Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0019-I/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-I/04vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 6. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 8. Jänner 2004, SN X, über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich
des Tatvorwurfes, der Beschwerdeführer habe als Mitverantwortlicher
für die Fa. ABC. eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1994 und
1995 in Höhe von € 1.057,10 bewirkt, aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für 1996-2000 in Höhe von € 8.733,60 und an Einkommensteuer
für die Jahre 1997 und 1999 in Höhe von € 1.834,19 sowie als
Mitverantwortlicher für die Fa. ABC an Umsatzsteuer für 1994-2000 in
Höhe von € 3.749,05 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht
erklärt und Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Februar 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei tatsächlich nicht gegeben, weil
zunächst aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wie sich der strafbestimmende
Wertbetrag ermittle bzw. welche Punkte der durchgeführten Nachprüfung
der Jahre 1994 bis 2000 als strafrelevant angesehen würden. Der
Beschwerdeführer führe als Einzelunternehmer die Jausenstation Y1
sowie in geringem Umfang den Gewerbebetrieb "Holzschlägerungen" und
gemeinsam mit seiner Frau das Fremdenheim "Y2" als Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht. Wie aus dem Betriebsprüfungsbericht hervorgehe,
würden die Nachforderungen an USt und ESt im Wesentlichen auf
irrtümlich bzw. aufgrund anderer Rechtsansichten nicht angesetzten
Betriebseinnahmen sowie auf Pauschalhinzurechnungen aufgrund von - im Nachhinein
nicht mehr aufzuklärenden - Vermögenszuwächsen beruhen.
Jedenfalls seien erhebliche Aktivierungen von betrieblich genutzten Maschinen
nicht vorgenommen und die damit verbundenen Aufwendungen im ursprünglichen
Abgabenverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht worden. Nachdem der
Beschwerdeführer für die Führung von Büchern keine
Spezialkenntnisse besitze, habe er sich eines befugten Steuerberaters bedient.
Die Grundaufzeichnungen seien entsprechend den Anweisungen des Steuerberaters im
Betrieb geführt worden. Die Belege und Aufzeichnungen seien einmal im Monat
in der X-Beratung GmbH buchhalterisch im Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung
erfasst worden. Der Jahresabschluss sei ebenfalls von der X-Beratung GmbH
erstellt worden. Gegen die Art der Führung der Grundaufzeichnungen und
gegen die Erlösermittlungen seien bei keiner Betriebsprüfung und auch
bei Prüfungen anderer Behörden noch nie Bedenken geäußert
worden. Der Beschwerdeführer habe sich also auf die
Ordnungsmäßigkeit seiner Grundaufzeichnungen erlassen können.
Das heutige Rechtssystem in Österreich sei derart unübersichtlich und
umfangreich, dass sich selbst Experten in den gesetzlichen Bestimmungen kaum
zurechtfinden würden. In diesem rechtlichen und steuerlichen Umfeld bleibe
einem Unternehmer nur mehr die Möglichkeit, sich auf das operative
Geschäft zu konzentrieren und für die Abdeckung bzw. Einhaltung der
vielen und unübersichtlichen steuerlichen Bestimmungen einen Steuerberater
zu engagieren und zu bezahlen. Im Rahmen der objektiven Tatseite gehe aus dem
Einleitungsbescheid nicht hervor, aus welchen Beträgen sich der
strafbestimmende Wertbetrag zusammensetze. Offensichtlich handle es sich oftmals
um irrtümlich falsch zugeteilte Rechnungen, um Fehler in der
Belegaufbewahrung, im Nachhinein nicht mehr belegmäßig nachweisbare
Vorgänge, Ansatz von Sicherheitszuschlägen und
Pauschalschätzungen aufgrund von Bier-Kontrollmitteilungen etc. Es sei
jedenfalls nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch
Rechnungen über ihm zustehende Betriebsausgaben, welche erst im Zuge der
Betriebsprüfung zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien,
ebenfalls übersehen und irrtümlich nicht geltend gemacht habe. Bei
"unaufgeklärten Vermögenszuwächsen" sei oft ein ev. vorhandenes
Sparbuch nach vollzogener Realisierung nicht mehr aufbewahrt worden bzw.
hätten pauschale Sicherheitszuschläge aufgrund von nachträglich
nicht mehr nachweisbaren Einlagen aus dem Privatvermögen aus
verfahrensökonomischen Gründen akzeptiert werden müssen. In
diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.6.1983, 82/13/0181,
verwiesen. Die Finanzstrafbehörde müsse somit den
Verkürzungsbetrag eigenständig ermitteln. Das bedeute, dass sie
begründen müsse, in welcher Höhe sie eine geschätzte
Abgabenverkürzung als erwiesen angenommen habe. Auch bei sorgfältig
fundierten Schätzungen müsse davon ausgegangen werde, dass Teile des
Ergebnisses strafrechtlich nicht tragfähig sein könnten. Die bei jeder
Schätzung bestehende Unsicherheit müsse zugunsten des Beschuldigten
wirken. Die im bekämpften Bescheid vorgeworfenen Abgabenverkürzungen
seien nicht rechtskräftig, weil dagegen am 22. August 2003 Berufung
eingebracht worden sei und die Rechtsmittelinstanz noch nicht entschieden
habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zu den Tatvorwürfen hinsichtlich 1994 und 1995:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Bei
Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist, erlischt gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG
die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre (und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit)
verstrichen sind.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1
FinStrG ist als Beginn der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit
hinsichtlich der Tatvorwürfe für 1994 und 1995 der Tag der Zustellung
der auf Grund der Umsatzsteuererklärungen für diese Zeiträume
ergangenen Abgabenbescheide, mit welchen eine zu niedrige Abgabenfestsetzung
erfolgt ist, anzusehen. Für 1994 erfolgte die zu niedrige Festsetzung der
Umsatzsteuer mit Bescheid vom 19. September 1995 und für 1995 mit
Bescheid vom 17. September 1996.
Mit Zustellung dieser Umsatzsteuerbescheide waren die
Tathandlungen hinsichtlich der Zeiträume 1994 und 1995 vollendet. Daraus
ergibt sich, dass ist in diesem Umfang zwischenzeitlich die absolute
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5
FinStrG eingetreten ist.
Hinsichtlich der Zeiträume 1994 und 1995
(strafbestimmender Wertbetrag laut Vorinstanz S 14.546,00 =
€ 1.057,10) war der Beschwerde daher Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zu den übrigen Tatvorwürfen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1983 als
Einzelunternehmer den Gasthof Y1 in Q1. Seit 1992 besteht die BCD. (bzw. ABC.),
welche das Fremdenheim Y2 in Q2 betreibt. Seit 1997 führt der
Beschwerdeführer Holzschlägerungsarbeiten durch. Er ist für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften in eigener Sache verantwortlich
und für jene der ABC jedenfalls mitverantwortlich.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Bp1 und bei ABC
. zu AB-Nr. Bp2 jeweils eine Prüfung der Aufzeichnungen durchgeführt.
Dabei wurden - soweit für den gegenständlichen Einleitungsbescheid
relevant - folgende Feststellungen getroffen:
a) Einzelunternehmer (Bp-Bericht vom 8. Juli 2003,
AB-Nr. Bp1):
Bei der Prüfung zu AB-Nr. Bp1 wurde festgestellt, dass
im Jahr 1997 Erlöse aus den Holzschlägerungsarbeiten in Höhe von
S 249.350,00 erzielt wurden. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für
1997 wurden jedoch lediglich Erlöse von S 149.350,83 erklärt.
Daher wurden vom Prüfer Erlöse für Holzschlägerungsarbeiten
von S 100.000,00 brutto hinzugerechnet (Tz. 15a des Bp-Berichtes).
Weiters wurde im Jahr 2000 in den Einnahmen Holzschlägerungen eine Einnahme
von S 36.000,00 brutto (AR 11.10.00, Fa. X-GmbH) nicht erfasst
(Tz. 15b).
Für die Zeiträume 1996 bis 2000 wurden
Zuschätzungen zum Umsatz bei den Holzschlägerungen von jeweils
S 20.000,00 brutto sowie beim Gasthof Y1 in Höhe von jeweils
S 60.000,00 brutto jährlich (Getränke) jährlich
durchgeführt (Tz. 15c).
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1999 betreffend den
Gasthof Y1 wurden pauschale Ausgabenerhöhungen vorgenommen
(Instandhaltungen S 20.000,00, gewerbliche Sozialversicherung
S 30.000,00, Reparatur Maschinen S 20.000,00; Tz. 23a). Eine
Begründung hiefür konnte nicht erbracht werden.
Weiters wurden in Tz. 16a des Berichtes
ungeklärte Vorsteuerdifferenzen festgestellt (1996: S 17.350,00; 1999:
S 13.493,00).
b) ABC (Bp-Bericht vom 8. Juli 2003, AB-Nr.
Bp2)
Im Hausprospekt wurden die Endreinigungen als entgeltliche
Zusatzleistungen angeführt. Eine Erfassung der Einnahmen aus diesen
Endreinigungen ist nicht ersichtlich, weshalb für 1996 bis 2000 jeweils
eine Zurechnung zum Umsatz bzw. Gewinn von S 80.000,00 brutto (10% USt)
erfolgte (Tz. 16a des Bp-Berichtes).
Für die Zeiträume 1998 und 2000 wurden
Zahlungseingänge auf das betriebliche Girokonto nicht als Erlöse
erfasst; diese wurden den Pensionsumsätzen bzw. -erlösen
hinzugerechnet (1998: S 22.090,00 brutto, 2000: S 4.809,00 brutto,
jeweils 10% USt). Bei der Überprüfung der Meldezettel wurden
Abweichungen zu den ausgestellten Pensionsrechnungen festgestellt (1998:
S 6.300,00 brutto, 2000: S 17.500,00 brutto, jeweils 10% USt -
Tz. 16b).
Weiters wurde festgestellt, dass Anschaffungen bei der
X-Firma im nur teilweise betriebliche Wirtschaftsgüter betrafen
(Kürzung der Vorsteuer 1998 und der AfA 1999 um jeweils S 3.193,00;
Tz. 17a). Schließlich wurde festgestellt, dass die 1997 (ebenso wie
1998) überwiesenen Zinszuschüsse "Gewerbestrukturaktion" in Höhe
von S 54.432,00 Einnahmen darstellen; diese wurden bisher nicht
erklärt (Tz. 26).
Die sich aus diesen Feststellungen ergebenden
Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer wurden dem Beschwerdeführer
bzw. der ABC nach Wiederaufnahme der Verfahren vorgeschrieben. Die Festsetzungen
sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Es bestehen hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer durch die festgestellten Kürzungen der Erlöse
bzw. Umsätze und die Nichterfassung von Einnahmen sowie durch das
ungerechtfertigte Geltendmachen von Vorsteuern und vorgeblich betrieblich
veranlassten Ausgaben Abgabenverkürzungen bewirkt hat. Was die
Zuschätzungen zum Umsatz (Holzschlägerungen und Getränke Gasthof
Y1 1996 bis 2000) betrifft, (1996 bis 2000 jeweils S 20.000,00 brutto), so
ergibt sich der Verdacht aus einer vom Prüfer durchgeführten
Vermögensdeckungsrechnung, wonach für die Lebensführung -
teilweise bei weitem - nicht ausreichende Geldmittel vorhanden waren. Für
die Zuschätzungen beim Gasthof Y1 spricht überdies, dass für die
Jahre 1995 bis 1998 Kontrollmitteilungen hinsichtlich der X-Bier vorliegen,
wonach nicht alle Biereinkäufe verbucht wurden. Wenn in der
Beschwerdeschrift nunmehr vorgebracht wird, die Finanzstrafbehörde
müsse den Verkürzungsbetrag unabhängig vom Ergebnis des
Abgabenverfahrens eigenständig ermitteln, so ist darauf zu verweisen, dass
es bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (z.B. VwGH
28.9.2004, 2004/14/0014). Im gegenständlichen Fall hat sich der Prüfer
auf die durchgeführte schlüssige Vermögensdeckungsrechnung
gestützt, die für einen mehrjährigen Zeitraum teils erhebliche
Unterdeckungen ergab. Der Beschwerdeführer hat gegen die Zuschätzung
weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren
konkrete Einwendungen erhoben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt
die Rechtsmittelbehörde daher zum Schluss, dass hinreichende
Verdachtsmomente vorliegen, dass der Getränkeerlös Gasthof Y1 bzw. der
Erlös aus den Holzschlägerungen nicht vollständig erklärt
und dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Auch die Zuschätzung
der nicht erklärten Reinigungserlöse im Haus Y2 stützt sich auf
konkrete Grundlagen: ausgehend von den in den Preislisten ausgewiesenen Preisen
für die Endreinigungen wurden die Erlöse unter Berücksichtigung
der Nächtigungszahlen ermittelt. Damit bestehen auch hinsichtlich dieser
Zurechnungen hinreichende Verdachtsmomente, dass hier eine
Abgabenverkürzung bewirkt wurde.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass bei
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Höhe der hinterzogenen
Beträge nicht endgültig bestimmt werden muss, wie überhaupt bei
der Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe im Sinn des
§ 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen sind, sondern lediglich zu
prüfen ist, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für die Annahme eines Verdachts ausreichen.
Es besteht damit auch nach Ansicht der
Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Tatzeiträume 1996 bis 2000 den objektiven Tatbestand des § 33
Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1983
unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
einschlägige Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass Umsätze und Erlöse in tatsächlicher Höhe zu
erklären sind und dass Ausgaben, die nicht für betriebliche Zwecke
getätigt werden, nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen.
Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer waren diese Bestimmungen
zweifelsfrei bekannt; das Beschwerdevorbringen, in dem auf das "umfangreiche und
unübersichtliche" österreichische Rechtssystem hingewiesen wird,
vermag den Beschwerdeführer demnach nicht zu entlasten.
Der Tatverdacht ergibt sich in erster Linie aus nicht
erfassten Umsätzen bzw. Erlösen. Da die Grundaufzeichnungen "im
Betrieb" geführt wurden, besteht der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer, der mit der Führung dieser Aufzeichnungen
offenkundig betraut war, von der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der
erfassten Erlöse und Umsätze wusste bzw. eine solche zumindest
ernstlich für möglich gehalten hat. Auch der sich über mehrere
Jahre ersteckende Zeitraum, für den die hier relevanten Feststellungen
getroffen wurden, spricht nach Ansicht der Beschwerdebehörde dafür,
dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt
und damit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat.
Insgesamt bestehen damit in objektiver wie in subjektiver
Hinsicht hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer die ihm
im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zeiträume 1996 bis 2000
vorgeworfenen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte daher in diesem Umfang zu
Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahren nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-I/04
- Stammnummer
- 29086
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF