Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0389-G/04
Überstundenzuschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-G/04vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff "Grundlohn", der für die Berechnung des Überstundenzuschlages iSd § 68 Abs 2 EStG maßgeblich ist, richtet sich nach dem Kollektivvertrag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,vom 12. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Juni 2004
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dem Berufungsbegehr entsprechend
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin
fand im Jahr 2004 eine Lohnsteuerprüfung des Jahres 2002 statt. Im Zuge
dieser Prüfung kam es unter anderem zu folgenden
streitgegenständlichen Feststellungen:
Mit dem Dienstnehmer DN
wurde im Jahr 2002 ein Vergleich abgeschlossen, wobei ihm € 10.000
netto ausbezahlt wurden. Das Finanzamt berechnete Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge vereinfacht vom Nettobetrag (Lohnsteuer €
6.550); DB € 824,18 und DZ € 84,25 von einem hochgerechneten
Bruttobetrag.
Die zweite Feststellung
betraf Überstundenzuschläge, die an Arbeitnehmer bezahlt wurden, die
dem Kollektivvertrag für Baugewerbe unterlagen. Die laut Kollektivvertrag
ausbezahlten Überstundenzuschläge wurden von der Bw zur Gänze
steuerfrei belassen. Das Finanzamt versteuerte den über 50% des Tariflohnes
hinausgehenden Teil nach Tarif.
Gegen diese Feststellungen
wandte sich die Berufung.
Bei Berechnung der
Lohnsteuer aus dem Vergleich berechnete die Bw die
Sozialversicherungsbeiträge aus der fiktivern Bruttolohnsumme iHv €
17.445,-, wobei es zu einer Kürzung auf € 1.985,35 kam, da die
Höchstbeitragsgrundlage überschritten wurde. Für Zwecke der
Lohnsteuerberechnung wurden von der Bruttolohnsumme die
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und vom Differenzbetrag 1/5
steuerfrei belassen. Auf die verbleibende Lohnsteuerbemessungsgrundlage von
€ 12.367,72 wurde der Tarif angewendet, woraus sich eine Lohnsteuer von
€ 5.459,65 ergab. Bemessungsgrundlage für den angefochtenen
Dienstgeberbeitrag ist die (fiktive) Bruttolohnsumme von € 17.445,- woraus
sich ein DB iHv € 785,03 ergibt.
Hinsichtlich der
Versteuerung der Überstundenzuschläge wandte die Bw ein, dass der
maßgebliche Kollektivvertrag für das Baugewerbe vorsehe, dass sich
der 50%ige Überstundenzuschlag vom kollektivvertraglichen Grundlohn + 30%
berechne, weshalb die gesamten Zuschläge frei seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in der Berufung
vorgebrachte Berechnung der Lohnsteuer, der Sozialversicherungsbeiträge
unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage und des sich daraus ergebenden
DB aus einer fiktiven Bruttolohnsumme erweisen sich (auch nach Rücksprache
mit dem Prüfer) als schlüssig.
Hinsichtlich der
Versteuerung der Überstundenzuschläge sieht § 68 Abs 4 letzter
Absatz EStG vor, dass als "Überstundenzuschläge" die durch die
Vorschriften im Sinne der Ziffern 1 bis 6 festgelegten Zuschläge gelten. In
§ 68 Abs 4 Z 5 sind Kollektivverträge explizit genannt. § 2a des
Kollektivvertrages für das Baugewerbe sieht vor, dass Grundlage für
die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit der
jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 30% ist. Der Kollektivvertrag
definiert damit den "Grundlohn", der für die Berechnung der Zuschlages iSd
§ 68 Abs 2 EStG maßgeblich ist, mit 130% des Stundenlohnes. Wenn nun
das Gesetz selbst eine Anknüpfung an den Kollektivvertrag festschreibt, so
muss auch der laut Kollektivvertrag berechnete Grundlohn maßgeblich
für die Berechnung des Zuschlages sein. Wenn die Bw einen Zuschlag im
Ausmaß von 50% des so ermittelten "Grundlohnes" gewährt, so ist
dieser unter Bedachtnahme des Höchstbetrages zur Gänze
steuerfrei.
Daraus ergibt sich für den angefochtenen
Haftungsbescheid unter Berücksichtigung der übrigen nicht
streitgegenständlichen Feststellungen:
|
Lohnsteuer
|
€ 5.630,08
|
DB
|
€ 2.879,17
Graz, am
26. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-G/04
- Stammnummer
- 29123
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF