Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1659-W/06
Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1659-W/06vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau KR, vertreten durch Herrn FM,
vom 20. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs vom 20. März 2006 betreffend Anspruchszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. März 2006 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von
€ 80,01 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass die
Vorschreibung und Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 zu Unrecht
erfolgt sei, zumal der am 3. März 2006 zu St.Nr. 119/7366 erlassene,
dem Einkommensteuerbescheid 2001 zugrunde liegende Bescheid betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO mit dem Mangel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet
sei.
Konkret wurde vorgebracht, die Fehler dieses
Feststellungsbescheides bestünden im Wesentlichen darin, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung
unterstellt habe, die Bw. habe einen Teil des Nachlasses ihrer am
23. Februar 2000 verstorbenen Mutter MU geerbt und diesen im Wege eines
Erbübereinkommens an KU veräußert. Die Rechtsvertreter der Bw.
legte dar, worin die Unrichtigkeit der dem genannten Feststellungsbescheid
zugrunde liegende finanzamtlichen Sachverhaltsannahme zu erblicken sowie aus
welchen Gründen die von der Behörde vorgenommene rechtliche
Beurteilung unrichtig sei. Ausgeführt wurde weiters, dass gegen den
genannten Feststellungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden
sei, über welche bis dato nicht entschieden worden sei. Angesichts des
Umstandes, dass der genannte Feststellungsbescheid - dieser fungiere unstrittig
als Grundlagenbescheid für den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid - nicht
rechtskräftig sei, sei der nunmehr angefochtene abgeleite Bescheid ohne
rechtliche Grundlage erlassen worden. Aus diesem Grunde sei dieser ersatzlos
aufzuheben.
Das Finanzamt wäre aber auch bereits aus Gründen
der Verfahrensökonomie dazu verhalten gewesen, die Rechtskraft des
Feststellungsbescheides abzuwarten. dies umso mehr, da der Behörde die
Problematik der gegenständlichen Steuersache bekanntgewesen sei und diese
bereits im Jahre 2002 im Feststellungsverfahren eine diesbezügliche
Entscheidung zu erlassen gehabt hätte. die Bew. habe der
Abgabenbehörde gegenüber bereits mit Eingabe vom 10. Juni 2002
ihren diesbezüglichen Rechtsstandpunkt mitgeteilt. Die Tatsache, dass das
Finanzamt im Feststellungsverfahren die eingangs genannte Kernfrage erst Jahre
später und noch dazu unrichtig gelöst habe, könne nicht dazu
führen, dass die Bw. für die Untätigkeit der Behöre Zinsen
zu entrichten habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend wurde vorgebracht, das Finanzamt verkenne
offenbar, dass die Rechtskraft eines Bescheides unabdingbare Voraussetzung
für dessen Bindungswirkung darstelle. Im vorliegenden Fall sei der in der
Berufungsvorentscheidung weder mit Steuernummer noch Entscheidungsdatum
näher determinierte Feststellungsbescheid gar nicht in Rechtskraft
erwachsen. Da jedoch einem nicht rechtskräftigen Bescheid nicht die Wirkung
einer formell in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zukomme, seien all jene
Bescheide, die sich auf derartige Grundlagebescheide stützen, sehr wohl
anfechtbar. Überdies gehe es auch aus dem Blickwinkel rechtspolitischer
Überlegungen nicht an, dass das Finanzamt in Kenntnis der fehlenden
Rechtskraft des Grundlagenbescheides einen für den Steuerzahler belastenden
Bescheid erlasse.
Es werde daher beantragt, den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 ersatzlos zu beheben, in eventu aufzuheben
und dem Finanzamt die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung
aufzutragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im
Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden
Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses
betreffen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber
zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom 20. März 2006
- erfolgt.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer
Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für 2001 wäre aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung
über die gegen den Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung ein
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener Zinsenbescheid
ergeht bzw. ein Antrag auf Herabsetzung (Nichtfestsetzung) nach § 205
Abs. 6 BAO eingebracht wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1659-W/06
- Stammnummer
- 29078
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF