Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0590-S/02
Aufwendungen für ordentliches Universitätsstudium sind keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0590-S/02vom 27.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften stellen keine Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer 2000 vom
13. Juni 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der BW ist Kriminalbeamter und beantragte in der
Erklärung vom 2. März 2001 zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2000 (einlangend beim
Finanzamt am 8. März 2001) die Berücksichtigung folgender Zahlungen
als Werbungskosten:
Beitrag
zur Österreichischen Hochschülerschaft 187,- ATS
Kosten
für den Vorbereitungskurs auf die Studienberechtigungsprüfung für
das Studium der Rechtswissenschaften in Höhe von insgesamt 4.585,- ATS
Fachliteratur
von insgesamt 1.235,- ATS
In Summe wurde also der
Abzug von Werbungskosten von 6.007,- ATS beantragt.
Diesem Antrag wurde vom Finanzamt nicht
entsprochen. Die genannten Werbungskosten fanden im
Einkommensteuerbescheid 2000 vom
13. Juni 2000 keine Berücksichtigung. Dies wurde damit
begründet, dass die Studienberechtigungsprüfung sowie das
anschließende Studium der Rechtswissenschaften eine Ausbildung seien und
diese Kosten damit nicht als Werbungskosten abgesetzt werden könnten. Die
Beiträge zur Österreichischen Hochschülerschaft könnten
nicht als Beiträge zur Berufsverbänden anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben
vom 7. Juli 2000 (Aufgabe bei der Post am 9. Juli 2000 und
einlangend am 11. Juli 2000)
Berufung erhoben. Darin beantragte der
BW die Berücksichtigung der Kosten für die
Studienberechtigungsprüfung und das Studium für das Jahr 2000. Der BW
begründete das damit, dass nach seiner Interpretation des
§ 16 EStG 1988 gerade dann, wenn die Kosten als Ausbildung in
Verbindung mit dem Beruf gewertet werden, eine Absetzung des Betrages als
Werbungskosten möglich sei. Der BW formulierte in diesem Zusammenhang ganz
allgemein die Frage nach der Geltung des verfassungsmäßig
garantierten Gleichheitsgrundsatzes.
Diese Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. Darin wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die in § 16 Abs. 1 Z 10
zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen für
den Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder für ein
ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig seien. Darunter
fielen unter anderem ordentliche Studien gemäß
§ 4
Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz (Bakkalaureatsstudien,
Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien) und die
Studienberechtigungsprüfung für diese Studien. Die Kosten für ein
ordentliches Universitätsstudium könnten auch dann nicht abgezogen
werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine
wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellten.
Mit Schreiben vom
8. Jänner 2002 (Aufgabe bei der Post am 9. Jänner 2002 und
einlangend am 10. Jänner 2002) wurde der
Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Eine weitere
Begründung enthält dieser Antrag nicht.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat dazu erwogen:
Unstrittig ist, dass der BW als
Kriminalbeamter tätig ist und bisher kein Universitätsstudium
absolviert hat. Es gibt keine Zweifel, dass die Aufwendungen, die der BW zum
Abzug als Werbungskosten beantragt, im Zusammenhang mit dem Studium der
Rechtswissenschaften stehen. Das gilt sowohl für den Beitrag zur
Österreichischen Hochschülerschaft als auch für die für das
Studium erforderliche Fachliteratur. Wie sich aus dem
Studienberechtigungszeugnis ergibt, berechtigt die
Studienberechtigungsprüfung ausschließlich zum Studium der
Rechtswissenschaften. Auch sie steht damit in direktem Zusammenhang mit dem
Studium.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der für das Jahr 2000 gültigen Fassung lautet:
"Werbungskosten sind
auch: ..... Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Keine Werbungskosten stellen
Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden
(höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium
stehen."
Die Definition des letzten Begriffes findet
sich in § 4 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz
(BGBl. I Nr. 48/1997 idgF), der lautet:
Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die
Magisterstudien, die Diplomstudien und
die Doktoratsstudien.
Das Studium der Rechtswissenschaften
zählt gemäß Pkt. 6.8 der Anlage 1 zum
Universitäts-Studiengesetz zu den Diplomstudien und gilt damit als
ordentliches Universitätsstudium. Aufwendungen, die mit diesem ordentlichen
Universitätsstudium in Zusammenhang stehen, fallen - wie von der
Abgabebehörde 1. Instanz richtig beurteilt - unter das ausdrücklich
normierte Abzugsverbot des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.(siehe
auch Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 ff
zu § 16 EStG 1988 iVm Tz 2 zu § 4 Abs. 4
Z 7 EStG 1988).
Dem Finanzamt kann nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden, wenn es zum Schluss kam, dass die mit dem Studium der
Rechtswissenschaften in Zusammenhang stehenden Aufwendungen vom Abzug als
Werbungskosten ausgeschlossen sind.
Der BW hinterfragt in der Berufung vage die
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ohne jedoch stichhaltige Hinweise für
diese Tatsache anzuführen. Diese Anmerkung muss ins Leere gehen, da es
nicht im Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Finanzsenates liegt,
die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen zu prüfen. Der
Unabhängige Finanzsenat ist verpflichtet rechtsgültige Gesetze
anzuwenden. Er ist eine Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 UFSG) und somit
auch nicht befugt, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen (Art. 140 Abs. 1
B-VG).
Die Entscheidung der Abgabenbehörde 1.
Instanz war in der Folge vollinhaltlich zu bestätigen und die
Berufung abzuweisen.
Salzburg
am 27. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0590-S/02
- Stammnummer
- 2926
- Gültig
- 27.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF