Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0498-L/06
Familienbeihilfe für Kinder, die in Bosnien studieren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-L/06vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RÄ, vom
28. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
22. März 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder a., für die Zeit ab 1.11.2003 und
b., für die Zeit ab 1.10.2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 22.3.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des
Berufungswerbers für die Zeit ab 1.11.2003 und für seine
volljährige Tochter für die Zeit ab 1.10.2005 unter Hinweis auf
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Die
Tochter studiere seit Oktober 2005 und der Sohn seit Oktober 2003 in Bosnien. Da
sich die Kinder ständig im Ausland aufhalten würden, bestehe kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 28.3.2006 wird damit
begründet, dass der Berufungswerber noch keine Pension beziehen würde,
sondern lediglich den Pensionsvorschuss. Daher stehe die Familienbeihilfe
zu.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 25.4.2006 unter Hinweis auf § 5
Abs. 3 FLAG 1967 und § 26 Abs. 2 erster Satz
Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Der Sohn
studiere seit Oktober 2003 in Bosnien deutsche Sprache und Literatur und die
Tochter sei seit Oktober 2005 an der Wirtschaftsfakultät der
Universität x inskribiert. Somit würden sich die Kinder ständig
im Ausland aufhalten und es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass die Kinder
nach Beendigung des Studiums nach Österreich zurückkehren würden,
um eine Arbeit aufzunehmen. Vielmehr sei eine Arbeitsaufnahme in Bosnien
wahrscheinlich, zumal der Berufungswerber selbst seit Jahren in Österreich
in keinem Dienstverhältnis mehr stehen würde und seit 1.2.2006 einen
Pensionsvorschuss beziehen würde.
Im Vorlageantrag vom 23.5.2006 wird im Wesentlichen
angeführt, dass die Begründung in keiner Weise nachvollziehbar sei und
auch jeder sachlichen Grundlage entbehre. Im Gegenteil sei vom Berufungswerber
beabsichtigt, weiterhin in Österreich den Lebensmittelpunkt zu haben. Auch
die Kinder würden beabsichtigen, nach Beendigung des Studiums in Bosnien
nach Österreich zurückzukehren.
Mit Vorhalt vom 26.3.2007 wurde dem Berufungswerber vom
unabhängigen Finanzsenat im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, dass gem.
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder bestehe, die sich ständig im Ausland
aufhalten würden. Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei der ständige Aufenthalt iSd § 5
Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt iSd
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweile. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende
Beurteilung sei nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem
genannten Sinne verlange grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus
folge auch, dass eine Person nur einen Aufenthalt haben könne. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, sei aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen seien, würden nicht den
Zustand des Verweilens unterbrechen und daher auch nicht den gewöhnlichen
Aufenthalt. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Sohn
die Universität in x seit dem Studienjahr 2002/2003 besuche. Die Tochter
sei seit dem Jahr 2005/2006 ordentliche Studentin an dieser
Universität. Unbstritten sei somit das Studium der Kinder im Ausland
auf mehrere Jahre angelegt. Dabei handle es sich um einen Zeitraum, der nicht
mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt beurteilt werden könne.
Das Verbringen der Ferien in Österreich unterbreche den
ständigen Aufenthalt im Ausland nicht (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom
15.11.2005, 2002/14/0103, v. 20.6.2000, 98/15/0016, v. 8.6.1982, 82/14/0047, v.
28.11.2002, 2002/13/0079). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 15.11.2005,
2002/14/0103, ausführe, habe er schon im Erkenntnis vom 6.10.1980, 2350/79,
ausgesprochen, dass Personen, die sich während der Arbeitswoche
ständig am Betriebsort aufhalten würden, nur dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben würden. Dies müsse
grundsätzlich auch für Schüler gelten, die sich während der
Schulwoche ständig am Schulort aufhalten würden, sofern nicht im
Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich
glaubhaft gemacht werden könne.
Demnach wäre aber im vorliegenden Fall von einem
ständigen Aufenthalt der Kinder im Ausland auszugehen, weshalb kein
Anspruch auf die Familienbeihilfe ab 1.11.2003 bzw. 1.10.2005 vorliegen
würde.
In seiner Stellungnahme vom 16.4.2007 führt der
Berufungswerber an, dass seine Tochter die gesamten Ferien, aber auch die
Feiertage und sonstige Tage, an denen sie keine Anwesenheitspflicht an der
Universität habe, bei ihrer Familie in Österreich verbringe.
Der Sohn sei sogar praktisch das ganze Jahr in
Österreich, dies mit Ausnahme einzelner Vorlesungs- u. Prüfungstage,
jedenfalls aber weit mehr als die Hälfte des Jahres, da er keine
Anwesenheitspflicht an der Universität x habe und deshalb im Wesentlichen
nur zu Prüfungen ins Ausland fahre, sohin die meiste Zeit des Jahres in
Österreich verbringe.
Diesen Angaben wurde mit Vorhalt vom 19.4.2007 Folgendes
entgegen gehalten: "Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes Linz vom
20.12.2005 erklärten Sie bei einer persönlichen Vorsprache am
27.12.2005 Nachstehendes. Frage: "Sie werden ersucht um Bekanntgabe ob
Sie und Ihre Gattin in Bosnien einen Wohnsitz haben." Antwort: "ja -
manchmal - Bestätigung folgt" Frage: "Werden xx nach Beendigung des
Studiums wieder nach Österreich zurückkehren?" Antwort:
"ja" Frage: "Wo wohnen die Kinder während des Studiums?
(Meldebestätigungen von den Kindern aus Bosnien vorlegen)." Antwort:
"alleine" Frage:"Wann wird bzw. hat xxx den Präsenzdienst
abgeleistet?" Antwort:"nein, wird auch keiner abgeleistet."
Weiters gaben Sie am 27.12.2005 eine schriftliche
Erklärung mit folgendem Inhalt ab. "Ich erkläre hiermit dass
ich fuer studieren, beziehungsweise wohnen und andere Kosten die fuer Studieren
meiner Kinder yy bezogen sind den ganzen Kindergeld und mehr von dem absondern
werde. Ich bin ueberzeugt davon dass meine Kinder nach dem
abgeschlossenen Studium in Bosnien und Herzegowina sich weiter aufhalten, leben
und arbeiten werden im Staat Oesterreich. Meine Ueberzeugung teilen auch die
Kinder die maximal Anstrengung und Muehe einsetzen damit sie ihren Studium in
dem vorausgesehenem Frist vollenden."
Laut weiters vorgelegter Zeugnisse der Verwaltung für
die Administration und Unterstützung x vom 5.10.2005 haben beide Kinder
seit 21.10.2002 einen Wohnsitz an der Adresse in zz..
Selbst im Vorlageantrag vom 23.5.2006 wird u.a.
angeführt: "Im Gegenteil ist seitens des Antragstellers
beabsichtigt, weiterhin in Österreich den Lebensmittelpunkt zu haben. Auch
seine Kinder beabsichtigen, nach Beendigung des Studiums in Bosnien nach
Österreich zurückzukehren."
Aus all diesen Angaben muss jedoch davon ausgegangen
werden, dass sich die beiden Kinder sehr wohl während des Studiums und
somit die weitaus überwiegende Zeit des Jahres im Ausland
aufhalten. Gegenteiliges, wie dies jetzt in der Stellungnahme vom
16.4.2007 behauptet wird, wäre mittels geeigneter Belege glaubhaft zu
machen bzw. nachzuweisen."
Mit Schreiben vom 11.5.2007 erfolgte folgende
Stellungnahme. "Richtig ist, dass der Antragsteller und Berufungswerber
immer gesagt hat, dass seine Kinder in Bosnien studieren und nach Beendigung des
Studiums wieder zurückkehren und dass die Kinder in Bosnien "alleine"
wohnen. Damit ist aber in keiner Weise etwas über die
Häufigkeit der Aufenthalte in Österreich oder in Bosnien
gesagt. Wie der Einschreiter schon in seiner letzten Stellungnahme vom
16.4.2007 bekanntgegeben hat, sind seine Kinder, insbesondere sein Sohn,
überwiegend in Österreich aufhältig. Die Tochter des
Berufungswerbers verbringt auf Grund ihrer Anwesenheitspflicht an der
Universität x aufgrund des Y-Prozesses im wesentlichen die Ferien,
Feiertage und studienfreien Zeiten in Österreich bei ihrer Familie,
während der Sohn nur zur Prüfungszeiten nach x anreisen muss und im
übrigen in Österreich wohnt. Diesbezüglich wird auf die
zeitlichen Angaben im Prüfungspass des Sohnes verwiesen. Der Sohn des
Einschreiters ist auf jeden Fall mehr als das halbe Jahr in Österreich
aufhältig. Nach Beendigung des Studiums möchte der Sohn des
Einschreiters in Österreich als Dolmetsch arbeiten, auch eine
Diplomnostrifizierung käme in Frage. Auch die Tochter des Einschreiters
beabsichtigt, nach ihrem Studium in Österreich eine Stelle als Lehrerin
oder als Dolmetscherin aufzunehmen, oder einen gleichartigen Beruf. In diesem
Sinne sind auch die bisherigen Aussagen des Antragstellers zu verstehen. Den
Präsenzdienst muß der Sohn des Einschreiters nicht ableisten, da er
bosnischer Staatsbürger ist und in Bosnien es seit ca. 2005 keine
Wehrpflicht mehr gibt. Dies ist auch durch die beiliegenden
Meldebestätigungen dokumentiert, die bei Bedarf gern durch aktuelle
Meldebestätigungen ergänzt werden. Aus Sicht des
Berufungswerbers besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe für beide
Kinder."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt iSd § 5
Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt iSd
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Sohn
des Berufungswerbers die Universität in x seit dem Studienjahr 2002/2003
besucht. Die Tochter des Berufungswerbers ist seit dem Jahr 2005/2006
ordentliche Studentin an dieser Universität. Unbstritten ist somit
das Studium der Kinder im Ausland auf mehrere Jahre angelegt. Dabei handelt es
sich um einen Zeitraum, der nicht mehr als bloß vorübergehender
Aufenthalt beurteilt werden kann. Das Verbringen der Ferien in
Österreich unterbricht den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht (vgl.
Erkenntnisse des VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0103, v. 20.6.2000, 98/15/0016, v.
8.6.1982, 82/14/0047, v. 28.11.2002, 2002/13/0079). Wie der VwGH im
Erkenntnis vom 15.11.2005, 2002/14/0103, ausführt, hat er schon im
Erkenntnis vom 6.10.1980, 2350/79, ausgesprochen, dass Personen, die sich
während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, nur dort
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies müsse grundsätzlich
auch für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche
ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches
Überwiegen der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden
kann.
Berücksichtigt man nun die Angaben des
Berufungswerbers bei der persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am
27.12.2005, den Inhalt der schriftlichen Erklärung vom 27.12.2005 und die
Tatsache, dass die Kinder in x einen Wohnsitz haben, so wird in freier
Beweiswürdigung davon auszugehen sein, dass die Kinder sich jedenfalls
überwiegend in Bosnien aufhielten und aufhalten. Gegenteiliges konnte vom
Berufungswerber trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht werden. Aus den
nachgereichten Unterlagen (Prüfungspass des Sohnes und Meldebscheinigungen)
kann nicht auf irgendwelche Aufenthalte der Kinder in Österreich
geschlossen werden. Zudem erscheint es auch als nicht wahrscheinlich, dass
Studenten, ausgenommen bei "Fernstudien", welche aber im vorliegenden Fall nicht
behauptet werden, nur zu Prüfungszeiten an der Universität anwesend zu
sein haben.
Daher liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden Kinder des
Berufungswerbers nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 21.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-L/06
- Stammnummer
- 29056
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF