Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0042-I/04
Verdachtsmomente bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-I/04vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Günther Bangratz, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Lieberstraße 3, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 30. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 22. Juli 2004,
SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
verantwortliche Unternehmerin im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
a) vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-04/2004 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 5.692,33 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten
sowie b) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Umsatz- und Einkommensteuer hinsichtlich der Jahre 1998-2001 in Höhe von
€ 23.476,13 (S 323.038,59) bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen a) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
b) nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte - als
"Berufung" bezeichnete - Beschwerde der Beschuldigten vom 30. Juli 2004, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Einleitung eines
Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht erfolgt, weil
überhaupt kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vorliege, da die
Hinzuschätzungen zu Unrecht erfolgt seien und die Abgabe der
Steuererklärungen 2002 sowie der Umsatzsteuer 03-04/2003 aufgrund ihres
Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
sei im 72. Lebensjahr und sie sei im Jahr 2003 nicht mehr in der Lage
gewesen, den Betrieb zu führen. Zwischenzeitig seien gegen die
Steuerbescheide 1998-2001 Berufungen eingebracht worden. Die Umsatzsteuer
03-04/2004 werde unverzüglich nachgereicht und bezahlt. Die
Steuererklärungen 2002 würden in Kürze nachgereicht und gegen den
geschätzten Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2002 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Die Steuerbescheide 2002 seien bisher nicht zugestellt
worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1988 als
Einzelunternehmerin das Cafe XY sowie ein Gästehaus und eine Trafik in
A.
In Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides wird
der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe vorsätzlich hinsichtlich
der Monate 01-04/2004 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer von
€ 5.692,33 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten. Hinsichtlich dieser
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume ergibt sich aus dem Abgabenkonto der
Beschwerdeführerin, StNr. Y, folgendes Bild:
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Fälligkeitstag
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Einbringungstag
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Betrag
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U 01/04
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15.03.2004
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26.04.2004
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612,09
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U 02/04
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15.04.2004
|
26.04.2004
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2.676,28
|
U 03/04
|
17.05.2004
|
29.06.2004
|
109,47
|
U 04/04
|
15.06.2004
|
29.06.2004
|
2.294,49
Der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG wurde demnach zweifelsfrei verwirklicht. Es liegen nach
Ansicht der Beschwerdebehörde aber keine hinreichenden Verdachtsmomente
hinsichtlich der subjektiven Tatseite vor:
Der Vorsatzverdacht wurde von der Vorinstanz nicht
begründet. Das Beschwerdevorbringen, die 1933 geborene
Beschwerdeführerin sei im Jahre 2003 gesundheitlich nicht in der Lage
gewesen, den Betrieb zu führen und die Abgabe der Steuererklärungen
2002 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen sei aufgrund ihres
Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, erscheint der
Beschwerdebehörde durchaus glaubhaft. Dies wird dadurch gestützt, dass
hier lediglich eine relativ geringe Verspätung der Bekanntgabe der
Umsatzsteuerzahllasten erfolgte. Weiters erfolgte dies während der
Durchführung der Prüfung zu AB-Nr. Z, sodass die
Beschwerdeführerin jedenfalls damit rechnen musste, dass die
verspätete Bekanntgabe der Umsatzsteuerzahllasten von der
Abgabenbehörde bzw. vom Prüfer entsprechend registriert wird. Es ist
somit nachvollziehbar, dass die finanzstrafrechtlich unbescholtene
Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage war, die
Umsatzsteuerzahllasten rechtzeitig bekannt zu geben. Für vorsätzliches
Handeln bzw. Wissentlichkeit hinsichtlich des Verkürzungserfolges liegen
nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente
vor.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des
Tatvorwurfes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
aufzuheben.
Weiters wird der Beschwerdeführerin in
Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides vorgeworfen, sie habe eine
Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für 1998 bis 2001 in
Höhe von € 23.476,13 (S 323.038,59) bewirkt. Begründend
wurde dazu auf die zu AB-Nr. Z durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung
verwiesen, wonach aufgrund gravierender Mängel in der Buchhaltung
Erlöse nicht (vollständig) erklärt worden seien.
Die sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung
ergebenden Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1998 bis
2001 wurden der Beschwerdeführerin nach Wiederaufnahme der Verfahren mit
Bescheiden vom 25. Juni 2004, 2. Juli 2004 und 6. Juli 2004
vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2004 wurden (unter anderem)
gegen diese Bescheide Berufungen eingebracht. Über diese Berufungen hat das
Finanzamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidungen vom 31. Mai 2007
entschieden und die Nachforderungen teils erheblich herabgesetzt, wobei als
Begründung lediglich ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der
Berechnungsgrundlagen, die der Berufung zugrunde gelegt werden, auf das Ergebnis
des mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin geführten Gespräches
hingewiesen werde.
Aus den im Veranlagungsakt der Beschwerdeführerin,
StNr. Y, erliegenden Berechnungsblättern ist ersichtlich, dass den nunmehr
rechtskräftig vorgeschriebenen Nachforderungen an Umsatz- und
Einkommensteuer für 1998 bis 2001 die bisher von der
Beschwerdeführerin erklärten Gesamtentgelte zugrunde gelegt wurden, zu
welchen jeweils Sicherheitszuschläge in Höhe von 5% zu den Pensions-
und Caféerlösen hinzugerechnet wurden. Weitere für die
rechtskräftigen Abgabenfestsetzungen relevante Feststellungen sind aus den
vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
Sicherheitszuschläge bleiben in aller Regel bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages außer Betracht, weil sie auf
der bloßen (wenn auch berechtigten) Annahme beruhen, der Abgabepflichtige
habe nicht festgestellte Schwarzgeschäfte getätigt.
Sicherheitszuschläge sind daher meist nicht das Ergebnis eines den
finanzstrafrechtlichen Vorschriften genügenden Beweisverfahrens, bei dem
von der Unschuldsvermutung auszugehen ist; sie sind vielmehr von den
Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung
gekennzeichnet und daher nicht geeignet, in ihrem Ausmaß eine
Abgabenverkürzung als erwiesen anzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.12.1994,
89/14/0149).
Die Beschwerdebehörde folgt im gegenständlichen
Bescheid dem vom Finanzamt Innsbruck im dortigen Berufungsverfahren
festgestellten Sachverhalt. Demnach ergeben sich die mit den
Berufungsvorentscheidungen vom 31. Mai 2007 vorgeschriebenen
Nachforderungen an Einkommen- und Umsatzsteuer für 1998 bis 2001 lediglich
aus Sicherheitszuschlägen zu den erklärten Pensions- und
Caféerlösen in Höhe von 5%. Im Hinblick auf obige
Ausführungen zu Sicherheitszuschlägen und dem Umstand, dass den hier
festgesetzten - im Verhältnis zu den erklärten Umsätzen bzw.
Erlösen relativ geringen - pauschalen Zurechnungen keine für ein
Finanzstrafverfahren tragfähigen Feststellungen zugrunde liegen, bestehen
nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente,
dass die Beschwerdeführerin eine vorsätzliche Verkürzung an
Umsatz- und Einkommensteuer für 1998 bis 2001 begangen und damit das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Der angefochtene Bescheid war daher auch hinsichtlich des
Tatvorwurfes nach § 33 Abs. 1 FinStrG aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-I/04
- Stammnummer
- 29112
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF