Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0732-W/05
Zulässigkeit eines Abrechnungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0732-W/05vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K-GmbH, vertreten durch H-GmbH, gegen
den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Mödling vom
10. Oktober 2003 nach der am 27. Juni 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag vom
22. September 2003 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides für
die Umsatzsteuer 2001, womit die Zahlung vom 6. Februar 2001 als
Umsatzsteuer 2001 gegenbelastet werde, wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 22. September 2003 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) im Hinblick darauf, dass die Zahlung an Umsatzsteuer vom
6. Februar 2001 nicht entsprechend verbucht worden sei, die Erlassung
eines Abrechnungsbescheides für die Umsatzsteuer 2001, womit die
Zahlung vom 6. Februar 2001 als Umsatzsteuer 2001 gegenbelastet
werde.
Weiters werde beantragt, die Quotenberechnung mit aktuellem
Stand und sämtlicher darauf gewidmeter Zahlungen zu übermitteln,
erforderlichenfalls auch darüber einen Abrechnungsbescheid zu
erstellen.
Mit Abrechnungsbescheid vom 10. Oktober 2003
entschied das Finanzamt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der
Umsatzsteuer 2001 hinsichtlich eines Teilbetrages von € 72.971,30
nicht erloschen ist.
In der dagegen infolge Verlängerung der Berufungsfrist
mit Bescheid vom 2. April 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass mit angefochtenem Bescheid die Umsatzsteuerzahlung
vom 6. Februar 2001 nicht gegenbelastet worden wäre, da die
Umsatzsteuer 11/2000 im Zeitpunkt der Zahlung bereits durch Bescheid
festgesetzt worden sei. Daher sei die Zahlung auf diese Abgabenschuld zu buchen
und nicht als (zusätzliche) Meldung an Umsatzsteuer zu werten. Diese
Ansicht widerspreche § 214 Abs. 4 BAO und sei daher
antragsmäßig vorzugehen.
Weiters sei mit angefochtenem Bescheid trotz des Antrages
nicht der (nochmals beiliegenden) Aufteilung hinsichlich
Umsatzsteuer 2/2000 bis Ende Jänner 2001 gefolgt worden. Auch
wenn Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr gebucht werden könnten, seien
die Zahllasten vor Ausgleichseröffnung einerseits und das Guthaben nach
Ausgleichseröffnung andererseits entsprechend am Abgabenkonto zu verbuchen.
Durch den angefochtenen Bescheid sei auch die bisherige Quotenberechnung nicht
antragsgemäß richtiggestellt worden, die Quote von 59 % der zu
Recht bestehenden Rückstände sei jedenfalls überbezahlt.
Die Bw. beantrage die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung sowie die Einvernahme des Masseverwalters MT, zum Beweis
für das gesamte Vorbringen.
In der am 27. April 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass der Ausdruck, dass die Zahlung
als Umsatzsteuer 2001 gegenbelastet werde, eine Voranmeldung der gemeldeten
Beträge als Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2000 im Ausmaß von
S 3.155.319,00 und Umsatzsteuervorauszahlung 12/2000 im Ausmaß von
S 1,940.760,00 bedeute.
Die vom damaligen Steuerberater eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen für 10/2000 und 11/2000 seien im Zuge einer
Abgabenprüfung richtig gestellt worden, wobei sich für 10/2000 eine
Vorauszahlung in Höhe von S 601.902,00 und für 11/2000 ein
Überschuss in Höhe von S 191.374,00 ergebe. Die so berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen hätten in die Veranlagung der Jahrsumsatzsteuer
Eingang gefunden, sodass für die Monate 10/2000 und 11/2000 lediglich diese
Beträge durch die Abgabenbehörde verrechnet werden dürften. Der
Umsatzsteuerbescheid 2001 sei am Abgabenkonto verbucht worden. Selbst für
den Fall, dass man der Ansicht sei, dass diese Umsatzsteuervoranmeldungen in
dieser Form nicht am Abgabenkonto verbucht worden seien, werde ausgeführt,
dass für 11/2000 eine Umsatzsteuer von S 200.000,00 verbucht worden sei,
sodass eine Verrechnung höchstens mit S 200.000,00 hätte erfolgen
dürfen. Weiters werde ausgeführt, dass ein Anschlusskonkurs
stattgefunden habe und dass der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 nach
Konkurseröffnung ergangen und eingebucht worden sei und es sich im Hinblick
auf die Ausgleichseröffnung bereits im August 2000 sohin um eine Schuld
nach Konkurseröffnung handle, deren Verrechnung gemäß
§§ 19 und 20 KO unzulässig sei. Aus Sicht der Bw. sei am
Abgabenkonto für 11/2000 lediglich eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von S 200.000,00 verbucht worden und ergebe sich für 12/2000
richtigerweise eine Umsatzsteuer-Zahllast entsprechend dem Abgabenkonto in
Höhe von S 92.810,00, sodass die Zahlung vom 6. Februar 2001
zur Gänze als Umsatzsteuer 2001 gegenzubelasten sei. Eine Verrechnung auf
die gemeldet Umsatzsteuer 11/2000 komme nicht in Betracht, da diese gemeldete
Umsatzsteuer nicht am Abgabenkonto verbucht sei und darüber auch kein
Bescheid vorliege.
Als Beweis würden die Herren WN, und DB,
Geschäftsführer der Bw. angeführt. Weiters lege der steuerliche
Vertreter zum Beweis des gesamten Vorbringens Kopien der im Zuge der
Abgabenprüfung berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen 10/2000 und 11/2000
vor und weise nochmals ausdrücklich auf die Beilage zur Berufung (Blatt 10
des Abgabensicherungsaktes) hin, aus der sich auch die unrichtige Verrechnung
laut Abrechnungsbescheid ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 erster und zweiter Satz UStG hat das Finanzamt, wenn
der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt
oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung
als nicht richtig erweist, die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so
lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender
Veranlagungsbescheid erlassen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 20.7.1999, 99/13/0071) ist der Abrechnungsbescheid seinem Wesen und
möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen
hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das
Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Im
Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin
zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung zu prüfen. Auch dient das Abrechnungsbescheidverfahren
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2004,
2003/16/0508) nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen
durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt
wurde, zu umgehen.
Der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides
für die Umsatzsteuer 2001, womit die Zahlung vom
6. Februar 2001 als Umsatzsteuer 2001 gegenbelastet werde, ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates - auch in Hinblick auf das
Vorbringen in der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001, dass sich eine
völlig unrichtige Nachzahlung mangels richtigem Vorsoll ergebe - nach ihrem
objektiven Erklärungswert als eine Forderung nach zusätzlicher
Verbuchung des gezahlten Betrages als eine Umsatzsteuervorauszahlung für
das Wirtschaftsjahr 2001 zu werten, zumal auch in der Berufung gegen den
Abrechnungsbescheid die Wertung nicht als (zusätzliche) Meldung an
Umsatzsteuer gerügt wird.
Am Überweisungsbeleg bezüglich des Betrages von
S 5,155.879,00 befinden sich die Steuernummer, die Anführung des
Betrages von S 3,235.119,00 an U 11/00 und des Betrages von
S 1,940.760,00 an U 12/00 und der Vermerk "abzüglich Zahlung
S 20.000,00 S 5,155.879,00". Laut Kontoabfrage vom
28. April 2005 wurden der Betrag von S 1.940.760,00
gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO gezielt auf die
Umsatzsteuer 12/2000 und der Betrag von S 3,215.119,00 gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO gezielt auf die Umsatzsteuer 11/2000
verrechnet. Die angeführte Zahlung von S 20.000,00 wurde am
12. Februar 2001 verbucht und gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO auf die Umsatzsteuer 11/2000
verrechnet. Die Verbuchung der Bezahlung von S 5,155.879,00 entspricht
somit dem auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck.
Laut Aktenlage erging - nach Verminderung der Umsatzsteuer
11/2000 von S 4,250.000,00 auf S 200.000,00 mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2001 auf Grund der Berufung
vom 21. Februar 2001 gegen den Bescheid vom 12. Februar 2001
betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 11/2000 - am
6. Mai 2003 der Umsatzsteuerbescheid 2001, sodass nach diesem
Zeitpunkt die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung für das
Wirtschaftsjahr 2001 (1. Februar 2000 bis
31. Jänner 2001) gemäß
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz UStG nicht mehr zulässig
war. Die im Antrag auf Abrechnungsbescheid vorgebrachte Forderung nach
zusätzlicher Verbuchung des gezahlten Betrages als eine
Umsatzsteuervorauszahlung für das Jahr 2001 bekämpft die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung. Ein solcher Antrag auf
Erlassung eines "Abrechnungsbescheides" entbehrt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.11.1997, 96/16/0285) der gesetzlichen
Grundlage und ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil § 216
BAO nicht dazu dient, die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu
prüfen.
Soweit die Bw. beantragt, erforderlichenfalls auch
über die Quotenberechnung einen Abrechnungsbescheid zu erstellen, ist sie
darauf hinzuweisen, dass - abgesehen davon, dass mit Abrechnungsbescheid vom
10. Oktober 2003 darüber nicht abgesprochen wurde - im
Abrechnungsverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 5.7.1999, 99/16/0115) die Partei die Behauptungslast und die
Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen
Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
objektiven ErklärungswertFeststellungsbescheidVerrechnungsvorgängeTilgungstatbeständeRechtmäßigkeit der AbgabenfestsetzungQuotenberechnungBehauptungslastKonkretisierungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0732-W/05
- Stammnummer
- 29158
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF