mit Schreiben vom 24.
Jänner 2007 - eingelangt beim Finanzamt am 26. Jänner 2007 -
beantragte der Bw. die Rückzahlung des 20 %-igen Erhöhungsbetrages auf
die Normverbrauchsabgabe, da im Urteil vom 29. April 2004, Rs C-387/01, der EuGH
aussprach, dass bei einem Fahrzeugimport bzw. Übersiedlungsgut von
Kraftfahrzeugen die zusätzliche Vorschreibung des 20 %-igen
Erhöhungsbetrages zur NoVA gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG bei
gebrauchten Fahrzeugen nicht zulässig ist.
Mit Bescheid vom 2. Februar
2007 wies das Finanzamt den am 26. Jänner 2007 gestellten Antrag des Bw.
auf Rückerstattung des 20 %-igen Erhöhungsbetrages
gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG zurück, da
dieser nicht fristgerecht innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist
gemäß
§ 207 BAO eingebracht wurde.
Die Berufung vom 14. Februar
2007 im Wesentlichen begründend, verweist der Bw. auf das Urteil des EuGH
vom 29. April 2004. "Somit bestand zu
diesem Zeitpunkt das erste Mal die Möglichkeit einen Antrag auf
Rückerstattung einzubringen. Die Verjährung kann daher erst 2009 in
Kraft treten und nicht rückwirkend vom Fahrzeugkauf abhängig gemacht
werden. ... " Der Bw. beantragt der Berufung stattzugeben.
Ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass
die im berufungsgegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage
einerseits mit jener durch den Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle
Feldkirch) mit Berufungsentscheidung vom 29. August 2005, GZ. RV/0169-F/05,
und andererseits mit jener durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
21. September 2006, Zl. 2005/15/0122, entschiedenen, ident
ist.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 NoVAG, welcher die Selbstberechnung der
Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnet, obliegt die Erhebung der Abgabe in
den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 3 dem Finanzamt,
in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat
spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung
(Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu
entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Somit ist die
Normverbrauchsabgabe vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu
entrichten, ohne vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten
abzuwarten.
Nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH (vgl. VwGH 5.11.2003, 99/17/0116) bewirkt die
Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit
verbunden sind dieselben Rechtswirkungen wie mit einer
bescheidmäßigen Festsetzung. Die Rechtskraft einer solchen
Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die
bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den Fällen des
§ 201 BAO vorgesehen ist, wieder durchbrochen.
Stellt der Abgabenpflichtige
nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe wie im
vorliegenden Fall einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die
Entscheidung eines solchen Antrages voraus, dass die Behörde die
Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als
Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu
werten. In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die
Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das
Rückerstattungsbegehren zu entscheiden.
Nach § 201 BAO idF vor
BGBl. I 2002/97 - die Neufassung des § 201 BAO durch
das AbgRmRefG ist gemäß
§ 323 Abs. 11 BAO
erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem
31.12.2002 entsteht - ist ein Abgabenbescheid nur bei Zutreffen einer der drei
in dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu
erlassen und zwar wenn:
- der Abgabepflichtige die Einreichung einer
Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder
- wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder
- wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig
erweist.
Bescheide gemäß
§ 201 BAO sind
Abgabenbescheide. Als Abgabenbescheide unterliegen sie der Verjährung.
Gemäß
§ 207
Abs. 1 unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Gemäß Abs. 2 leg.
zit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den
festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes
1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre.
Gemäß
§ 208
Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207
Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist,
soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Für die
Normverbrauchsabgabe beträgt die Verjährungsfrist gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre (vgl. Ritz, BAO,
§ 207 Tz 11) und ist im gegenständlichen Fall der Abgabenanspruch
betreffend die Normverbrauchsabgabe im Jahr 1999 entstanden. Die
Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen. Da der
Bw. erst am 26. Jänner 2007 den Antrag auf Rückzahlung des 20 %-igen
Erhöhungsbetrages gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG, welcher auch als
Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 201 BAO zu werten
ist, sohin nach Eintritt der Verjährung durch den Ablauf des Jahres 2004,
gestellt hat, war das Finanzamt auf Grund der bereits eingetretenen
Verjährung nicht in der Lage einen Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
Die Rechtsansicht des Bw.,
wonach die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt des Urteilspruches des EuGH
zu laufen beginne, lässt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der §§
207 und 208 der Bundesabgabenordnung nicht ableiten.
Solcherart kann daher eine
Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, wenn das Finanzamt davon ausgegangen
ist, dass gemäß
§ 207 Abs. 2 iVm
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO die Verjährung
mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten ist. Der Eintritt der Verjährung ist
einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe nach § 201 BAO
(und damit auch dem im Antrag vom 26. Jänner 2007 erhobenen
Rückzahlungsbegehren) entgegen gestanden.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1600-W/07
- Stammnummer
- 29316
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF