Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0232-W/06
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-W/06vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A, vom 2. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 1. September 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wurde im Jahr 2003 in den
Bundesrat gewählt und war überdies Bezirksrat von B sowie
Bezirksparteiobmann der C-Partei-B .
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
wurden folgende vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt:
|
Einstand Bundesrat
|
€
|
156,50
|
Einladung als Bundesrat im ARH (Altes Rathaus)
|
€
|
2.895,00
|
Einladungskarten
|
€
|
321,20
|
Briefmarken (4.11.)
|
€
|
66,50
|
Summe
|
€
|
3.439,20
Aufgrund des
Einkommensteuerbescheides vom 1. September 2005 ergab sich für das Jahr
eine Nachforderung an Einkommensteuer von insgesamt € 4.591,65, davon
resultiert ein Betrag von € 1.719,60 aus der Nichtanerkennung der oben
dargestellten Aufwendungen als Werbungskosten.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und erklärte, dass die
Einladung als Bundesrat in den Wappensaal des Alten Rathauses und die damit
verbundenen Ausgaben eindeutig Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG
1988 seien. Wäre der Bw. nicht Bundesrat geworden, hätte es eine
derartige Veranstaltung nicht gegeben. Es würden daher eindeutig
berufliche, politische Interessen vorliegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und führte dazu
folgendes aus: Er sei Bezirksparteiobmann der C-Partei -B , Bezirksrat und sei
2003 Bundesrat. Dies sei amtsbekannt. Wenn er daher eine Einladung in ein
öffentliches Gebäude (Altes Rathaus) ausspreche, so mache er dies nur,
um wieder gewählt zu werden. Wer erst zwei Wochen vor der Wahl etwas tue,
sei zu spät dran.
Über Vorhalt vom 2. Dezember 2005 legte der
Berufungswerber Listen der eingeladenen und der tatsächlich am Empfang
teilgenommenen Personen, sowie Rechnungen betreffend Einladungskarten sowie
Buffet und Getränke vor.
Mit Vorhalt vom 27. April 2007 wurde dem Bw. von der
Abgabenbehörde II. Instanz ersucht, Nachweise vorzulegen, die belegen, dass
die Veranstaltung von Konzept, Ablauf und Inhalt her einen politischen Webezweck
verfolgte, und die ausschließlich berufliche Veranlassung der
Veranstaltung zu belegen.
Dazu teilte der Bw. mit Schreiben vom 25. Mai 2007
mit:
1. Die Veranstaltung vom 3.11.2003 sei im Sinne des §
16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig. Der Wahlkampf, das Bekanntmachen beginne
am Tag nach der letzten Wahl. Wer 6 Wochen vor der Wahl aktiv wird, erlebt seine
"blauen Wunder".
2. Eine private Einladung, wie sie unterstellt werde,
erfolge beim Bw. unter "General" und nicht unter Bundesrat. Dies sei aus der der
Behörde übermittelten Einladungskarte ersichtlich.
3. Bundesrat und Bezirksrat seien politische Funktionen,
daher liege eine politische Veranstaltung vor. Deshalb sei der Ort der
Veranstaltung auch das Alte Rathaus gewesen und nicht ein Hotel.
4. Um ja nicht in eine bestimmte Richtung abhängig zu
werden, habe der Bw. die Veranstaltung aus seiner Tasche bezahlt und sich nicht
sponsern lassen.
5. Wäre der Bw. weder Bundesrat, noch Bezirksrat noch
Parteiobmann des X.. Bezirkes, hätte die Veranstaltung nicht
stattgefunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des
Bw. geht die Abgabenbehörde II. Instanz von folgendem Sachverhalt
aus.
Der Bw. ist seit 5. März 2003 Mitglied des
Bundesrates. Am 3. November 2003 lud der Bw. zu einem Abendempfang in den
Wappensaal des Alten Rathauses ein. Auf der Einladungskarte ist in der Mitte
oben folgender Schriftzug angebracht:
Bundesrat
Dr.
A.bittet...
Eingeladen waren nach den vorgelegten Listen über
hundert Personen, tatsächlich gekommen sind rund siebzig Personen.
Hauptsächlich handelte es sich um politische Funktionäre der eigenen
Partei und anderer Parteien, wichtige Persönlichkeiten sowie auch um
Bekannte.
Die in Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemachten
Werbungskosten wurden belegmäßig nachgewiesen. Über den Ablauf
der Veranstaltung und politische Inhalte wurden keine Angaben gemacht bzw. keine
Unterlagen vorgelegt.
Die Abgabenbehörde II. Instanz geht davon aus, dass
die Veranstaltung untrennbar mit einem geselligen oder gesellschaftlichen Teil
("Einstand als Bundesrat") in Verbindung gestanden ist, und nicht
ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung einer
politischen Botschaft gedient hat.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Weiters dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG
1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Z 3) Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung sind unter
Repräsentationsaufwendungen im Sinne der Z 3 alle Aufwendungen zu
verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im
Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen,
aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also
ermöglichen, zu "repräsentieren".
Unmaßgeblich für die Beurteilung als
Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des
Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder
das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.
Diese Regelungen sind nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das
gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die
ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die
Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie
möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil
werden lässt (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Daher können auch nur Bewirtungen anlässlich von
konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um
politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also
Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren
Aufwendungen führen ( VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung
mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist
entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu
ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das
heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein
muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040).
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber
auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer
privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Das Vorliegen des Werbezwecks und dass die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist von der Partei
nachzuweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht
für die Abzugsfähigkeit nicht aus.
Bei dem mit "Einladung als Bundesrat" bezeichneten
Abendempfang handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen aufgrund der
Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (politischen Funktionäre der eigenen
Partei und anderer Parteien, wichtige Persönlichkeiten, Bekannte) sowie der
Bezeichnung der Einladung nicht um eine typische Wahlveranstaltung mit einem
Werbezweck und es liegt eine ausschließlich berufliche Veranlassung im
Hinblick auf eine mit dem Empfang verbundene Förderung des
gesellschaftlichen Ansehens nicht vor.
Liegt aber eine gemischte - teils politische, teils
gesellschaftliche - Veranstaltung, bei der der politische Teil nicht
ausschließlich vorgeherrscht hat, so ist infolge des Aufteilungsverbotes
die gesamte Aufwendung schon deshalb der privaten Sphäre zuzurechnen und
nicht abzugsfähig.
Soweit im Vorlageantrag und in der Vorhaltsbeantwortung vom
25. Mai 2007 ausgeführt wird, die Motivation für die Einladung zu dem
Abendempfang in den Wappensaal des Alten Rathauses sei die Absicht wieder
gewählt zu werden bzw. dass eine private Einladung unter "General" ergangen
wäre, so sind diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen nicht
geeignet, den Werbezweck der Veranstaltung nachzuweisen.
Da trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise
dafür vorgelegt wurden, dass die Veranstaltung von Konzept, Ablauf und
Inhalt her einen politischen Werbezweck verfolgte, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-W/06
- Stammnummer
- 29166
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF