Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0057-K/07
Jahresfrist für die Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO i.V.m. § 302 Abs 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-K/07vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. DLR UNR vom 9.10.2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes GVU vom 26.9.2006 betreffend
Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 vom 1.9.2005 gemäß
§ 299 BAO;
Einkommensteuer 2004 (neuer Sachbescheid) und betreffend Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verfahrens:
Am 29.8.2005 brachte der Berufungswerber (Bw.) seine
Einkommensteuererklärung 2004 beim Finanzamt ein. Er machte darin
insbesondere Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von
8.954,25 € geltend.
Am 1. September 2005 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2004. Es berücksichtigte darin diese Kosten
doppelter Haushaltsführung in voller Höhe, indem es dem Bw. einen
Werbungskostenabzug in Höhe von 9.245,86 € (= 8.954, 25 € +
291,61 €) gewährte.
Am 11. 7. 2006 ersuchte das Finanzamt den Bw. schriftlich,
sämtliche Erklärungsangaben belegmäßig nachzuweisen.
Sodann langte ein undatiertes Schreiben des Bw. beim
Finanzamt ein, auf dem kein Einlaufstempel angebracht ist, und in dem die
Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung behauptet wurde.
Am 26. September 2006 wurde der Bescheid vom 1.9.2005 gem.
§ 299 BAO aufgehoben. Begründend führte das Finanzamt an, dass
die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben könne, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweise. Das Finanzamt erließ am selben
Tag einen zweiten Einkommensteuerbescheid 2004 und berücksichtigte darin
keine Kosten doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt begründete in
diesem Bescheid näher, warum seiner Ansicht nach keine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliege. Im Zusammenhang mit dem
zweiten Einkommensteuerbescheid 2004 ergab sich eine Nachforderung von 4.807,12
€. Am selben Tag erging ferner ein Bescheid über eine Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004. Der Anspruchszinsenbescheid resultiert aus dem zweiten
Einkommensteuerbescheid 2004 und der daraus sich ergebenden
Nachforderung.
Am 9.10.2006 legte der Bw. Berufung gegen alle Bescheide
vom 26.9.2006 ein. Er machte vom Finanzamt unwidersprochen geltend, dass die
Jahresfrist gem. § 299 BAO verstrichen sei, weshalb dieser Bescheid
aufzuheben sei.
Am 26.1.2007 legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Es wies im Vorlagebericht Verf 46 vom
25.1.2007 darauf hin, dass im Hinblick auf die Jahresfrist gem. § 299 BAO
strittig sei, was ein Vorhalteverfahren hinsichtlich der Frist bewirke.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Jahresfrist gemäß
§ 302 Abs 1 BAO nach
Bekanntgabe des Bescheides vom 1. September 2005 betreffend Einkommensteuer 2004
ist abgelaufen, bevor der Bescheid vom 26. 9.2006 betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 ergangen ist (Berufung vom 9.10.2006,
unwidersprochen).
Daher ist der Bescheid gemäß
§ 299 BAO vom
26.9.2006 aufzuheben. Daher gibt es auch keine Rechtsgrundlage für einen
neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2004 vom 26. 9.2006. Daher fehlt
auch die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Anspruchszinsen
2004.
Klagenfurt,
am 29. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-K/07
- Stammnummer
- 29222
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF