Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0552-I/06
Liegen Voraussetzungen für Aufhebung nach § 295 Abs.3 BAO vor, wenn nachträglich grundverkehrsbehördliche Genehmigung aufgehoben wird ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-I/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 23. Juli 2004 betreffend die
Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom
6. Juli 1998 gemäß
§ 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. 1961/194 idgF, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 29. Oktober 1997 abgeschlossenen
Kaufvertrag hat J die Liegenschaft Gst1 (4.309 m², landwirtschaftlich
genutzt) an P (= Berufungswerber, Bw) veräußert. Als Kaufpreis war
unter Punkt II. der Betrag von ATS 1,292.700 vereinbart, der laut Vertrag bis 1.
Dezember 1997 auf das Treuhandkonto des Vertragsverfassers, Rechtsanwalt X,
einzubezahlen war. Die Übergabe der Liegenschaft erfolgte mit
Vertragsunterfertigung. Der Vertrag bedurfte zur Rechtswirksamkeit der
Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, Agrar- und
Höfebehörde.
Am 1. Juli 1998 wurde dem Finanzamt ein "Nachtrag zum
Kaufvertrag", abgeschlossen zwischen den Vertragsparteien gleichfalls am 29.
Oktober 1997, übermittelt, wonach Vertragspunkt II. dahingehend
abgeändert wird, dass der Kaufpreis ATS 4,500.000 beträgt, der analog
dem Kaufvertrag auf das Treuhandkonto einzuzahlen ist. Gleichzeitig wurde vom
Vertreter X mitgeteilt, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung
vorliege; wie sich aus dem weiteren Akteninhalt ergibt, war diese mit Bescheid
vom 6. April 1998 durch die Bezirks-Grundverkehrskommission S erteilt
worden. Auf der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 (undatiert) ist
als Gegenleistung/Kaufpreis der Betrag von ATS 4,5 Mio. angeführt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 6. Juli
1998, StrNr, ausgehend von diesem Kaufpreis die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im
Betrag von ATS 157.500 = € 11.445,97 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1998 wurde seitens der
Grundverkehrsbehörde ua. ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen den
Anwälten der Vertragsparteien übermittelt und mitgeteilt, dass der dem
Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Kaufvertrag mit dem Kaufpreis ATS
1,292.700, wie nunmehr aufgrund des angezeigten Nachtrages hervorgekommen sei,
nicht den Tatsachen entspreche. Es sei daher anhand des Kaufpreises von vielmehr
ATS 4,5 Mio. eine Wiederaufnahme des Verfahrens beabsichtigt.
Am 17. Feber 1999 wurde dem Finanzamt ein "2. Nachtrag zum
Kaufvertrag vom 29.10.1997" (undatiert) vorgelegt, der auszugsweise
lautet: " I. ... Beide Vertragsteile
halten einvernehmlich fest, dass sie mittlerweile zur Auffassung gelangt sind,
dass der Kaufvertrag aufgrund der eingeleiteten Wiederaufnahme des Verfahrens
mit dem Kaufpreis in der vorangeführten Höhe (Anm: ATS
4,500.000 laut 1. Nachtrag) nicht aufrecht zu
erhalten sein dürfte. ... Demgemäß wird der Kaufvertrag vom
29.10.1997 dahingehend abgeändert, dass der Kaufpreis auf S 300,--/m²,
sohin S 1,292.700, ... reduziert wird und somit der 1. Nachtrag zum Kaufvertrag
einvernehmlich aufgehoben wird.
II. Einvernehmlich wird
festgestellt, dass aufgrund der vom Verkäufer beantragten Wiederaufnahme
des Grundverkehrsverfahrens der Kaufpreis bis dato weder ganz noch teilweise
entrichtet wurde. Der Verkäufer erklärt sohin sein ausdrückliches
Einverständnis, dass der den Betrag von S 1,292.700 übersteigende
Betrag, der derzeitig treuhändig erliegt, an Herrn
P zurückgezahlt werden kann. Der
Betrag von S 1,292.700 verbleibt weiterhin in treuhändiger Verwahrung
...".
Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 wurde um
"Rückerstattung der auf die Kaufpreisdifferenz entfallenden anteiligen
Grunderwerbsteuer" ersucht.
Mit Ergänzungsersuchen vom 4. August 1999 hat das
Finanzamt - unter Verweis auf Punkt II. des "2. Nachtrages zum Kaufvertrag" -
den Bw bzw. dessen Rechtsvertreter gebeten, einen Nachweis über die
erfolgte Rückzahlung des den Betrag von S 1,292.700 übersteigenden
Kaufpreisanteiles vorzulegen. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben (undatiert) des nunmehrigen Rechtsvertreters
des Bw, Notar Y, eingelangt am 3. Juli 2003, wurde wiederum die
"Rückerstattung der zu viel einbezahlten Grunderwerbsteuer" beantragt und
ausgeführt: Die Liegenschaft sei zunächst um ATS 4,500.000 an
den Bw verkauft und übergeben worden. Da in der Folge hervorgekommen
wäre, dass dieser Kaufpreis in Bezug auf die grundverkehrsrechtlichen
Bestimmungen überhöht sei, habe der Bw lediglich den Betrag von ATS
1,292.700 auf das Treuhandkonto des X überwiesen. Der Bw habe jedoch
Grunderwerbsteuer in Höhe von ATS 157.500 = € 11.445,97 bezahlt.
Der Kaufvertrag vom 29. Oktober 1997 samt Nachtrag sei von der
Landes-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 3. Juli 2002 für nichtig
erklärt worden. Zwischenzeitig sei das selbige Grundstück mit neuem
Kaufvertrag vom 19. Oktober 1999 von J an den Bw zum Kaufpreis von ATS
1,335.790 verkauft und übergeben worden, wozu die grundverkehrsrechtliche
Genehmigung rechtskräftig erteilt worden sei. Im Hinblick auf die
zutreffende Grunderwerbsteuer von nur € 3.397,65 werde um
Rücküberweisung des Differenzbetrages in Höhe von
€ 8.048,32 ersucht. Laut beiliegender Bestätigung des Bw
vom 26. Juni 2003 habe er nie, auch nicht teilweise, den ursprünglich
vereinbarten Kaufpreis von ATS 4,5 Mio. an den Verkäufer entrichtet.
Aufgrund der Nichtigerklärung durch die Grundverkehrsbehörde habe er
erstmals betr. den neuen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1999 den dort vereinbarten
Kaufpreis von ATS 1,335.790 an den Verkäufer überwiesen, ansonsten
habe er keine Zahlungen geleistet. Dem beigelegten Bescheid der
Landes-Grundverkehrskommission vom 3. Juli 2002, womit die Berufung gegen
den Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission betr. die Wiederaufnahme des
Grundverkehrsverfahrens sowie die Versagung der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung zum Kaufvertrag vom 29. Oktober 1997 abgewiesen wurde, ist ua. zu
entnehmen, dass die dortige Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens
zu folgenden Feststellungen gelangte:
"Dem auf Berufungsebene vorgelegten
zweiten Nachtrag zum Kaufvertrag vom 29.10.1997, wonach der Kaufpreis wiederum
auf die ursprüngliche Höhe von ATS 1,292.700 reduziert wird, konnte
die Landes-Grundverkehrskommission nichts abgewinnen, und gelangte somit zur
Ansicht, dass es absolut realitätsfremd sei anzunehmen, dass es nunmehr
tatsächlich zu dieser Kaufpreisreduzierung gekommen sei. Der Käufer
habe selbst klargestellt, dass diese Reduzierung bisher nicht erfolgt sei, und
es sei auch keinerlei Nachweis dafür erbracht worden. (siehe
Bescheid S. 4 unten) ... Die
Landes-Grundverkehrskommission ist nach wie vor der Ansicht, dass eine
tatsächliche Kaufpreisreduzierung nie erfolgt ist. Der Käufer
P konnte auch durch seine
Ausführungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
27.6.2002 nicht vom Gegenteil überzeugen. Es war somit neuerlich die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen (Bescheid S. 7)
...".
Mit Schreiben vom 10. September 2003 wurde ergänzend
eine "Eidesstättige Erklärung" des Verkäufers J vom
4. September 2003 vorgelegt, worin dieser im Wesentlichen betätigt,
dass er ausschließlich den neu vereinbarten Kaufpreis von ATS 1,335.790
vom Bw erhalten habe. Dazu wurde noch ein Kontobewegungsausdruck des Bw
vorgelegt, wonach am 5. Feber 2001 eine Überweisung in diesem Betrag an den
Rechtsvertreter X stattgefunden hat. Damit sei das Vorbringen zum Antrag auf
Rückerstattung hinlänglich erwiesen.
Im weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2003 führt
der vormalige Vertreter X aus, er bestätige, dass auf sein Treuhandkonto
nur der Kaufpreis von ATS 1,292.700 einbezahlt worden sei. Der
diesbezügliche Punkt II. des 2. Nachtrages zum Kaufvertrag sei insoferne
mißverständlich bzw. unklar formuliert worden, als dem Vertreter bei
Abfassung dieser Urkunde die Buchhaltungsunterlagen über das Treuhandkonto
momentan nicht zur Verfügung gestanden hätten, ihm aber dennoch die
dortige Formulierung unbedenklich erschienen sei. Abgesehen davon sei das
Rechtsgeschäft jedenfalls erwiesenermaßen nichtig und auch die
wirtschaftliche Seite des Vertrages rückabgewickelt worden, da der
Kaufpreis zurückbezahlt worden sei und auch grundbücherlich eine
Rückabwicklung stattgefunden habe.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 19. Jänner 2004 den
Antrag auf "Rückerstattung der zuviel einbezahlten Grunderwerbsteuer"
abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, wenn ungeachtet
einer nicht entstandenen Steuerschuld die Grunderwerbsteuer dennoch mit
rechtskräftigem Bescheid vorgeschrieben worden sei, so könne die
Festsetzung mit einer Maßnahme nach § 17 GrEStG nicht mehr beseitigt
werden. Im Übrigen bestünden hinsichtlich einer tatsächlichen
Kaufpreisreduzierung große Bedenken. Dazu wurde am 3. Feber 2004
die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt, welchem Antrag mit Bescheid
vom 23. Juli 2004 stattgegeben und die Frist bis zum 31. August 2004
verlängert wurde. In der Folge wurde jedoch keine Berufung erhoben. Der
abweisende Bescheid betr. den Antrag auf Rückerstattung nach § 17
GrEStG vom 19. Jänner 2004 ist damit in Rechtskraft erwachsen.
In der daneben eingebrachten "Ergänzung zum Antrag auf
Rückerstattung" vom 20. Jänner 2004 wurde ausgeführt, dieser
stelle in eventu auch einen Antrag bzw. eine Anregung auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO dar. Zum Zeitpunkt der Erlassung des
Grunderwerbsteuerbescheides am 6. Juli 1998 sei das Grundverkehrsverfahren noch
anhängig und längst nicht abgeschlossen gewesen. Erst mit Bescheid der
Landes-Grundverkehrskommission vom 3. Juli 2002 sei die Genehmigung
endgültig versagt worden. Es handle sich dabei um neu hervorgekommene
Tatsachen bzw. Beweismittel, die ohne grobes Verschulden des Bw nicht vorher
geltend gemacht werden konnten. Laut vorgelegter Rechtskraftbestätigung der
BH S sei dem neuen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1999 die gv. Genehmigung erteilt
worden (in Rechtskraft am 17. Jänner 2000). Am 22. August 2004 hat
der Bw ein "erneutes Ersuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens betr. den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 6.7.1998" gestellt. Festgehalten wird, dass
das Finanzamt über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bislang
nicht entschieden hat.
Am 2. Feber 2004 ist eine weitere "Ergänzung zum
Antrag auf Rückerstattung" eingelangt, wonach sich dieser Antrag auch
verstehe als 1. Ersuchen um
Aufhebung des GrESt-Bescheides vom 6.
Juli 1998 gemäß
§ 295 Abs.
3 BAO: Nach dieser Bestimmung sei ein Bescheid aufzuheben, wenn er
nicht hätte ergehen dürfen, wenn ein anderer Bescheid bereits erlassen
gewesen wäre. Mit diesen "anderen Bescheiden " seien
grundlagenbescheidähnliche Bescheide gemeint, wie etwa
Feststellungsbescheide. Die Grunderwerbsteuer als Veranlagungsabgabe sei
aufgrund der Abgabenerklärung gem. § 198 BAO
bescheidmäßig festzusetzen. Im Falle einer unrichtigen Erklärung
- wie gegenständlich im Jahr 1998 - wäre aufgrund des Nichtbestehens
des Abgabenanspruches statt des rechtsgrundlos erlassenen
Grunderwerbsteuerbescheides ein Nichtveranlagungsbescheid zu erlassen gewesen.
Als "Feststellungsbescheid" erfülle dieser "Nichtveranlagungsbescheid" die
Voraussetzungen der Bescheidaufhebung iSd § 295 Abs. 3 BAO; 2.
Antrag um Nachsicht der bereits
entrichteten Grunderwerbsteuer gem. § 236 Abs. 2 BAO: Sollten
sämtliche Anträge bzw. Rechtsmittel erfolglos bleiben, werde um
Nachsicht der Abgabe ersucht, da die Entrichtung der Grunderwerbsteuer nach Lage
des Falles unbillig wäre. Im Übrigen wurde unter Verweis auf
den 2. Nachtrag zum Kaufvertrag nochmals dargelegt, die Differenz an Steuer im
Hinblick auf den Kaufpreis lt. neuem Kaufvertrag sei rückzuerstatten, da
der ursprüngliche Kaufvertrag nie rechtsgültig geworden sei. Der
ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von ATS 4,500.000 sei nie an den
Verkäufer ausbezahlt worden, sondern weiterhin treuhändig bei RA X
erlegen, weshalb sich die Frage der Rückerstattung mangels
Verfügbarkeit des Verkäufers darüber nie gestellt habe.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 hat das Finanzamt die
Anträge 1. auf Aufhebung gem. § 295 Abs. 3 BAO und 2. auf Nachsicht
der Abgabe abgewiesen. Eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 295 Abs. 3
BAO liege nicht vor, da im Grunderwerbsteuerbemessungsverfahren kein
"Veranlagungsbescheid" bzw. "Nichtveranlagungsbescheid" vorgesehen sei. Das
Nachsichtsansuchen sei erst nach Ablauf der zu beachtenden
Einhebungsverjährung und damit verspätet gestellt worden.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, 1. die
Bestimmung nach § 295 Abs. 3 BAO sei sehr wohl anwendbar, da
anfänglich ein Bescheid hätte ergehen müssen, der über das
Nichtbestehen des Abgabenanspruches - nämlich mangelnde Entstehung der
Grunderwerbsteuerschuld zufolge des Fehlens der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung - abgesprochen hätte; 2. das Nachsichtsansuchen sei nicht
verpätet, da das Recht zur Abgabenfestsetzung mangels entstandenen
Abgabenanspruches nie eingetreten sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2006 hat das
Finanzamt die Berufung betr. den abweisenden Nachsichtsbescheid mangels
Unbilligkeit als unbegründet abgewiesen. Es wurde dagegen kein
Vorlageantrag eingebracht, sodass der Bescheid vom 23. Juli 2004 über die
Abweisung des Nachsichtsansuchens in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Berufungsvorentscheidung ebenfalls vom 24. März
2006 hat das Finanzamt die Berufung betr. den abweisenden Bescheid zum Antrag
auf Aufhebung gem. § 295 Abs. 3 BAO als unbegründet abgewiesen.
Verwiesen wurde ua. auf ein im Akt erliegendes Schreiben des RA X vom 18.
Dezember 1997, worin er dem Verkäufer J mitteilt, "ich darf Ihnen
bestätigen, dass aufgrund Ihres Anrufes Herr P den Betrag von
S 4,500.000 zu meiner Verfügung im Sinne des Kaufvertrages gestellt
hat". Die Behauptung, dieser Kaufpreis sei nie bezahlt worden, könne daher
nicht aufrecht erhalten werden. Im Übrigen sei nie ein Nachweis über
eine Rückzahlung erfolgt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei
daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Betrag um den tatsächlichen
Kaufpreis gehandelt habe.
Im dazu erhobenen Vorlageantrag vom 18. April 2006 wurde
unter Hinweis u. a. auf die bisherigen eidesstättigen Erklärungen der
Parteien, den Kontobewegungsausdruck und einer neuerlichen Bestätigung des
RA X vom 5. April 2006 vorgebracht, der Bw habe ausschließlich den
Kaufpreis von letztlich ATS 1,335.790 an den Verkäufer entrichtet; der
vormalige Kaufpreis von ATS 4,5 Mio. sei nie auf das Treuhandkonto geleistet,
sondern nur bei der Bank auf Abruf zur Verfügung gestellt worden, weshalb
eine Rückzahlung unter keinen Umständen nachgewiesen werden
könne. Es sei daher der Grunderwerbsteuerbescheid, da der Kaufvertrag vom
29. Oktober 1997 niemals Rechtsgültigkeit erlangt habe, aufzuheben und die
Steuer bzw. die Differenz an zu viel bezahlter Steuer an den Bw
rückzuerstatten.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 wurde in Ergänzung
zum Vorlageantrag um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus oben dargelegtem Verfahrenshergang erkenntlich,
wurden vom Bw insgesamt vier Anträge gestellt, wobei 1. der Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO bislang vom
Finanzamt noch unbehandelt geblieben ist; 2. zum Antrag auf
Rückerstattung zu viel entrichteter Grunderwerbsteuer iSd § 17 GrEStG
der abweisende Bescheid vom 19. Jänner 2004 ergangen ist, gegen den in der
Folge nach der eindeutigen Aktenlage keine Berufung erhoben wurde und der
Bescheid sohin in Rechtskraft erwachsen ist; 3. zum Antrag auf Nachsicht
der (zu viel entrichteten) Grunderwerbsteuer gemäß
§ 236 BAO ein
abweisender Bescheid am 23. Juli 2004 und nach erhobener Berufung eine
abweisende Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2006 ergangen ist, wogegen
kein Vorlageantrag eingebracht wurde, womit auch dieser abweisende Bescheid in
der Folge in Rechtskraft erwachsen ist; 4. zum Antrag auf Aufhebung des
(rechtskräftigen) Grunderwerbsteuerbescheides vom 6. Juli 1998
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO vom Finanzamt der abweisende Bescheid vom
23. Juli 2004 und nach Berufung die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 24.
März 2006 erlassen wurde, wogegen rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht
wurde, sodass ausschließlich dieser Antrag Gegenstand des nunmehrigen
Berufungsverfahrens ist.
Nach § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem
Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die
Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung,
Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Nach § 295 Abs. 3
BAO ist ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft
eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch
dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid
nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer
Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.
§ 295 Abs. 1 BAO regelt die Anpassung von abgeleiteten
Abgabenbescheiden an nachträglich erlassene oder geänderte
Grundlagenbescheide, dies aufgrund der bestehenden Bindungswirkung im Rahmen der
Bescheidhierarchie. Bei den genannten Grundlagenbescheiden handelt es sich um
die in §§ 186 bis 189 BAO geregelten Feststellungsbescheide (zB
Feststellung des Einheitswertes; einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften etc.). Abgeleitet ist zB ein Einkommensteuerbescheid von der
gem. §188 BAO erfolgten einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften. Diese Grundlagenbescheide haben rechtsfeststellenden Charakter.
Nach § 295 Abs. 3 BAO ist ein Bescheid auch ansonsten
- somit subsidiär zu § 295 Abs. 1 - an nachträglich erlassene
oder geänderte "andere Bescheide" anzupassen. Bei diesen "anderen
Bescheiden" handelt es sich nicht um förmliche Grundlagenbescheide (iSd
§ 295 Abs. 1), sondern um Bescheide, die diesen ähnlich sind und in
ihren Wirkungen materiell andere Bescheide beeinflussen (vgl. VwGH 14.5.1991,
90/14/0149; VwGH 10.11.1993, 92/13/0176). Solche
"grundlagenbescheidähnliche
Bescheide" sind beispielsweise: Bescheide gem. § 44 Abs. 2 BAO
(Abgabenbegünstigung wg. Betätigung für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke); Bescheide gem. § 48 BAO
(Begünstigung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung);
Zuzugsbegünstigungen nach § 103 EStG; Einheitswertbescheide im
Verhältnis zu Wertfortschreibungsbescheiden; verfahrensrechtliche
Bescheide, wie zB Zurückweisungsbescheide gem. § 273 und
Gegenstandsloserklärungsbescheide; über die Höhe von Verlusten
absprechende Bescheide (Einkommens- und Körperschaftsteuerbescheide)
für Verlustvorträge gem. § 18 Abs. 6 EStG (siehe zu vor mit
weiteren Beispielen: Ritz,
BAO-Kommentar3, Rz. 14
f. zu § 295).
Wenn auch obige Aufzählung eine unvollständige
und bloß demonstrative ist, so ist dennoch eindeutig erkennbar, dass es
sich sowohl bei den Grundlagenbescheiden, auf denen die abgeleiteten Bescheide
basieren, wie auch bei den "grundlagenbescheidähnlichen" Bescheiden, welche
materiellen Einfluss auf andere Bescheide bewirken können, jedenfalls immer
um in einem Abgabenverfahren von Abgabenbehörden erlassene Bescheide
handelt.
Fest steht, dass es sich bei einem Genehmigungsbescheid der
zuständigen Grundverkehrsbehörde weder um einen
abgabenbehördlichen Feststellungs-/Grundlagenbescheid noch insbesondere um
einen abgabenbehördlichen "grundlagenbescheidähnlichen" Bescheid iSd
§ 295 Abs. 3 BAO handelt. Beim Grundstückserwerb stellt
eine allenfalls erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung vielmehr
eine aufschiebende Bedingung dar, bei deren Eintritt gemäß
§ 8
Abs. 2 GrEStG der Erwerbsvorgang (Kaufvertrag) rechtswirksam wird und die
Grunderwerbsteuerschuld entsteht.
Wenn daher der Bw offenbar vermeint, dass aufgrund des
nachträglich am 3. Juli 2002 von der Landes-Grundverkehrskommission im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens erlassenen abweisenden Bescheides, womit
die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vom 29. Oktober 1997
letztgültig versagt wurde, der Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. Juli 1998
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO aufzuheben wäre, so ist dem
entgegenzuhalten, dass mangels "grundlagenbescheidähnlichem Bescheid" die
Voraussetzungen für eine Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht
gegeben sind und daher der diesbezügliche Antrag zu Recht abzuweisen
war.
Der Bw geht weiters völlig fehl in der Annahme, dass
zum Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides eine unrichtige
Abgabenerklärung vorgelegen wäre und sohin aufgrund des Nichtbestehens
des Abgabenanspruches anstatt des "rechtsgrundlos erlassenen
Grunderwerbsteuerbescheides" vielmehr ein "Nichtveranlagungsbescheid" bzw. ein
"Nichtfeststellungsbescheid" zu erlassen gewesen wäre. Abgesehen davon,
dass im Grunderwerbsteuerbemessungsverfahren bei Abhängigkeit der
Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer behördlichen Genehmigung kein
"Nichtfeststellungsbescheid" zu erlassen ist, sondern vielmehr die
Steuerfestsetzung erst bei Eintritt dieser Bedingung (mit Erteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) zu erfolgen hat, übersieht der
Bw offensichtlich, dass der Bescheid vom 6. Juli 1998 völlig
rechtmäßig ergangen ist. Zum Einen war am 1. Juli 1998 dem Finanzamt
der "Nachtrag zum Kaufvertrag" übermittelt und damit der tatsächlich
vereinbarte Kaufpreis von ATS 4,5 Mio. offengelegt worden, welcher auch in der
damit übereinstimmenden und demzufolge zutreffenden Abgabenerklärung
angezeigt wurde; zum Anderen hatte der Rechtsvertreter gleichzeitig mitgeteilt,
dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliege, die - wie
nachträglich aus dem Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 3.
Juli 2002 zu ersehen ist - tatsächlich am 6. April 1998 erteilt worden war.
Mit Eintritt dieser Bedingung war daher die Steuerschuld gem. § 8 Abs. 2
GrEStG entstanden und die Grunderwerbsteuer rechtmäßig vorgeschrieben
worden, weshalb von einem "rechtsgrundlos erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid"
keine Rede sein kann. Aus demselben Grund kommt daher auch dem
Berufungsvorbringen - § 295 Abs. 3 BAO sei sehr wohl anwendbar, da
anfänglich ein Bescheid hätte ergehen müssen, der über das
Nichtbestehen des Abgabenanspruches wegen der fehlenden
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hätte absprechen müssen -
keinerlei Berechtigung zu.
Das Vorbringen im Vorlageantrag ist zur Gänze darauf
gerichtet darzulegen, dass der Kaufpreis von ursprünglich ATS 4,5 Mio.
nicht auf das Treuhandkonto geflossen und nicht an den Verkäufer entrichtet
worden sei, weshalb eine Rückzahlung nicht nachgewiesen werden könne.
Mit dieser Argumentation - veranlaßt allerdings durch die ebenso
fehlgehende Begründung in der Berufungsvorentscheidung - vermag der Bw aber
insofern für gegenständliche Berufung betr. den Antrag auf Aufhebung
gem. § 295 Abs. 3 BAO nichts zugewinnen, als diese inhaltlich vorrangig den
Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG
betreffen würde, welches Antragsverfahren jedoch längst durch den in
Rechtskraft erwachsenen abweisenden Bescheid vom 19. Jänner 2004
abgeschlossen ist.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gilt festzuhalten: Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat
über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es
in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird, oder 2. wenn es der
Referent für erforderlich hält.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung setzt damit einen rechtzeitigen Antrag des
Berufungswerbers voraus. Anträge, die erst in einem die Berufung
(bzw. den Vorlageantrag) ergänzenden Schreiben gestellt werden,
begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. zB VwGH
11.5.2005, 2001/13/0039 u. a.). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben
innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (siehe dazu:
Ritz, aaO, Rz 1-2 zu §
284).
Unter Bedachtnahme darauf, dass der gegenständliche
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag, sondern erst und sohin verspätet im
ergänzenden Schriftsatz vom 4. September 2006 gestellt wurde, war diesem
Antrag mangels Rechtsanspruch nicht zu folgen, wobei sich auch die Referentin
zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht veranlaßt
gesehen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-I/06
- Stammnummer
- 29168
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF