Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0014-I/07
Einbeziehung der halben Vertragserrichtungskosten in die Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-I/07vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat nach dem Vertragsinhalt (allein) der Käufer den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte die gesichert dafür sprechen, dass jedenfalls auch der Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung betraut hatte, dann durfte das Finanzamt an Sachverhalt nicht begründet von einer (gemeinsamen) Auftragserteilung des Rechtsanwaltes durch beide Vertragsteile ausgehen. Die Einbeziehung der halben Vertragserrichtungskosten in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage war demzufolge rechtswidrig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.V., Adresse,
vertreten durch Rechtsanwalt.X, vom 28. November 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck vom 6. November 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert. Ausgehend von einer Gegenleistung von
97.500 € wird die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.412,50 €
festgesetzt. Auf die bereits eingetretene Fälligkeit wird
hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 11. August 2006 erwarben I.D. und L.V.
von der Firma I.GmbH eine unbebaute Liegenschaft um den Kaufpreis von 195.000
€.
Punkt XI. und XIII des Kaufvertrages hatten folgenden
Inhalt:
"XI.
Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung
dieses Vertrages verbundenen Kosten, Abgaben und Steuern aller Art tragen die
Käufer, welche auch den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilen, zur
Gänze allein.
Allfällige
Kosten im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Freiheit von nicht
übernommenen Lasten trägt die Verkäuferin.
XIII. Die
Vertragsparteien erteilen hiemit dem Vertragsverfasser
Rechtsanwalt.X, jede zur
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages erforderliche
Einschreiter- und Zustellvollmacht, somit insbesondere auch zur Vertretung bei
den Finanz-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden einschließlich der
Erhebung von Rechtsmitteln und Entgegennahme von Abgabenguthaben."
In der eingereichten Abgabenerklärung wurde als
Gegenleistung der vereinbarte Kaufpreis ausgewiesen. Davon abweichend bezog das
Finanzamt auch geschätzte Vertragserrichtungskosten in die Gegenleistung
ein und setzte gegenüber L.V. (im Folgenden: Bw.) mit dem
gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von 98.350 € (= halber Kaufpreis + Vertragserrichtungskosten von
850 €) die Grunderwerbsteuer mit 3.442,25 € fest. Als Begründung
wurde Folgendes ausgeführt:
"Für die Ermittlung der
Gegenleistung wurden die Vertragserrichtungskosten mangels Angaben
geschätzt. Da auch der Veräußerer den Auftrag zur
Vertragserrichtung erteilte, sind die Vertragserrichtungskosten zur Hälfte
der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
hinzuzurechnen."
Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobene Berufung
bekämpft die Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die
Bemessungsgrundlage mit dem Vorbringen, gemäß Punkt XI des
Kaufvertrages hätten allein die Käufer den Auftrag zur
Vertragserrichtung erteilt. Die Vertragserrichtungskosten würden somit
keine Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb darstellen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf nachstehende Begründung:
"Im
allgemeinen Geschäftsleben ist es üblich, dass Wohnbaufirmen ihren
Rechtsvertreter für die Verfassung der diversen Verträge haben. Daher
kann der Käufer den Rechtsvertreter nicht selbst aussuchen, sondern wird
zum Rechtsvertreter der Firma vermittelt. Somit ist Auftraggeber für die
Erstellung des Vertrages die Firma und nicht der
Käufer.
Nach der
Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates sind die halben
Vertragserrichtungskosten in all diesen Fällen der Bemessungsgrundlage
hinzuzurechnen. Die Berufung musste auf Grund obiger Ausführungen
abgewiesen werden."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde noch
vorgebracht, diese Ausführungen mögen dann grundsätzlich richtig
sein, wenn eine Bauträgergesellschaft etwa Reihenhäuser bzw.
Eigentumswohnungen errichtet und die einzelnen Wohnungen dann abverkaufe. In
diesem Fall erfolge die Vertragserrichtung und grundbücherliche
Durchführung im Regelfall in einer Hand durch einen von der
Bauträgergesellschaft ausgewählten Rechtsvertreter. Im
gegenständlichen Fall wurde aber keine Eigentumswohnung oder ein Reihenhaus
gekauft, sondern ein unbebautes Grundstück. Nachdem hier keine
Vertragsabwicklung nach dem Bauträgervertragsgesetz erforderlich sei, habe
auch nicht der geringste Grund bestanden dafür, dass sich die beiden
Käufer nicht ihren eigenen Rechtsvertreter aussuchen konnten. Die Auswahl
des Vertragserrichters und die Auftragserteilung an ihn hätten allein die
Käufer vorgenommen. Die Vertragserrichtungskosten hätten demzufolge
nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einbezogen werden
dürfen
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053ff ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die Gegenleistung
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis somit der Wert
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistung zur Gegenleistung.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten.
Unter dem Begriff "sonstige Leistung" zählen alle
Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an
Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb
des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999, 97/16/0432).
Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund einer Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, zur Gegenleistung (vgl. VwGH 30.8.1998,
95/16/0334). Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer- sei es auf
Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung-
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (siehe Fellner, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 64 und Rz
66 zu § 5 GrEStG 1987 und die dort angeführten Erkenntnisse). Der
Verwaltungsgerichtshof und auch die Lehre (siehe Fellner, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 79, Rz 79a und 79b zu § 5 GrEStG 1987 und
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, Rz 127 zu § 5 GrEStG) haben sich
bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zur Gegenleistung gehören. Die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag
zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten
zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die
Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber
dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den
Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den
Vertragsverfasser zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine
sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten
(VwGH vom 23.1.2003, 2001/16/0353). Hat hingegen der Käufer nach dem Inhalt
der Vertragsurkunde den Vertragsverfasser allein mit der Vertragserrichtung
beauftragt, so sind die vom Käufer zur alleinigen Bezahlung
übernommenen Vertragserrichtungskosten zur Gänze nicht zur
Bemessungsgrundlage zu rechnen. In jenen Fällen, in denen beide
Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer
Vertragsurkunde betrauten und somit gemäß
§§ 826,1004 und
1014 ABGB zu deren anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind,
stellen die (anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende
Hälfte der Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung dar,
wenn der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der
Vertragserrichtung zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem
Zusammenhang dargetan, dass in einem solchen Fall keine Bedenken bestehen,
derartige Leistungen unter die im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG angeführten
"sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da diesfalls eine Vertragspartei eine
Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz die andere Partei zu erbringen
hätte.
Unter Beachtung dieser Rechtslage entscheidet den
vorliegenden Streitfall dem Grunde nach, ob an Sachverhalt davon auszugehen ist,
dass die verkaufende I.GmbH allein bzw. diese Verkäuferin gemeinsam mit den
zwei Käufern den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt haben,
denn nur wenn sich die Käufer vertraglich verpflichteten, die auf Grund der
Auftragserteilung der Verkäuferin zur Gänze oder
anteilgemäß (zur Hälfte) zufallenden Kosten zur Bezahlung zu
übernehmen, zählen insoweit die Vertragserrichtungskosten der
Verkäuferin zu den sonstigen Leistungen gemäß
§ 5 Abs. 1 Z
1 GrEStG.
Nach dem Inhalt des Punkt XI des Kaufvertrages hatten die
Käufer, welche auch den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilten,
sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung
dieses Vertrages verbundenen Kosten zu tragen. Aus dieser Vertragsbestimmung
lässt sich kein Anhaltspunkt begründet ableiten, der die
Sachverhaltsannahme rechtfertigen würde, dass bereits vorher oder
gleichzeitig mit den Käufern jedenfalls auch die Verkäuferin den
Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt hatte. Im Gegenteil, dieser
Wortlaut in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen spricht für eine
Auftragserteilung an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung allein durch die
beiden Käufer. Wenn in der Begründung der Berufungsvorentscheidung die
Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten tragend letztlich mit dem Hinweis
darauf begründet wird, "es ist im
allgemeinen Geschäftsleben üblich, dass Wohnbaufirmen ihren
Rechtsvertreter für die Verfassung der diversen Verträge haben. Daher
kann der Käufer den Rechtsvertreter nicht selbst aussuchen, sondern wird
zum Rechtsvertreter der Firma vermittelt. Somit ist Auftraggeber für die
Erstellung des Vertrages die Firma und nicht der Käufer", dann
trifft diese Argumentation meist in jenen Fällen zu, in denen eine
errichtende Baugesellschaft von sich aus bezüglich der rechtlichen
"Begleitung" eines Bauprojektes mit einem bestimmten Rechtsanwalt bzw. Notar
zusammenarbeitet, ihn schon im "Vorstadium" mit der Abfassung und Errichtung
zumindest eines (Roh-) Entwurfes der Kaufvertragsurkunde betraut und die
potentiellen Käufer dann, wenn diese sich zum Kaufen entschlossen haben,
zum formellen Abschluss an diesen Rechtsanwalt/Notar verwiesen werden.
Wesentliches Indiz für das Vorliegen einer derartigen
Sachverhaltskonstellation ist, wenn sämtliche Kaufverträge eines
konkreten Bau- bzw. Verkaufsprojektes von diesem einen Rechtsanwalt gleichsam
fast schablonenhaft erstellt werden. Daraus lässt sich dann begründet
die Schlussfolgerung ableiten, dass trotz formeller Auftragserteilung allein
durch den Käufer jedenfalls im Vorfeld der Verkäufer diesen
Rechtsanwalt bereits ausgewählt und ebenfalls mit der Errichtung des
Kaufvertrages oder eine Entwurfes davon beauftragt hat. Wenn dann der
Käufer in einer Vertragsbestimmung die Kosten der Vertragserrichtung zur
Gänze zur Bezahlung übernimmt, dann stellen diese
Vertragserrichtungskosten insoweit sie wegen der Auftragserteilung
zivilrechtlich ansonsten auf den Verkäufer entfallen wären und vom
Käufer vertraglich zur Bezahlung übernommen wurden, eine sonstige
Leistung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar. Nur wenn aus dem
Vertrag selbst und/oder aus sonstigen Feststellungen sich eindeutige
Anhaltspunkten für die diesbezüglich gesicherte Schlussfolgerung
ergaben, vertrat (siehe beispielsweise UFS RV/0315-I/02, RV/0114-I/02 und
RV/0179-I/05) der unabhängige Finanzsenat selbst in Fällen einer
formellen (vertraglichen) Auftragserteilung durch den Käufer die Ansicht,
neben dem Käufer müsse jedenfalls auch der Verkäufer selbst den
Rechtsanwalt/Notar mit der Erstellung eines Kaufvertrags(entwurfes) beauftragt
haben. Nur bei Zutreffen dieser speziellen Sachlage und damit "in all diesen
Fällen" (siehe Begründung der Berufungsvorentscheidung) wurde eine
Beauftragung des Rechtsanwaltes/Notars zur Vertragserrichtung durch beide
Vertragsparteien angenommen und die Einbeziehung der vom Käufer zur
Bezahlung übernommenen anteiligen Vertragserrichtungskosten des
Verkäufers als sonstige Leistung als rechtens beurteilt.
Im vorliegenden Berufungsfall hingegen wurde von einer
Immobiliengesellschaft ein unbebautes Grundstück an die beiden Käufer
verkauft. Das Finanzamt hat in keiner Weise angeführt, der in Frage
stehende Vertragsverfasser habe auch in anderen Verkäufen dieser
Immobiliengesellschaft den jeweiligen Vertrag bzw. den Vertragsentwurf erstellt,
was auf ein bereits bestehendes Vertretungsverhältnis mit dem
vertragsverfassenden Rechtsanwalt hindeuten würde und für die
Schlussfolgerung gesprochen hätte, schon "im Vorfeld" könnte auch die
Verkäuferin den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung oder
zumindest zur Erstellung eines Vertragsentwurfes erteilt haben. Auch finden sich
keinerlei Anhaltspunkte, dass der Bw. von der Verkäuferin an diesen
Rechtsanwalt "verwiesen" wurde, um einen im Wesentlichen bereits aufliegenden
Vertragsentwurf bloß noch zu unterzeichnen. Wenn in der Berufung
gestützt auf Punkt XI des Kaufvertrages eingewendet wird, allein die
Käufer hätten den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt, dann
hätte sich das Finanzamt nicht mit dem Hinweis auf Gepflogenheiten des
üblichen allgemeinen Geschäftlebens als Begründung für den
Ansatz der Vertragserrichtungskosten begnügen dürfen, sondern durch
konkrete Sachverhaltsfeststellungen jenen Tatumstand ansprechen und aufzeigen
müssen, der im Streitfall für eine Auftragserteilung auch durch die
Verkäuferin sprechen würde. Für die vom Finanzamt vertretene
Sachverhaltsannahme fehlen somit jegliche begründete Anhaltspunkte. Im
Vorlageantrag wurden als Replik die gegen die Schlüssigkeit der
Begründung der Berufungsvorentscheidung sprechenden Gründen
angeführt. Zumindest dies hätte in der Folge das Finanzamt veranlassen
sollen, durch Vornahme ergänzender Ermittlungen jenen Sachverhalt
abschließend festzustellen und jene Tatumstände begründet
aufzuzeigen, die nach Ansicht des Finanzamtes trotz der bestehenden Vertragslage
und des gegenteiligen Berufungsvorbringens für eine Auftragserteilung auch
durch die Verkäuferin sprechen. Vermochte augenscheinlich das Finanzamt
selbst keine begründeten Sachverhaltsfeststellungen zur Stützung
seines Rechtsstandpunktes aufzuzeigen bzw. anzuführen und sprechen auch
keine konkreten Tatumstände dafür, dass neben den beiden Käufern
auch die Verkäuferin den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und sich
die Käufer vertraglich zur Tragung der gesamten Kosten und damit auch zur
Bezahlung der zivilrechtlich auf Grund der gemeinsamen Auftragsvergabe auf die
Verkäuferin anteilig entfallenden Kosten verpflichtet haben, dann sieht
sich der unabhängige Finanzsenat nicht zur Aufnahme ergänzender
Sachverhaltserhebungen veranlasst und gelangt auf Grund der vorliegenden Sach-
und Vertragslage zur Rechtsansicht, allein die beiden Käufer haben den
Vertragsverfasser mit der Vertragserrichtung beauftragt. Daraus folgt, dass die
Einbeziehung der geschätzten Vertragserrichtungskosten im Ausmaß von
850 € in die Gegenleistung zu Unrecht vorgenommen wurde. Auf Grund des
Hälfteerwerbes des Bw. bildet der halbe vereinbarte Kaufpreis von 195.000
€, somit 97.500 €, die anzusetzende Gegenleistung.
Der Berufung war daher wie im Spruch ausgeführt
stattzugeben und von einer Gegenleistung in Höhe von 97.500 € die
Grunderwerbsteuer mit 3.412,50 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 4. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-I/07
- Stammnummer
- 29297
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF