Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0209-F/04
Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-F/04vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Mag. Siegfried
Metzler, Wirtschaftstreuhänder, 6900 Bregenz, Brielgasse 27, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO für 1994 bis 2000 sowie
Einkommensteuer für 1994 bis 2000 entschieden:
1)
Die Berufungen gegen die Bescheide vom 21.3.2001 und vom 28.6.2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1995 bis 2000 sowie
die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 vom 21.3.2001
und vom 28.6.2004 werden gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos erklärt.
2)
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1994 vom 21.3.2001 wird Folge gegeben. Der
Wiederaufnahmebescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
aufgehoben
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber investierte
in das Anlagemodell EACC. Im Februar 2001 brachte er der Abgabenbehörde I.
Instanz im Zuge einer Selbstanzeige daraus bezogene Einkünfte aus
Kapitalvermögen für die Jahre 1993 bis 1999 zur Kenntnis. Nach
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1994 bis 2000 wurden diese in
den neuen Sachbescheiden, alle - wie auch die Wiederaufnahmebescheide - vom
21.3.2001, in folgender Höhe in Ansatz gebracht:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
73.319
S
|
121.076
S
|
145.989
S
|
157.727
S
|
207.659
S
|
217.972
S
Der Berufungswerber brachte
Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide und gegen die neuen Sachbescheide
ein und begründete diese im Wesentliche damit, dass der Sachverhalt im
Spannungsfeld der EACC-Veranlagung nicht ausreichend geklärt sei.
1994
bis 1999: In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen erläuterte
die Abgabenbehörde I. Instanz, Grund für die Wiederaufnahme seien die
im Wege der Selbstanzeige erklärten und dem Finanzamt bis dahin nicht
bekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen gewesen. In der Sache verwies
sie auf inzwischen ergangene Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates,
welcher die Kapitalfrüchte aus der EACC-Veranlagung als steuerpflichtige
Einkünfte im Sinne des § 27 Abs 1 Z 4 EstG 1988 eingestuft habe.
2000:
Mit Wiederaufnahmebescheid und neuem Sachbescheid vom 28.6.2004 war auch
das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2000 neu aufgerollt worden. Gegen die
entsprechenden Bescheide wurde Berufung eingebracht.
Der Berufungswerber beantragte
Vorlage seiner Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide und gegen die neuen
Sachbescheide 1994 bis 1999 an die Abagbenbehörde II. Instanz ein. Die
Berufungen gegen den Wiederaufnahmebescheid und neuen Sachbescheid betreffend
Einkommensteuer 2000 wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung im
selben Zuge direkt vorgelegt.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2007
schränkte der Berufungswerber sämtliche Berufungsbegehren auf die
Frage der Verjährung ein. Soweit Verjährung nicht eingetreten
wäre, erklärte er die Zurückziehung der Berufungen. Er
verzichtete auf die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf die
Durchführung mündlicher Berufungsverhandlungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (dies gilt für die
auf den Streitfall anzuwendende Fassung BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr.
681/1994 und idF BGBl. I Nr. 9/1998 gleichermaßen wie für die nach
dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO (in der auf den Streitfall
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 194/1961, idF BGBl. Nr. 312/1987; vgl. ab
1.1.2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung §
323 Abs. 18 BAO) bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen
erkennbare, von der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches
oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung
unterbrochen wird. Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in der auf den
Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. 194/1961, idF BGBl. Nr. 681/1994 und idF
BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005, Übergangsbestimmung
§ 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine
Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige
bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde. Einer
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen.
Rechtfertigungs- und
Schuldausschließungsgründe im Sinne der §§ 7, 9 und 10
FinStrG schließen die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung
und damit die Anwendung der Zehnjahresfrist aus.
Strittig
ist: Wurden die Wiederaufnahmebescheide und neuen Sachbescheide
betreffend Einkommensteuer 1994 bis 2000 nach bereits eingetretener
Verjährung erlassen?
Die Überprüfung der Verjährung für die
Jahre 1994 bis 2000 unter allgemeinen Kriterien ergibt im Streitfall folgendes
Bild:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Erstbescheid
|
3.11.1995
|
17.9.96
|
17.4.97
|
7.4.98
|
27.7.99
|
27.4.00
|
16.5.01
|
Vj. gem. § 207 Abs. 2
|
31.12.00
|
31.12.01
|
31.12.02
|
31.12.03
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31.12.04
|
31.12.05
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31.12.06
|
WA-bescheid und neuer
SB
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21.3.01
|
21.3.01
|
21.3.01
|
21.3.01
|
21.3.01
|
21.3.01
|
28.6.04
|
Ergebnis
|
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
Für die Annahme der
längeren, zehnjährigen Hinterziehungsverjährungsfrist besteht
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keine Handhabe. Wohl hat der
Berufungswerber gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG eine abgabenrechtliche
Offenlegungspflicht verletzt, jedoch ist ihm ein vorsätzliches Handeln
nicht nachzuweisen. Aus der Aktenlage lässt sich ersehen, dass er sich im
Hinblick auf die Angabe im Platzierungsmemorandum, wonach die Anlage aufgrund
ihrer Erwirtschaftung im Ausland "zinssteuerfrei" sei, nicht dessen bewusst war,
mit seiner Unterlassung gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Selbst ein
bedingter Vorsatz im Sinne des zweiten Satzes des § 8 Abs. 1 FinStrG kann
ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Insofern wurde der
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer
1994 nach bereits eingetretener
Verjährung erlassen. Der auf die Verjährungseinrede
eingeschränkten Berufung war daher Folge zu geben und der
Wiederaufnahmebescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufzuheben. Der
Einkommensteuerbescheid betreffend 1994 vom 21.3.2001 scheidet somit aus dem
Rechtsbestand aus und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid betreffend
1994 vom 3.11.1995 lebt wieder auf.
Im Hinblick auf die
Wiederaufnahmebescheide und neuen Sachbescheide für die Streitjahre
1995 bis 2000 ist, wie dargestellt,
Verjährung nicht eingetreten. Die Berufungen gegen diese Bescheide gelten
somit gemäß Anbringen vom 15.6.2007 als zurückgenommen. Sie
waren daher durch die Abgabenbehörde gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO
für gegenstandslos zu erklären. Damit treten die angefochtenen
Bescheide vom 21.3.2001 und vom 28.6.2004 in formelle Rechtskraft und das
Berufungsverfahren ist beendet.
Feldkirch,
am 22. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FestsetzungsverjährungUnterbrechung der Verjährunghinterzogene AbgabeVerletzung abgabenrechtlicher AnzeigepflichtenWiederaufnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-F/04
- Stammnummer
- 29084
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF