Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0193-F/07
Kosten iSd § 20 Abs 4 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-F/07vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Dr. Fritz Miller,
Rechtsanwalt, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom 16. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 20. Oktober 2006 betreffend
Erbschaftssteuer, ErfNr 101.224/2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 6.11.2000 schenkte der Erblasser
seinen beiden Söhnen Benjamin und dem Berufungsführer eine
Liegenschaft. Neben dem Schenkungsvertrag schlossen der Erblasser und die
Geschenknehmer eine Zusatzvereinbarung zum Schenkungsvertrag ab. Darin wurde
unter anderem Folgendes festgehalten:
"III.
Der Erblasser
hat zum Ankauf dieser schenkungsgegenständlichen Liegenschaft ein Darlehen
aufgenommen, welches derzeit noch mit einem Betrag von ca 1,2 Mio S
aushaftet.
IV.
Den
Geschenknehmern ist die über das aufgenommene Darlehen errichtete
Krediturkunde vom 5.2.1992 von ursprünglich 2,8 Mio S
bekannt.
V.
Die
Vertragsparteien vereinbaren hiemit ausdrücklich, dass durch die
Pachteinnahmen auch zukünftig dieses aushaftende Darlehen getilgt wird.
Sollte der Pachtvertrag aus irgend einem Grund erlöschen oder die
Pachteinnahmen aus einem sonstigen Grund wegfallen, trägt der Erblasser den
weiteren Aufwand für die Tilgung des Darlehens, dies mit der Verpflichtung
des anderen Vertragsteiles zur Schad- und Klagloshaltung von Benjamin und dem
Berufungsführer.
VI.
Die
Vertragsparteien vereinbaren, dass jede anderweitige Verwendung der
Pachteinnahmen ein Grund für den Widerruf der erfolgten Schenkung darstellt
und den Geschenkgeber somit zum sofortigen Widerruf des Schenkungsvertrages
berechtigen würde."
Am 28.6.2001 tilgte der Erblasser aus eigenen Mitteln den
auf der geschenkten Liegenschaft haftenden Kredit.
Am 27.7.2004 wurde dem Berufungsführer von der Erbin
das Sparbuch auf welches die Pachteinnahmen von der Liegenschaft einbezahlt
wurden, mit einem Stand von 17.427,55 €
übermittelt.
Zuzüglich der weiteren im Jahr 2004 angefallenen Pachteinnahmen betrug der
Stand per 31.12.2004 30.231,55 €. Wäre der noch aushaftende
Kredit nicht vorzeitig getilgt worden, sondern mit den jeweiligen Pachteinnahmen
zum Ende eines Jahres, wäre dieser Kredit per 31.12.2004 noch mit
3.548,57 € offen gewesen und es hätten noch die Pachteinnahmen
bis Februar 2005 zur Abdeckung dieses Kredites verwendet werden müssen. Dem
Erblasser stand daher eine Forderung in Höhe von 33.780,12 €
gegen den Berufungsführer zu.
Der Berufungsführer machte im
Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser den Pflichtteil geltend. In einer
ersten Phase begehrte er 537.693,76 €, zugesprochen wurden letztlich
310.238,39 €. In einer zweiten Phase hat der Berufungsführer die
Klagsforderung auf 332.758,39 € eingeschränkt.
Der Pflichtteil wurde vom Landesgericht Feldkirch
folgendermaßen ermittelt:
|
Reiner Nachlass
|
998.275,16 €
|
Weitere Forderungen des Erblassers
|
33.780,00 €
|
Bemessungsgrundlage
|
1.032.055,16 €
|
Davon 1/3
|
344.018,39 €
|
Abzüglich der gegen verrechneten Forderung der
Erbin
|
33.780,00 €
|
Pflichtteilsanspruch
|
310.238,39 €
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Feldkirch dem Berufungsführer Erbschaftssteuer in Höhe von
29.437,62 € vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde
folgendermaßen ermittelt:
|
Pflichtteil
|
310.238,39 €
|
Erwerb vom 6. Dezember 2000
|
27.470,33 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG
|
-2.200,00 €
|
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
|
335.508,72 €
|
Grundstücke des Gesamterwerbes
|
27.470,33 €
|
Früherer Erwerb:
|
|
Wert der Grundstücke
|
27.470,33 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG
|
-2.200,00 €
|
Steuerpflichtiger früherer Erwerb
|
25.270,33 €
In der Berufung vom 16. November 2006 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass vom Erwerb folgende Positionen
abzuziehen seien:
Kosten der Bestattung des Erblassers in Höhe von
12.997,24 €
Die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des
Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger
und der Inventarerrichtung. Diese Kosten setzten sich zusammen wie folgt:
|
1/3-Anteil am Notarhonorar
|
4.875,57 €
|
Gebühren des Verlassenschaftskurators
|
1.200,00 €
|
Gerichtsgebühren im Verlassenschaftsverfahren
|
1.006,00 €
|
Rechtsanwaltshonorare
|
55.784,58 €
Die Kosten eines für den Nachlass oder wegen des
Erwerbes geführten Rechtsstreites setzten sich zusammen wie folgt:
|
Honorar Dr. Miller im Verfahren zur Geltendmachung de
Pflichtteils
|
33.172,15 €
|
abzüglich Kostenersatz
|
10.650,74 €
|
zuzüglich Rekurskosten für Gegner
|
133,63 €
|
Kosten gesamt
|
22.655,04 €
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2007 hat
das Finanzamt Feldkirch der Berufung teilweise stattgegeben und die
Erbschaftssteuer mit 25.518,03 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage
wurde folgendermaßen ermittelt:
|
Pflichtteil
|
344.018,39 €
|
Erwerb vom 6. Dezember 2000
|
27.470,33 €
|
Kosten des Rechtsstreits
|
-77.331,61 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG
|
-2.200,00 €
|
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
|
291.957,11 €
|
Grundstücke des Gesamterwerbs
|
27.470,33 €
|
Früherer Erwerb
|
|
Wert der Grundstücke
|
27.470,33 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG
|
-2.200,00 €
|
Steuerpflichtiger früherer Erwerb
|
25.270,33 €
In der Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus:
Was die Kosten der Bestattung und das Grabmahl angehe,
würden diese ausschließlich den Erben treffen. Diese würden
lediglich bei Ausmessung des Pflichtteils berücksichtigt, sodass sich der
Pflichtteil von vornherein um den anteiligen Wert vermindere. Anderes gelte nur,
wenn bei Feststellung des Pflichtteils diese bzw ein Teil dieser Kosten noch
nicht bekannt war. In diesem Fall belaste auch der Anteil an diesen Kosten, den
der Pflichtteilsberechtigte zu tragen hat, den Pflichtteilsberechtigten selbst,
weil sie bei der Ausmessung des Pflichtteils noch nicht bekannt gewesen seien.
Im Pflichtteilsstreit sei mit Urteil der Pflichtteil mit
dem Betrag von 344.018,39 € festgestellt worden. Dabei sei das Gericht
von einem Reinnachlass in Höhe von 998.275,16 € ausgegangen. Zu
diesem reinen Nachlass sei festgestellt worden, dass dieser um die dort
festgestellte Forderung des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten im Betrag
von 33.780,00 € auf 1.032.055,16 € zu erhöhen sei,
woraus sich ein Pflichtteilsanspruch mit dem Betrag von 344.018,39 €
ergebe. Auf diesen Pflichtteil werde die Forderung des Erblassers bzw der Erbin
gegen den Pflichtteilsberechtigten gegen gerechnet. Die Verrechnung der Schuld
mit der Pflichtteilsforderung führe aber nicht zu einer Kürzung des
Pflichtteils selbst, sondern stelle eben nur eine Verrechnung dar. Die
Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten mache daher 344.018,39 € aus
und nicht nur 310.238,39 € wie bisher angesetzt. Auch durch den Teil
der verrechneten Schuld sei der Pflichtteilsberechtigte bereichert, da seine
bestehende Schuld damit getilgt sei.
Die Aufwendungen für Bestattung und Grab seinen
bereits bei der Pflichtteilsausmessung berücksichtigt worden und
könnten daher vom Pflichtteilsberechtigten nicht mehr geltend gemacht
werden. Dies gelte auch für die Kuratorkosten.
Die Notarkosten und die Gerichtskosten (Abhandlung)
würden anteilsmäßig wie beantragt anerkannt.
Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung könnten
bei der Erbschaftsbesteuerung nur insoweit in Abzug gebracht werden, als sie der
Vertretung im Abhandlungsverfahren oder Rechtsstreit entspringen. Aus den
vorgelegten Rechnungen gehe hervor, dass diese Leistungen enthielten, die
zumindest zum Teil nicht das Abhandlungsverfahren betreffen, sondern die
sonstige Vermögensverwaltung des Abgabepflichtigen, insbesondere Regelungen
eines Pachtvertrages, der mit dem Verlassenschaftsverfahren nichts zu tun habe
und wohl die Verpachtung des bereits früher erworbenen Campingplatzes
betreffe. Zumindest dieser Teil sei daher aus den geltend gemachten Kosten
auszuscheiden. Die restlichen Kosten würden anerkannt; wenn auch keine
Nachweise über die erfolgte Bezahlung vorgelegt worden seien, werde davon
ausgegangen, dass die nachträglichen Kosten des Notars vom
Pflichtteilsberechtigten zu 1/3 getragen werden, die nachträglichen
Gerichtskosten, von ihm laut ZA zu tragen sein werden, bzw dem Erben zu ersetzen
sein werden und die Kosten an den Rechtsanwalt entsprechend den vorgelegten
Rechnungen anfallen und zu entrichten seien. Daraus ergäben sich für
den Pflichtteilsberechtigten angefallene und zu berücksichtigende Kosten in
Höhe von:
|
Notar wie beantragt 1/3
|
4.875,57 €
|
Gerichtsgebühren Anteil
|
1.006,00 €
|
Rechtsanwaltshonorare
|
55.578,00 €
|
Abzüglich Pachtvertrag lt. Kostenaufschlüsselung
27.12.04
|
-6.783,00 €
|
Kosten des Rechtsstreits
|
22.655,04 €
|
Gesamtkosten
|
77.331,61 €
Im Vorlageantrag vom 13. Februar 2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass das Landesgericht Feldkirch den
Pflichtteil mit 310.238,39 € festgestellt habe. An diese Feststellung
sei das Finanzamt gebunden. Die gegen verrechnete Forderung der Erbin in
Höhe von 33.780,00 € beziehe sich auf den Kredit, den der
Erblasser zum Ankauf der Liegenschaft aufgenommen habe. Diese Liegenschaft sei
im Schenkungsweg auf den Berufungsführer übergegangen und zwar noch zu
Lebzeiten des Erblassers. Die damit verbundene Schenkungssteuer in Höhe von
5.175,00 € habe er am 20.9.1975 bezahlt. Die Schenkung dieser
Liegenschaft habe daher mit dem gegenständlichen Pflichtteil nichts zu tun.
Daher könne auch der Betrag von 33.780,00 € nicht diesem
Pflichtteil zugerechnet werden.
Mit Beschluss des BG Montafon seien die Kuratorkosten mit
10.432,69 € bestimmt worden. Auf Grund eines dagegen erhobenen
Rekurses des Berufungsführers habe das LG Feldkrich festgestellt, dass die
Gebühren des Verlassenschaftskurators mit 1.200,00 € festgesetzt
werden. Für diesen Betrag sei der Berufungsführer
zahlungspflichtig.
Mit Telefax vom 9. Mai 2007 übermittelte der UFS dem
Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Nach Ansicht
des UFS hat das LG Feldkirch die Höhe des Pflcihtteils mit
344.018,39 € festgestellt. Die gegen verrechnete Forderung hat keinen
Einfluss auf die Höhe des erbschaftsteuerpflichtigen
Pflichtteils.
Die
Kuratorkosten wurden bereits bei der Bemessung des Pflichtteils
berücksichtigt (Amtsvermerk vom 4.4.2005).
Die
Gerichtsgebühren im Abhandlungsverfahren wurden vom Berufungsführer
auch schon in den Rechtsanwaltskosten berücksichtigt (Honorarnote vom
27.5.2005 bis 1.9.2005). Die Bemessungsgrundlage erhöht sich daher um
1.006,00 €.
Kosten
hinsichtlich Geltendmachung des
Pflichtteilsanspruchs:
Die vom
Berufungsführer unter diesem Punkt geltend gemachten Kosten, sind ihm
dadurch erwachsen, dass er ursprünglich einen überhöhten
Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hatte. Solche Kosten können nicht als
Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreits angesehen werden
(VwGH vom 7.9.1989, 88/16/0010). Die geltend gemachten Kosten in Höhe von
22.655,04 € waren daher nicht als Kosten im Sinne des § 20 Abs 4
ErbStG anzuerkennen. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich daher um
22.655,04 €.
Sie werden
eingeladen binnen einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens hiezu Stellung zu
nehmen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juni 2006 brachte der
Berufungsführer vor:
"Der
Verfassungsgerichtshof hat wesentliche Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes
aufgehoben. Die Bundesregierung hat nicht die Absicht das Gesetz entsprechend zu
ändern. Es soll ersatzlos auslaufen. Der Präsident des VfGH hat hier
in einem Interview gemeint, dass in diesem Fall die Aufhebung des Gesetzes
bereits mit Rechtskraft des Erkenntnisses des VfGH zu wirken habe. Ich habe
daher die Absicht den Erbschaftssteuerbescheid vom 20.10.2006 vom VfGH
prüfen zu lassen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestattungskosten: Die
in der Berufung geltend gemachten Bestattungskosten des Erblassers wurden
bereits bei der Ermittlung des Reinnachlasses und sohin bei der Ermittlung des
Pflichtteils zur Gänze berücksichtigt und waren daher nicht vom
Berufungsführer zu tragen. Ein nochmaliger Ansatz der Bestattungskosten des
Erblassers als den Erwerb des Berufungsführers mindernd kommt daher nicht
in Betracht. Auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wird
verwiesen.
Notarkosten:
Die Notarkosten werden in der beantragten Höhe von
4.875,57 € gewährt. Auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung wird verwiesen.
Kuratorkosten:
Was die Berücksichtigung von Kuratorkosten betrifft,
so hatte der Berufungsführer mit der Berufung ein älteres Protokoll
vom 4.5.2004 vorgelegt in dem neben überhaupt fehlenden Aktivposten unter
den Passivposten auch noch kein Abzug der Kuratorkosten ausgewiesen war. Der
gerichtlichen Feststellung des Pflichtteils wurde allerdings ein später
erstellter Amtsvermerk zu Grunde gelegt, der die Kuratorkosten bereits mit dem
Betrag von 1.209,00 € berücksichtigte. Mit Beschluss des LG
Feldkirch wurden die Kuratorkosten mit 1.200,00 € bestimmt. Die
anteilig den Pflichtteilsberechtigten treffenden Kosten sind daher bereits bei
der Feststellung der Höhe des Pflichtteils berücksichtigt und
können nicht nochmals als Abzugspost berücksichtigt werden, zumal auch
keinerlei Nachweis erbracht wurde, dass die Zahlungspflicht für den Betrag
allein dem Berufungsführer auferlegt worden wäre und er diesen auch
tatsächlich allein zu zahlen gehabt hätte. Vielmehr sind die Kosten
bereits richtig als Kosten des Nachlasses berücksichtigt, die den
Pflichtteilsanspruch schon anteilsmäßig gekürzt haben. Die
Kuratorkosten konnten daher nicht nochmals in Abzug gebracht werden.
Gerichtsgebühren
im Abhandlungsverfahren:
Die Gerichtsgebühren im Abhandlungsverfahren wurden
vom Berufungsführer auch schon in den Rechtsanwaltskosten
berücksichtigt. Sie können daher nicht ein weiteres Mal
berücksichtigt werden.
Rechtsanwaltshonorare:
Hinsichtlich der geltend gemachten Honorare in Höhe
von 55.578,00 € wird ein Betrag von 6.783,00 €
(Pachtvertrag) ausgeschieden, da dieser nichts mit der Vertretung im
Abhandlungsverfahren bzw im Verfahren zur Geltendmachung des
Pflichtteilsanspruches zu tun hat. Auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung wird verwiesen.
Kosten
hinsichtlich Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches:
Gemäß
§ 20 Abs 4 Z 4 ErbStG sind vom
Erwerbe u.a. abzuziehen die Kosten eines für den Nachlass oder wegen des
Erwerbes geführten Rechtsstreites. Wegen eines Erwerbes wird ein
Rechtsstreit geführt, wenn durch ihn der Erwerb eines Nachlasses geltend
gemacht wird. Die Kosten eines solchen Rechtsstreits können, soweit sie
nicht etwa dem Erben erstattet werden, abgezogen werden. Die vom
Berufungsführer unter diesem Punkt geltend gemachten Kosten, sind ihm
dadurch erwachsen, dass er ursprünglich einen überhöhten
Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hatte. Solche Kosten können nicht als
Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreits angesehen werden
(VwGH vom 7.9.1989, 88/16/0010). Die geltend gemachten Kosten in Höhe von
22.655,04 € waren daher nicht als Kosten im Sinne des § 20 Abs 4
ErbStG anzuerkennen.
Höhe
des Pflichtteils:
Das LG Feldkirch hat den Pflichtteil folgendermaßen
ermittelt:
|
Reiner Nachlass
|
998.275,16 €
|
Weitere Forderungen des Erblassers
|
33.780,00 €
|
Bemessungsgrundlage
|
1.032.055,16 €
|
Davon 1/3
|
344.018,39 €
|
Abzüglich der gegen verrechneten Forderung der
Erbin
|
33.780,00 €
|
Pflichtteilsanspruch
|
310.238,39 €
Aus dieser Berechnung geht klar hervor, dass der
Pflichtteilsanspruch des Berufungsführers 344.018,39 € betragen
hat. Weiters geht klar hervor, dass die Erblasserin aber nur
310.238,39 € an den Berufungsführer zu bezahlen hatte, da ihr bzw
dem Erblasser eine Gegenforderung an den Berufungsführer in Höhe von
33.780,00 € zugestanden ist und diese Gegenforderung gegen verrechnet
wurde. Die Behauptung im Vorlageantrag dass die Schenkungssteuer vom
Berufungsführer bezahlt wurde, ist zwar richtig, hat jedoch mit dem
Bestehen der Gegenforderung der Erbin bzw des Erblassers in Höhe von
33.780,00 € nichts zu tun. Entgegen dem Vorbringen des
Berufungsführers hat das LG Feldkirch den Pflichtteilsanspruch des
Berufungsführers nicht mit 310.238,39 € sondern mit
344.018,39 € festgestellt. Der UFS schließt sich im
gegenständlichen Fall der Ausmessung des Pflichtteilsanspruches durch das
LG Feldkirch vollinhaltlich an.
Die Gesamtkosten des Berufungsführers ermitteln sich
folgendermaßen:
|
Notar wie
beantragt 1/3
|
4.875,57
|
Gerichtsgebühren
Anteil
|
0,00
|
Rechtsanwaltshonorare
|
55.578,00
|
Abzüglich
Pachtvertrag lt. Kostenaufschlüsselung 27.12.04
|
-6.783,00
|
Kosten des
Rechtsstreits
|
0,00
|
Gesamtkosten
|
53.670,57
Die Bemessungsgrundlagen ermitteln sich daher
folgendermaßen:
|
Pflichtteil
|
344.018,39
|
Erwerb vom 6.
Dezember 2000
|
27.470,33
|
Kosten des
Rechtsstreits
|
-53.670,57
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
Steuerpflichtiger
Gesamterwerb
|
315.618,15
|
Grundstücke
des Gesamterwerbs
|
27.470,33
|
Früherer
Erwerb
|
|
Wert der
Grundstücke
|
27.470,33
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
Steuerpflichtiger
früherer Erwerb
|
25.270,33
Die Erbschaftssteuer ermittelt sich daher
folgendermaßen:
|
Steuer
für den Gesamterwerb:
|
|
gemäß
§ 8 Abs 1 ErbStG (Steuerklasse I) 9% von 315.618,00 €
|
28.405,62
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs 4 ErbStG 2% von 27.470,00 €
|
549,40
|
Anrechenbare
Steuer für den früheren Erwerb:
|
|
gemäß
§ 8 Abs 1 ErbStG (Steuerklasse I) 3% von 25.270,00 €
|
-758,10
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs 4 ErbStG 2% von 27.470,00 €
|
-549,40
|
Erbschaftssteuer
|
27.647,52
|
Bisher war
vorgeschrieben
|
25.518,03
|
Nachforderung
|
2.129,49
Feldkirch,
am 28. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-F/07
- Stammnummer
- 29238
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF