Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0185-G/02
Ausgaben für NLP-Practitioner-Kurse als Werbungskosten einer Kindergärtnerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-G/02vom 12.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist das in Kursen vermittelte Wissen nicht nur in dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung und sind die vermittelten Fähigkeiten auch im außerberuflichen Bereich dienlich, so stellen die Kurskosten keine abzugsfähigen Werbungskosten dar (VwGH 15.04.1998, 1998/14/0004, VwGH 27.06.2000, 2000/14/0096).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Voitsberg betreffend Einkommensteuer 1999 vom
12. Februar 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
Kindergärtnerin. Im Jahr 1999 hat sie an den folgenden vom Institut
für strukturelle Wahrnehmung veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen zum
"NLP Practitioner" teilgenommen: NLP-Practitioner P1 (Grundlagen &
Zielfindung), NLP-Practitioner NLP 2 (Meta-Modell der Sprache;
Ankertechniken), NLP-Practitioner NLP 3/4 (Trance,
Reframing), NLP-Practitioner NLP 5/6 (Kreatives Umdeuten II,
Submodalitäten, Wahrnehmungspositionen) und NLP-Practitioner P7
(Glaubenssysteme; Werte).
Die damit im Zusammenhang
stehenden Kursbeiträge (30.000,-- ATS) und Fahrtkosten (15.640,80 ATS)
machte sie im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos als Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs.1 EStG 1988 geltend.
Ihre Berufung begründet
die Bw. im Wesentlichen damit, dass es durch den poitivistischen Ansatz und der
großen Methodenvielfakt im NLP möglich sei, auf allen Ebenen einer
Persönlichkeit (Konzept der Logischen Ebenen) gezielt Veränderungen,
sei es im Umfeld, im Verhalten, im Ausbau von Fähigkeiten, im Bewusstmachen
von Werten, im Stärken der Identität oder im Finden von Ressourcen und
Kraftquellen, kreativ und konstruktiv und speziell bei Kindern auf spielerische
Art zu bewirken.
Auf Grund des vermehrten
Auftretens von massiven Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und den
daraus resultierenden Schwierigkeiten, diese Kinder in einem sozialen System
(Kindergartengruppe) zu integrieren, und der weiteren Beobachtung, dass Eltern
verstärkt verunsichert, unfähig oder überfordert darin seien,
ihren Kindern adäquate Grenzen zu setzen, Orientierung oder konstruktive
Verhaltensstrategien zu vermitteln, habe sie sich dazu entschlossen, eine
weiterführende Fortbildung im Bereich NLP (Neuro-Linguistisches
Programmieren) zu absolvieren, weshalb sie in der Folge die entsprechenden
Kosten als Werbungskosten geltend gemacht habe.
Der Berufung angeschlossen
wurden ein Schreiben des Dienstgebers der Bw., wonach sie zusammengefasst "mit
dem Besuch dieser Fortbildung ihre bereits erworbenen beruflichen und
pädagogischen Kenntnisse vertieft und erweitert" habe, und diese in ihrer
Arbeit mit den Kindern und in der Elternarbeit nutzbringend einsetze, sowie eine
Kurzbeschreibung von NLP:
"NLP wurde ursprünglich
als ein psychotherapeutisches Meta-Modell verstanden, das die Gemeinsamkeiten
effektiver und hochwirksamer therapeutischer Interventionen in eine Struktur zu
bringen versuchte und entwickelte parallel dazu ein kognitivistisches
lernpädagogisches Modell, welches Menschen dazu befähigt, durch
gezielte submodale Veränderung in den eigenen Wahrnehmungssystemen (...)
oft innerhalb kürzester Zeit Unsicherheiten, Ängste und Phobien
effektiv zu behandeln, Zwänge aufzulösen und neue gewünschte
Verhaltensweisen einzuüben und behindernde Strategien zu
verändern. Der Name Neuro-Linguistisches Programmieren (NLP)
verdeutlicht die Zusammenhänge zwischen den körperlichen
(neurophysiologischen) Prozessen, unserem Sprach- und Ausdrucksverhalten
(linguistisches) und den subjektiven, durch Erziehung und Sozialisation
geprägten Denkprogrammen innerer Verarbeitungsprozesse. Alle unsere
Wahrnehmungen (über die Sinne) und Verhaltensmuster laufen in
neurophysiologischer Vernetzung in unserem Körper ab und werden verbal oder
nonverbal (über die Körpersprache) umgesetzt bzw. von unserer Umwelt
an uns herangebracht."
Neben einer Beschreibung,
welche Methoden des NLP sich in der Arbeit speziell mit Vorschulkindern
bewährt und als hilfreich und effizient erwiesen hätten, wird als
weiterer positiver Effekt die Anwendung von NLP-Formaten in der Elternarbeit
angeführt, wozu gehören: "Gesprächsführung,
Problemanalyse und lösungsorientierte Zieldefinierung, Entankerung
negativer Kommunikationsschleifen, Modelle zur Konfliktlösung,
Veränderung einschränkender Verhaltensmuster und Glaubenssätze,
Neuprägung erwünschten Verhaltens (Re-Imprint), Refraiming
(Umdeutungen) und Ressourcenarbeit."
In der Begründung der
Berufungsvorentscheidung weist das Finanzamt darauf hin, dass das beim Lehrgang
erworbene Wissen so allgemeiner Natur gewesen sei, "dass es für alle
Berufe, in denen man es mit anderen Menschen zu tun hat, und auch im privaten
Bereich von Vorteil ist", und dass es sich nicht um einen berufsspezifischen
Kurs für KindergärtnerInnen gehandelt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die
Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der
beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH 28.11.1980, BStBl
1981 II 368). Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den
Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. So weit
Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als
steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der
Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre
entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung
dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht
einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (zB VwGH 23.04.1985,
84/14/0119).
Gemäß
§ 20
Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Es wird nicht verkannt, dass
die besuchten Kurse auch geeignet sind, die beruflichen Fähigkeiten und
Kenntnisse der Bw. zu verbessern.
Der unabhängige
Finanzsenat teilt allerdings die Auffassung des Finanzamtes, dass die Kurse
keine berufsspezifische Fortbildung darstellen. Für diese Beurteilung
spricht die Tatsache, dass derartige Kurse von Angehörigen verschiedenster
Berufsgruppen besucht werden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in diesen
Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war (vgl. dazu die bereits
zitierten, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung).
Auch die ebenfalls zitierten
Ausführungen der Bw. zu den positiven Effekten der Anwendung von
NLP-Formaten in der Elternarbeit beweisen nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates, dass das in den Kursen vermittelte Wissen nicht nur in dem von
der Bw. ausgeübten Beruf sondern in einer Vielzahl von Berufen von
Bedeutung ist. Hinzu kommt, wie das Finanzamt ebenfalls zu Recht ausgeführt
hat, dass die vermittelten Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen
Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von
Bedeutung sind.
Dieser weite Bereich der in den
Kursen vermittelten Fähigkeiten lässt eine einwandfreie Erkennbarkeit
der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Auch von einer
völlig untergeordneten Bedeutung der privaten Veranlassung, die einen
gemischten Aufwand ausschließen würde, kann im vorliegenden Fall
nicht gesprochen werden.
Da eine Aufteilung des
strittigen Aufwandes in einen der beruflichen Sphäre zuzuordnenden und
einen der nichtabzusgsfähigen Privatsphäre zuzuordnenden Anteil nach
nachvollziehbaren objektiven Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte
Aufwand nach dem zitierten Aufteilungsverbot den nichtabzugsfähigen
Ausgaben zugerechnet werden (vgl. VwGH 15.04.1998, 98/14/0004, und VwGH
27.06.2000, 2000/14/0096).
Der angefochtene Bescheid
entspricht daher der bestehenden Rechtslage, sodass die Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Graz,
12. 2. 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NLPNeuro-Linguistisches-ProgrammierenKindergärtnerInWerbungskostenFortbildungskostenAufteilungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-G/02
- Stammnummer
- 2927
- Gültig
- 12.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF