Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2980-W/02
Betriebsausgaben einer ORF-Journalistin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2980-W/02vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, vom 17. Oktober 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom 13. September 2001 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das
Jahr 1999 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Ermittlung der Höhe der Abgaben sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau PE - erklärte im
Streitjahr 1999 aus ihrer Tätigkeit als ORF-Journalistin einen
Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben iHv 57.329,70 S als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und einen Gesamtbetrag der
Vorsteuern iHv 17.663,68 S.
Mit Vorhalt vom 30. Juli 2001 wurde die Bw ersucht,
die folgenden Betriebsausgaben belegmäßig nachzuweisen: "Mitarbeit
bei Reportagen" iHv 21.000 S, "Kilometergelder" iHv 73.926,30 S,
"Diäten" iHv 37.592,72 S, "Taxispesen" iHv 10.589,29 S,
"Moderationsmaterial" iHv 11.219,09 S und "Fachliteratur und
-zeitschriften" iHv 24.005,11 S.
Mit Bescheid vom 13. September 2001 wurden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv 192.071 S und der
Gesamtbetrag der Vorsteuer iHv 10.438,74 S festgesetzt:
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in Streit stehende Betriebsausgaben
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laut Erklärung
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laut Veranlagung
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Kilometergeld
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73.926,30 S
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0,-- S
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Tagesdiäten
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37.592,72 S
|
15.768,-- S
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Nächtigungskosten
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6.608,-- S
|
Taxi
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10.589,29 S
|
0,-- S
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Moderationsmaterial
|
11.219,09 S
|
215,-- S
|
Fachliteratur, -zeitschriften
|
24.005,11 S
|
0,-- S
|
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
|
57.329,70 S
|
192.071,17 S
Die Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid
vom 17. Oktober 2001 begründete die Bw ua damit, dass die
Reisekostenabrechnung äußerst genau täglich geführt worden
sei, diese bei jeder betrieblich gefahrenen Reise sowohl den Beginn, das Ende
und den Zweck der Reise als auch den Ausgangs- und den Zielort anzeige; daraus
sei ersichtlich, wie die Kilometeranzahl mit den jeweiligen Orten
übereinstimme. Bezüglich der Diäten führte die Bw aus, dass
diese laut Lohnsteuerrichtlinien 1999 grundsätzlich für 15 Tage
abzugsfähig seien, wenn der Steuerpflichtige an einem Einsatzort
wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig werde. Im
übrigen sei die Bw sehr oft im Ausland tätig und daher sei zumindest
bei Auslandsdiäten ein Drittel der Tagesdiät, auch nach einem Zeitraum
von 15 Tagen, zur betrieblichen Absetzung zuzulassen. Hinsichtlich der
Taxirechnungen begründete die Bw ihre Berufung damit, dass es bei ihrer
journalistischen Tätigkeit notwendig sei, ein bestimmtes Equipment
mitzunehmen, das im öffentlichen Verkehrsmittel kaum, ohne Schaden zu
nehmen, transportiert werden könne, zur Abwicklung der für die Bw
notwendigen Informationsbeschaffung aber unbedingt erforderlich sei. Die
Aufwendungen für Moderationsmaterial begründete die Bw damit, dass sie
als freie Mitarbeiterin beim ORF unter Zuhilfenahme ihrer HiFi Ausstattung
sowohl DCs als auch LPs für die musikalische Untermalung ihrer
Beiträge zusammenstellen müsse. Bezüglich der Ausgaben für
Fachliteratur sei festzustellen, dass es einem Journalisten, anders als dem
durchschnittlichen Steuerpflichtigen, obliege, aufgrund der für ihn
notwendigen Informationsbeschaffung eine Vielzahl von Tageszeitungen zu
studieren.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 26. Jänner 2006 wurde die Bw
ersucht, nachzuweisen, dass ihr bei ihren jeweils drei Aufenthalten in Linz,
Berlin und Graz, ihren beiden Aufenthalten in Klagenfurt und ihren im Streitjahr
1999 einmaligen Aufenthalten in Venedig und am Semmering tatsächlich
Nächtigungskosten entstanden seien. Die Bw wurde ebenfalls ersucht,
mitzuteilen, aus welcher Rechtsnorm bzw Gesetzesstelle sie das in ihrer Berufung
zitierte "Drittel der Tagesdiäten" ableite, das ihrer Meinung nach - auch
nach dem Zeitraum von 15 Tagen, zur betrieblichen Absetzung zuzulassen sei.
Hinsichtlich der Fachliteratur wurde die Bw gebeten, anhand der vorgelegten
Kassazetteln, die Titel der im Streitjahr erworbenen Fachbücher aufzulisten
und für jedes Fachbuch, einen inhaltlichen Überblick derart zu
verschaffen, dass die berufliche Veranlassung nachvollzogen werden könne
und der berufliche Konnex erkennbar werde. Weiters wurde die Bw ersucht, zu
jeder Rechnung, die sie beim Erwerb von Tageszeitungen und Zeitschriften
erhalten habe, den beruflichen Zusammenhang nachzuweisen bzw glaubhaft zu
machen. Bezüglich des Moderationsmaterials wurde ersucht, die
ausschließliche oder so gut wie ausschließliche betriebliche Nutzung
der erworbenen LP/CDs nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen.
Mit e-mail vom 14. Juni 2006 teile die Bw mit, dass
sie über die Hotel- oder Zimmerrechnungen nicht mehr verfüge und nicht
gewußt habe, dass nach Eintragung der angemessenen Nächtigungskosten
ins Fahrtenbuch, die Beilage von Hotelrechnungen notwenig sei. Die Bw
führte weiters aus, dass sie als freiberufliche Kulturjournalistin
Themenvorschläge an die diversen Redaktionen wie den ORF und der
Kunstzeitschrift die "S" herantrage. Um einen Auftrag zu bekommen, müsse
sie das vorgeschlagene Thema bereits untermauern können. Die beschaffte
Fachliteratur werde von ihr verwendet, um ihre kulturelle Kompetenz und
Recherche auszuweiten. In diesem Zusammenhang übermittelte die Bw eine
Auflistung von elf Buchtiteln, wobei zu jedem Titel das Rechnungsdatum, eine
Kurzbeschreibung des Inhaltes des jeweiligen Buches und zT die berufliche
Verwendung hinzugefügt wurde. Hinsichtlich Tageszeitungen und Zeitschriften
zählte die Bw zwei Tageszeitungen, vier Wochenzeitungen und eine
Monatszeitschrift auf, die sie regelmäßig kaufe. Zum
Moderationsmaterial führte die Bw aus, dass sie zur Untermalung und zur
akustisch ansprechenden Gestaltung ihrer Fernseh- und Radiobeiträge LPs und
CDs kaufe, die privat nicht unbedingt ihren Geschmack treffen würden. Sehr
viele davon seien Instrumentalplatten und andere solche, die ihrem Publikum ein
aktuelles zeitgemäßes Hörerlebnis vermitteln sollten.
In einem weiteren Vorhalt vom 18. April 2007 wurde der
Bw mitgeteilt, dass für den Fall, dass ihr nicht auf andere Weise der
Nachweis gelinge, dass ihr bei ihren Aufenthalten in Linz, Berlin, Graz,
Klagenfurt, Venedig und am Semmering tatsächlich Nächtigungskosten
entstanden seien, keine Nächtigungskosten in Ansatz gebracht werden
würden, was dazu führe, dass auch die vom Finanzamt anerkannten
Nächtigungsgelder iHv 6.608 S nicht in Ansatz gebracht würden.
Weiters wurde die Bw ersucht, die Berechnung der Position "Diäten (laut
Reisebericht)" iHv 37.592,72 S der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom
01.01.-31.12.1999 nachvollziehbar darzustellen und sämtliche
Teilbeträge aufzulisten, aus denen sich der Betrag von 37.592,72 S
zusammensetze. Dies sei ua deshalb erforderlich, da sich dieser Betrag aus
Tages- und Nächtigungsgelder zusammensetze, die lt BGBl Nr 483/1993 nur
ganze Schillingbeträge aufweisen (zB Österreich: 360/200; Deutschland:
486/384; Italien 492/384; Schweiz: 507/450), während der von der Bw in
Ansatz gebrachte Betrag auch Groschenbeträge enthalte. Die Bw wurde erneut
darauf aufmerksam gemacht, dass aus den Quittungen bzw Rechnungen, die
anläßlich des Erwerbes von Zeitungen/Zeitschriften ausgestellt worden
seien, weder die Anzahl noch die Bezeichnung (Name) der jeweils erworbenen
Tages- oder Wochenzeitungen hervorgehe und Rechnungen, aus denen nicht
ersichtlich sei, welche Gegenstände (zB Zeitungen, Zeitschriften,
Wochenmagazine) konkret erworben worden seien, keine Betriebsausgaben
begründen könnten. Hinsichtlich des Moderationsmaterials wurde noch
einmal ersucht, die ausschließliche oder so gut wie ausschließlich
betriebliche Nutzung der erworbenen LP/CDs nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen,
da ansonsten den dafür getätigten Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit zu versagen sei. Ebenfalls wurde daran erinnert, dass in
Zusammenhang mit den Taxirechnungen Angaben von Ausgangspunkt und Zielort sowie
Grund bzw Veranlassung der jeweiligen Taxifahrt noch nicht erbracht worden
seien.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 übermittelte die
Bw die "KM-Geld + Reisekosten-Verrechnung", jene Originalbelege an Rechnungen
über in Österreich und Deutschland erworbene Fachliteratur, die
bereits im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Juni 2006 in einer
Auflistung näher bezeichnet worden sind und eine Liste von der Bw
regelmäßig gekaufter Monats-, Wochen- und Tageszeitungen sowie die
entsprechenden Originalbelege an Rechnungen und Quittungen, die
anläßlich des Erwerbes von Fachzeitschriften ausgestellt worden sind.
Weiters übersandte die Bw Originalbelege an Taxirechnungen bzw
Fahrpreisquittungen und eine Anzahl von Rechnungen, die unter der Bezeichnung
Moderationsmaterial zusammengefaßt sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Kilometergeld
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Bw
verwendet für die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als
ORF-Journalistin bedingten, beruflich veranlaßten Reisen ihren privaten
Pkw (XXX.XXX) und legte 15.087 km an beruflichen Fahrten zurück.
Beweiswürdigung: Die Bw übermittelte eine
sogenannte "KM-Geld + Reisekosten-Verrechnung", wobei es sich um eine
tabellarische Auflistung beruflich veranlaßter Fahrten mit dem Privat-Pkw
der Bw handelt und jede Reise in bis zu acht Spalten (Datum, Stunde
(Beginn/Ende), Ausgangsort/Zielort, Zweck, Km-Anzahl, Km-Geld, Tagesdiäten
und Nächtigungskosten) näher dokumentiert wird. Die
diesbezüglichen Angaben erschienen durchaus glaubwürdig.
2. Verpflegungsmehraufwand (Tagesdiäten)
Sachverhalt: Die Bw absolvierte im Streitjahr 14
mehrtägige, beruflich veranlaßte Reisen nach Linz, Berlin, Graz,
Klagenfurt, Venedig, Locarno und zum Semmering, anläßlich derer ihr
ein Verpflegungsmehraufwand entstand.
Beweiswürdigung: Die Bw brachte in der von ihr
geführten "Reisekosten-Verrechnung" bei ihren beruflich veranlaßten
Reisen nach Linz, Graz, Klagenfurt und zum Semmering 360 S und bei ihren
Reisen nach Berlin, Venedig und Locarno jenes Tagesgeld zum Ansatz, das laut
BGBl Nr 483/1993 bei Auslandsdienstreisen nach Deutschland bzw Italien zur
Verrechnung kommt.
3. Nächtigungskosten
Sachverhalt: Da die Bw auch mehrtätige beruflich
veranlaßte Reisen absolvierte, waren Nächtigungen am jeweiligen
Zielort erforderlich, woraus der Bw jedoch keine Kosten entstanden.
Beweiswürdigung: Die Bw brachte in der von ihr
geführten "Reisekosten-Verrechnung" bei ihren beruflich veranlaßten
Reisen nach Linz, Graz, Klagenfurt und zum Semmering 200 S und bei ihren
Reisen nach Berlin, Venedig und Locarno jenes Nächtigungsgeld zum Ansatz,
das laut BGBl Nr 483/1993 bei Auslandsdienstreisen zur Verrechnung kommt. Die Bw
konnte nicht nachweisen bzw glaubhaft machen, dass ihr bei ihren Reise auch
tatsächlich Nächtigungskosten entstanden sind. Die Bw verfügt
über keine entsprechenden Hotel- und Zimmerrechnungen.
4. Taxi
Sachverhalt: Die Bw legte für das Streitjahr 102
Taxirechnungen bzw Fahrpreisquittungen von verschiedenen Taxiunternehmungen vor,
auf denen jedoch Angaben des leistenden Unternehmens bezüglich Ausgangs-
und Zielort fehlen.
Beweiswürdigung: Die berufliche Veranlassung für
die Taxifahrten wurde von der Bw in der Weise erbracht, indem sie bei jeder
Taxirechnung bzw Fahrpreisquittung den Ausgangs- und Zielort sowie den Grund bzw
den Zweck der jeweiligen Taxifahrt hinzufügte. Die Taxifahrten waren daher
nachvollziehbar und ihre berufliche Bedingtheit glaubwürdig.
5. Moderationsmaterial
Sachverhalt: Die Bw übermittelte 14 Kassazetteln bzw
Rechnungen für CDs und LPs und zwei Eintrittskarten (Kunstforum:
"Jahrhundert der Frauen Vom Impressionismus zur Gegenwart" 95 S und WUK:
"Steffi - Das schlechteste Musical der Welt" 120 S). Während
hinsichtlich des Ankaufs der CDs und LPs eine ausschließliche berufliche
Veranlassung nicht erkennbar ist, wurde die berufliche Veranlassung der Besuche
der beiden Veranstaltungen durch die Bw nachgewiesen.
Beweiswürdigung: Ein beruflicher Zusammenhang der
unter "Moderationsmaterial" aufgelisteten Ausgaben für CDs und LPs wurde
durch die bloße Übermittlung von Belegen nicht hergestellt,
hinsichtlich der Eintrittskarten legte die Bw durchaus glaubwürdig ihren
diesbezüglichen Informationsbedarf dar.
6. Fachliteratur und -zeitschriften
Sachverhalt: Die Bw übermittelte neben einer Liste von
elf Büchern und einer Liste von Monats-, Wochen- und Tageszeitungen, die
sie im Streitjahr für berufliche Zwecke erworben hatte, 13 Rechnungen
bzw Kassazetteln von österreichischen Buchhandlungen, 4 Rechnungen von
deutschen Buchhandlungen sowie 160 Rechnungen vorwiegend von Trafiken, die
anläßlich des Kaufes von verschiedenen Zeitschriften ausgestellt
wurden. Sämtlichen Trafikanten-Rechnungen sowie weiteren Buchrechnungen
fehlen konkrete Angaben über Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände. Einigen fehlen auch Angaben hinsichtlich des
Umsatzsteuersatzes.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten
Rechnungen sowie folgender Beweiswürdigung: Auf der Rückseite der
Trafikanten-Rechnungen wurde von der Bw Titel und Preis der jeweils erworbenen
Zeitschriften vermerkt. Diese Angaben erscheinen glaubwürdig und
dokumentieren das berufliche Interesse an den erworbenen Zeitschriften und
Büchern.
Rechtliche
Würdigung:
I) Einkommensteuer
Für die geltend gemachten Aufwendungen ergibt sich
daher folgende rechtliche Beurteilung:
ad 1. Kilometergeld
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Benützt der Steuerpflichtige sein eigenes Fahrzeug, sind
bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr die
amtlichen Kilometergelder im Schätzungsweg als tatsächliche Kosten
anzusetzen. Gemäß
§ 26 Z 4 lit a EStG 1988 sind als
Kilometergelder höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze
zu berücksichtigen. Gemäß
§ 10 Abs 3 Z 3 der
Reisegebührenvorschrift 1955 idF BGBl Nr 61/1997 vom 30. Juni 1997
beträgt die Entschädigung für Personen- und
Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 4,90 S. Den von der Bw
geführten Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten ist zu
entnehmen, dass die Bw im Streitjahr 1999 15.087 km beruflich zurückgelegt
hat; das Kilometergeld ist somit in erklärter Höhe von
73.926,30 S (ds 15.087 km x 4,90 S/km) als Betriebsausgabe
anzusetzen.
ad 2. Tagesdiäten
Gemäß
§ 4 Abs 5 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden
Beträge nicht übersteigen.
Mittelpunkt der Tätigkeit ist der Ort der
Betriebsstätte, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (VwGH 14.6.1988,
87/14/0109). Die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen kann in mehreren Orten
in einer Weise ausgeübt werden, dass jeder als Mittelpunkt der
Tätigkeit angesehen wird. Diesfalls stellt der Aufenthalt an diesen Orten
keine Reise dar (VwGH 27.6.1989, 88/14/0197). Die Tätigkeit an einem Ort
muss ein gewisses zeitliches Element aufweisen, damit der Ort als weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden kann. Einen weiteren Mittelpunkt
nimmt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Tätigkeit
an einem Ort von zumindest einer Woche an (VwGH 15.11.1994, 90/14/0216).
Die zeitliche Beschränkung des Reiseaufenthaltes (im
steuerlichen Sinn) an einem Ort auf ca eine Woche hat ihre Begründung
darin, dass dem Steuerpflichtigen in der ersten Zeit an einem neuen Ort
typischerweise ein Verpflegungsmehraufwand erwächst, weil er keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie
jeder andere Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber auch
außerhalb seines Haushaltes verpflegt (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Auch die nicht zusammenhängend über eine Woche,
sondern nur an einzelnen Tagen der Woche ausgeübte Beschäftigung an
einem Ort macht diesen zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn
die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort
insgesamt ein Ausmaß von einer Woche erreicht.
Der weitere Mittelpunkt der Tätigkeit liegt erst nach
einer Woche (= 5 Arbeitstage) vor, sodass für die erste Woche eine
Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG anzunehmen ist (VwGH 2.8.1995, 93/13/0099).
Wird nach Unterbrechung die Tätigkeit wieder in denselben Ort verlegt, so
wird aus dem Gedanken der Kenntnis der örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten eine Reise nicht vorliegen, es sei denn, aufgrund
der Länge der verstrichenen Zeit kann nicht mehr von der Kenntnis der
örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden. Es liegt nur dann neuerlich
eine Reise vor, wenn der Steuerpflichtige zuletzt vor mehr als sechs Monaten an
diesem Ort tätig war.
Gemäß
§ 26 Z 4 lit b EStG 1988 darf das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360 S pro Tag betragen.
Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können gemäß lit d leg
cit mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten
berücksichtigt werden; diese betragen gemäß BGBl Nr 483/1993
für Reisen nach Deutschland 486 S, nach Italien 492 S und in die
Schweiz 507 S.
Unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechnung des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für das Streitjahr 1999 folgende
Berechnung des Tagesgeldes:
|
Die Bw war im Streitjahr 1999
im vom 19. (9 Uhr) bis 22. (23 Uhr) Jänner in Linz.
Das sind vier Tage, somit 4 x 360 S, das sind
|
Inland 1.440,00 S
|
Ausland -
|
vom 13. (11 Uhr) bis 21. (23 Uhr) Februar in
Berlin. Das sind neun Tage, wovon aber nur 5 Tage zum Ansatz kommen, somit 5 x
486 S, das sind
|
-
|
2.430,00 S
|
vom 5. (10 Uhr) bis 7. (23 Uhr) März wieder
in Linz. Das sind drei Tage, wovon aber nur mehr ein Tag zum Ansatz kommt,
somit
|
360,00 S
|
-
|
vom 16. (10 Uhr) bis 21. (22 Uhr) März in
Graz. Das sind sechs Tage, wovon aber nur 5 Tage zum Ansatz kommen, somit 5 x
360 S, das sind
|
1.800,00 S
|
-
|
vom 2. (9 Uhr) bis 6. (23 Uhr) April am
Semmering. Das sind fünf Tage, somit 5 x 360 S, das sind
|
1.800,00 S
|
-
|
vom 12. (9 Uhr) bis 17. April (23 Uhr) wieder in
Berlin. Das sind sechs Tage, die aber nicht zum Ansatz kommen
|
-
|
0,00 S
|
vom 21. (9 Uhr) bis 24. (23 Uhr) Mai in
Klagenfurt. Das sind vier Tage, somit 4 x 360 S, das sind
|
1.440,00 S
|
-
|
vom 18. (9 Uhr) bis 21. (23 Uhr) Juni wieder in
Graz. Diese vier Tage kommen nicht zum Ansatz
|
0,00 S
|
-
|
vom 22. (8 Uhr) bis 25. (23 Uhr) Juli in Venedig.
Das sind vier Tage, somit 4 x 492 S, das sind
|
-
|
1.968,00 S
|
vom 5. bis 11. (23 Uhr) August in Locarno. Das
sind sieben Tage, somit 5 x 507 S, das sind
|
-
|
2.535,00 S
|
vom 15. (9 Uhr) bis 17. (23 Uhr) August wieder in
Klagenfurt. Das sind drei Tage, wovon ein Tag zum Ansatz kommt
|
360,00 S
|
-
|
vom 9. (9 Uhr) bis 11. (23 Uhr) Oktober in Linz.
Das sind drei Tage, somit 3 x 360 S, das sind
|
1.080,00 S
|
-
|
vom 12. (9 Uhr) bis 14. (23 Uhr) November in
Graz. Diese drei Tage kommen nicht zum Ansatz
|
0,00 S
|
-
|
Vom 3. (8 Uhr) bis 7. (23 Uhr) Dezember wieder in
Berlin. Das sind fünf Tage, somit 5 x 486 S, das sind
|
-
|
2.430,00 S
|
Tagesgelder Ausland
|
-
|
9.363,00S
|
Tagesgelder Inland (brutto) (inkl 10 %
USt)
|
8.280,00 S
|
-
|
- 10 % inländische USt
|
- 752,73 S
|
-
|
Tagesgelder Inland (netto)
|
7.527,27 S
|
-
|
Tagesgelder lt Berufungsentscheidung
(BE) ds 7.527,27 S (Inland netto) + 9.363 S (Ausland) =
|
16.890,27 S
Dem Hinweis der Bw, wonach Diäten laut
Lohnsteuerrichtlinien 1999 für 15 Tage abzugsfähig seien, ist zu
entgegnen, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien um Erlässe der
Finanzverwaltung handelt, die keine Rechtsnorm darstellen und deshalb keine
Bindungswirkung entfalten.
ad 3. Nächtigungskosten
Bei Nächtigungskosten ist Grundvoraussetzung, dass
Aufwendungen der fraglichen Art überhaupt anfallen, dh dass der
Steuerpflichtige derartige Kosten aus eigenem zu tragen hat; daher ist der
pauschale Abzug von Nächtigungskosten auch dann nicht zulässig, wenn
dem Steuerpflichtigen tatsächlich keine Kosten erwachsen und ein Aufwand
dafür nicht anfällt bzw wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die
Kosten im vollen Umfang ersetzt. Da die Bw nicht nachgewiesen hat, dass ihr bei
ihren Reisen tatsächlich Nächtigungskosten entstanden sind, konnten
die dafür pauschal geltend gemachten Aufwendungen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt werden.
ad 4. Taxi
Da die Bw für jede der 102 vorgelegten Taxirechnungen
bzw Fahrpreisquittungen glaubwürdige Angaben bezüglich des Ausgangs-
und Zielortes sowie des Grundes bzw des Zweckes der jeweiligen Taxifahrt machte,
ist von der Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der in Rede stehenden
Taxifahrten auszugehen; die übermittelten Taxirechnungen iHv 10.630 S
werden daher als Betriebausgaben in Abzug gebracht.
ad 5. Moderationsmaterial
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 23. Jänner
2002, 2001/13/0238).
Die Auffassung, dass Tonträger wie CDs und LPs, weil
sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht bloß völlig
untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung
betreffen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes
(vgl Erkenntnis v 19. Juli 2000, 94/13/0145 und v 27. Mai 1999,
97/15/0142). Wenn die Bw in ihrer Berufung ausführt, dass die in Rede
stehenden CDs und LPs "privat nicht unbedingt ihren Geschmack träfen", ist
ihr zu erwidern, dass auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu
beruflichen Zwecken diesem Tonträger noch nicht die Eignung nimmt, seinem
Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten
Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Die 14 von der Bw vorgelegten Rechnungen
stellen daher Aufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dar und sind
nicht als Betriebsausgaben anzusetzen.
Die Ausgabenposition "Moderationsmaterial" ist somit mit
einem Betrag von 204,09 S in Ansatz zu bringen; dieser ergibt sich aus dem
Netto-Eintritt zum Musical (109,09 S = 120 S - 10 % USt) und dem
Eintritt ins Kunstforum (95 S).
ad 6. Fachliteratur und -zeitschriften
Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel
nicht abzugsfähig. Bei Personen, deren Berufsausübung unter
berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende
Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im
regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und
ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, kann die
Abzugsfähigkeit der dafür entstandenen Aufwendungen nicht mit dem
Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 verweigert
werden (vgl Erkenntnis des VwGH v 10. September 1998, 96/15/0198,
26. September 2000, 97/13/0238, 30. Jänner 2001,
96/14/0154).
Auch im gegenständlichen Fall kann nicht in Abrede
gestellt werden, dass die von der als Journalistin und Redakteurin tätigen
Bw unter diesem Titel geltend gemachten Aufwendungen ein in der privaten
Lebensführung üblicherweise begründetes Ausmaß bei weitem
überschritten haben. In diesem Fall erweist sich die private
Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet und steht daher der
Abzugsfähigkeit nicht entgegen.
Mit dem Vermerk von Titel und Preis der jeweils erworbenen
Zeitschriften auf der Rückseite der Trafikanten-Rechnungen, der Liste von
Monats-, Wochen- und Tageszeitungen, die die Bw im Streitjahr für
berufliche Zwecke erworben hatte und einer Liste von Büchern, die die Bw
zur Ausweitung ihrer kuturellen Kompetenz und Recherche verwendet hatte, ist von
der Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der in Rede stehenden Ausgaben
für Fachliteratur und -zeitschriften auszugehen. Die Ausgaben für
Fachliteratur und -zeitschriften werden iHv 26.125,52 S als
Betriebsausgaben in Abzug gebracht:
|
Fachliteratur, -zeitschriften lt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
24.005,11 S
|
+ 10 % USt
|
+ 2.400,51 S
|
- Vorsteuer jener Bücher, bei deren Erwerb
eine Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG ausgestellt wurde
|
- 280,10 S
|
Fachliteratur, -zeitschriften lt BE
|
26.125,52 S
Zusammenfassung:
|
in Streit stehende Betriebsausgaben
|
laut Erklärung
|
laut Veranlagung
|
laut BE
|
Kilometergeld:
15.087 km x 4,90 S/km
|
73.926,30 S
|
0,-- S
|
73.926,30 S
|
Tagesdiäten
|
37.592,72 S
|
15.768,-- S
|
16.890,27 S
|
Nächtigungskosten
|
6.608,-- S
|
0,-- S
|
Taxi
|
10.589,29 S
|
0,-- S
|
10.630,00 S
|
Moderationsmaterial
|
11.219,09 S
|
215,-- S
|
204,09,-- S
|
Fachliteratur, -zeitschriften
|
24.005,11 S
|
0,-- S
|
26.125,52 S
|
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
|
57.329,70 S
|
192.071,17 S
|
86.886,03 S
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit errechnen
sich somit wie folgt:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt
Erklärung
|
57.329,70 S
|
+ Diäten lt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
37.592,72 S
|
+ Taxi lt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
10.589,29 S
|
+ Moderationsmaterial lt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
11.219,09 S
|
+ Fachliteratur und -zeitschriften lt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
24.005,11 S
|
- Tagesdiäten lt BE
|
- 16.890,27 S
|
- Taxi lt BE
|
- 10.630,00 S
|
- Moderationsmaterial lt BE
|
- 204,09 S
|
- Fachliteratur und -zeitschriften lt BE
|
- 26.125,52 S
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt
BE
|
86.886,03 S
II) Umsatzsteuer
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen
oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er gemäß
§
11 Abs 1 UStG 1994 berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt;
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß Abs 6 leg cit genügen bei Rechnungen,
deren Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteigen, folgende Angaben:
1. Der Name
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
3. der Tag
der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die
Leistung erstreckt;
4. das
Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
einer Summe und
5. der
Steuersatz.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuer
abziehen.
Die im § 11 Abs 1 bzw § 11 Abs 6 UStG 1994
für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind
zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende
Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH
v 12.12.1988, 87/15/0079). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung
steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder
Schlechtgläubigkeit - nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer
entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Die
Bindung des Vorsteuerabzugs an die Rechnung ist auch nicht unsachlich, weil der
Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen
Rechnung dringen kann und auch nach der erstmaligen Ausstellung der Rechnung
jederzeit eine Berichtigung bzw Ergänzung möglich ist (VwGH 25.1.2000,
99/14/0304) (vgl Ruppe: Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage,
Tz 40/2 zu § 12, S 1071). Ergänzungen und
Berichtigungen von Rechnungen können nur vom Rechnungsaussteller
vorgenommen werden. Der Leistungsempfänger kann die Abrechnung selbst dann
nicht berichtigen, wenn die Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden
Unternehmers vorgenommen wird. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den
Unternehmer zur Behebung von Mängel aufzufordern und im Falle der
Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten.
Eine derartige Vorgangsweise ist im UStG nicht vorgesehen (vgl Kolacny-Caganek
Kurzkommentar: Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, S 460).
Gemäß
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten
Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen
ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs 2 und 12 Abs 1 Z 1 bis
5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.
Gemäß
§ 13 Abs 1 UStG 1994 kann für
eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise der
Unternehmer (...) die auf die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende
abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen
errechnen. (...) Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer unter
Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs 2
herauszurechnen.
Gemäß
§ 10 Abs 2 UStG ermäßigt
sich die Steuer auf 10 % der Bemessungsgrundlage.
Aufgrund der Vorschriften des § 13 Abs 1 iVm § 10
Abs 2 UStG 1994 beträgt die Vorsteuerkorrektur bezüglich der
Tagesgelder 10 % der nicht absetzbaren Diäten Inland:
|
Diäten Inland (brutto) lt
Erklärung
|
16.800,00 S
|
- Tagesgelder Inland (brutto) lt BE
|
- 8.280,00 S
|
nicht absetzbare Diäten Inland
(brutto)
|
8.520,00 S
|
nicht absetzbare Diäten Inland
(netto)
|
7.745,45 S
|
davon 10 % USt
|
774,55 S
Die Ausgaben für Taxi iHv 10.589,29 S lt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellen - wie oben dargestellt - einkommensteuerlich
betrachtet Betriebsausgaben dar. Da aber die vorgelegten Taxirechnungen die
Angabe des Umfangs der sonstigen Leistung iSd § 11 Abs 1 Z 3 UStG nicht
enthalten und die von der Bw im nachhinein angebrachten Ergänzungen
bezüglich Ausgangs- und Zielort der Taxifahrten nur - wie oben
ausgeführt - vom Rechnungsausteller vorgenommen werden können, sind
die 10 % Umsatzsteuer, die im Entgelt für die sonstige Leistung
enthalten sind, nicht als Vorsteuer in Abzug zu bringen. Die Vorsteuerkorrektur
bezüglich der Aufwendungen für Taxifahrten beträgt somit
10 % der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgewiesenen Taxispesen iHv
10.589,29 S, das sind 1.058,93 S.
Da die Ausgaben für das "Moderationsmaterial"
einkommensteuerlich keine Betriebsausgaben darstellen, ist die in den
Rechnungsbeträgen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht
abzugsfähig. Lediglich die 10 % Umsatzsteuer die im Eintrtt für das
Musical (120 S) enthalten sind, können als Vorsteuer abgezogen werden
(ds 10 % von 120 S = 10,91 S). Die Vorsteuerkorrektur für
das "Moderationsmaterial" berechnet sich daher wie folgt:
|
20 % USt vom "Moderationsmaterial" lt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (11.219,09 S), ds
|
2.243,82 S
|
abzüglich jener 10 % USt, die im Eintritt
für das Musical enthalten ist, ds
|
- 10,91 S
|
Vorsteuerkorrektur "Moderationsmaterial"
|
2.232,91 S
Die Ausgaben für "Fachliteratur und -zeitschriften"
iHv 24.005,11 S lt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellen - wie oben
dargestellt - einkommensteuerlich betrachtet Betriebsausgaben dar. Da aber die
vorgelegten 160 vorwiegend Trafiken-Rechnungen die Angabe der Menge und die
handelübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände iSd § 11
Abs 1 Z 3 UStG nicht enthalten und die von der Bw im nachhinein angebrachten
Ergänzungen bezüglich der Namen der erworbenen Monats-, Wochen- und
Tageszeitungen nur - wie oben ausgeführt - vom Rechnungsausteller
vorgenommen werden können, sind die 10 % Umsatzsteuer, die im Entgelt
für die erworbenen Fachzeitschriften enthalten sind, nicht als Vorsteuer in
Abzug zu bringen. Ebenso wenig ist die Umsatzsteuer, die für in Deutschland
erworbene Fachliteratur bezahlt wurde, als Vorsteuer abzugsfähig. Von den
in Österrreich erworbenen Büchern enthalten sieben Rechnungen die
Angaben iSd § 11 Abs 1 UStG 1994, weshalb die in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer als Vorsteuer iHv 280,10 S (= 31,82 S + 29,64 S +
47 S + 17,73 S + 62,91 S + 52,55 S + 38,45 S) abgezogen
werden kann. Da die drei Kassenbelege der Buchhandlung "K" und jener der
Buchhandlung "M" die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände iSd § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 nicht enthalten und die
beiden Kassenbelege der Firma "L" weder den anzuwendenden Steuersatz iSd
§ 11 Abs 1 Z 5 noch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag iSd
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG ausweisen, ist die in diesen sechs Rechnungen
enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht abzugsfähig. Die
Vorsteuerkorrektur für die Ausgabenposition "Fachliteratur und
-zeitschriften" berechnet sich daher wie folgt:
|
10 % Umsatzsteuer der "Fachliteratur und
-zeitschriften" lt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (24.005,11 S), ds
|
2.400,51 S
|
abzüglich der Vorsteuer jener in
Österreich erworbener Bücher, wo die USt auf den Rechnungen
ausgewiesen ist
|
- 280,10 S
|
Vorsteuerkorrektur "Fachliteratur und
-zeitschriften"
|
2.120,41 S
Die Vorsteuer berechnet sich wie folgt:
|
Vorsteuer laut USt-Erklärung
|
17.663,68 S
|
- Vorsteuerkorrektur Diäten
|
-774,55 S
|
- Vorsteuerkorrektur Taxi
|
- 1.058,93 S
|
- Vorsteuerkorrektur "Moderationsmaterial"
|
- 2.232,91 S
|
- Vorsteuerkorrektur "Fachliteratur und
-zeitschriften"
|
- 2.120,41 S
|
Vorsteuer lt BE
|
11.476,88 S
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 13 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BetriebsausgabenKilometergeldVerpflegungsmehraufwandTagesdiätenTagesgeldNächtigungskostenTaxispesenModerationsmaterialTonträgerCDFachliteraturFachzeitschriftenTageszeitungenReiseMittelpunkt der TätigkeitRechnungVorsteuerKleinbetragsrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2980-W/02
- Stammnummer
- 29143
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF