Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0866-W/02
Liebhaberei bei Spielautomatenaufsteller
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0866-W/02vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JP, 2340 Mödling, JGasse,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirkbetreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1992 bis 1996
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Dem vorgelegten
Aktenmaterial lässt sich folgender
Sachverhalt
entnehmen
:
Der Bw. erzielt
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem
Dienstverhältnis mit der E,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Spielautomatenaufsteller.
Mit 3. 3. 1999 ergingen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1992 und 1993, mit 9. 3. 1999 die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1996. In der dem Bw. gesondert
übermittelten Bescheidbegründung wird diesem die
Rechtsansicht
des Finanzamtes
bezüglich seiner
Tätigkeit als Automatenaufsteller wie folgt
dargelegt:
"Gemäß
geltender Rechtslage liegen Einkünfte dann vor, wenn eine gewerbliche
Tätigkeit mit der Absicht einer Gewinnerzielung ausgeübt
wird.
Das
Einzelunternehmen (Automatenaufstellung) wurde im Jahr 1989 eröffnet; die
Anlaufverluste der ersten drei Jahre d. s. in Summe S (-) 95.919
wurden endgültig
anerkannt.
In
den Nachjahren (1992 - 1996) wurde hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeit
ebenfalls ein Totalverlust in Höhe von S -334.018 erwirtschaftet.
Aufgrund der gegebenen
Verlustsituation kann nicht davon ausgegangen
werden
, dass in einem
überschaubaren Zeitraum je ein Totalgewinn erwirtschaftet wird.
Betreffend der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Automatenaufstellung wird
daher
ab dem Jahr 1992 auf Liebhaberei
gem. § 1(2)
Liebhabereiverordnung
entschieden
.
Die
Verluste aus Gewerbebetrieb sind demgemäß endgültig nicht
anzuerkennen".
Der Bw. erhebt mit 5. 5.
1999 gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1992 bis 1996
Berufung
und führt seitens des steuerlichen Vertreters die Berufung begründend
wie folgt aus:
"1. Die
in der Bescheidbegründung angeführte Einstufung der Einkunftsquelle
(w. o.) gem. § 1 (2) Liebhabereiverordnung ist u. E. grundsätzlich
unrichtig, da es sich bei der in Frage stehenden Tätigkeit in keinem Fall
um die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern handelt, die sich in einem
besonderem Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen.
Obwohl es sich
hierbei wohl um einen Ausfertigungsfehler der Bescheidbegründung handeln
dürfte, darf vorweg angemerkt werden, dass die Aufstellung von
Unterhaltungsspielautomaten in Hotels u. ä. Einrichtungen in
Wintersportregionen, wie z. B. Poolbillardtischen, u. ä. m. und deren
Benutzung durch die Gäste gegen Entgelt (Münzeinwurf) in keinem Fall
dem Tatbestandsbild des § 1(2) Liebhabereiverordnung (Betätigungen mit
Annahme der Liebhaberei) entspricht.
Selbstverständlich
handelt es sich bei der o. a. gewerblichen Tätigkeit eindeutig um eine
solche mit Gewinnerzielungsabsicht, die in keinster Weise den Inhalten des
§ 1(2) entspricht.
Die
Bescheidbegründung unterliegt hier wohl nur einem Ausfertigungsfehler, der
allerdings hiermit ebenfalls bekämpft wird und u. E. die Nichtigkeit der
Bescheide 1992 - 1996 auslösen muss, wegen fehlender, weil falscher
Bescheidbegründung.
Es
wird ersucht, dieser Berufung stattzugeben und die unrichtigen Bescheide 1992 -
1996 insoweit zu berichtigen, als dies die gem. Begründung unrichtige
Einstufung der gewerblichen Automatenaufstellung als Liebhaberei gem. §
1(2) der VO behandelt und somit die erklärten Einkünfte daraus in die
berichtigten Bescheide aufzunehmen.
2.
Da u. E. die Bescheidbegründung jedoch auf die Anwendung des § 1(1)
Liebhabereiverordnung abzielen dürfte (Betätigung mit der Annahme
einer
Einkunftsquelle):
Die
Bescheidbegründung spricht nämlich von einem Totalverlust 1992 - 1996
in Höhe von S 334.018 und davon, dass in einem überschaubaren
Zeitraum kein Totalgewinn erwirtschaftet werden könne.
Es wird in
eventu auch gegen die Behandlung der o. a. Tätigkeit i. S. des § 1(1)
Liebhabereiverordnung Berufung erhoben und ersucht, die erklärten
Einkünfte aus der o. a. Tätigkeit gem. Erklärungen ansetzen zu
wollen, und die Bescheide 1992 - 1996 entsprechend berichtigen zu
wollen.
Als
Begründung dazu führen wir
aus:
Die o. a.
Wirtschaftsjahre stellen sich wie folgt dar:
Tabelle
1
Die
Entwicklung der Einnahmen entwickelte sich dabei wie
folgt:
Einnahmen
abzüglich Platzmiete:
Tabelle
2
Entsprechend
dieser, aus den getätigten Investitionen gesteigerten Einspielergebnissen,
ergab sich für 1996, trotz neuerlicher Investitionen von über 400.000
S bereits erstmalig ein Gewinn. 1997 wurde der zu erwartende Gewinn durch einen
neuerlichen Investitionsschub
verhindert.
Betrachtet
man die o. a. Zahlen, so ist erkennbar, dass die Geschäftsleitung erkannt
hat, dass nur durch entsprechende Investitionen (neue und modernere Geräte)
die Einspielergebnisse entsprechend zu steigern waren. Dies wurde mit 1996 und
1997 mit Investitionen in Höhe von 1,5 Mio. versucht und ergab bereits
für 1996 ff eine Verdoppelung der
Einnahmen.
Bei
Erwerb bzw. Eröffnung des Betriebes waren Automaten vorhanden, welche bei
unbegrenzter Spielzeit einen Münzeinwurf von nur 5 S erforderten. Der Trend
ging allerdings weg von diesen einfachen Automaten, hin zu den
Großsimulatoren.
Großsimulatoren
haben, bei hohen Investitionskosten, große wirtschaftliche
Vorteile:
1.
ihre Störungsanfälligkeit ist gleich Null (keine Wartungs- und
Fahrkosten)
2.
ihre Spielzeit ist generell limitiert (max. 3 Minuten), anders als bei den alten
Tischgeräten, wo um S 5 eine oft lange Spielzeit möglich war, wenn der
Spieler, das Spiel
beherrschte.
3.
der Spieleinsatz liegt bei 20 S und das bei limitierten
Spielzeit
4.
der Trend in den Wintersportgebieten geht deutlich hin zu den Simulatoren
(Skifahrer, Snowboardfahrer usw.).
Herr
JP
hat,
angesichts der o. a. Zahlen, mit 1996 auf diese wirtschaftlichen Aspekte hin,
reagiert und die folgen Maßnahmen
gesetzt:
1.
Rückzug aus den vorhandenen Standorten in Wien, weil die
Vergnügungssteuer in Wien extrem hoch und im vorhinein, ungeachtet der
Einspielergebnisse zu entrichten
war
2.
Austausch der vorhandenen Tischgeräte (1996 und 1997) durch
Großsimulatoren und damit deutliche Steigerung der Einspielergebnisse
bereits 1996 und
1997
3.
Reduktion der Wartungs- und Servicekosten infolge geringerer
Störungsanfälligkeit der neuen Geräte.
Die o.
a. Maßnahme, die in den Jahren 1996 und 1997 Investitionen von S 1,5 Mio.
erforderten und zudem für einen Zeitraum von 5 Jahren eine erhöhte AFA
auslösen werden (1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001) und die vorliegenden
Rohziffern für 1998 bzw. die bereits eingeleitete Abtretung des
wirtschaftlichen Risikos (Vermietung ab 1999) lassen
folgende
Prognoserechnung
zu:
Tabelle
3
Bei
Fortführung müssten in der Folge (Ersatzinvestitionen eingerechnet)
weiterhin Gewinne ab 2005 entstehen (s.
o).
Bedenkt
man, die o. a. Entwicklung und notwendige Reaktion auf die geänderten
Entwicklungen, so ergibt sich für das angeführte Unternehmen ein
Gesamtüberschuss innerhalb von 14 - 15 Jahren, wobei nach der erfolgten
Großinvestition der Geräte (1996,
1997
)
die Wirkung innerhalb von ca. 5 Jahren
eintritt
.
Es
muss dazu angemerkt werden, dass, infolge der Standorte in
Fremdenverkehrsgebieten, die Einnahmenentwicklung regelmäßig
abhängig von der Auslastung der Fremdeverkehrswirtschaft ist und dabei
Faktoren wie Wetter usw. nicht wirklich kalkulierbar sind. Deshalb wird mit 1999
auch das wirtschaftliche Risiko weiter reduziert und die o. a. Geräte samt
Standort an eine Betreibergesellschaft vermietet, was eine gewisse
Gewinngarantie bedeutet, da die Miete unabhängig von der
Tourismusentwicklung eingehen wird und lediglich die Geräteabnutzung
(Nachbeschaffung erfolgt durch den Betreiber) aufwandswirksam werden wird,
welche sich w. o. angeführt gegen Null entwickelt.
Es wird daher
aus o. a. Begründung und der dargestellten Prognoserechnung bzw. des
Umstandes, dass das Unternehmen entsprechend auf die geänderten
wirtschaftlichen Situationen reagiert hat, ersucht, dieser Berufung stattzugeben
und die Verluste für die Jahre 1992 - 1996 ff anerkennen zu wollen und die
E-Bescheide 1992 - 1996 entsprechend abändern zu
wollen.
Sollte
dieser Berufung nicht stattgegeben werden, so ersuchen wir um Vorlage and die
Abgabenbehörde 2. Instanz und Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung".
Am 1. 6. 2007 wurde seitens
der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Bw.
telefonisch
zum Sachverhalt befragt
. Dabei wurde
eingangs durch den Bw. ausgeführt, dass der Bw. einerseits
"Steuersparmodelle über die EB"
erworben habe, um den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend "sich Lohnsteuer
rückzahlen" zu lassen.
Daneben habe er, da der Bw. als
"Unternehmensberater" für die EB
aufgetreten sei, Kontakt mit einem Automatenaufsteller bekommen, und in weiterer
Folge das Gewerbe als Automatenaufsteller betrieben. Dies auch deshalb, als
damit "keinerlei arbeitsintensive Tätigkeit" verbunden gewesen sei, und
lediglich die Anschaffung der Automaten erfolgen musste.
Hinsichtlich der Betätigung
als Automatenaufsteller wurde der Bw. nach der im Steuerrecht hinsichtlich der
Liebhabereibeurteilung erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht befragt. Dabei
wurde ausgeführt,
diese "war latent
da".
Es wurde vor allem in
Geschicklichkeitsgeräte
investiert.
Der Bw. wurde weiters
befragt, ob die Tätigkeit derzeit noch immer betrieben werde. Die letzten
Abgabenerklärungen seien im Jahre 2002 dem Finanzamt übermittelt
worden. Der Bw. erklärte, dass die Tätigkeit im Jahre 2005 letztmalig
betrieben worden sei. Die Tätigkeit sei somit beendet.
Nach Einschätzung des Bw.,
der allerdings die Aufzeichnungen nicht bei sich habe, seien in den Jahren 2003,
2004 und 2005 rund S 80.000 an Einnahmen aus der Tätigkeit als
Automatenaufsteller überwiesen worden, sollten dem keinerlei
Restabschreibungen gegenüber stehen, würde sich für diese Jahre
ein Überschuss in eben dieser Höhe ergeben.
Liebhabereibeurteilung:
(1) Vor dem zeitlichen
Geltungsbereich der
Liebhebereiverordung:
Aus der
Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" in § 2 EStG
haben Schrifttum und Rechtsprechung abgeleitet, daß nur Tätigkeiten,
die, auf Dauer gesehen, Gewinne erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht
kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu
berücksichtigen sind. Fehlt bei einer Tätigkeit (einem Betrieb)
objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es
einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine
Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Dabei ist zu
beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster
Linie auf die objektiven Merkmale
(
Gewinnerzielungsmöglichkeit
)
Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen
(Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Gewinnerzielungsmöglichkeit ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn eine Tätigkeit
innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes
zu einem
positiven Gesamtergebnis führt (vgl. Erkenntnis vom 12. September 1989,
88/14/0137).
Tritt innerhalb
dieses Zeitraumes eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so hat die
Beurteilung des vor dieser Änderung liegenden Zeitraumes unter der Annahme
einer gleichbleibenden Bewirtschaftungsart zu
erfolgen.
2. Im zeitlichen
Geltungsbereich der
Liebhabereiverordung:
BGBl.
322/1990:
Die Liebhabereiverordung
BGBl. 322/1990 ist - nach der, Aufhebung ihres eine Übergangsbestimmung
enthaltenden Art. II durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.
Dezember 1991, V 53/91 - auf Tatbestände anzuwenden, die ab ihrem
Inkrafttreten (mit dem der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt
folgenden Tag, das ist der 23. Juni 1990), verwirklicht worden sind (vgl.
Erkenntnis vom 5. August 1993, 93/14/0036).
Im Gegensatz zu der vor
Inkrafttreten der Liebhabereiverordung geltenden Rechtslage, wonach zur
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie
objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) heranzuziehen waren,
kommt es seit Geltung der Liebhabereiverordung - im Bereich der
Betätigungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung - in erster Linie auf die
Absicht des
Steuerpflichtigen an,
einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
zu erzielen.
Grundsätzlich ist
feststzuhalten, dass die Betätigung des Betreibens von Spielautomaten
regelmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung durch die
Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen, und nicht unter
§ 1 Abs. 2 der Verordnung fällt.
Beim Anfall von Verlusten
ist nach Ablauf des Anlaufzeitraumes unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.
1 aufgezählten
Kriterien zu
beurteilen
, ob ausnahmsweise die
Gewinnerzielungsabsicht fehle.
3. Im zeitlichen
Geltungsbereich der Liebhabereiverordung BGBl. Nr.
33/1993
ab
1. Jänner 1993 (hier für die Jahre 1993 bis
1996):
Gemäß
§ 1 Abs. Liebhabereiverordung, liegen Einkünfte bei einer
Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt. Seit Geltung der
Liebhabereiverordnungen kommt es in erster Linie auf die Absicht des
Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. für viele das
hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, 94/14/0025).
Liegt - wie im
vorliegenden Fall von beiden Parteien nicht in Abrede gestellt - eine
Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordung 1993 vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu
vermuten. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht an
Hand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO)
nachvollziehbar ist.
Nach § 2
Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer
Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls
Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum darf nicht angenommen
werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass
die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Stellt
sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit Ausnahme
der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals
erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als
Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht
eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als
Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. für viele das Erkenntnis vom
7. Oktober 2003, 99/15/0209).
Fallen bei Betätigungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, ist das Vorliegen der
Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2
Abs. 1 Z. 1 bis 6 LVO genannten
Kriterien
zu beurteilen. Dabei kommt dem in § 2 Abs. 1 Z. 6 LVO
genannten Kriterium
-
Bemühungen
zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen
- besondere Bedeutung
zu. Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO ist nach Ablauf des
Anlaufzeitraumes unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch
innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist
(vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2002, 96/15/0219, und vom 7. Oktober 2003,
99/15/0209).
In diesem Zusammenhang
hat der Bw. festgestellt, dass marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
angebotene Leistung und marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung vorliege und daß der Bw. bis in vor allem in den Jahren
das Jahren 1996 und 1997 umfangreiche Investitionen (lt. Anlageverzeichnis S
1.407.900,00) - vom Bw. als Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
bezeichnet - getätigt habe.
Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO ist,
wenn bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste
anfallen, das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu
beurteilen:
1.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3.
Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss
erzielt wird,
4.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z. B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Rechtsfolgen des §
289 Abs. 1 BAO:
Gem. § 289 Abs. 1 BAO ist eine Berufung weder
zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu
erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die erste
Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Es liegt
somit im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ob sie unterlassene
Ermittlungen selbst durchführt, Ermittlungsaufträge gem. § 279
Abs. 2 erteilt oder nach § 289 Abs. 1 die Berufung kassatorisch erledigt.
Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs. 1
ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO,
§ 289 Tz. 5). Im Berufungsfall ist nicht zu erkennen, dass das
Finanzamt auch nur den Versuch unternommen hätte, die Tätigkeit des
Bw. und sein subjektives Ertragstreben anhand der LVO - insbesondere der
Kriterien des § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6 leg.cit. - zu
beurteilen und die für den Berufungsfall erforderlichen Erwägungen
darzulegen. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Bw., hinsichtlich
seiner Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen ,
enthält die Bescheidbegründung nicht. Ebenso wenig ist die
Behörde auf die Einwendungen des Bw. eingegangen, dass er versucht habe,
das wirtschaftliche Risiko zu reduzieren indem mit dem Jahre 1999 die
Geräte samt Standort an eine Betreibergesellschaft vermietet worden seien,
was eine gewisse Gewinngarantie bedeutet habe.
Nach dem Gesagten durfte die Behörde allein aus der
Entwicklung der Einkünfte bis zu der vom Bw. Behaupteten Einstellung der
Tätigkeit im Jahr 2005 ertragsteuerlich noch nicht auf Liebhaberei
schließen, denn stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1
Abs. 1 LVO (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren
heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu
diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die
Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab
diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. für viele das
Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 99/15/0209). Zusammenfassend
sind nach der Diktion des § 289 Abs. 1 BAO seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen (§ 115 Abs. 1)
unterlassen worden (betreffend die Punkte 3 bis 6 der Kriterienprüfung; die
Art der Spiele, Aufstellorte, Verträge mit Betreibergesellschaft), bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können, weswegen die angefochtenen Bescheide von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz, zumal die erforderlichen Erhebungen einen viele Jahre
zurückliegenden Beurteilungszeitraum (Jahre 1992 bis 1996) betreffen, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben waren. In Ansehung obigen, als äußerst umfangreich
zu bezeichnenden Ermittlungsaufwand (s. o), kam eine Nachholung der
entsprechenden Handlungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in
Betracht und waren daher aus Zweckmäßigkeits- und
Billigkeitserwägungen die angefochtenen Bescheide unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0866-W/02
- Stammnummer
- 29121
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF