Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1476-W/07
Gewährung der Familienbeihilfe für in Polen lebende Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1476-W/07vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
24. November 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung ab 1. August 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger,
der in Österreich beruflich tätig ist. Seine Ehefrau und die beiden
gemeinsamen Kinder leben in Polen.
Der Bw. brachte bei seinem zuständigen Finanzamt am
3. November 2005 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für seine beiden in Polen lebenden Kinder (A, geb. am
22. Jänner 1994 und S, geb. am 1. März 1996) ein
und beantragte für diese ab 1. August 2004 die
Familienbeihilfe. Dem Antrag legte der Bw. jeweils beglaubigte
Übersetzungen des Meldezettels, des Schulbesuchs und der Geburtsurkunden
seiner Kinder und seiner Ehegattin sowie des Trauscheins und eines Bescheides
über den Bezug von Kindergeld bzw. Kindergeldzuschuss in Polen bei.
Laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung war der Bw. im Zeitraum vom 1. August 2004 bis
31. Dezember 2004 und ab 1. April 2005 als gewerblich
selbständiger Erwerbstätiger erfasst sowie im Zeitraum vom
25. August 2004 bis 31. Dezember 2004 und ab
1. April 2005 in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 forderte das
Finanzamt den Bw. auf, eine Beschreibung seiner Arbeit sowie bekannt zu geben,
ob der Bw. auf Basis von Werkverträgen tätig sei und die Leistungen
seiner selbständigen Tätigkeit länger als 6 Monate betragen
würde. Gleichzeitig wurde der Bw. aufgefordert einen Niederlassungsnachweis
für seinen Aufenthalt in Österreich vorzulegen sowie als Nachweis
seiner selbständigen Tätigkeit Einnahmen/Ausgabenrechnungen bzw.
Bilanzen, Stundenaufzeichnungen der einzelnen Auftraggeber und entsprechende
Nachweise über die Höhe der erhaltenen Geldbeträge in Form von
Bestätigungen udgl. zu übermitteln. Ebenso wurde der Bw. um eine
Aufstellung seiner Lebenshaltungskosten zu gebeten und ersucht, Auskunft
darüber zu geben, wer für den Unterhalt der Kinder aufkomme, diese
betreue und erziehe, ob mit der Ehefrau ein gemeinsamer Haushalt bestünde
und wo sich dieser befinde. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer wurde der Bw.
gebeten anzugeben, wie lange eine solcher in Österreich geplant sei, ob
beabsichtigt werde wieder in sein Geburtsland zurückzukehren und wo sich
der Mittelpunkt der Lebensinteressen befände. Abschließend wurde der
Bw. noch ersucht bekannt zu geben, ob er und seine Angehörigen in
Österreich ausreichend krankenversichert seien.
In Beantwortung dieses Schreibens führte der Bw.
Folgendes aus: 1. Er sei seit 2004 in Wien gemeldet und es werde in
seinem Fall keine Anmeldebescheinigung benötigt. Er sei polnischer
Staatsbürger und benötige keine Niederlassungsbewilligung. Sowohl
seine Gattin als auch seine Kinder würden in Polen leben und hätten
nie um ein Visum angesucht. 2. Der Bw. sei selbständiger Unternehmer
und übe seine Tätigkeit auf Grund eines Gewerbescheines aus. Eine
Kopie dessen liege gegenständlichem Schreiben bei. 3. Bei der
Ausübung seiner Tätigkeit führe der Bw. Aufträge aus, die er
von seinem Besteller bekäme und würden diese Leistungen schon seit
zwei Jahren ausgeübt. 4. Als Nachweis für seine
selbständige Tätigkeit lege der Bw. die
Einnahmen/Ausgabenrechnung 2005 sowie alle Honorarnoten bei. 5. Der
Bw. lebe in Wien mit seinen Arbeitskollegen in einer Wohngemeinschaft und werde
die Miete aufgeteilt. Der Bw. bezahle € 120,00 monatlich für sein
Zimmer. Die restlichen Lebenshaltungskosten betrügen ca.
€ 200,00. 6. Der Bw. sei seit Beginn seiner gewerblichen
Berechtigung bei der SVA versichert. Die Gattin und seine Kinder seien in Polen
bei einem öffentlichen Versicherungsträger versichert. 7.
Für Unterhalt und Pflege bzw. Erziehung der Kinder kämen sowohl der
Bw. als auch seine Ehegattin gemeinsam auf. Die Kinder würden bei der
Mutter in Polen leben und besuche sie der Bw. regelmäßig jede zweite
Woche. Im Winter, wo keine Aufträge seien, halte sich der Bw. über
längere Zeit bei seiner Familie im Heimatland auf. 8. Der Aufenthalt
des Bw. in Österreich sei jedenfalls auf Dauer geplant, d. h. solange er
Aufträge bekommen würde. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen
befände sich sowohl in Österreich, wo er seine Arbeit ausübe als
auch in Polen. Der Lebensmittelpunkt der Kinder befände sich ebenfalls in
Polen, wo sie die Schule besuchen. Wenn der Bw. Arbeit habe, werde er erst nach
der Pensionierung nach Polen zurückkehren. 9. Die Kinder und die
Gattin lebten in Polen und werde eigentlich dort der richtige Haushalt
geführt.
Dem Schreiben legte der Bw. eine Kopie des Auszuges aus dem
Gewerberegister, jeweils drei Kopien seitens des Bw. an die G GmbH
ausgestellter Honorarnoten aus dem Jahr 2006 über mit dieser pauschal
abgerechnete "Spachtlertätigkeiten" in Höhe von € 5.000,00,
zwei Zahlscheine über bezahlte SV-Beiträge, eine am
1. März 2006 ausgestellte "blanko"-Bestätigung der
G GmbH über eine Beschäftigung als Subunternehmer auf diversen
Baustellen im Raum Wien und Umgebung sowie eine Kopie der
Einkommensteuererklärung für 2005 und eine Beilage zur
Einkommensteuererklärung für Einzelunternehmer (betriebliche
Einkünfte) bei.
Mit Bescheid vom 24. November 2006 wurde der
Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe bzw. einer
Differenzzahlung als unbegründet abgewiesen und damit begründet, dass
mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union Österreich von der
Möglichkeit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für neue
EU-Staatsbürger einzuschränken Gebrauch gemacht hatte, weshalb
polnische Staatsbürger weiterhin den
Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen. Da die vom Bw. behauptete
selbständige Tätigkeit nach einer Überprüfung vielmehr das
Gesamtbild einer unselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmer vermittle,
sei diese als bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem AuslBG
anzusehen und bestehe mangels Rechtmäßigkeit dieser
nichtselbständigen Beschäftigung kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bzw. eine Differenzzahlung.
Weiteren Erhebungen (Nachschau vom
23. April 2007) des Finanzamts zu Folge wurde der Bw. an seiner
Wohnadresse nie angetroffen und erfolgte nach Hinterlassen einer Visitenkarte an
der Wohnungstür keinerlei Reaktion des Bw.. Nach mehreren Telefonaten mit
dem Vermieter sei der Bw. seit einigen Monaten die Miete schuldig und befinde
sich in Polen. Der Vermieter gab weiters an, dass sich der Bw. über
Wochenenden, Feiertagen und wenn er nicht da sei, in Polen aufhalte. Wegen der
ausstehende Miete würden gerichtliche Schritte unternommen werden.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 brachte der
Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und führte darin aus, dass er
für seine ausgeführten Aufträge Honorarnoten ausstelle und er ein
ehrlicher Unternehmer sei, der im Bundesgebiet seiner Tätigkeit laufend
nachgehe. Der vom Finanzamt geäußerte Vorwurf, dass es sich bei
gegenständlicher Tätigkeit um eine unselbständige
Berufsausübung handle, sei unzutreffend und widerspreche dem wahren
Sachverhalt. Mit dem Beitritt Polens zur EU bestehe auch im vorliegenden Fall
ein Anspruch auf Familienleistungen für die beiden Kinder des Bw., die sich
ständig in Polen aufhalten würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der in Österreich arbeitende Bw., ist polnischer
Staatsbürger und hat zwei minderjährige Kinder, die in Polen bei ihrer
Mutter leben und dort die Schule besuchen. Der Bw. lebt in aufrechter Ehe mit
seiner Ehegattin und verfügt in Polen über einen gemeinsamen
Haushalt. In Österreich übt der Bw. eine nichtselbständige
Tätigkeit als "Spachtler" auf verschieden Baustellen der
Fa. G GmbH aus und teilt sich eine Wohnung mit anderen
Arbeitskollegen.
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung
Nr. 1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß
Artikel 2 Absatz 1 gilt die - als unmittelbares Recht anzuwendende -
Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für "Arbeitnehmer und
Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß Art 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71
haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung iSv Art 4 Abs. 1
lit h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger infolge
des Beitritts Polens zur Europäischen Union vom persönlichen
Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die
sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen.
Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme
Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2
lit 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die
Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011)
weiterhin dem AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004,
lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des
§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit
in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger Rechtsprechung
(VwGH 19.12.1990, 89/13/0131, VwGH 20.12.2000, 99/13/0223, VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn der Bw. vorbringt, im gegenständlichen Fall
handle es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit um eine
gewerbliche Berufsausübung, so kann dem nicht gefolgt werden.
Gegenständliches Vorbringen erscheint unter den gegebenen Umständen
wenig glaubwürdig und konnte im Übrigen seitens des Bw. keineswegs
nachgewiesen werden.
Obwohl der Bw. seitens des Finanzamtes aufgefordert wurde,
die behauptete Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch Vorlage
geeigneter Unterlagen wie Einnahmen/Ausgabenrechnungen bzw. Bilanzen,
Stundenaufzeichnungen der einzelnen Auftraggeber sowie Honorarnoten und
sonstigen Unterlagen nachzuweisen, übermittelte der Bw. neben einer Kopie
des Auszugs aus dem Gewerberegister, zweier bezahlter Erlagscheine hinsichtlich
der an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
überwiesenen Sozialversicherungsbeiträge das Jahr 2006 betreffend
sowie einer blanko-Bestätigung der G hinsichtlich der Beschäftigung
als Subunternehmer lediglich drei vom Bw. im Jahr 2006 ausgestellte
Honorarnoten sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
samt Beilage E 1 für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte)
und verabsäumte es, andere Bezug habende Unterlagen wie etwa
Bauaufträge, Stundenlisten, Arbeitsprotokolle udgl., die einen eindeutigen
Beweis im Sinne des Vorbringens des Bw. erbracht hätten, vorzulegen.
Vielmehr scheint auf den der Behörde übermittelten Rechnungen immer
wieder die gleiche Baufirma, nämlich die G GmbH als Auftraggeber des
Bw. auf und wurden die vom Bw. jeweils erbrachten Leistungen "Rigips
verspachteln und Silikonieren" pauschal abgerechnet. Andere Auftraggeber wurden
seitens des Bw. nicht behauptet oder glaubhaft gemacht. Die Annahme, dass der
Bw. lediglich für einen "Auftraggeber" tätig wurde, erscheint
gerechtfertigt und steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Bw. in
seinem Schreiben vom 8. August 2006 (Vorhaltbeantwortung), worin er
unter Punkt 3 Folgendes angab: "Bei Ausübung meiner Tätigkeit
führe ich die Aufträge aus, die ich von meinem Besteller bekomme.
Diese Leistungen werden schon seit fast 2 Jahren ausgeübt."
Gleichzeitig lassen jedoch diese Ausführungen und die schablonenhaft
ausgestellten Rechnungen die Vermutung nahe liegen, dass der "Auftraggeber",
nämlich die G GmbH, dem Bw. - gleich einem Dienstnehmer- sowohl die
jeweiligen Baustellen als auch wo er auf diesen Baustellen zu arbeiten hatte
bzw. welche Arbeiten auszuführen waren, vorgab. Dies vor allem auch
deshalb, da die seitens des Bw. dem Finanzamt übermittelte Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 keine einzige der
Vielzahl an Betriebsausgabenpositionen, wie sie im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit anfallen (bspw. Kosten eines betriebbereiten Standortes,
Fahrt/Transportkosten, Werbe/Akquisitionskosten, Personal/Materialkosten)
enthält und folglich das Berufungsvorbringen, der Bw. sei gewerblich in
Österreich tätig, völlig unglaubwürdig erscheinen lassen.
Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtbild des vorliegenden Sachverhaltes, dass der
Bw. in Wahrheit über keinen Gewerbebetrieb mit entsprechenden
Betriebsmitteln verfügte und seinerseits auch keinerlei zu verarbeitendes
Material beistellte, sondern lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellte und folglich dadurch in gleicher Weise dem Willen seines "Auftraggebers"
unterworfen war, wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall gewesen wäre. Die
dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskraft betraf
Verspachtelungsarbeiten also Arbeiten wie sie in gleicher Weise
üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsvertrages verrichtet werden. Inwieweit
sich die Art gegenständlicher Tätigkeit des Bw. von jener eines
Arbeiters eines mit solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden
sollte, ist an Hand des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erkennen. In diesem
Sinne vermag auch die seitens des Bw. von der G GmbH ausgestellte
Bestätigung nichts ändern. Die Bestätigung (ausgestellt am
1. März 2006) hat folgenden Wortlaut: "Die Fa. G GmbH
bestätigt, dass Herr...., SteuerNr..... auf diversen Baustellen im Raum
Wien und Umgebung als Sub-Unternehmer bis auf weiteres beschäftigt ist."
Wie sich somit aus gegenständlichem Schreiben ergibt, handelt es sich um
eine Gefälligkeitsbestätigung, zumal es dieser an jeglicher
Namensnennung mangelt, wer für die GmbH als Subunternehmer tätig wird.
Es entspricht nämlich keineswegs den allgemeinen Lebenserfahrungen und auch
nicht den Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, Bestätigungen ohne
Namensnennung desjenigen auszustellen, für wen diese Gültigkeit haben
sollen.
Der Umstand, dass der Bw. für die Tätigkeit
"Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder
einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" einen Gewerbeschein
besitzt, er sich zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angemeldet
hat und beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 2005 eine
Einkommensteuererklärung bzw. deren Beilage (E 1) eingereicht hat, in
welcher betriebliche Einkünfte erklärt wurden, vermag an der
rechtlichen Beurteilung gegenständlicher Berufsausübung als
nichtselbständige Tätigkeit nichts zu ändern. Eine solche nach
den Lebenserfahrungen üblicherweise auf ein Dienstverhältnis
hindeutende Beschäftigung wird nämlich nicht dadurch bereits zu einer
gewerblichen Tätigkeit, dass die entsprechenden Formalvoraussetzungen
vorliegen, sind doch nach gängiger Rechtsprechung für die
Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen Abmachungen
maßgebend, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184
und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die
Beschäftigung des Bw. - nämlich das Verspachteln von Rigipsplatten -
nicht als gewerbliche, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist. Ein solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3
Abs. 2 AuslBG handelt.
Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71
ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Bw. hat demnach mangels Rechtmäßigkeit der
nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
bzw. Gewährung einer Differenzzahlung für seine in Polen lebenden
Kinder.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienbeihilfePolenSpachtlerVerspachtelnGipskartonplattennichtselbständige Arbeitselbständige Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1476-W/07
- Stammnummer
- 29156
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF