Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0334-S/06
Ein Betrag gilt als zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0334-S/06vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A B, Adr, vom 2. Mai 2006, gegen
den Bescheid des Finanzamtes C, vertreten durch D, vom 11. April 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte der Berufungswerber
(in der Folge mit Bw. abgekürzt) die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Im Einkommensteuerbescheid
2004, der am 11. April 2006 erlassen wurde, gewährte das
Finanzamt den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht. Dies mit folgender
Begründung:
Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berückisichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,-- sind.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde
Berufung erhoben mit folgender
Begründung:
Meine Frau
EB hat im Jahr 2004 neben ihrer
geringfügigen Tätigkeit auch eine Abfertigung in Höhe von
€ 4.112,50 erhalten. Mit dieser Abfertigung hat sie den Grenzbetrag
von € 6.000,--
überschritten.
Der Anspruch
auf Abfertigung (vgl. Beilage IAF-Service GmbH) war bereits im Jahr 2003
entstanden und hätte richtigerweise auch in diesem Jahr zur Auszahlung
kommen müssen. Der damalige Arbeitgeber hat sich aber geweigert den
Anspruch anzuerkennen. Erst nach Intervention bei der Arbeiterkammer wurde der
Anspruch endgültig mit Bescheid zuerkannt und somit erfolgte die Auszahlung
der Abfertigung erst
2004.
Folglich ging auch mein
Anspruch auf den Alleinverdiener verloren. Dieser wäre nicht verloren
gegangen, wenn alles rechtmäßig abgehandelt worden wäre und die
Abfertigung im Jahr 2003 geflossen wäre. Nur duch die rechtsunwirkksame
Verweigerung der Auszahlung der Abfertigung durch den damaligen Arbeitgeber habe
ich den Anspruch auf den Alleinverdiener für 2004
verloren.
Daher bitte ich Sie um
Rücksichtnahme auf die oben genannten Umstände und um Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages für 2004 und Korrektur des entsprechenden
Bescheides vom 11. April 2006.
Als Anlage zur Berufung wurde die Ablichtung eines
Bescheides (IAF-Service GmbH), aus der ua hervorgeht, dass das
Dienstverhältnis der Ehegattin des Bw. vom 22.9.1998 bis 31.3.2003 gedauert
hat und ein Abfertigungsanspruch gebührt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass die Einkünfte
gemäß
§ 19 EStG in dem Jahr als bezogen gelten, in dem
sie zugeflossen sind, und dass deshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
gewährt werden konnte.
Der Bw. stellte in der Folge den
Antrag auf Entscheidung seiner Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dieser Antrag enthielt folgende
Begründung:
Meine Frau
EB hat im Jahr 2004 neben ihrer
geringfügigen Tätigkeit auch eine Abfertigung in Höhe von
€ 4.112,50 erhalten. Mit dieser Abfertigung hat sie den Grenzbetrag
von € 6.000,--
überschritten.
Der Anspruch
auf Abfertigung (vgl. Beilage IAF-Service GmbH, im Zusammenhang mit der ersten
Berufung) war bereits im Jahr 2003 entstanden und wurde in diesem Jahr
richtigerweise auch ausbezahlt. Der damaliger Arbeitgeber hat sich aber
geweigert, den Anspruch anzuerkennen und hat das Geld zurückverlangt. Erst
nach Intervention bei der Arbeiterkammer wurde der Anspruch endgültig mit
Bescheid zuerkannt und somit erfolgte die Auszahlung der Abfertigung erst
2004.
Folglich ging auch mein
Anspruch auf den Alleinverdiener verloren. Dieser wäre nicht verloren
gegangen, wenn alles rechtmäßig abgehandelt worden wäre und die
Abfertigung im Jahr 2003 endgültig zugeflossen wäre. Nur durch die
rechtsunwirksame Verweigerung der Auszahlung der Abfertigung durch den damaligen
Arbeitgeber habe ich den Anspruch auf den Alleinverdiener für 2004
verloren.
Daher bitte ich Sie
um Rücksichtnahme auf die oben genannten Umstände und um Anerkennung
des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2004 und Korrektur des entsprechenden
Bescheides vom 11. April 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 19 im Siebten Abschnitt
des Einkommensteuergesetzes 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen
und Ausgaben.
§ 19 Abs. 1 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988 in der für den
streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung legt fest:
Einnahmen sind
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. .....
Unbestritten steht fest, dass der Gattin des Bw.
Abfertigungszahlungen, deren Anspruch bereits im Jahr 2003 entstanden ist,
endgültig erst im Jahr 2004 zugeflossen sind und dass dadurch ihre
steuerpflichtigen Einkünfte (unter Berücksichtigung ihrer
geringfügigen Einkünfte in diesm Jahr) höher als der für den
Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000
waren. Der Zufluss der Abfertigungszahlungen an die Gattin im Jahr 2004 hatte
beim Bw. somit den Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages in diesem Jahr zur
Folge.
Der Bw. bringt in der Berufung bzw im Vorlageantrag vor,
dass bei rechtmäßiger Abhandlung des Verfahrens betreffend die
Auszahlung der Abfertigungszahlungen diese im Jahr 2003 zugeflossen wären.
Nur, weil der Zufluss verspätet erfolgt sei, sei sein Anspruch auf den
Alleinverdienserabsetzbetrag im Jahr 2004 verloren gegangen.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Wie der bereits angeführten Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 zu entnehmen ist, ist
für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen das Zufließen
maßgebend.
Was die Frage des Zufließens anbelangt, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein
Betrag zugeflossen ist, wenn der Empfänger über ihn
tatsächlich und rechtlich
verfügen kann (vgl. zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
VwGH 22.2.1993, 92/15/0048 und VwGH 5.10.1988, 84/13/0044, sowie
VwGH 5.3.1986, 85/13/0085, und viele andere).
Wie der Bw. in seiner Berufung bzw in seinem Vorlageantrag
dargelegt hat, betraf der Anspruch auf die betreffenden Zahlungen zwar das Jahr
2003, aber erst nachdem der Anspruch endgültig mit Bescheid zuerkannt
worden war, erfolgte im Jahr 2004 die Auszahlung an die Gattin. Die Gattin des
Bw. konnte daher über die Abfertigungszahlung erst im Jahr 2004
tatsächlich und rechtlich verfügen. Die Abfertiungszahlung gilt daher
im Jahr 2004 als zugeflossen.
Der Bescheid des Finanzamtes entspricht somit der für
den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden gesetzlichen Lage.
Der unabhängige Finanzsenat ist an das im
Artikel 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte
Legalitätsprinzip gebunden, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur
auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Ein Ermessen, im Fall des Bw.
auf die besonderen Umstände des Bw. Rücksicht zu nehmen, steht ihm
nicht zu.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg, am
21. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0334-S/06
- Stammnummer
- 29048
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF