Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0218-G/06
Aufwendungen für den Klavierunterricht und den Besuch der Unternehmerakademie als Werbungskosten bei einer Hauptschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0218-G/06vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für den Besuch einer vom WIFI organisierten Veranstaltung mit dem Titel "Unternehmerischer Innovationspool mit weiblichen Zügen" kann bei einer Hauptschullehrerin Werbungskosten darstellen.
Aufwendungen einer Hauptschullehrerin für den Klavierunterricht an einer Musikschule als Schülerin der Elementarstufe (unterste Stufe) sowie die Aufwendungen für ein digitales Piano stellen keine Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden, Hofrat Dr. Erwin Csaszar, und die
weiteren Mitglieder, Hofrat Mag. Kurt Lorenz, Dr. Ingo-Jörg Kühnfels,
Landarbeiterkammer Steiermark, und Mag. Walter Zapfl, Landwirtschaftskammer
Steiermark, im Beisein der Schriftführerin Frau Dagmar Brus über die
Berufungen der Bw, vom 20. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Oststeiermark vom 16. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 2001 und 2002 nach der am
31. Mai 2007 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Im Übrigen
wird die Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Hauptschullehrerin und beantragte
im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2001 und 2002 unter anderem Aufwendungen für den
Lehrgang "Unternehmerischer Innovationspool mit weiblichen Zügen",
veranstaltet von der "Steirischen Vulkanland Regionalentwicklungs GmbH" und dem
WIFI, samt Reisekosten sowie die Aufwendungen für einen Klavierunterricht
und ein digitales Piano als Werbungskosten zu berücksichtigen.
In einem ergänzenden Schreiben führte die
steuerliche Vertretung der Berufungswerberin aus, dass die Berufungswerberin als
Sonderschullehrerin tätig sei. Da sie nicht pragmatisierte Lehrerin sei,
werde es immer unsicherer, eine Stelle auch für die nächsten Jahre zu
bekommen. Daher wäre es ihr Bestreben gewesen, sich weiterzubilden, um
möglichst viele Qualifikationen zu haben und deshalb leichter eingesetzt
werden zu können. Außerdem sei es die Pflicht der Lehrer, sich
außerhalb der Dienstzeit weiterzubilden. Die Berufungswerberin würde
als Sonderschullehrerin mit Behinderten arbeiten und es sei eine Vielseitigkeit
fast unabdingbar. Die Unternehmerakademie habe sie damals gemacht, um auch
für eine Zeit der Joblosigkeit gerüstet zu sein und sich eventuell
auch als Lernbetreuerin oder Nachhilfelehrerin selbstständig machen zu
können. Selbstverständlich seien auch in der Schule die dort
gewonnenen Einsichten gut zu gebrauchen, da ihre Schüler schließlich
auf den Berufsalltag vorzubereiten seien.
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der
strittigen Werbungskosten in dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der
Begründung, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen als
Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn sie Kosten für Fortbildung oder
Ausbildung im verwandten Beruf darstellen würden. Fortbildungskosten
würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf durch Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Laufenden zu bleiben. Ausbildungskosten
seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine
Berufsausübung ermöglichen würden. Abzugsfähigkeit sei nur
gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegen würde. Da nach dem vorgelegten Profil
für den Kurs "Unternehmerischer Innovationspool mit weiblichen Zügen"
ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit als Sonderschullehrerin
oder einer damit verwandten Tätigkeit nicht erkennbar sei, würden
weder Fortbildungs- noch Ausbildungskosten vorliegen. Die damit verbundenen
Aufwendungen hätten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden können. Die Ausgaben für den Klavierunterricht und das digitale
Piano würden gemäß
§ 20 EStG
nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen und
hätten daher nicht anerkannt werden können.
In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen auf
das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090, verwiesen, wonach auch
solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige Fortbildungsmaßnahmen
anzusehen seien, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder
berufliche Tätigkeit gelten würden sondern zugleich für
verschiedene berufliche Bereiche dienlich seien, die aber jedenfalls im
ausgeübten Beruf von Nutzen seien und somit einen objektiven Zusammenhang
mit dem ausgeübten Beruf aufweisen würden. Die Erkenntnisse aus dieser
Fortbildung seien im Unterricht vielseitig anwendbar und sehr wohl im
schulischen Bereich von Nutzen. Bezüglich der Ausgaben für den
Klavierunterricht und für das digitale Piano wird vorgebracht, dass das
Erlernen eines Instrumentes von großer Bedeutung im
sonderpädagogischen Bereich sei. Neue Therapieformen - Musiktherapie - sei
bei der Arbeit mit Behinderten unablässig.
Das Finanzamt legte die Berufungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen
für die Bildungsmaßnahme:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für die
Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung (BGBl I 1999/106) sind Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von der
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig.
In den Materialien zur Regierungsvorlage zum
Steuerreformgesetz 2000 wird Folgendes ausgeführt (1766 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP):
"Hinsichtlich § 4 Abs. 4 Z
7 und § 16:
Abzugsfähig sollen in
Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen
sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen ausgeübtem oder
in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf dienen. Im Vergleich zur
bisherigen Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher
folgende Erweiterungen:
Abzugsfähig sind nicht nur
Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern
auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf
artverwandten Beruf stehen (zum Beispiel Umschulung Friseur - Kosmetiker oder
Taxichauffeur - zu LKW-Chauffeur).
Abzugsfähig sind nicht nur
Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie
im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf
stehen. Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren)
Schulen und Fachhochschulen (zum Beispiel HAK-Matura eines Buchhalters oder
Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von
Sprachkursen (z.B. Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet
Export nach Italien).
Der von der Berufungswerberin
absolvierte Lehrgang umfasste insgesamt 463 Einheiten, die sich auf folgende
Gegenstände verteilen:
|
Gegenstand
|
Einheiten
|
Kennenlernen und
Start up
|
12
|
Persönlichkeitsprofil
|
17
|
Lernen
Lernen
|
12
|
Was ist ein
Unternehmen?
|
4
|
Buchhaltung,
Kostenrechnung
|
80
|
Was kann ich? Was
will ich?
|
34
|
Reflexionen
|
20
|
Marketing
|
40
|
Bearbeitung von
erfolgreichen Unternehmen
|
12
|
Kreativworkshop,
Businessplanerstellung
|
20
|
Mitarbeiterführung
|
16
|
Zeitmanagement
|
16
|
Unternehmensorganisation
|
16
|
Kommunikation
|
24
|
Gewerberecht,
Arbeitsrecht, Handelsrecht
|
60
|
Farb- und
Stilberatung
|
4
|
Präsentation
|
20
|
Prüfungen
|
20
|
Abschlussarbeit -
was hat sich verändert?
|
20
|
Konfliktgespräch
|
16
|
Summe
|
463
In der mündlichen
Berufungsverhandlung bringt die Berufungswerberin vor, dass sie derzeit an ihrer
Schule am Polytechnikum eingesetzt wird. In dem zu Beginn der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten Schreiben vom 31.5.2007 führt die
Berufungswerberin unter anderem aus, ihre Hauptaufgabe in der Polytechnischen
Schule sei es, die Schüler auf das Berufsleben vorzubereiten, ihnen bei der
Jobsuche zur Seite zu stehen, sie auf Aufnahmegespräche vorzubereiten,
ihnen Hilfestellung beim Erkennen ihrer Stärken zu bieten, ihre beruflichen
Ziele zu finden und sich zu präsentieren. Sie stellt die Inhalte der
einzelnen Module zusammengefasst folgendermaßen dar:
Zeitmanagement:
eigene Lernabläufe effizient organisieren
Lernen lernen: werde in
der Sporthauptschule in Feldbach als Projektunterricht
angewendet Lerngruppen und
Selbstorganisation: neue Lernformen und selbstständiges Handeln
Persönlichkeitsprofile
erstellen: welcher Lerntyp ist jeder einzelne Schüler, Herausfinden
von Stärken der Schüler durch ein ausführliches Testverfahren,
Kennenlernen der eigenen Fähigkeiten und Talente, intensive
Berufsorientierung, Entscheidungshilfe für die Berufswahl, berufliche
Zielfindung Präsentationstechniken:
sich präsentieren, vor Publikum sprechen bei Referaten oder in weiterer
Folge bei Vorstellungsgesprächen.
Kreativworkshop Farb- und
Stilberatung: Im Polytechnischen Lehrgang würden die Schüler
auch lernen, sich entsprechend zu kleiden und hätten im Fachtraining
für Tourismus eine Typberatung. Das solle zum Selbstbewusstsein der
SchülerInnen beitragen.
Einsatz von Rapportregeln und
Feedbacktechniken: durch die Verstärkung von Positivem Chance zur
Weiterentwicklung Unternehmensakademie:
als Grundvoraussetzung für die Selbstständigkeit (Marketing,
Organisation, Kommunikation, Rechnungswesen, unternehmerische Rechtskunde,
Arbeitsrecht, Arbeitsverhältnisse, Interessensvertretungen,
Mitarbeiterführung, Motivation,
Delegation Coaching:
sehr persönliches Modul, diente für Überlegungen in der Zukunft
und um die berufliche Weiterentwicklung zu hinterfragen bzw.
Neuorientierung
Dem von der Berufungswerberin in der Berufung zitierten
Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2005, 2003/14/0090, ist unter anderem zu entnehmen,
dass mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG
1988 durch das StRefG 2000 die früher bestandene strenge Differenzierung
von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung
einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die
Fortbildung andererseits gelockert werden sollten. Wie sich aus den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur
Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als
abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für
eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern
zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber
jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven
Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom
Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
stehenden Bildungsmaßnahmen.
Nach diesem Erkenntnis muss der gegenständlich zu
beurteilende Lehrgang nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder
berufliche Tätigkeit, also für die Tätigkeit eines Hauptschul-
oder Sonderschullehrers, sein, sondern kann zugleich für verschiedene
berufliche Bereiche dienlich sein. Weiters muss eine derartige
Bildungsmaßnahme aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sein
und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen.
Der von diesem Erkenntnis angesprochene objektive
Zusammenhang des besuchten Lehrganges in der ausgeübten Tätigkeit der
Berufungswerberin als Hauptschullehrerin oder als Lehrerin an einem
Polytechnikum kann von dem mit der Entscheidung befassten Senat, im Gegensatz
zum Finanzamt, nicht verneint werden. In der mündlichen
Berufungsverhandlung hat die Berufungswerberin überzeugend dargelegt, dass
sie einen Großteil des vorgebrachten Kursinhaltes beruflich nutzen kann
und beinahe alle Bereiche des Kurses eine optimale Grundlage für sie als
Lehrerin darstellen, die Schüler des Polytechnikums auf das Berufsleben
vorzubereiten. Eine private Veranlassung zur Absolvierung einer derartigen
Bildungsmaßnahme kann nach Ansicht des Senates überhaupt
gänzlich ausgeschlossen werden. Dass die Berufungswerberin eine im
Streitzeitraum nicht abzugsfähige umfassende Ausbildung zu einem anderen
Beruf angestrebt hat, zeigt sich dadurch, dass sie auch derzeit noch an dieser
Schule tätig ist. Bezüglich der Bewerbung als Direktorin an einer
Schule ist anzumerken, dass es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die
typischerweise in diesem Zusammenhang als artverwandt zu beurteilen wäre.
Die der Berufungswerberin aus dem Besuch dieser
Bildungsmaßnahme entstandenen Aufwendungen stellen daher Werbungskosten
dar. Diese beinhalten ATS 27.000 (€ 1.962,17) für die Kurs- und
Prüfungsgebühr, Fahrtkosten für 6028 km im Jahr 2001 (6028 km x
4,90= 29.537,20 ATS) und 27 x 54 km a 0,356 für 2002 (519,05 €) sowie
Tagesgelder. Was die geltend gemachten Tagesgelder betrifft ist entsprechend der
Judikatur des VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1996, 96/15/0097)
lediglich für die ersten 5 Reisetage ein erhöhter
Verpflegungskostenmehraufwand anzunehmen. Für die ersten 5 Tage (16.1.,
18.1., 19.1., 25.1. und 26.1.) werden daher Tagesgelder für die in der
Fahrtkostenaufstellung 2001 angeführten Reisezeiten im Gesamtausmaß
von 22 Stunden, insgesamt ATS 660 (€ 47,96), als Werbungskosten
berücksichtigt. Für das Jahr 2001 waren insgesamt ATS 57.197,20
(€ 4.156,68) und für das Jahr 2002 € 1.072,50 als
Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe Berechnungsblätter).
Aufwendungen
für Klavierunterricht und digitales Piano:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt
sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn
objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen
zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH v.
28.11.1980, BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen die
Aufwendungen gem. § 20 EStG 1988 nicht zu den Kosten der Lebensführung
des Arbeitnehmers gehören. Soweit Aufwendungen für die
Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost
nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf
die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von
den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt.
Die Kosten für den Besuch der Musikschule der
Marktgemeinde G als Schülerin der Elementarstufe (unterste Stufe) in den
Unterrichtsgegenständen Klavier und Kammermusik stellen nach Ansicht des
erkennenden Senates in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit der
Berufungswerberin als Hauptschullehrerin grundsätzlich Aufwendungen
für die private Lebensführung dar, da nicht davon auszugehen ist, dass
die Berufungswerberin das erlernte Spielen von Kammermusik auf dem Klavier
(digitales Piano) in einem beinahe ausschließlichen beruflichen
Ausmaß ausübt. Das ergibt sich auch eindeutig aus der Beschreibung
ihrer Person zur Kandidatur bei den "Grünen" in F (siehe im Internet unter
WWW), wo sie angibt, dass sie ihre Kraft und Energie unter anderem aus dem
"Klavier Spielen" schöpft, woraus sich zutreffend ergibt, dass die
Berufungswerberin das gegenständlich strittige Klavierspielen nicht oder
nicht nahezu ausschließlich im Unterricht verwendet.
Auch wenn die Berufungswerberin das Erlernen des Spielens
von Kammermusik mit dem Klavier beruflich nutzen kann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen trotzdem zu den nichtabzugsfähigen
Ausgaben und unterliegt dem Abzugsverbot, wenn eine Trennung der Aufwendungen
nicht einwandfrei durchführbar ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom
23. April 1985, Zl. 84/14/0119). Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll
vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines
Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht,
und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen.
Die Aufwendungen für das Digitalpiano teilen das
Schicksal der Aufwendungen für den Klavierunterricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0218-G/06
- Stammnummer
- 29074
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF