Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0065-I/06
1. Berufung ausschließlich gegen die Begründung eines Bescheides 2. Keine Haftungsinanspruchnahme für Lohnabgaben bei zwischenzeitlicher Entrichtung durch den Abgabenschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-I/06vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, Ort,
Straße, vertreten durch Ewald Kapeller, Wirtschaftstreuhänder,
6430 Ötztal-Bahnhof, Ötztaler Höhe 11, vom 3. März
2005 bzw. 28. Jänner 2005 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes FA vom 20. Dezember 2004 betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für die Jahre 1999 bis 2003 und den Bescheid über
die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer, die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Festsetzung des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag jeweils für den Zeitraum Jänner bis
November 2004 entschieden:
1. Die Berufung
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für die Jahre 1999 bis 2003 wird
zurückgewiesen.
Von der
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen.
2. Der Berufung
gegen den Bescheid über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer, die
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum Jänner bis November 2004 wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung und die Nachforderung an
Lohnsteuer betrifft, aufgehoben. Im Übrigen bleibt der Bescheid
unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Abgabepflichtigen für die an den
ursprünglich zu 75%, sodann nur mehr zu 10% am Stammkapital beteiligten
Gesellschafter, der ursprünglich auch als Geschäftsführer
tätig war, ausbezahlten Vergütungen mit Bescheiden vom
20. Dezember 2004 einerseits den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die
Jahre 1999 bis 2003, andererseits Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner bis November 2004 vor. Dies
mit der Begründung, er lägen insgesamt Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit vor.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten, auf Grund der
vom Finanzamt gewährten Verlängerung der Rechtsmittelfrist
rechtzeitigen, Berufungen wandet sich die Abgabepflichtige gegen die Einstufung
der in Rede stehenden Vergütungen als Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit, stellte jedoch die Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ausdrücklich
außer Streit.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. November 2005
wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung hinsichtlich der
Berufung betreffend den Zeitraum Jänner bis November 2004 wurde später
mit Eingabe vom 18. Juni 2007 wieder zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Bescheide betreffend die Jahre 1999 bis 2003:
In den für diese Jahre erlassenen Bescheiden wurde
für die an den gegenständlichen Geschäftsführer ausbezahlten
Vergütungen ausschließlich der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und der Zuschlag zu diesem Beitrag vorgeschrieben.
Diese Vorschreibungen wurden letztlich weder dem Grunde noch der Höhe nach
bekämpft (siehe Berufung vom 3. März 2005 und die unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen im Vorhalt vom 19. April 2007). Vielmehr
wendete sich die Berufungswerberin ausschließlich gegen die "Behandlung
der Geschäftsführerbezüge als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit" und somit ausschließlich gegen die
Begründung des angefochtenen Bescheides.
Nach Stoll, BAO-Kommentar Band 3, S 2787, kann
jedoch nur der Spruch eines Abgabenbescheides mit einem Rechtsmittel angefochten
werden, weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die
geeignet sind, in die Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen. Im
gegenständlichen Fall ist die Berufung weder darauf gerichtet noch
geeignet, eine Änderung des Spruchteiles des angefochtenen Bescheides
herbeizuführen, weshalb die Berufung zurückzuweisen ist (VwGH
20.4.1995, 92/13/0086, und VwGH 18.11.2003, 2003/14/0083).
Eine allenfalls von der Berufungswerberin befürchtete
Bindungswirkung für den Bereich der Sozialversicherung (§ 4
Abs 2 2. Satz ASVG) kann schon alleine deshalb nicht eintreten, da im
Spruch der gegenständlichen Bescheide über eine "Lohnsteuerpflicht"
der in Rede stehenden Bezüge nicht abgesprochen wird. Aus welchen
Gründen (hier: Vorschreibung und Zahlung der auf diese Bezüge
entfallenden Einkommensteuer im Wege der Veranlagung) eine derartige
Vorschreibung nicht erfolgte spielt dabei keine Rolle.
Nach § 284 Abs 3 BAO kann von der Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Berufung
zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall könnte auch ein
eventuelles weiteres Vorbringen im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu
keiner anderen Entscheidung führen. Zudem wurde die Berufungswerberin mit
Vorhalt vom 19. April 2007 auf die Bestimmung des § 284
Abs 3 BAO hingewiesen und blieb dies unkommentiert.
2.
Bescheid betreffend den Zeitraum Jänner bis November 2004:
Vorweg ist festzuhalten, dass das Finanzamt über
Anfrage des unabhängigen Finanzsenates mit E-Mail vom 4. April 2007
mitgeteilt hat, dass die in Rede stehenden Bezüge des Gesellschafters im
Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zwischenzeitlich erklärt wurden
und die Abgabennachforderung zur Gänze beglichen wurde.
Nach § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer. Abgabenrechtliche Haftungen setzen den Bestand
einer Abgabenschuld voraus (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar,
3., überarbeitete Ausgabe, § 224 Tz 2). Da im
gegenständlichen Fall auf Grund der Veranlagung des Gesellschafters, bei
der die in Rede stehenden Bezüge erklärt und die darauf entfallende
Einkommensteuer bezahlt wurde, keine Abgabenschuld mehr besteht, kommt eine
Haftung bereits dem Grunde nach nicht mehr in Frage. Diese Tatsache ist auch im
Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, 3., überarbeitete Ausgabe, § 7
Tz 11).
Hinsichtlich der Berufungsausführungen zur
Begründung des angefochtenen Bescheides (Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit) ist darauf hinzuweisen, dass diese mangels
Aufnahme in den Bescheidspruch keine präjudizielle Wirkungen entfalten
können, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Zuordnung der
gegenständlichen Vergütungen zu einer Einkunftsart nicht mehr
erforderlich ist. Auch eine Bindungswirkung hinsichtlich der Verpflichtung zur
Entrichtung anderer Abgaben bzw. Beiträge kann durch den
gegenständlichen Bescheid nicht eintreten.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-I/06
- Stammnummer
- 29295
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF