Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0128-K/05
Vorliegen eines gebrauchten oder ungebrauchten Wirtschaftsgutes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-K/05vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Die EAR GmbH vom 29. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes UGL vom 6. Dezember 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2002 nach der am 25. Juni 2007 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Investitionszuwachsprämie
2002 betragen
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Bemessungsgrundlage
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81.934,09 €
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Investitionszuwachsprämie
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8.193,41 €
Entscheidungsgründe
Am 16.10.2002 erwarb die Berufungswerberin (Bw). ein nicht
streitgegenständliches Telefon um 634,09 €.
Am 31. Oktober 2002 erwarb die Berufungswerberin (Bw.)
insbesondere 40
Werbetafeln (32 "A0 Boards", 1 "Board A 2", 6 "Boards City
Light" und eine Werbetafel "City Scroll") von der URO GmbH (= zweite GmbH), die
an derselben Adresse ihren Sitz hatte wie die Bw. Der Kaufpreis betrug 160.400
€ (Aufstellung Investitionszuwachsprämie 2002, Konto Nr. 2122, HA IZP
2002/6).
Dabei handelte es sich abgesehen vom bereits erwähnten
Telefon im Einzelnen um folgende Gegenstände:
32 Stück AO Promotion Boards für 3.700 € pro
Stück, das sind 118.400 €
1 A2 Promotion Board um 2.800 €
drei Präsentationskoffer um insgesamt 10.000 €
(HA 13, 14, 37/IZP2002)
6 Promotion Boards City Light um 27.000 €
und eine nicht streitgegenständliche Werbetafel City
Scroll um 2200 € (Aufstellung Investitionszuwachsprämie 2002, Konto
Nr. 2122, HA IZP 2002/6; Rechnung der zweiten GmbH an die Bw. vom 31.10.2002
über 218.000 € netto samt Anlage zu Ausgangsrechnung Die EAR mit
handschriftlichen Zusätzen; HA IZP 2002/9, 10).
Die Bw. machte für diese Wirtschaftsgüter
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 161.034,09 € eine
Investitionszuwachsprämie (IZP) in Höhe von 16.103,41 €
geltend.
Der Prüfer vertrat in
der Niederschrift vom 6.12.2004 (Hauptakt des Finanzamtes IZP 54/02) die
Ansicht, dass von den von der Bw. erworbenen Wirtschaftsgütern nur
das Telefon (Preis: 634,09 €) und ein Promotion Board (Preis 2.200 €)
- dabei handelte es sich um die Werbetafel City Scroll- das Recht auf
Investitionszuwachsprämie 2002 auslösten (vg. Aufstellung
Investitionszuwachsprämie 2002, HA IZP 6/2002). Er kürzte daher die
Investitionszuwachsprämie 2002 auf 283,41 €.
Er begründete seine Ansicht wie folgt: Die
betreffenden Promotionboards seien bereits mit 30.6.2002 bei der zweiten
Gesellschaft im Anlagevermögen aktiviert worden. Die bestehenden
Verträge über die Vermietung der Standplätze für die
Werbetafeln seien zwischen dem jeweiligen Vermieter und der zweiten Gesellschaft
als Vertragspartner abgeschlossen worden. Daher habe es sich bei den Werbetafeln
um gebrauchte Wirtschaftsgüter gehandelt.
Die Abtretung der Werbetafeln an die Bw. sei mit
Gesellschafterbeschluss vom 11.10.2002 erfolgt. Diese Leistung sei mit
Ausgangsrechnung der zweiten GmbH vom 31.10.2002 in Rechnung gestellt
worden.
Mit Bescheid vom
6.12.2004 setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie in
Höhe von 283,41 € fest. Es begründete diesen Bescheid mit den
Ausführungen des Prüfers in der Niederschrift vom 6.12.2004
Am 29.12.04 brachte die
Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin Berufung ein. Sie brachte
vor:
Die Wirtschaftsgüter seien kein Anlagevermögen
der zweiten GmbH. Diese handle vielmehr mit derartigen Wirtschaftsgütern.
Sie habe für die zum damaligen Zeitpunkt sich in Gründung befindliche
Bw. im eigenen Namen aber für fremde Rechnung unter anderem auch die
gegenständlichen Promotionboards gekauft. Im Zeitpunkt der Aktivierung sei
bereits der Kauf der Promotionboards durch die Bw. mündlich vereinbart
gewesen. Dem damaligen Steuerberater sei ein Bilanzierungsfehler unterlaufen.
Man könne von eine funktionellen Verwendung (vgl.
Quantschnigg, ÖstZ 2003 142) der gegenständlichen Promotionboards
durch die zweite GmbH nicht ausgehen, da es sich um kein Anlagevermögen
handle. Die Promotionboards seien zu keinem Zeitpunkt bestimmt gewesen, der
zweiten GmbH als Anlagevermögen zu dienen.
Soweit der wesentliche Ablauf des Verfahrens in erster
Instanz.
Während der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni
2007 erklärten die Parteien übereinstimmend, dass 50% der strittigen
Werbetafeln unmittelbar vor der Lieferung an die Bw. bereits aufgestellt
waren.
Daraus ergibt sich, dass die strittigen
Bemessungsgrundlagen zu 50 % prämienbegünstigt waren. Die
Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie erhöht sich
daher wie folgt (vgl. Aufstellung der Bw. Investitionszuwachsprämie
2002):
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118.400 €
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2.800 €
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10.000 €
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27.000 €
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158.200 €
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Davon 50%
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79.100 €
Bemessungsgrundlage, Prämie
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Bemessungsgrundlage
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Investitionszuwachsprämie
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Finanzamt
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634,09 € (nicht strittig)
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Telefon
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+
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2.200 € (nicht strittig)
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Werbetafel City Scroll
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Summe laut Finanzamt
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2.834,09 €
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283,41 €
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Erhöhung laut UFS
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79.100 €
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81.934,09 €
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8.193,41 €
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-K/05
- Stammnummer
- 29173
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF