Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0151-G/07
Überführungskosten (nach Tod der Tochter) als außergewöhnliche Belastungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-G/07vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Februar 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) begehrte in ihrer elektronisch
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
ua. den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen iHv.
€ 7.324,63. Im Bescheid vom 26. April 2004 wurde der
genannte Betrag vom Finanzamt zunächst - ohne weitere Überprüfung
- zur Gänze berücksichtigt.
Mit Vorhalt vom 30. Jänner 2007 wurde die
Bw. ua. zur Vorlage der Bezug habenden Rechnungen aufgefordert, welche sie in
der Folge im Zuge einer persönlichen Vorsprache beigebracht hat.
Im Zuge einer Verfahrenswiederaufnahme erging daraufhin per
2. Februar 2007 der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von insgesamt
€ 6.063,83 in Ansatz gebracht wurden. Begründet wurde dies damit,
dass die Begräbniskosten bzw. die Kosten eines Grabmales nach
Erfahrungssätzen höchstens mit (je) € 3.000,- als
zwangsläufig erwachsen anzuerkennen seien. Von den Grabsteinkosten iHv.
insgesamt € 3.900,- wurde demnach lediglich ein Betrag von
€ 3.000,- anerkannt, Kranzkosten iHv. € 270,- wurden
ausgeschieden.
Die Berufung richtet sich nun dagegen, dass nicht
sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Begräbnis der Tochter der Bw.
Berücksichtigung gefunden hätten. Zusätzlich zu den
Begräbnis- und Grabkosten seien der Bw. auch außergewöhnliche
Belastungen bezüglich der Überführung der Tochter von B nach Graz
erwachsen. Die Grenze von € 3.000,- für Begräbnis und Grab
könne daher nicht zur Anwendung kommen, da auf Grund der
Überführung wesentlich höhere Ausgaben angefallen seien. Unter
Einem legte die Bw. folgende Rechnungen vor:
1) Rechnung
der Grazer Bestattung vom 16. Jänner 2003 für
Bestattungskosten nach der verstorbenen Tochter der Bw. über insgesamt
€ 2.986,38:
davon:
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Leistungen der Grazer Stadtwerke AG -
Bestattung
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1.734,87
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Leistungen durch andere und Barauslagen:
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Pfarre P.
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58,14
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Fremde Bestattungsleistungen
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499,20
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Sterbeurkunde
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17,20
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Kränze div.
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270,-
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Prosekturgebühr
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60,-
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Zwischensumme Fremdleistungen
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904,54
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Zuzüglich MwSt. von 1.734,87
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346,97
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Rechnungsbetrag
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2.986,38
2) Kassaeingangszettel
des für die Todfallsaufnahme zuständigen Notars vom
3. Februar 2003 über
€ 63,83
3) Rechnung
des Steinmetzmeisterbetriebes R vom 28.1.2003 (Urnengrab) iHv.
€ 3.900,-
4) Rechnung
der Grazer Bestattung vom 3.1.2003 (Urnenbeisetzung, Miete, Gebühren)
iHv.
€ 280,90
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2007 als unbegründet ab.
Es könnten nur die Aufwendungen für ein einfaches, würdiges
Begräbnis und einen einfachen Grabstein - sohin maximal je
€ 3.000,- - als außergewöhnliche Belastungen anerkannt
werden. Nicht absetzbar seien ua. Kosten für Blumen und Kränze. Aus
den vorgelegten Rechnungen seien die Kosten für Kränze herausgerechnet
worden, weshalb für das Begräbnis ein Betrag von insgesamt
€ 2.997,28 (inklusive Überführungskosten) verbleibe.
Zusätzlich seien der Höchstbetrag für die Errichtung eines
Grabsteines (€ 3.000,-) und die Kosten des Notars anzuerkennen.
Im Vorlageantrag wiederholt die Bw. ihr bereits im
Berufungsschriftsatz erstattetes Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei
Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Begräbniskosten einschließlich der Kosten
für die Errichtung eines Grabmales können insoweit eine
außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert
bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind. Soweit eine Nachlassdeckung
nicht gegeben ist, liegt in Höhe der Aufwendungen für ein
durchschnittliches Begräbnis und ein durchschnittliches Grabmal eine
außergewöhnliche Belastung vor
(Doralt, EStG 4. Auflage,
§ 34 Tz 78, mwN). Nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch
des UFS belaufen sich die notwendigen und angemessenen Kosten für ein
durchschnittliches Begräbnis - ebenso wie jene für ein
durchschnittliches Grabmal - auf € 3.000,- (s. zB UFS Wien vom
26. August 2004, RV/0136-W/04).
Keine außergewöhnliche Belastungen stellen
jedoch Ausgaben für Blumen und Kränze dar
(Doralt, aaO).
Im vorliegenden Fall begehrt die Bw., auch die
Überführungskosten (von B nach Graz) zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zuzulassen. Sie übersieht dabei aber
offenbar, dass das Finanzamt von den geltend gemachten Beträgen
allfällige Überführungskosten tatsächlich gar nicht
ausgeschieden hat. Im Einklang mit der oben dargestellten Rechtslage wurden von
den vorgelegten Rechnungen zum Einen lediglich die Ausgaben für Kränze
herausgerechnet, sowie zum Anderen die Grabkosten iHv. insgesamt
€ 3.900,- auf den angemessen Betrag von € 3.000,-
vermindert. Soweit sohin in den Rechnungen auch Überführungskosten
enthalten sind (allenfalls unter der Position "Fremde Bestattungsleistungen" in
der Rechnung der Grazer Bestattung vom 16. Jänner 2003), so
wurden diese entgegen dem Berufungsvorbringen von Seiten des Finanzamtes
jedenfalls zur Gänze zum Abzug als außergewöhnliche Belastung
zugelassen.
Da sich die Berufung aus den dargestellten Gründen als
unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 4.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-G/07
- Stammnummer
- 29288
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF