Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0314-I/06
Normverbrauchsabgabe bei Standort eines Kfz mit ausländischen Kennzeichen im Inland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-I/06vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 15. Februar 2006
betreffend Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat August 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Auf Grund zollamtlicher Erhebungen der Zollstelle Kufstein
vom 13. Jänner 2006 wurde das Finanzamt Kufstein verständigt, dass die
Bw. mehrmals beobachtet worden sei, wie sie mit einem Pkw mit dem amtlichen
deutschen Kennzeichen 123 auf der Bundesstraße von Kufstein kommend nach
Kiefersfelden ausreiste. Am 13.1.2006 sei sie daher von einer Zollstreife
angehalten und befragt worden. Laut ihren Angaben habe die Bw. einen
Nebenwohnsitz in Adresse1, und fahre von dort täglich mit dem
angeführten Pkw zur Arbeit nach Deutschland. Zu ihrem Hauptwohnsitz in
Deutschland, Adresse2, fahre sie nur ganz selten.
Daraufhin wurde die Bw. vom Finanzamt Kufstein Schwaz
geladen, wo sie am 18.1.2006 zu Protokoll gab, dass sie in Österreich einen
Nebenwohnsitz angemeldet habe und dort in einer Lebensgemeinschaft lebe. Das
Fahrzeug benütze sie täglich für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle
in Deutschland.
Laut Anfrage des Finanzamtes beim Zentralen Melderegister
hatte die Bw. seit 21.7.2005 einen Nebenwohnsitz in Adresse1 gemeldet. In der
Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 15.2.2006 über die Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat August 2005 die
Normverbrauchsabgabe in Höhe von 624,48 € fest. Das Fahrzeug, ein Audi
A3 1,9 TDI, wurde dabei mit 9.251,42 € bewertet. In der
Bescheidbegründung führte die Abgabenbehörde aus, dass die
Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die Selbstberechnung der
Normverbrauchsabgabe unterblieben sei. Als Bemessungsgrundlage sei der
Mittelwert zwischen Händlereinkaufspreis und -verkaufspreis laut
Eurotaxliste herangezogen worden.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Darin führt die Bw. aus, dass sie ihren Hauptwohnsitz in Deutschland habe
und dort auch Kfz-Steuer entrichte. Es sei ihr daher völlig
unverständlich, weshalb man von ihr Geld haben wolle und vor allem
wofür das Geld sein solle ("Normabgabe (??)").
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.4.2006 wurde die
Berufung abgewiesen. Das Finanzamt führt begründend aus, dass
gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG die erstmalige Zulassung von Kfz im Inland
sowie die Verwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG)
zuzulassen wäre, der Normverbrauchsabgabe unterliege. Nach § 82 Abs. 8
KFG hätten Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen
mit (Hauptwohn)Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet werden, bis zum Gegenbeweis ihren Standort im Inland und dürften
ohne inländische Zulassung nur während eines Monats ab der Einbringung
in das Inland verwendet werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes
könne die Behörde davon ausgehen, dass der Hauptwohnsitz der Bw. im
Sinne des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen in Österreich gelegen habe,
und das Fahrzeug daher innerhalb eines Monats nach Zuzug anzumelden und die
Normverbrauchsabgabe zu entrichten gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 2.5.2006, das als Vorlageantrag zu werten
ist, gab die Bw. an, dass ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland gewesen und immer
noch sei, da sie sich nicht täglich und nicht hauptsächlich in
Österreich aufgehalten habe. Aufgrund der Fragestellung des Beamten habe
zwangsläufig der Eindruck entstehen müssen, dass sie sich zum
größten Teil in Österreich aufhalte, was nicht den Tatsachen
entspreche. Da sie sich zur Zeit in einem Ausbildungsverhältnis befinde,
verfüge sie auch nicht über die Mittel, der Forderung des Finanzamtes
nachzukommen.
Im Verfahren vor dem UFS wurde die Bw. daher aufgefordert,
ihrer Einwendungen zu präzisieren, insbesondere Ort und Art ihrer
Tätigkeit in Deutschland sowie die Gründe ihrer Wohnungsnahme in
Österreich, der Aufgabe dieser Wohnung, der Beibehaltung ihrer Wohnung in
Deutschland etc. näher zu erläutern.
Mit Schreiben vom 1.2.2007 und 20.3.2007 teilte die Bw.
mit, dass sie seit August 2004 im A." (Anm.: Pflege- und Rehabzentrum) in K.
beschäftigt sei. Seit 1.9.2005 sei sie Auszubildende in der Fachschule
für Altenpflege in R.. Ihr Hauptwohnsitz sei nach wie vor in L.. Sie habe
ihren Hauptwohnsitz noch immer bei ihren Eltern, da sie sich aufgrund ihrer
Ausbildung keine eigene Wohnung leisten könne. Als sich im Juli 2005 anbot,
mit einem Freund eine WG in zu gründen und eine kostengünstige Wohnung
in W. zu mieten, habe sie sich der Ordnung halber auch dort mit Nebenwohnsitz
angemeldet. Es habe sich um keine Lebensgemeinschaft gehandelt. In der Wohnung
in W. habe sie sich nur während der Praktika in K. aufgehalten,
während der Schulzeit in R. habe sie in Deutschland bei Freunden
übernachtet, da der Anfahrtsweg und die Kosten sonst zu hoch gewesen
wären. Am 10.2.2006 habe sie die WG verlassen und sich wieder
ordnungsgemäß abgemeldet. Seitdem wohne sie in O. ebenfalls in einer
WG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Z 3 des
Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG idF BGBl. Nr. 695/1991) unterliegt die
erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen einschließlich Kleinbussen und Campingbussen sowie
Motorräder) zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach
Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine
Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist, der
Normverbrauchsabgabe.
Nach dem Steuerreformgesetz 2000,
BGBl. I 1999/122, gilt ab 23. Juni 1999 als erstmalige Zulassung
auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber
nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung
eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen
wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe erbracht.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen
Kennzeichen finden sich in § 82 KFG , i.d.F BGBl. I Nr. 132/2002,
wobei dem Absatz 8 (Standortvermutung) besondere Bedeutung beizumessen ist:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden
Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
gemäß
§ 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung
in das Bundesgebiet zulässig.
Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 2 NoVAG
derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. im Ausland
zugelassen wurde. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung bzw. mit
dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre
(§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG). Der Abgabenschuldner hat
spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung
des KFG 1967 (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim
Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu
berechnen hat. Der Abgabeschuldner hat die Abgabe spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten (§ 11 Abs. 2 NoVAG).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Begriff des
Wohnsitzes dem § 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes entnommen:
"Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem
sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen
zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war,
für immer an diesem Ort zu bleiben."
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die
stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dass jemand
unter einer bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass
allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen wurde, und bedeutet somit
keineswegs, dass dort auch der ordentlichen Wohnsitz begründet wurde (VwGH
27.4.1982, 82/11/0054). Ebenso handelt es sich bei der Angabe als Haupt- oder
Nebenwohnsitz nur um eine Formalangabe, die den tatsächlichen Gegebenheiten
nicht entsprechen muss.
Die Bw. war laut Anfrage beim Zentralen Melderegister vom
21.7.2005 bis 14.3.2006 mit Nebenwohnsitz in Adresse1 gemeldet. Ebenfalls unter
dieser Adresse gemeldet war XY. Laut eigenen Angaben bzw. laut Auskunft des
dortigen Meldeamtes hatte die Bw. in Adresse2 und zuletzt in Adresse3, wohin
ihre Eltern verzogen sind, ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Das Fahrzeug ist laut
Fahrzeugschein vom 7.7.2005 auf die Anschrift der Bw in Adresse2 zugelassen.
In Würdigung des Sachverhaltes besteht für den
UFS kein Zweifel, dass die Bw. ihren Wohnsitz im Sinne des Mittelpunktes ihrer
Lebensinteressen in der Zeit vom 21.7.2005 bis 14.3.2006 im Inland hatte, zumal
Grund der Wohnsitznahme in Österreich das Eingehen einer Lebensgemeinschaft
mit XY war und sie täglich in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte.
Dies hat die Bw. auch bei ihrer Einvernahme beim Finanzamt bestätigt, wobei
für den UFS nicht ersichtlich ist, inwieweit hier eine
missverständliche Fragestellung seitens des Beamten vorliegen hätte
können. Wenn die Bw. im Verfahren vor dem UFS nunmehr ihre Aussage mehr
oder weniger widerruft, muss dies als reine Schutzbehauptung gewertet werden,
zumal auch ihr ehemaliger Lebensgefährte die Lebensgemeinschaft
gegenüber dem UFS bestätigt hat und nicht erkennbar ist, weshalb XY
eine den Tatsachen widersprechende Aussage machen sollte. Aber selbst wenn die
Bw. in W. nur in einer WG gewohnt hätte, würde dies nichts an ihrem
ordentlichen Wohnsitz in Österreich ändern, zumal sie zu diesem
eindeutig den stärkeren Bezug als zu ihrem Elternwohnsitz hatte. Es ist
nämlich davon auszugehen, und dies deckt sich auch mit den ersten Angaben
der Bw. gegenüber den Zollorganen, dass die Bw. ihren Wohnsitz in
Deutschland nur noch ganz selten, somit zu Besuchszwecken aufsuchte, zumal ihr
Heimatort L. immerhin rd. 850 km von ihrem Arbeitsplatz entfernt ist. Als
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ist dieser Wohnsitz daher definitiv
auszuschließen.
Bleibt die Behauptung der Bw., dass sie sich während
der Schulzeiten bei Freunden in Deutschland gewohnt habe. Die Schulzeiten und
Praktikumszeiten wechselten ihren Angaben zufolge im Wochenrhythmus. Obwohl die
Bw. mit Vorhalt vom 5.3.2007 unmissverständlich aufgefordert wurde, ihre
Angaben durch Beibringung entsprechender Bestätigungen zu belegen, hat sie
solche weder bezüglich der Schulzeiten, noch bezüglich der
Übernachtungsmöglichkeiten vorgelegt. Darüberhinaus konnte XY
auch diese Aussage der Bw. nicht bestätigen. Vielmehr hat die Bw. auch
während der Unterrichtszeiten in der gemeinsamen Wohnung in W. gewohnt und
ist täglich in das ca. 50 km entfernte R. gefahren. Dies deckt sich auch
mit dem Datum der Anhaltung am 13.1.2006. Dieser Tag wäre der Aufstellung
der Bw. zufolge nämlich ein Schultag gewesen, an welchem sie angeblich bei
Freunden in Deutschland übernachtet hatte. Aufgrund dieser widersprechenden
Angaben der Bw. muss auch hier von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden.
Ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Bw. ihren
ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, so ist im Sinne der obigen
Ausführungen, insbesondere zu § 82 Abs. 8 KFG, auch davon
auszugehen, dass das von ihr unbestritten nach der Zulassung in das Bundesgebiet
eingebrachte und in diesem verwendete, mit ausländischem Kennzeichen
versehene Kraftfahrzeug bis zum Gegenbeweis seinen Standort im Inland hatte.
Dies ergibt sich auch zwangsläufig - selbst bei einer nicht einmal explizit
behaupteten überwiegenden Verwendung im Ausland - allein durch die
(verlängerten) Wochenenden, Urlaub oder Krankenstände. Darüber
hinaus hat die Bw. einen Gegenbeweis trotz Vorhalt nicht erbracht. Damit steht
auch außer Zweifel, dass das gegenständliche Fahrzeug mehr als einen
Monat nach dessen Einbringung in das Bundesgebiet im Inland verwendet
wurde.
Wie eingangs ausgeführt, wäre das Fahrzeug somit
nach dem KFG im Inland zuzulassen gewesen. Diese fiktive Zulassung unterliegt
der Normverbrauchsabgabe. Die Vorschreibung der von der Bw. nicht selbst
entrichteten Normverbrauchsabgabe erfolgte daher zu Recht. Diese wurde auch der
Höhe nach im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom
25. 1.2006, 2001/14/0170) richtig, nämlich ohne 20%igen Zuschlag
berechnet.
Der Einwand der Bw., zur Zeit nicht über die
nötigen Mittel zu verfügen, um der Forderung des Finanzamtes
nachzukommen, ist im gegenständlichen Festsetzungsverfahren unbeachtlich.
Die Bw. wird diesbezüglich auf das Einhebungsverfahren verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-I/06
- Stammnummer
- 29113
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF