Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1647-W/06
Zurückweisung von Berufungen gegen Bescheide betreffend Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, Aufhebung gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1647-W/06vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 20. Juli 2006
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1.
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gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 12. Juni 2006 betreffend
Zurückweisung der Berufung vom 2. Mai 2006 gegen den Bescheid vom
28. März 2006 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages
gemäß
§ 212a BAO
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2.
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gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 12. Juni 2006 betreffend
Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO vom 2. Mai 2005
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3.
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gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 22. Juni 2006 betreffend
Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO des die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
bewilligenden Bescheides vom 7. Juni 2006
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4.
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gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 22. Juni 2006 betreffend
Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO des den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
zurückweisenden Bescheides vom 12. Juni 2006
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5.
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gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 23. Juni 2006 betreffend
Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO vom 2. Mai 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines Antrages vom
17. Jänner 2005 bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom
21. Februar 2005 die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuern
1991-1994 sowie der Aussetzungszinsen 2004 im Gesamtbetrag von
€ 12.906,31. Zufolge der am 23. August 2005 ergangenen
Berufungsentscheidung verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom
1. September 2005 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. In der dagegen
am 7. Oktober 2005 eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber
(Bw.) erneut die Aussetzung der Einhebung der in Höhe von
€ 8.917,80 angefochtenen Abgaben.
Da die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit
Berufungsentscheidung vom 22. Februar 2006 ergangen war, erfolgte mit
Bescheid vom 28. März 2006 die Abweisung des in der Berufung
enthaltenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung.
In der dagegen am 2. Mai
2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass aus dem
angefochtenen Bescheid, der weder Beglaubigung noch Unterschrift des
bescheiderlassenden Organs tragen würde, nicht erkennbar wäre,
über welches Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung die Behörde
absrechen würde. Neben anderen noch offenen Aussetzungsbeträgen
würde der Aussetzungsbetrag sowohl mit dem Antrag vom 7. August 2005
als auch vom 7. Oktober 2005 übereinstimmen. Über die dem Antrag
vom 7. August 2005 zugrunde liegende Berufung wäre bis dato noch nicht
entschieden.
Weiters führte der Bw.
aus, dass das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen gemäß
§ 238 Abs. 3 lit. b BAO
binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchen die Abgabe
fällig geworden wäre, verjähren würde. Die Verjährung
wäre gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt sei. Die
Aussetzung beginne mit der Erlassung der bescheidmäßigen Bewilligung
und ende mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung. Im Gegensatz zu der
Festsetzung von Aussetzungszinsen würden Zeiten der hemmenden Wirkung auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden worden wäre, bis zum Ergehen des (bewilligenden oder
abweisenden) Aussetzungsbescheides für Zeiträume für die
Berechnung der hemmenden Wirkung nicht berücksichtigt werden.
Hier komme es auf die
tatsächliche Zeit der Aussetzung an. Da der Bescheid über die
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung am 21. Februar 2005 sowie die
Verfügung des Ablaufes am 1. Juli 2005 erlassen worden wäre,
ergebe sich eine hemmende Wirkung von 130 Tagen. Unter
Berücksichtigung der hemmenden Wirkung ergebe sich, dass für
sämtliche Abgaben Einhebungsverjährung eingetreten wäre. Da
Abgaben, für die die Einhebungsverjährung eingetreten wäre, nicht
mehr eingehoben werden dürften, wäre sowohl die Erlassung eines den
Aussetzungsantrag abweisenden Bescheides als auch die Festsetzung einer neuen
Fälligkeit nicht mehr zulässig.
Abschließend beantragte
der Bw. erneut die Aussetzung der Einhebung der betreffenden Einkommensteuern
und Aussetzungszinsen im Betrag von € 8.917,80.
Das Finanzamt bewilligte mit
Bescheid vom 7. Juni 2006 einen nicht näher bezeichneten Antrag auf
Aussetzung der Einhebung.
Mit Bescheid vom 12. Juni
2006 wies das Finanzamt die Berufung vom 2. Mai 2006 gegen den Bescheid vom
28. März 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung zurück, da die Berufung nicht zulässig wäre, weil
über den Bescheid vom 1. September 2005 betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung bereits mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 22. Februar 2006 entschieden worden wäre.
Weiters wies das Finanzamt
darauf hin, dass ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden
könne, dass die Unterschrift fehlen würde, wenn es sich um eine
mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung gemäß
§ 96 BAO erstellte Ausfertigung handeln würde. Das Datum des
Aussetzungsantrages fehle deshalb, weil immer nur der letzte Antrag von der
Erledigung erfasst sei.
Mit weiterem Bescheid vom
12. Juni 2006 wies das Finanzamt den in der Berufung vom 2. Mai 2006
gestellten neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung als unzulässig
zurück, weil die Berufung selben Datums gleichzeitig als unzulässig
zurückgewiesen worden wäre.
Diesen Bescheid hob das
Finanzamt gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO mit Bescheid vom
22. Juni 2006 auf, weil zu diesem Zeitpunkt die Aussetzung der Einhebung
mit Bescheid vom 7. Juni 2006 bewilligt gewesen wäre.
Mit weiterem Bescheid vom
22. Juni 2006 hob das Finanzamt den Bescheid vom 7. Juni 2006, mit dem
die beantragte Aussetzung der Einhebung bewilligt worden wäre, ebenfalls
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf, weil der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung vom 2. Mai 2006 unzulässig wäre.
Am 23. Juni 2006 erging an
den Bw. ein Bescheid, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom
2. Mai 2006 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil die
Berufung selben Datums gleichzeitig als unzulässig zurückgewiesen
worden wäre.
Gegen folgende Bescheide
brachte der Bw. am 20. Juli 2006 Berufungen ein:
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1.
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Bescheid vom 12. Juni
2006 betreffend Zurückweisung der Berufung vom 2. Mai 2006 gegen den
Bescheid vom 28. März 2006 betreffend Abweisung eines
Aussetzungsantrages
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2.
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Bescheid vom 12. Juni
2006 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom
2. Mai 2005
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3.
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Bescheid vom 22. Juni
2006 betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
des die Aussetzung der Einhebung bewilligenden Bescheides vom 7. Juni
2006
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4.
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Bescheid vom 22. Juni
2006 betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
des den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückweisenden Bescheides vom
12. Juni 2006
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5.
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Bescheid vom 23. Juni
2006 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom
2. Mai 2005
ad
1.
Der Bw. brachte dagegen vor,
dass gegen erstinstanzliche Bescheide gemäß
§ 243 BAO
das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden könne, soferne nicht in
Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt
werde. Die Abgabenbehörde erster Instanz dürfe eine Berufung, die
gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden wäre,
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO durch Bescheid nur dann
zurückweisen, wenn die Berufung nicht zulässig oder nicht fristgerecht
eingebracht worden wäre.
Die Abgabenbehörde
hätte im Bescheid vom 28. März 2006 in der Rechtsmittelbelehrung
ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid berufen werden könne. Mit
fristgerecht eingebrachter Berufung vom 2. Mai 2006 wäre dieser
Bescheid angefochten worden. Der Hinweis auf die Berufungserledigung durch den
Unabhängigen Finanzsenat vom 22. Februar 2006 wäre schon deshalb
verfehlt, weil der mit Berufung angefochtene Bescheid erst am 28. März
2006, also nach Erlassen der Berufungsentscheidung, ergangen wäre und die
erhobene Berufung vom 2. Mai 2006 nicht durch die Berufungserledigung vom
22. Februar 2006 erledigt werden würde.
Auch der Hinweis des
Finanzamtes, dass der Bescheid nicht deshalb angefochten werden könne, weil
die Unterschrift (bzw. der EDV-Erledigungsvermerk) auf dem Bescheid fehle,
wäre rechtswidrig, und rechtfertige nicht eine Zurückweisung der
Berufung. Es wäre auf die vielen Streitpunkte der Berufung überhaupt
nicht eingegangen worden. Einen ergänzenden Spruch, wonach die gesetzlich
vorgesehene Frist gemäß
§ 212a BAO nicht zustehen
würde, kenne die BAO nicht.
Weiters werde eingewendet, dass
Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten würden,
gemäß
§ 251 BAO in vollem Umfang anfechtbar
wären. Es wäre zwar richtig, dass über die Aussetzung der
Abgabenstreitwerte für die Abgaben Einkommensteuer 1991-1994 mit
Berufungsentscheidung vom 22. Februar 2006 entschieden worden wäre.
Das Finanzamt hätte trotzdem einen neuerlichen Bescheid über die
Abweisung dieser Aussetzung am 28. März 2006 erlassen. Damit
würde dieser Bescheid die ergangene Berufungsentscheidung wieder aufheben,
trete an dessen Stelle und wäre in vollem Umfang anfechtbar. Das Finanzamt
hätte den angefochtenen Bescheid gar nicht erlassen dürfen, weswegen
auch aus diesem Grunde die ersatzlose Behebung beantragt werde. Dies gehe
allerdings nur bei inhaltlicher Behandlung (nicht Zurückweisung) der
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
ad
2.
Der gleichzeitig mit der
Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom
28. März 2006 gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom
2. Mai 2006 wäre mit Bescheid vom 7. Juni 2006 bewilligt und die
beantragten Streitwerte ausgesetzt worden. Eine Zurückweisung des
Aussetzungsantrages kenne die BAO genausowenig wie eine Stornierung des
Aussetzungsantrages. Eine Zurückweisung wäre nur denkbar, wenn ein
solcher Antrag ohne Berufung gestellt werde. Der angefochtene Bescheid greife
jedoch in rechtswidriger Weise auf das durch den Bewilligungsbescheid vom
7. Juni 2006 erworbene Recht auf Aussetzung der Streitwerte bis zur
Erledigung der Berufung vom 2. Mai 2006 ein.
ad
3.
Mit Bescheid vom 7. Juni
2006 hätte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der beantragten
Streitwerte bewilligt. Im nunmehr angefochtenen Bescheid begründe das
Finanzamt die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO damit, dass
der Aussetzungsantrag vom 2. Mai 2006 unzulässig wäre und der
Antrag mit gesondertem Bescheid als unzulässig zurückgewiesen worden
wäre.
Dem wäre entgegenzuhalten,
dass über den Antrag im nunmehr aufgehobenen Bewilligungsbescheid
stattgegeben und die Streitwerte ausgesetzt worden wären. Dem Finanzamt
stehe eine Aufhebung eines von ihm erlassenen Bescheides gemäß
§ 299 BAO nicht zu, da nur die Finanzlandesdirektion als
Oberbehörde eine Aufhebung in Ausübung ihres Aufsichtsrechts
veranlassen könne.
Weiters wäre im
angefochtenen Bescheid unter Hinweis angeführt, dass die mit Bescheid
bewilligte Aussetzung am 21. Juni 2006 storniert worden wäre. Eine
Stornierung einer bewilligten Aussetzung wäre jedoch im Gesetz nicht
vorgesehen.
ad
4.
Das Finanzamt hätte mit
Bescheid vom 7. Juni 2006 den Antrag auf Aussetzung des Streitwertes
bewilligt, mit Bescheid vom 12. Juni 2006 zurückgewiesen und diese
Zurückweisung nunmehr gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
was die Zulässigkeit einer Aufhebung eines Bescheides durch die
bescheiderlassende Behörde betreffe, werde auf die Ausführungen zu
Punkt 3. verwiesen.
ad
5.
Betreffend den neuerlichen
Zurückweisungsbescheid vom 23. Juni 2006 werde auf die
Ausführungen zu Punkt 2. verwiesen. Daran, dass der ursprünglich
bewilligte Antrag durch Zurückweisung nochmals erledigt worden wäre,
ändere sich auch nichts.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann gemäß
§ 299 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweist (Abs. 1). Mit dem aufhebenden
Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden
(Abs. 2).
Gemäß
§ 302 Abs. 2 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen
und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des
Bescheides zulässig.
ad
1.
Betreffend
die Berufung vom 2. Mai 2006 gegen die Abweisung vom 28. März
2006 des in der Berufung gegen den Ablaufbescheid vom 1. September 2005
gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991-1994
vom 7. Oktober 2005 war festzustellen, dass eine nach § 212a
Abs. 1 BAO geforderte Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe von
der Erledigung einer Berufung bei der gegenständlichen Berufung gegen den
Ablaufbescheid nicht vorliegt.
Da
außerdem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
13. September 2006 die Berufungsentscheidung betreffend die
zugrundeliegenden Abgabenbescheide aufgehoben wurde, war als Folgewirkung
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO der Ablaufbescheid vom
1. September 2005 aufzuheben, weshalb die mit Bescheid vom 30. April
1997 ursprünglich bewilligte Aussetzung der Einhebung ohnedies wieder
aufrecht ist (fand auch auf dem Abgabenkonto seinen Niederschlag), kann der Bw.
nicht mehr in seinen subjektiven Rechten verletzt sein (VwGH 3.8.2004,
99/13/0207).
Aus diesem
Grund war auch nicht mehr auf das Vorbringen betreffend die
Einhebungsverjährung einzugehen, da die Verjährung gehemmt ist,
solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist.
Mit seinem
Vorbringen, dass durch den angefochtenen Bescheid die Berufungsentscheidung vom
22. Februar 2006 aufgehoben worden wäre, irrt der Bw. ebenso, da zum
Einen der Berufungsentscheidung nicht ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung,
sondern die Verfügung des Ablaufs einer bereits davor bewilligten
Aussetzung zugrundeliegt. Zum Anderen kann ein erstinstanzlicher Bescheid auch
keine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates aufheben.
Der
Argumentation des Finanzamtes, dass ein Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden könne, dass die Unterschrift fehlen würde, wenn es
sich um eine mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung
gemäß
§ 96 BAO erstellte Ausfertigung handeln
würde, war zu folgen.
Jedoch muss
dem Einwand des Bw., dass eine Zurückweisung einer Berufung nur dann
zulässig wäre, wenn diese entweder unzulässig oder verspätet
wäre, beigepflichtet werden. Da die Berufung aber weder unzulässig
noch verspätet war, wäre sie diesfalls abzuweisen statt
zurückzuweisen gewesen.
Da aber
diese Vorgangsweise zum gleichen faktischen Ergebnis geführt hätte, da
auf Grund der nach wie vor aufrechten Bewilligung der Aussetzung der Einhebung
auf jeden Fall nicht mit einem positiven Bescheid gerechnet hätte werden
können, kann der Bw. dadurch nicht beschwert sein, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
ad
2.
Betreffend
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991-1994 vom
2. Mai 2006 gilt Ähnliches, da eine nach § 212a
Abs. 1 BAO geforderte Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe von
der Erledigung einer Berufung bei der gegenständlichen Berufung gegen die
Abweisung eines Aussetzungsantrages ebenfalls nicht vorliegt und darüber
hinaus auch auf Grund der zwischenzeitlich zurückgewiesenen Berufung die
Rechtslage weggefallen ist.
Darüber
hinaus muss dem Einwand des Bw., dass nicht ersichtlich wäre, welcher
Antrag durch den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid erledigt
wurde, entgegengehalten werden, dass ausdrücklich auf die Eingabe vom
2. Mai 2006 Bezug genommen wurde.
Die
Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung erfolgte daher zu
Recht.
ad
3.
Der
Argumentation des Bw., dass dem Finanzamt eine Aufhebung eines von ihm
erlassenen Bescheides gemäß
§ 299 BAO nicht zustehe,
da nur die Finanzlandesdirektion als Oberbehörde eine Aufhebung in
Ausübung ihres Aufsichtsrechts veranlassen könne, muss
entgegengehalten werden, dass diese Rechtsbestimmung lediglich bis
31. Dezember 2002 Gültigkeit hatte. Ab 1. Jänner 2003 trat
jedoch die geänderte Fassung des § 299 BAO in Kraft, wonach
das Finanzamt innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des von ihm erlassenen
Bescheides diesen selbst aufheben kann, wenn sich dieser als unrichtig erweist.
Dies deshalb, da die Finanzlandesdirektionen im Jahr 2003 aufgelöst wurden
und der nunmehr mit 1. Jänner 2003 geschaffene Unabhängige
Finanzsenat ausschließlich Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, jedoch
keinerlei Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse ausüben kann.
Dem weiteren
Einwand des Bw., dass eine Stornierung einer bewilligten Aussetzung (im Bescheid
per 21. Juni 2006 angeführt) jedoch im Gesetz nicht vorgesehen
wäre, muss zwar beigepflichtet werden. Dennoch lässt sich daraus
für den Bw. nichts gewinnen, da die Aufhebung mit 22. Juni 2006 zu
Recht erfolgte.
Dies
deshalb, da eine - weitere - Bewilligung auf Grund der wegen der Aufhebung der
Entscheidung über die Berufung gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide
ohnehin noch aufrechte ursprüngliche Bewilligung nicht in Frage kommen
kann.
ad
4.
Für die
Aufhebung der Zurückweisung vom 12. Juni 2006 des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung vom 2. Mai 2006 gilt das unter Punkt 3.
Ausgeführte.
Darüber
hinaus kann aber diesfalls nicht einmal eine Beschwer des Bw. vorliegen, da
dieser in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid ja gerade dessen
Aufhebung begehrt hat, die nunmehr wiederum rechtswidrig sein soll.
ad
5.
Zur
Begründung wird auf die Ausführungen zu Punkt 2. verwiesen.
Aus den dargelegten
Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1647-W/06
- Stammnummer
- 29248
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF