Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0505-L/05
Praktikum nach Beendigung des Medizinstudiums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0505-L/05vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 30. Mai 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
x, für die Zeit vom 1.3.2005 bis 31.5.2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30.5.2005 die
Familienbeihilfe für die volljährige Tochter der Berufungswerberin
für die Zeit vom 1.3.2005 bis 31.5.2005 in Höhe von € 496,50
und den Kinderabsetzbetrag für diese Zeit in Höhe von
€ 152,70, insgesamt somit in Höhe von € 649,20,
zurückgefordert. Der Anspruch auf Familienbeihilfe für die
Tochter der Berufungswerberin sei gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b und d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit 28.2.2005 erloschen, weil die Tochter
das Studium mit 3.11.2004 abgeschlossen habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Tochter der Berufungswerberin das Medizinstudium
in der Mindestzeit beendet habe. Um eine Fachausbildung auf der xx zu bekommen,
müsse sie sich dort einer unentgeltlichen Ausbildung unterziehen. Sie
arbeite dort in der Forschung und bekomme dafür keinen Groschen. Sie sei
auch nicht versichert. Für Quartier und Lebensunterhalt habe sie selbst zur
sorgen. Ohne diese Ausbildung würde die Tochter der Berufungswerberin die
Zusicherung, dass sie ab Herbst die Fachausbildung als Nm. antreten könne
und dann auch dabei einen Gehalt erhalte, nicht bekommen. Aus einer
beigebrachten Bestätigung der Universitätsklinik für xx vom
13.5.2005 geht hervor, dass die Tochter der Berufungswerberin bei Projekten ohne
Bezahlung tätig sei. Am 20.5.2005 wurde von dieser
Universitätsklinik bescheinigt, dass die Tochter der Berufungswerberin als
halbbeschäftigte Mitarbeiterin bei Projekten ohne Bezahlung tätig sei.
Diese Tätigkeit sei als Ausbildung zu einer wissenschaftlichen Arbeit
anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In seinen Erkenntnissen vom 23.10.1999, Zl. 87/14/0031, vom
7.9.1993, Zl. 93/14/0100, und vom 18.11.1987, Zl. 87/13/0135, hat der
Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff
seien aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche
Wissen vermittelt wird. Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen
Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine
Lehranstalt darstellt. Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des
Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.
Die Tochter der Berufungswerberin hat das Studium der
Medizin erfolgreich beendet und ist seit 25.10.2004 als halbbeschäftigte
Mitarbeiterin bei Projekten ohne Bezahlung an der Universitätsklinik
für xx tätig. Für die Zulassung zur Fachausbildung
für xx ist jedoch kein Praktikum, sondern nur das abgeschlossene
Medizinstudium erforderlich.
Somit ist fest zu halten, dass die Tätigkeit als
halbbeschäftigte Mitarbeiterin bei Projekten für sich alleine
keinesfalls eine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Weiters war die Absolvierung eventuell für eine spätere Zulassung zur
Fachausbildung von Vorteil, jedoch keine unabdingbare Voraussetzung.
Damit lagen aber die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
(§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988) im Berufungszeitraum nicht vor. Aus den
angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0505-L/05
- Stammnummer
- 29195
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF