Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0010-I/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-I/04vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde der Beschuldigten vom 5. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. November 2003, SN X,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise und insoweit stattgegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag
hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2001 von
€ 23.836,15 (entspricht S 327.993,00) auf € 4.795,87
(entspricht S 65.993,00) herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1996-2001 in Höhe
von € 23.836,15 (entspricht S 327.993,00) und an Einkommensteuer
für die Jahre 1996, 1998 bis 2001 von € 21.713,19 (entspricht
S 298.780,00) bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt bzw. offen
gelegt und Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Sie habe hiemit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 5. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Auf die
Prüfungsfeststellungen werde wie folgt eingegangen:
Tz. 16b: Erlöse Spirituosen nicht der
Umsatzsteuer unterworfen: Wie im Prüfungsbericht dargestellt, seien die
Erlöse zwar in den Erlösen der Überschussrechnungen erfasst,
jedoch irrtümlicherweise nicht in die Umsatzsteuerverprobung
übernommen worden. Dass dies jedoch nur irrtümlich erfolgte, sei
allein daraus zu erkennen, dass das Finanzamt durch einen Vergleich dieser
beiden Aufstellungen dies jederzeit aus der Aktenlage habe feststellen
können.
Tz. 16c: Nicht erfasste Erlöse: Bei diesen
Beträgen handle es sich um Übertragungsfehler bei der Erstellung des
Jahresabschlusses. Der Betriebsprüfer könne bestätigen, dass
dabei keinerlei Absicht oder Vorsatz für eine Hinterziehung bestanden habe,
sondern dass es sich lediglich um einzelne Beträge handle, die
versehentlich bei der Jahreszusammenstellung nicht mitgerechnet bzw. wegen
Zahlenstürzen falsch übernommen worden seien.
Tz. 16d: Ungeklärte Bankeingänge: Hier
handle es sich ausschließlich um Schlampigkeitsfehler seitens der
Beschwerdeführerin, dass sie diese Beträge nicht in das Rechenwerk
übernommen habe. Allerdings seien ihrer Meinung nach folgende Beträge
keine Betriebseinnahmen gewesen, allerdings habe nach mehreren Jahren leider
kein Nachweis darüber mehr erbracht werden können (1996:
S 27.848,00; 1998: S 19.719,26; 1999: S 9.852,41; 2000:
S 3.701,00). Zu ihrer Entschuldigung könne sie anführen, dass sie
keine kaufmännische Ausbildung habe und immer nur versucht habe, die
Aufzeichnungen so sauber wie möglich zu führen. Dass dabei derartige
Fehler passiert seien, sei ihr nicht bewusst gewesen.
Tz. 17b: Eigenverbrauch für unentgeltliche
Betriebsübergabe: Dass offensichtlich auch dieser Punkt bei der Berechnung
der strafwürdigen Abgabenhinterziehung herangezogen wurde, sei der
Beschwerdeführerin völlig unerklärlich, da es sich dabei nur um
eine Vorschreibung eines Betrages handle, der beim Betriebsnachfolger in voller
Höhe wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden könne und von dessen
rechtlichen Vorschriften sie keinerlei Ahnung gehabt habe.
Tz. 20: Vorsteuerkürzungen bzw. Wareneinkauf:
Hier handle es sich um viele kleine Beträge, bei denen sie der Meinung
gewesen sei, sie seien betrieblich bedingt. Der Großteil der Beträge
stamme aus X-Rechnungen, bei denen auch Dinge für den Privatverbrauch
eingekauft worden seien. Aus Unwissenheit habe sie diese Beträge leider
nicht ausgeschieden. Allerdings seien nicht alle Beträge daraus rein privat
bedingt, ein Nachweis habe aufgrund der Menge der Rechnungen nicht erbracht
werden können.
Tz. 27: Lohnaufwand: Bei der Verbuchung des
Lohnaufwandes sei der Beschwerdeführerin folgender Fehler passiert, dass
sie anstatt des Nettolohnes den Bruttolohn in den Aufzeichnungen eingetragen
habe. Dass dies vorsätzlich geschehen wäre, müsse sie allerdings
vehement bestreiten.
Tz. 28: Aufwand Umsatzsteuer: Die Differenzen bei
dieser Aufwandsposition würden am Besten beweisen, dass sämtliche
Fehler versehentlich erfolgt seien. Hier seien sowohl Beträge zu ihren
Gunsten als auch zu ihren Ungunsten angesetzt worden. Wie diese falschen
Beträge ermittelt worden seien, wisse die Beschwerdeführerin nicht
mehr. Auch hier allerdings einen Vorsatz zu unterstellen, werde schon deshalb
nicht möglich sein, weil das Finanzamt jederzeit in der Lage gewesen
wäre, bei der Erstellung der Erstbescheide diese Beträge zu
überprüfen und zu berichtigen.
Tz 29: Aufwand Pferde: Bei diesem Punkt könne die
Beschwerdeführerin der Finanzverwaltung nicht folgen, weil ihr Betrieb ohne
die Pferde nicht möglich wäre. Dass die Pferde von ihrem Ehegatten
angeschafft worden seien, da er als Landwirt auch die Betreuung der Pferde
übernommen habe, sei in diesem Fall steuerlich nicht sehr geschickt
gewesen. Wenn man berechne, dass diese Pferde einen Wert von rund
S 800.000,00 darstellen würden und eine AfA von 10 % möglich
gewesen wäre, werde ersichtlich, dass ein Ansatz von S 263.000,00 im
gesamten Prüfungszeitraum nur etwas mehr als die Hälfte dieser
möglichen Abschreibung ergebe. Zusätzlich sei auch auf die
Geltendmachung der Vorsteuer beim Kauf dieser Pferde verzichtet worden. Sowohl
eine fiktive Pacht als auch eine Zurechnung wegen wirtschaftlichen Eigentums sei
von der Betriebsprüfung abgelehnt worden. Obwohl ursprünglich eine
derartige Miete in Höhe von S 60.000,00 pro Jahr vereinbart worden sei
(siehe Punkt 9 der Niederschrift über die Schlussbesprechung ), sei
endgültig dann die Kürzung des bisherigen Aufwandes ohne Anerkennung
irgendwelcher Kosten erfolgt. Dass diese streng fiskalische Auslegung nur
deshalb erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin als besonderer Fall
(Verbindung mit XY) behandelt worden sei, erscheine hier offensichtlich.
Alle Nachforderungen seien nicht aufgrund vorsätzlich
hinterzogener Abgaben, sondern aufgrund obiger Darstellungen entstanden. Noch
einmal werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin immer versucht
habe, alle Aufzeichnungen genau und sauber zu führen. Aufgrund der hohen
Arbeitsbelastungen und mangels Ausbildung seien allerdings Fehler passiert,
für welche sie die Steuer inzwischen bezahlt habe. Kein einziger dieser
Fehler sei allerdings bewusst oder vorsätzlich erfolgt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Beschwerdeführerin ist seit 1983 unternehmerisch
tätig. Im gegenständlichen Zeitraum 1996 bis 2001 hat sie eine
Fiakerei mit Reitstall sowie das Gasthaus A betrieben. Zum 1. November 2001
hat sie ihren Betrieb unentgeltlich an ihren Ehegatten AB
übertragen.
Bei der Beschwerdeführerin wurde zu AB-Nr. Bp Y
eine Prüfung der Aufzeichnungen für die Zeiträume 1996 bis 2001
durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Aufzeichnungen infolge der
formellen und materiellen Mängel nicht ordnungsgemäß im Sinne
des § 131 BAO waren. Im Detail wurde - soweit für den
gegenständlichen Einleitungsbescheid relevant - Folgendes festgestellt (die
Textziffern beziehen sich auf den Bericht über die Prüfung der
Aufzeichnungen vom 11. Juni 2003, AB-Nr. Bp Y):
Während des gesamten Prüfungszeitraumes wurden
Erlöse aus Spirituosen nicht der Umsatzsteuer unterworfen (Tz. 16b,
18). Für die Zeiträume 1996, 2000 und 2001 wurden Fiaker- und
Postkutschenerlöse nicht erfasst (Tz. 16c, 19). Weiters wurden
für die Zeiträume 1996 und 1998 bis 2001 Bankeingänge
festgestellt, welche den erklärten Umsätzen und Betriebsergebnissen
zuzurechnen waren (Tz. 16d, 19). Unter "Wareneinkauf" wurden zum Teil
Aufwendungen für die private Lebensführung (Bekleidung,
Toiletteartikel, Spielwaren) verbucht. Der dafür geltend gemachte Aufwand
wurde den erklärten Betriebsergebnissen hinzugerechnet und die Vorsteuer
entsprechend berichtigt (Tz. 20).
Weiters wurde festgestellt, dass der Lohnaufwand
während des gesamten Prüfungszeitraumes zu hoch angesetzt wurde
(Tz. 27) und dass der Aufwand für bezahlte Umsatzsteuer zu berichtigen
war (Tz. 28). Schließlich wurde der von der Beschwerdeführerin
für die Jahre 1996, 2000 und 2001 geltend gemachte Aufwand für Pferde
(Zahlungen an den Ehegatten der Beschwerdeführerin) nicht anerkannt
(Tz. 29).
Diese Feststellungen führten zu folgenden
Änderungen gegenüber den in den Abgabenerklärungen bekannt
gegebenen Bemessungsgrundlagen (alle Beträge in Schilling):
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Erlöse Spirituosen
|
14.616,67
|
35.250,00
|
11.800,00
|
12.666,67
|
14.833,33
|
9.500,00
|
nicht erfasste Erlöse
|
13.636,36
|
|
|
|
20.000,00
|
11.781,82
|
ungeklärte Bankeingänge
|
76.633,64
|
|
62.026,36
|
44.665,45
|
58.094,55
|
4.600,00
|
Vorsteuerkürzungen
|
2.848,00
|
2.525,00
|
3.529,00
|
2.694,00
|
3.553,00
|
1.967,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
nicht erfasste Erlöse
|
15.000,00
|
|
|
|
22.000,00
|
12.960,00
|
ungeklärte Bankeingänge
|
122.122,00
|
|
68.229,00
|
49.132,00
|
86.862,00
|
5.060,00
|
Wareneinkauf
|
17.090,00
|
15.151,00
|
21.175,00
|
16.166,00
|
21.317,00
|
11.802,00
|
Lohnaufwand
|
13.498,00
|
14.121,00
|
14.535,00
|
24.190,00
|
9.206,00
|
32.350,00
|
Aufwand Umsatzsteuer
|
4.446,00
|
12.189,00
|
21.689,00
|
|
|
94.579,00
|
Aufwand Pferde
|
33.000,00
|
|
|
|
110.000,00
|
110.000,00
Aus diesen Feststellungen ergaben sich folgende
Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer(alle Beträge
in Schilling), welche der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom
4. Juli 2003 vorgeschrieben wurden. Diese sind unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen.
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatzsteuer
|
14.798,00
|
9.575,00
|
12.092,00
|
9.694,00
|
14.329,00
|
5.505,00
|
Einkommensteuer
|
50.288,00
|
0,00
|
19.312,00
|
19.984,00
|
91.924,00
|
117.272,00
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
bestehen auch Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende
Verdachtsmomente, dass die Beschwerdeführerin durch das Nichterklären
von Erlösen und das Geltendmachen von nicht getätigten Aufwendungen
bzw. Aufwendungen für die private Lebensführung eine Verkürzung
an Umsatzsteuer für die Zeiträume 1996 bis 2001 in Höhe von
€ 4.795,87 (entspricht S 65.993,00) und an Einkommensteuer
für die Zeiträume 1996 und 1998 bis 2001 in Höhe von
€ 21.713,19 (entspricht S 298.780,00) bewirkt und dadurch den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Die in der Beschwerdeschrift
zur objektiven Tatseite getätigten Einwendungen sind wie folgt zu
beurteilen:
Zu Tz. 20 wurde in der
Beschwerdeschrift ausgeführt, es seien nicht alle Beträge rein privat
bedingt, ein Nachweis habe aufgrund der Menge der Rechungen nicht erbracht
werden können. Aus der im Arbeitsbogen AB-Nr. Y befindlichen Aufstellung
("Belegkritik") ist ersichtlich, dass die Aufwand- und Vorsteuerkürzungen
aus Tz. 20 durchwegs aufgrund von Rechnungen erfolgten, welche vom
Prüfer zum weitaus überwiegendem Teil unter der Bezeichnung
"Bekleidung" geführt wurden, was jedenfalls den Verdacht einer privaten
Veranlassung begründet. Die übrigen Rechnungen wurden unter
Bezeichnungen geführt, die ebensowenig auf betriebliche Veranlassung
schließen lassen, z.B. "Hundebedarf", "Schaukelpferd", "Sonnenbrille",
"CD" etc. Der Verdacht, dass es sich hierbei um Aufwendungen für die
private Lebensführung handelt, konnte mangels konkreten Vorbringens zu den
einzelnen Aufwendungen nicht beseitigt werden.
In Tz. 29 hat der
Prüfer festgestellt, dass die für die Zeiträume 1996, 2000 und
2001 geltend gemachten Aufwendungen für Pferde nicht getätigt wurden.
Es wurde kein Nachweis erbracht, dass für die Pferde tatsächlich
Zahlungen an den Ehegatten geleistet wurde, weshalb der Prüfer den geltend
gemachten Aufwand nicht als Betriebsausgabe anerkannt hat. Das in der
Beschwerdeschrift zu Tz. 29 erstattete Vorbringen vermag den Verdacht nicht
zu beseitigen, dass die Beschwerdeführerin in den Abgabenerklärungen
nicht geleistete Aufwendungen geltend gemacht und damit den objektiven
Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Im
Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die gegenständlichen
Feststellungen im Abgabenverfahren nicht bekämpft wurden und die
diesbezüglichen Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Beschwerdeführerin war bereits seit 1983
unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
einschlägige Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass Erlöse vollständig zu erklären sind und nur tatsächlich
für betriebliche Zwecke getätigte Aufwendungen geltend gemacht werden
dürfen. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Auch der Beschwerdeführerin waren diese
Bestimmungen schon aufgrund ihrer langjährigen unternehmerischen
Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Aufgrund der Vielzahl der Feststellungen und
des mehrjährigen Zeitraumes, für den die hier relevanten
Feststellungen getroffen wurden, bestehen nach Ansicht der
Beschwerdebehörde hinreichende Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführerin (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit
auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Wenn die Beschwerdeführerin zu Tz. 16b vorbringt,
die Erlöse "Spirituosen" seien irrtümlich nicht in die
Umsatzsteuerverprobung übernommen worden, so ist dazu festzuhalten. dass
die Nichterfassung dieser Erlöse über den gesamten sechsjährigen
Prüfungszeitraum durchgehend festgestellt wurde, was das Vorliegen eines
Irrtums nicht glaubhaft erscheinen lässt. Auch das weitere Vorbringen, das
Finanzamt hätte dies durch einen Vergleich von Aufstellungen jederzeit aus
der Aktenlage feststellen können, vermag den Vorsatzverdacht nicht zu
beseitigen, weil das Finanzamt damit lediglich das Vorliegen divergierender
Angaben, nicht aber die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen hätte
feststellen können. Zudem ist darauf zu verweisen, dass ein
Abgabepflichtiger die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß
darzulegen hat, und zwar ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht nach
§ 115 BAO (OGH 31.8.2001, 14 Os 79/99 mwN).
Zu Tz. 16c und 16d wird vorgebracht, es handle sich
hierbei um Übertragungsfehler bzw. Schlampigkeitsfehler der
Beschwerdeführerin. Dieses Vorbringen kann aufgrund des wiederholten
Vorkommens dieser unrichtigen Erklärungen und der nicht unerheblichen
Höhe der dadurch verkürzten Beträge den Vorsatzverdacht nicht
beseitigen. Auch dem Vorbringen zu Tz. 20, die Beschwerdeführerin habe
die dort dargestellten Beträge aus Unwissenheit nicht ausgeschieden, kann
schon aufgrund ihrer unternehmerischen Erfahrungen nicht gefolgt werden, zumal
allgemein bekannt ist, dass privat veranlasste Ausgaben bei der Ermittlung der
betrieblichen Aufwendungen bzw. Vorsteuern nicht zu berücksichtigen sind.
Auch der Lohnaufwand (Tz. 27) wurde über sechs Jahre hinweg
durchgehend unrichtig erklärt; aus der Begehung über einen derart
langen Zeitraum ergibt sich der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin von
der Unrichtigkeit der Angaben gewusst bzw. dies jedenfalls zumindest ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.
Wenn zu Tz. 28 vorgebracht wird, es seien Beträge
"zu Gunsten" und "zu Ungunsten" der Beschwerdeführerin angesetzt worden, so
ist darauf zu verweisen, dass - bei Betrachtung über den gesamten
Prüfungszeitraum - der geltend gemachte Aufwand für bezahlte
Umsatzsteuer um S 105.237,00 höher war als die tatsächlichen
Zahlungen. Dies spricht ebenso wie das Auftreten dieser
Unregelmäßigkeiten über mehrere Jahre für eine
vorsätzliche Begehensweise. Zum Vorbringen, das Finanzamt hätte dies
jederzeit überprüfen können, wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen zu Tz. 16b verwiesen.
Zu Tz. 29 schließlich ist festzuhalten, dass
aufgrund der Prüfungsfeststellungen davon auszugehen ist, dass
tatsächlich keine Zahlungen an den Ehegatten geflossen sind, was der
Beschwerdeführerin zweifelsfrei bekannt war. Wenn sie in den
Abgabenerklärungen dennoch einen Aufwand geltend gemacht hat, obwohl sie
wusste, dass dieser nicht getätigt wurde, so lässt dies auf Vorsatz
schließen.
Insgesamt bestehen damit in objektiver wie in subjektiver
Hinsicht ausreichende Verdachtsmomente, dass die Beschwerdeführerin im
dargestellten Ausmaß das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte somit in
diesem Umfang zu Recht.
Bei der gegenständlichen Prüfung wurde in
Tz. 17b weiters festgestellt, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin
mit 31. Oktober 2001 unentgeltlich an ihren Ehegatten AB übergeben
wurde. Dieser hat den Betrieb seit 1. November 2001 zu Buchwerten
fortgeführt. Eine schriftliche Vereinbarung bzw. Verträge hinsichtlich
der Betriebsübergabe liegen nicht vor. Die unentgeltliche
Betriebsübergabe stellt einen Eigenverbrauch im Sinne des UStG dar. Die
Bemessungsgrundlage für diesen Eigenverbrauch wurde vom Prüfer im
Schätzungswege mit S 1,310.000,00 ermittelt und die daraus
resultierende Umsatzsteuer für 2001 von S 262.000,00
(€ 19.040,28) vorgeschrieben. Auch diese Feststellung wurde dem
angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Dazu ist zu bemerken, dass diesbezüglich ein Verdacht
auf Verwirklichung des § 33 Abs. 1 FinStrG zwar in objektiver,
nicht aber in subjektiver Hinsicht besteht:
Der Vorsatzverdacht wurde im angefochtenen Bescheid nicht
begründet. Aus dem gegenständlichen Bp-Bericht, AB-Nr. Y, sowie aus
den Veranlagungsakten und den Abgabenkonten der Beschwerdeführerin, StNr.
S1, und ihres Ehegatten AB, StNr. S2, ergibt sich, dass zwar dieser
Eigenverbrauch nicht erklärt wurde. In der Beschwerde wird vorgebracht, die
Beschwerdeführerin habe "von diesen rechtlichen Vorschriften keine Ahnung"
gehabt. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst hat, dass
diese unentgeltliche Übertragung des Betriebes einen
Verwendungseigenverbrauch darstellte und sie diesen Eigenverbrauch deshalb nicht
erklärt hat, wird dadurch gestützt, dass zwar der Eigenverbrauch nicht
erklärt wurde, andererseits aber vom Ehegatten der Beschwerdeführerin
- jedenfalls bis zur gegenständlichen Prüfung bzw. der Vorschreibung
der Umsatzsteuer bei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. Juli
2003 - die korrespondierende Vorsteuer auch nicht geltend gemacht wurde. Dies
spricht dafür, dass die Nichterklärung des Eigenverbrauchs
tatsächlich auf einen Irrtum zurückzuführen ist. Im Hinblick
darauf liegen nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden
Verdachtsmomente vor, dass die Beschwerdeführerin es vorsätzlich
unterlassen hat, den Eigenverbrauch aus der unentgeltlichen
Betriebsübergabe 2001 zu erklären. In diesem Umfang war der Beschwerde
daher Folge zu geben und die aus der Tz. 17b des Prüfungsberichtes zu
AB-Nr. Y resultierende Verkürzung an Umsatzsteuer für 2001 in
Höhe von S 262.000,00 (entspricht € 19.040,28) mangels
Vorsatzverdacht aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG im oben dargestellten Umfang begangen hat,
bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-I/04
- Stammnummer
- 29071
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF