Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0597-G/05
Familienhafte Mitarbeit der Ehegattin bei dem als Versicherungsberater nichtselbstständig tätigen Berufungswerber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-G/05vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 24. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der als nichtselbstständiger Versicherungsberater
berufstätige Berufungswerber beantragte im Zuge der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das strittige Jahr 2004
unter anderem die Aufwendungen für die geringfügige Beschäftigung
seiner Ehegattin als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt verweigerte dies unter Hinweis auf eine
Entscheidung des UFS (RV/0052-F/05) mit der Begründung, dass die
Hilfsarbeiten der Ehegattin für Telefondienste, Entgegennahme von
Schadensanträgen und Kfz-Anmeldungen etc. nicht das Bild eines
Dienstverhältnisses, auch wenn eine geringfügige Beschäftigung
vorliegen würde, begründen würden. Die Tätigkeiten seien als
typische familienhafte Mitarbeit zu werten.
In der dagegen erhobenen Berufung bringt der
Berufungswerber vor, dass seine Gattin seit 1.1.1994 bei ihm tätig sei und
auch seit diesem Zeitraum bei der Gebietskrankenkasse als geringfügig
beschäftigte Dienstnehmerin angemeldet sei. Die Problematik der
mittätigen Ehegattin sei bereits für das Kalenderjahr 1997 vom
Finanzamt aufgegriffen und nicht anerkannt worden. Im Jahr 1999 seien die
Lohnaufwendungen als Werbungskosten zugestanden worden. Die in der
Begründung angeführte UFS-Entscheidung betreffe nicht seinen konkreten
Fall, da es sich zum einen um einen Personalleiter in einem Bauunternehmen
handeln würde und im zweiten Fall um einen gewerblichen
Versicherungsvertreter, dessen Einkünfte und die dazu abgesetzten
Lohnaufwendungen in keiner Relation stehen würden. Da sich bei ihm in
seiner Tätigkeit gegenüber 1997 nichts geändert habe und er
weiterhin seine Einkünfte überwiegend aus seiner
Provisionstätigkeit beziehen würde, sei der Großteil dieses
Einkommens auf seinen enormen Einsatz im Außendienst und auf die
Tätigkeit seiner Gattin zurück zu führen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung weist das
Finanzamt darauf hin, dass Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen
für die steuerliche Anerkennung eines eindeutigen, klaren und
zweifelsfreien Inhalts bedürfen, wie sie auch unter Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die
sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse sei ein
Formalakt, woraus nicht das tatsächliche Rechtsverhältnis zum
Arbeitgeber abgeleitet werden könne. Würden Tätigkeiten über
die Haushaltsführung hinaus erfolgen, würden diese aus familiärer
Solidarität erfolgen und es entspreche nicht dem Gesetz, dass hiefür
willkürliche (schuld)rechtliche Vereinbarungen für steuerliche Zwecke
erfolgen würden. Trotz Aufforderung seien Aufzeichnungen über das
Ausmaß der Tätigkeit der Ehegattin nicht vorgelegt worden.
Unabhängig davon, ob die angeführten Tätigkeiten (Telefondienst
im Handyzeitalter und Internet, KFZ-Anmeldungen bei der Bezirkshauptmannschaft,
etc. im Ausmaß von ca. 10 Std./Woche) tatsächlich erbracht
worden seien, würden diese dem Umfang nach typische familienhafte
Mitarbeit darstellen.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verweist der
Berufungswerber auf die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997, welcher
bei demselben Sachverhalt stattgegeben worden sei. Zu dem in der
Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt vorgebrachten Umstand der nicht
vorgelegten Aufzeichnungen bemerkte der Berufungswerber, er hätte diese
Aufzeichnungen auch deshalb nicht mehr vorgelegt, zumal er diese Aufzeichnungen
für das Jahr 1997 vorgelegt und es in der Tätigkeit seiner Gattin
keine Änderung in der Zwischenzeit gegeben hätte. Vielmehr sei seine
Gattin noch intensiver in seinen Tätigkeitsbereich involviert, da er sich
im Jahr 2003 einer Krebsoperation unterziehen hätte müssen und seine
Ehegattin dadurch mit noch mehr Tätigkeiten beansprucht worden sei. Er
müsse sich auch in den nächsten Jahren vermehrt Nachbehandlungen bzw.
Nachbestrahlungen unterziehen, wodurch er mehrere Wochen im Jahr nicht
arbeitsfähig sei. Auch in diesem Fall übernehme seine Gattin einen
Großteil der Agenden, damit seine Kunden ordnungsgemäß betreut
werden würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des Umstandes, dass das Finanzamt sowohl am
26.9.2005 als auch am 13.10.2005 einen Bescheid gemäß 299 Abs. 1 BAO
samt neuen Sachbescheiden hinsichtlich des angefochtenen Bescheides erlassen
hat, wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 274 BAO die Berufung
als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt, wenn ein Bescheid an
die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können Dienstverträge zwischen nahen
Angehörigen - auch wenn sie zivilrechtlich gültig abgeschlossen worden
sind - steuerlich nur unter Fremdvergleichsgesichtspunkten anerkannt werden.
Demnach können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und
damit Anerkennung finden, wenn sie
-nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
-einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
-auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH vom 4. 6.2003,
2001/13/0300).
Der Grund für diese Anforderungen liegt darin, dass
das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines
Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf
diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen
mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen
gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss
(vgl. VwGH 1.7.2003, 98/13/0184). Es müssen daher eindeutige und objektiv
tragfähige Vereinbarungen vorliegen, um der bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen erhöhten Gefahr, durch Scheingeschäfte privat
bedingte Zahlungen in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, entgegen
zu wirken.
Der Berufungswerber hat die Tätigkeit seiner Gattin
bei der Gebietskrankenkasse als geringfügige Beschäftigung gemeldet.
Nach einer vom Finanzamt am 16.6.1999 erstellten Gesprächsnotiz ist die
Ehegattin des Berufungswerbers wochentags täglich an zwei Stunden (von 8-9
und von 16-17 Uhr) zu Hause erreichbar. Der Berufungswerber vergütet ihr
dafür im strittigen Jahr 2004 € 4.200 und bezahlt die
Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte in Höhe von
€ 55,55. Der Arbeitsbereich umfasst nach den Angaben in der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 Aufnahme von Schadensmeldungen,
Entgegennahme von Reparaturrechnungen und von Unterlagen für
Kfz-Anmeldungen, Vornahme von Anmeldungen bei der Bezirkshauptmannschaft,
Entgegennahme von Kundenanrufen, Vereinbarung von Terminen, in Verbindung setzen
mit dem Berufungswerber.
Die willkürliche Herbeiführung steuerlicher
Folgen kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durch die Anmeldung
eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der
Gebietskrankenkasse nicht ausgeschlossen werden. Die
sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist ein
reiner Formalakt, woraus nicht das tatsächliche Rechtsverhältnis zum
Arbeitnehmer abgeleitet werden kann und hat für den Berufungswerber
lediglich zur Folge, dass er einen geringfügigen Beitrag für die
Unfallversicherung seiner Ehegattin zu leisten hat.
Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung
sowie Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe oder Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fallen aber nicht an. Im
Vergleich zur steuerlichen Ersparnis der Aufwendungen für die
Gehaltszahlungen der Ehegattin ist der Aufwand für die Unfallversicherung
in Höhe von € 55,55 eher als gering anzusehen.
Gem. § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur
umfassenden Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur
Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb
des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach
den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Nachdem die
Ehegattin des Berufungswerbers im gemeinsamen Haushalt beschäftigt ist,
liegt es nahe, dass sie den Berufungswerber mit den bei seiner Tätigkeit
anfallenden Hilfstätigkeiten in dem im Wohnungsverband gelegenen Büro
unterstützt. Die in Streit stehenden Ausgaben sind dem Berufungswerber
nicht durch die persönliche Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
entstanden, sondern dadurch, dass seine Ehegattin Hilfstätigkeiten
durchführt, für die sich der Berufungswerber im Rahmen des
Dienstverhältnisses mit seinem Arbeitgeber persönlich verpflichtet hat
und die eigentlich er selbst zu erledigen hätte.
Für die Erfüllung der allgemeinen
Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des § 90
erster Satz ABGB besteht dabei kein Anspruch auf Entgelt (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1991, 90/13/0012, mit weiteren
Hinweisen). Es entspricht nicht dem Gesetz, dass jede über die
Haushaltsführung hinausgehende Tätigkeit nur auf Grund einer
(schuldrechtlichen) Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen könne. Der
VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.6.1999, 97/15/0070, ausgesprochen, dass es
sich bei den hier vorliegenden Tätigkeiten um typische Beispiele
familienhafter Mitarbeit unter Ehegatten handelt.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass neben der bereits
oben beschriebenen Gefahr der willkürlichen Herbeiführung steuerlicher
Folgen hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer
sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und
Einkommensverwendung andererseits stehen. Helfen Familienmitglieder im Beruf
eines Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und
nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer
Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie
unterstützte Berufstätige dazu, seinen Angehörigen als Ausgleich
für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche
Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern
Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den unterstützenden
Familienangehörigen solcher Art zugewendete "Gegenleistung" stellt beim
Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss
(vgl. VwGH vom 4.7.2003, 2001/13/0300).
Hinzu kommt, dass der Bw. in einem Dienstverhältnis zu
seinem Arbeitgeber steht. Ein Dienstverhältnis liegt gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Die Umschreibung der aus dem Dienstverhältnis
resultierenden Pflichten des Arbeitnehmers macht deutlich, dass es einem
Dienstnehmer grundsätzlich verwehrt ist, sich zur Erfüllung der ihm
obliegenden Aufgaben einer dritten Person zu bedienen bzw. sich durch eine
solche vertreten zu lassen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welche
Qualifikation der Arbeitnehmer aufweisen muss (vgl. VwGH vom 27.6.1989,
88/14/0112). Wenn der Berufungswerber ungeachtet dieser Grundsätze bei der
Ausübung seiner nichtselbstständigen Tätigkeit entgeltlich die
Hilfe seiner Gattin in Anspruch nimmt, gehört der Aufwand, der ihm dadurch
erwächst, auch deshalb nicht zu den Werbungskosten, weil es dem hiefür
notwendigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung der
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit fehlt. Hierbei handelt es sich
nicht um Aufwendungen, ohne die die Stellung des Bw. gefährdet bzw. sein
Fortkommen gehemmt gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
27.6.1989, 88/14/0112).
Wenn der Berufungswerber im Vorlageantrag vorbringt, dass
seine Gattin noch intensiver in seinen Tätigkeitsbereich involviert sei, da
er sich einer Krebsoperation unterziehen hätte müssen und seine
Ehegattin dadurch noch mehr beansprucht worden sei, ist dem entgegenzuhalten,
dass ein Arbeitnehmer in der Regel für Aufgaben, zu deren Erledigung er
nicht in der Lage ist und deren Bewältigung in erster Linie Sache seines
Arbeitgebers ist, fremde Arbeitskräfte nicht einzustellen und von seinem
Gehalt zu entlohnen pflegt (vgl. BFH vom 22.11.1996, VI R 20/94). Im Hinblick
auf die sonst bestehende Gefahr der willkürlichen Herbeiführung
steuerlicher Auswirkungen sollte dies erst recht bei Ehegatten zu gelten haben.
Andererseits erscheint eine geringfügige Beschäftigung im Hinblick auf
eine gegebenenfalls derart umfangreiche Betätigung der Gattin im Erwerb des
Berufungswerbers nicht den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen.
Hinsichtlich der vom Finanzamt am 16.6.1999 erstellten
Gesprächsnotiz, wonach die Ehegattin des Berufungswerbers wochentags
täglich an zwei Stunden (von 8-9 und von 16-17 Uhr) zu Hause erreichbar
sei, ist weiters anzumerken, dass der Berufungswerber wohl keine fremde
Arbeitskraft finden würde, die im Rahmen einer geringfügigen
Beschäftigung zwei mal pro Tag für jeweils eine Stunde an ihre
Arbeitsstätte kommen würde, zumal bereits für die Wegzeit unter
Umständen ein beträchtlicher (unvergüteter) Zeitaufwand
erforderlich wäre.
Der Unabhängige Finanzsenat gelangt bei der
Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses auf ihren
wirtschaftlichen Gehalt zu der Feststellung, dass für die nach außen
vorgegebene Leistungsbeziehung unter Berücksichtigung des bereits zitierten
Erkenntnisses des VwGH vom 24.6.1999, 97/15/0070, eine familienhafte
Veranlassung im Sinne des § 98 ABGB bestanden hat. Eine von diesem
Erkenntnis vom beschriebenen Regelfall typischer familienhafter Mitarbeit
abweichende, schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehung im Sinne
der zuvor genannten Anforderungen ist nicht erkennbar. Die der Gattin des
Berufungswerber zugewandten Pauschalbeträge lassen eine Beurteilung, dass
derartige Beschäftigungsverhältnisse fremdüblich wären,
nicht zu und stellen daher keine Werbungskosten dar (vgl. UFS vom 1.3.2005,
RV/0139-G/03).
Zur stattgebenden Erledigung der Berufung durch das
Finanzamt für das Jahr 1997 ist anzumerken, dass es dem Finanzamt
unbenommen bleibt, eine in einem Berufungsverfahren allenfalls rechtswidrige
Beurteilung eines Sachverhaltes in einem darauf folgenden Jahr einer
rechtsrichtigen Beurteilung zuzuführen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 21.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-G/05
- Stammnummer
- 29042
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF