Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0463-G/07
Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0463-G/07vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 4. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. Oktober 2006 betreffend
Aussetzungszinsen - Steuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Für den Zeitraum vom
20. März 2001 bis 5. Oktober 2006 werden laut
beiliegender Berechnung Aussetzungszinsen im Betrag von 14.201,89 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 hat das
Finanzamt beim Bw, ein Steuerberater, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
für die nachstehend angeführten Abgaben verfügt:
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Abgabe
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Betrag in
Euro
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Familienbeihilfe
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1985
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4.883,61
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Familienbeihilfe
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1988
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1.104,63
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Einkommensteuer
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1988
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913,93
|
Einkommensteuer
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1993
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15.687,59
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Einkommensteuer
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1994
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10.259,37
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Einkommensteuer
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1995
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26.495,64
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Einkommensteuer
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1996
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22.312,45
Gleichzeitig hat das Finanzamt dem Bw mit dem hier
angefochtenen Bescheid vom selben Tag dafür Aussetzungszinsen im Betrag von
17.865,37 € vorgeschrieben.
Dagegen wendet sich der Bw mittels Berufung und bringt in
dem die Familienbeihilfe betreffenden Schriftsatz vom 4. November 2006
- gleichlautend wie in seinem Berufungsschriftsatz zum Ablauf der Aussetzung der
Einhebung der Familienbeihilfe - im Wesentlichen vor, seine am
18. Juni 1993 und am 21. Juni 1993 eingebrachten Berufungen
seien noch unerledigt. In dem die Einkommensteuer 1993 bis 1996 betreffenden
Schriftsatz vom selben Tag verweist der Bw auf seinen Berufungsschriftsatz zum
Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer (siehe dazu auch die zur
Geschäftszahl RV/0461-G/07 ergangene Berufungsentscheidung).
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Juni 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Da das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
für die Familienbeihilfe zu Unrecht verfügt hat (siehe dazu die zur
Geschäftszahl RV/0461-G/07 ergangene Berufungsentscheidung), waren der
Berufung insoweit Folge zu geben und die Aussetzungszinsen dementsprechend
anzupassen.
Was die Aussetzungszinsen für die Einkommensteuer
betrifft, so war deren Vorschreibung im Hinblick auf die rechtmäßige
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung in rechtlicher Hinsicht
nicht zu beanstanden, weshalb der Berufung diesbezüglich keine Folge zu
geben war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0463-G/07
- Stammnummer
- 29118
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF