Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0271-W/05
Bei Darlehen einer Einpersonen-GesmbH an deren Gesellschafter bzw. Gattin ist bei nicht fremdüblichen Vereinbarungen die nach Außen nicht in Erscheinung treten von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-W/05vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GesmbH nunmehr Hu-GesmbH, x,
vertreten durch Dkfm. Robert Loisch, 1080 Wien, Hamerlingplatz 2/5, vom
3. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom
4. November 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2003 sowie vom 10.
November 2004 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 1.1.-31.12.2003 entschieden:
Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 sowie den Haftungsbescheid
für Kapitalertragsteuer 1.1.2003-31.12.2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die H-GesmbH nunmehr Hu-GesmbH (i.d.F. Bw.) steht im
alleinigen Eigentum von HH. Geschäftsführer der Bw. war bis 23.
Jänner 2003 HH, danach DH.
Das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung
von Verrechnungskontoforderungen der Bw. gegenüber dessen Gesellschafter
sowie seiner Gattin DH mit dem Hinweis auf die nicht fremdübliche
Gestaltung derselben und ging von einer verdeckten Ausschüttung i.H.d.
Verrechnungskontenzuwachses beider Konten (gegenüber HH € 13.828,05
bzw. DH € 34.996,95, gesamt € 48.825,-) aus. Die verbuchten
Zinserträge wurden gekürzt, die Verrechnungskonten in Höhe des
Zuwachses 2003 der Kapitalertragsbesteuerung unterzogen.
Das Finanzamt Wien 23 erließ nach
antragsgemäßer vorläufiger Veranlagung in Anwendung obiger
Rechtsansicht einen gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen
Körperschaftsteuerbescheid für 2003 sowie einen Haftungsbescheid
für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2003.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 erhob die H-GesmbH
Berufung gegen obige Bescheide.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hatte im Zuge einer
vorläufigen Veranlagung zur Körperschaftsteuer des Jahres 2003 am 14.
Oktober 2004 einen Vorhalt versendet, mit dem der Bw. Fragen im Zusammenhang mit
Verrechnungskonten gegenüber HH sowie seiner Gattin DH gestellt worden
waren.
Fraglich war u.a. der Inhalt der Verrechnungskonten, die
2003 vereinbarten Zinserträge, Vereinbarungen über die Verzinsung,
Fälligkeit der Zinsen, Sicherheitsleistungen und
Rückzahlungsmodalitäten.
Die Bw. erläuterte mit Schreiben vom 28. Oktober 2004
die Verrechnungskonten näher.
Die Verrechnung gegenüber HH sei infolge von dessen
Ausscheiden als Geschäftsführer entstanden und werde ab dem Jahr 2004
zurückgezahlt.
Das Verrechnungskonto gegenüber DH bestehe aufgrund
einer Gesellschafterzusage, nach der diese einen Betrag von maximal €
100.000,- ebenfalls zu 3,5% verzinst in Anspruch nehmen könne. Auf diesem
Wege könnten höhere Zinserträge als von Banken lukriert werden.
Als Sicherheit diene ihr Geschäftsführerbezug,
Rückzahlungsmodalitäten seien keine vereinbart worden. Die
Zinserträge des Jahres 2003 hätten € 3.020,66 betragen.
Den abweichend von der Erklärung ergangenen
endgültigen Körperschaftsteuerbescheid 2003 begründete das
Finanzamt damit, dass hinsichtlich der Verrechnungskonten keine
fremdüblichen Vereinbarungen vorliegen würden. Zwar sei eine
Verzinsung der Konten i.H.v. 3,5% vorgenommen worden, jedoch kein schriftlicher
Vertrag mit konkreter Rückzahlungsverpflichtung, Höhe und
Fälligkeit der Zinsen, Laufzeit der Darlehensbeträge und konkreten
Sicherheiten abgeschlossen worden, was seine Begründung in
Naheverhältnis des HH sowie seiner Gattin finde. Es werde unterstellt, dass
die Rückzahlung der Darlehen von Anfang an nicht ernsthaft beabsichtigt
gewesen sei und eine verdeckte Ausschüttung angenommen.
In ihrer Berufung führt die Bw. an, es sei in keinem
Moment an eine nichtrückzahlbaren Zuwendung gedacht gewesen. Für HH
sei festgelegt worden, wann er mit der Rückzahlung des Verrechnungskontos
beginnen würde. Für DH bestehe eine Gesellschafterzusage, deren
nähere Details in der Vorhaltsbeantwortung (vom 28. Oktber 2004)
angeführt worden seien. Der Gesellschafterzusage sei in Form eines
Umlaufbeschlusses erfolgt, obwohl der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.2.1996
Zl. 92/14/0077 erwogen habe, dass 'selbst unter Berücksichtigung der
strengen Anforderungen für die steuerliche Anerkennung von
Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen schriftliche Unterlagen
nicht unbedingt erforderlich sind.' In selbiger Weise habe sich auch Kotschnigg
'Ausgewählte Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung' SWK 2002 S
766ff geäußert. Ein Darlehensvertrag habe nicht errichtet werden
können, weil es sich bei den Verrechnungskonten um kein Darlehen handle,
bei dem der Kreditbetrag in der Regel in einer Summe ausgezahlt werde. Die
Regelungen würden einem Fremdvergleich standhalten. Aber selbst unter
Berücksichtigung allenfalls gegebener formeller Mängel sei darauf
hinzuweisen, dass die zwischenzeitig erfolgte teilweise Tilgung der
Verrechnungskonten der Annahme einer verdeckten Ausschüttung nicht
entgegenstehe.
Die Verrechnungskonten entwickelten sich bis 2003 wie
folgt:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
€
|
€
|
€
|
Verrechnungskto HH
|
0,00
|
31.057,32
|
44.885,37
|
Zuwachs
|
|
31.057,32
|
13.828,05
|
|
|
|
|
Verrechnungskto DH
|
0,00
|
68.489,21
|
103.486,16
|
Zuwachs
|
|
68.489,21
|
34.996,95
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8. (1) KStG 1988 bleiben bei der
Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
§ 93 Abs. 1 und 2 Z 1 lit a
EStG 1988 lautet:
(1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2)
sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren
(Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn
der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz
im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich
um folgende Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige
Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
§ 94 Z 2 EStG 1988 lautet:
Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat
keine
Kapitalertragsteuer abzuziehen:
....
2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den
Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988:
- Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und
sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und
- die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
§ 40. (1) GmbHG lautet:
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind
unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg
gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren.
Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht
nehmen.
(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der
Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung
eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der
Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes
zuzusenden.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als
Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder
sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen
würde (u.a. VwGH v. 31.5.2006 2002/13/0168, 31.3.1998, 96/13/0121).
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob eine Rückzahlung
der auf den vorliegenden Verrechnungskonten ausgewiesenen Forderungen an den
Gesellschafter bzw. dessen Gattin von vorneherein nicht gewollt oder schon bei
der Zuzählung praktisch unmöglich war. Vom zuständigen Finanzamt
wurde nicht die Unmöglichkeit sondern eine von vorneherein nicht
beabsichtigte Rückzahlung der ausstehenden Beträge angenommen und dies
aus der einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Ausgestaltung der
Verrechnungskonto-Konditionen abgeleitet.
Fremdüblich sind Vereinbarungen dann, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt
haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
werden (u.a. VwGH v. 31. März 2000, 95/15/0056).
Vereinbarung mit
Außenwirkung
Über die Forderungen der Bw. gegenüber HH sowie
DH wurden keine schriftlichen Verträge erstellt.
Wenn auch, wie der Bw. hiezu im Rahmen der Berufungsschrift
angibt, das Erfordernis der Schriftlichkeit sei für Verträge zwischen
nahen Angehörigen unter Anführung eines Judikats (VwGH v. 21.2.1996
Zl. 92/14/0077 ) nicht unbedingt erforderlich sind, wurde als entsprechendes
Erfordernis ein nach Außen in Erscheinung tretender Akt
(Manifestationsakt, vgl. VwGH v. 11.3.1992 Zl. 90/13/0301 bzw. 6.11.1991
89/13/0093) gefordert.
Die Bw. führt diesbezüglich an, es habe
gegenüber der Gattin einen Gesellschaftserzusage in Form eines
Umlaufbeschlusses gegeben, nach der sie über maximal € 100.000,-
verfügen könne.
Obwohl über derartige Beschlüsse gemäß
§ 40 GmbHG eine Niederschrift aufzunehmen wäre, wovon im vorliegenen
Fall mangels Vorlage nicht ausgegangen werden kann, erzielt ein derartiger
Umlaufbeschluss, der gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung
sämtlichen Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen wäre, selbst wenn
er in Schriftform vorliegen würde, bei einer 'Einpersonen-GesmbH' nicht die
erforderliche Publizität einer nach außen tretenden Vereinbarung. Ein
derartiger Beschluss unterliegt entsprechend auch nicht der Gebühr für
Schriften gemäß
§ 14 TP 7 GebG (vgl. VwGH v. 16. Oktober 1989,
88/15/0090).
Was die Verbuchung der Forderungen der Bw. auf dem
Verrechnungskonto betrifft so hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass die
bloße Verbuchung der Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde
über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein solcher
Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der
Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht (vgl. u.a. VwGH v.
31.5.2006 Zl. 2002/13/0168).
Die Bw. geht davon aus, dass es sich bei den
Verrechnungskonten um kein Darlehen handeln könne, nachdem bei einem
solchen der Kreditbetrag in der Regel in einer Summe ausgezahlt werde. Den
Erklärungen der Bw. zur näheren Ausgestaltung der
Kapitalüberlassung ist nicht näher zu entnehmen, ob diese in Form
eines Darlehens- oder Kreditverhältnisses erfolgen sollte. Zwar kommt ein
Darlehensvertrag als Realkontrakt im Gegensatz zum Kreditvertrag (bei dem es auf
die Willensübereinkunft von Kreditnehmer und Kreditgeber ankommt) erst mit
der Übergabe der Darlehensvaluta zustande, in Hinblick auf ihre rechtliche
Affinität und wirtschaftliche Gleichartigkeit sind sie jedoch
grundsätzlich gleich zu behandeln (Doralt/Ruppe Grundriss des Steuerrechtes
II2 S 100 mit Hinweis
auf VfGH v. 8.5.1980, G 1/80).
In beiden Fällen, somit auch bei dem diesfalls
anzunehmenden Kreditvertrag ist davon auszugehen, dass Vereinbarungen wie
Verzinsung, Sicherheitsleistung, Rückzahlungsmodalitäten,
Fälligkeit der Zinsen udgl. zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen
zählen.
Verzinsung
Die Verzinsung der Verrechnungskonten erfolgte entsprechend
den Angaben der Bw. sowohl gegenüber HH wie DH mit 3,5%. Die Frage nach der
Fremdüblichkeit dieses Vertragsbestandteiles ist insoferne schwierig, als
keine Laufzeit hinsichtlich der Rückzahlung der Verrechnungskonten
ausbedungen wurde. Die Bw. führt hiezu an, dass auf diesem Weg höhere
Erträge als gegenüber Banken erzielbar gewesen seien. Aus den
statistischen Daten der österreichischen Nationalbank geht hervor, dass der
Einlagenzinssatz für nichtfinanzielle Unternehmen bei einer vereinbarten
Laufzeit von bis zu zwei Jahren bei 2,08% bei einer Laufzeit darüber bei
3,69% lag. Unter Berücksichtigung der auf diesem Sektor vorherrschenden,
vom Vorliegen weiterer Parameter abhängigen Bandbreite kann somit davon
ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zinssatz im Jahr 2003 fremdüblich
war. Allerdings wurde keine Vereinbarung hinsichtlich einer alfälligen
Zinsanpassung bei veränderten Zinsmarktniveau dargetan was deswegen ins
Gewicht fällt, weil keine genauen Rückzahlungsvereinbarungen getroffen
wurden und wie oben angesprochen die Laufzeit somit unbestimmt war.
Rückzahlungsmodalitäten
Zur Rückzahlung wurde ausgeführt, dass HH ab dem
Jahre 2004 mit der Rückzahlung der Verrechnungsforderung beginnen werde.
Nähre Angaben über die Rückzahlungsmodalitäten
(Fälligkeit, Höhe) fehlen. Bei der Verrechnungsforderung
gegenüber DH fehlen sie generell.
Sicherheiten
Was die vereinbarten Sicherheiten betrifft, so wurde
dargelegt, der Geschäftsführungsbezug von DH habe als Sicherheit
für die Rückzahlung der Versicherungsforderung gedient.
Ein nach außen erkennbarer Vertrag über die
Gehaltsverpfändung mittels dessen sich DH verpflichten würde, den
pfändbaren Teil ihres Geschäftsführungsgehaltes der Bw. zukommen
zu lassen wurde ebensowenig erstellt wie andere Formen der Sicherheitsleistung,
z.B. eine Kreditrestschuldversicherung. Bei HH erhöhte sich die der Bw.
zustehende Verrechnungsforderung im Zuge seines Ausscheidens als
Geschäftsführer ohne dass Sicherheitsleistungen vereinbart wurden.
Gesamt betrachtet fehlt den Verrechnungskonten sowohl das
Erfordernis einer nach außen tretenden Vereinbarung als auch das eines
klaren und eindeutigen Inhaltes, sodass der Annahme des Finanzamtes die von
einer nicht fremdüblichen Vereinbarung ausgeht, zu folgen ist.
Die Bw. macht darüberhinaus geltend, das
Verrechnungskonto von HH wäre 2004 zur Gänze zurückgezahlt
worden. Selbst bei vorhandenen formellen Mängeln sei von der
äußeren Form 'von der Realität' auszugehen, die inzwischen
erfolgte teilweise Tilgung lasse daher die Fiktion einer verdeckten
Gewinnausschüttung nicht zu.
Generell gilt im Zusammenhang mit verdeckten
Ausschüttungen, dass sie durch spätere Rückerstattung der Werte
nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden können
(vgl. Doralt/Ruppe Grundriss des Steuerrechts
I7 S 328 mit Verweis
auf VwGH v. 29.1.1998, 96/15/0213; 24.3.1998, 97/14/0118). Derartige
Rückzahlungen hätten den Charakter von Einlagen. Der UFS teilt nicht
die von Kotschnigg in 'Ausgewählte Fragen zur verdeckten
Gewinnausschüttung' SWK 2002, S 766ff vertretene Ansicht, dass für den
Fall, dass ein unzureichend dokumentiertes Gesellschafterdarlehen bereits
großteils oder vielleicht sogar zur Gänze getilgt wurde, es kaum
verständlich wäre, alleine auf Grund der Formmängel an einer
verdeckten Gewinnauschüttung festzuhalten.
Der Vorhalt des Finanzamtes betreffend Fragen zu den
Verrechnungskonten stammt vom 14. Oktober 2004. Aus einem beigebrachten
Zahlungsbeleg der Bw. ergibt sich, dass die vollständige Rückzahlung
der am 31.12.2003 bestehenden Verrechnungskontoforderung durch HH am 15.
Dezember 2004 erfolgte.
Für die Feststellung einer verdeckten
Ausschüttung sind aber nicht zukünftige Entwicklungen sondern die
Verhältnisse zum jeweiligen Stichtag maßgeblich, hätte es ein
Abgabepflichtiger doch sonst in der Hand, durch die Finanzverwaltung erkannte,
für den Abgabepflichtigen unerwünschte rechtliche Folgen durch
entsprechende Maßnahmen im nachhinein hintanzuhalten. Im vorliegenden Fall
ist davon auszugehen, dass die Tilgung des Verrechnungskontos nicht wie
dargestellt im Vorhinein beabsichtigt sondern durch den Vorhalt des Finanzamtes
verursacht wurde. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung an den
Gesellschafter HH vor. Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 40 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-W/05
- Stammnummer
- 29043
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF