Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0099-W/05
Einleitungsbeschwerde; Keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige mangels zeitgerechter Entrichtung der geschuldeten Abgabenbeträge
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0099-W/05vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen KR, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. August 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Mistelbach an der Zaya vom 14. Juli 2005,
SN 018/2005/00111-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 hat das Finanzamt
Mistelbach an der Zaya als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 018/2005/00111-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an USt
2-12/2004 in Höhe von € 7.565,47 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33(2)a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. August 2005, in welcher wie folgt
vorgebracht wurde:
Wie er auch schon in seiner
Selbstanzeige vom 30. März 2005 angegeben habe, seien Vorsteuern
für private Ausgaben irrtümlich in Abzug gebracht worden. Diese sei
seinem Bruder bei einer Überprüfung seiner Buchhaltung aufgefallen und
hätte er im Zuge der Bilanz 2004 dies auch berichtigt. Es sei nie seine
Absicht gewesen, nicht zustehende Vorsteuern in Abzug zu bringen. Aus diesem
Grund ersuche er um Einstellung des Verfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend
Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der
Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das
Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl.
90/16/0210).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden
Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist von
einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu entrichtende Umsatzsteuer
(Zahllast) oder den Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen und die
Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine
nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird, oder
sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Eine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht somit nur dann,
wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen
Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann
dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz- und damit in weiterer Folge die
Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß
geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern
in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
In der gegenständlichen Beschwerde wird das Vorliegen
des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG geltend
gemacht. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens
schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur
Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
(2) War mit
einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmensausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als
der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung
bedeutsamen Umstände offenlegt und die sich daraus ergebenden Beträge,
die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden
kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für
die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub
"zwei Jahre"
nicht überschreiten. Diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
mit der Selbstanzeige zu laufen.
Es ist richtig, dass der Bf. vor Beginn der
Umsatzsteuersonderprüfung Selbstanzeige insofern erstattete, als er mit
Schreiben vom 30. März 2005 ausführte, dass er Vorsteuern
für private Ausgaben in der Höhe von € 7.565,00
irrtümlich in Abzug gebracht habe. Weiters stellte der Bf. in Aussicht,
dass die Nachzahlung umgehend beglichen werde.
Das Finanzamt hat in der Folge mit Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom 8. April 2005 die
für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 1-12/2004 geltend gemachten
Vorsteuerbeträge entsprechend korrigiert und eine Umsatzsteuernachforderung
in Höhe von € 7.565,47 mit Fälligkeitstag
15. Februar 2005 unter Zuerkennung einer Nachfrist gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO von einem Monat gebucht.
Eine den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechende
Entrichtung der Abgabe ist aber unterblieben, sodass der Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung zukommen konnte.
In diesem Zusammenhang wird aber auch auf Lehre und
ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine
Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (VwGH 29.9.1993, 89/13/0159,
17.12.1993, 93/15/0098, 23.2.1994, 93/15/0155, und andere bzw. Fellner, FinStrG,
§§ 29, 30, Rz. 1). Genügende Verdachtsgründe im Sinne
des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen nämlich schon dann vor, wenn
nicht wirklich sicherist, dass ein im
Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Es bestehen seitens der Rechtsmittelbehörde keine
Bedenken, wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz diese ihr bekannt
gewordenen Umstände, nämlich die Erstattung einer rechtzeitigen
Selbstanzeige in Kenntnis der abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei in der
Folge keine den abgabenrechtlichen Vorschriften erfolgte Entrichtung dieser
Abgabe erfolgt ist, zum Anlass zu nehmen, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten, zumal diesfalls berechtigter Grund zur Annahme
besteht, dass der Bf. als Täter eines Finanzstrafverfahrens in Betracht
kommt.
Tatsache ist, dass die Umsatzsteuergebarung für den
inkriminierten Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes durchgeführt wurde, zumal Vorsteuerbeträge in
nicht unbedeutendem Ausmaß für private Ausgaben zu Unrecht geltend
gemacht wurden. Damit ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Die Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben ist bereits mit der
Nichtentrichtung (bzw. nicht ordnungsgemäßer Entrichtung) zu den
gesetzlichen Fälligkeitsterminen verwirklicht und eine nachfolgende
Festsetzung der Vorauszahlungen durch die Abgabenbehörde ist darauf ohne
Einfluss (vgl. dazu z.B. VwGH 18.10.1984, 83/15/0161 mit weiteren
Nachweisen).
Zudem ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der
gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob
für Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben
waren. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil
auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen. Anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens sind jedoch keine endgültigen Lösungen, sondern
nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen. Die endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung und
damit die essentielle Frage, ob der Bf. die ihm vorgeworfene Tat daher in der
ihm angelasteten Vorsatzform tatsächlich begangen hat, sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0099-W/05
- Stammnummer
- 29199
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF