Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0765-G/06
Familienbeihilfe für türkischen Asylwerber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0765-G/06vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Familienbeihilfe für einen türkischen Asylwerber für einen Zeitraum nach 1.1.2006 kann nur bei Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 8 und 9 NAG gewährt werden. Eine vorläufige Beschäftigungsbewilligung nach § 19 AsylG reicht daher nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.A. in XY., vom
27. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 10. November 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
für die Kinder A, B, C und D. ab 1. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg hat den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
für die Kinder A, B, C und D mit Bescheid vom 10. November 2006 abgewiesen.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass gemäß
§ 3 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, in der ab 1.1.2006 gültigen Fassung,
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Mit Schriftsatz vom 23. November 2006 wurde vom
Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt
begründet:
Ich bin türkischer
Staatsangehöriger und als Asylwerber mit meiner Gattin und meinen Kindern
in Österreich legal aufhältig. Unser Asylverfahren ist beim
Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Weiters möchte ich
anführen, dass ich, entsprechend dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz, legal unselbständig
erwerbstätig, somit sozialversichert und unbeschränkt steuerpflichtig
bin. Meine Gattin und Kinder sind mit mir bei der zuständigen
Gebietskrankenkasse mitversichert.
In der Rechtssache C-262/96,
Sema Sürül gegen Bundesanstalt für Arbeit, hat der
Europäische Gerichtshof am 4. Mai 1999 folgendes Urteil gefällt:
Die Arbeitnehmereigenschaft im
Sinne der Definition des Artikels 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 des
Assoziationsrates EWG -Türkei über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und
deren Familienangehörige besitzt jeder, der auch nur gegen ein einziges in
dieser Bestimmung genanntes Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System
der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne
dass es darauf ankommt, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht.
Artikel 3 Absatz 1 des
Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG -Türkei über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die
türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige, der das
Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
enthält, verbietet es einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines
türkischen Staatsangehörigen, dem er den Aufenthalt in seinem
Hoheitsgebiet gestattet hat, der dort allerdings nur eine zu einem bestimmten
Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld
für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom
Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu
machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem
Mitgliedstaat haben müssen. Mein Aufenthalt wurde mir aufgrund des
Asylgesetzes von einer österreichischen Bundesbehörde gestattet und
ich verfüge gemeinsam mit meinen Familienangehörigen über eine
entsprechende Aufenthaltsberechtigung.
In der Rechtssache
Simmenthal II (EuGH, Rs 106/77, Urteil vom 9.3.1978) war der Gerichtshof danach
gefragt worden, welche Konsequenzen sich aus der unmittelbaren Anwendbarkeit
einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ergeben, wenn diese Bestimmung einer
später erlassenen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats
entgegensteht.
Ohne zwischen
früher oder später ergangenem Recht zu unterscheiden, hatte er jedoch
bereits in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 15.
Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg, 1964, 1253) ausgeführt, dass
es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, einer innerstaatlichen Vorschrift Vorrang
vor einer entgegenstehenden Gemeinschaftsnorm einzuräumen.
So hat der Gerichtshof im
Urteil Simmenthal entschieden, dass jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit
angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht
uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht,
zu schützen, indem er jede möglicherweise zuwiderlaufende Bestimmung
des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später
als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet lässt. Diese
Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt worden.
Im Urteil des
Europäischen Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 (EuGH, Rs 103/88, Fratelli
Costanzo/Stadt Mailand) wurde die vierte Frage des vorlegenden Gerichts, ob die
Verwaltung - auch auf kommunaler Ebene - ebenso wie ein nationales Gericht
verpflichtet ist, Gemeinschaftsrecht anzuwenden und diejenigen Bestimmungen des
nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die damit nicht im Einklang stehen,
folgendermaßen beantwortet:
Es ist darauf hinzuweisen, dass
der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81
(Becker, Slg. 1982,53,71) und vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84
(Marshall, Slg .1986,737, 748) festgestellt hat, dass sich die einzelnen in all
den Fällen, in denen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen inhaltlich als
unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht
gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen können, wenn der
Staat diese Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich
in nationales Recht umgesetzt hat.
Wenn sich Einzelne unter den
genannten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten auf die
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen berufen können, so deshalb, weil die
Verpflichtungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, für alle
Behörden der Mitgliedstaaten gelten.
Es wäre im übrigen
widersprüchlich, zwar zu entscheiden, dass die einzelnen sich vor den
nationalen Gerichten auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen berufen
können, um das Verhalten der Verwaltung beanstanden zu lassen, trotzdem
aber die Auffassung zu vertreten, dass die Verwaltung nicht verpflichtet ist,
die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dadurch einzuhalten, dass sie die
Vorschriften des nationalen Rechts, die damit nicht im Einklang stehen,
unangewendet lässt. Wenn die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
einzuhaltenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die einzelnen
sich vor den nationalen Gerichten auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
berufen können, sind folglich alle Träger der Verwaltung
einschließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften
verpflichtet, diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
Für Gerichte und
Verwaltungsbehörden bedeutet der Vorrang des Gemeinschaftsrechts, dass sie,
im Falle der Kollision zwischen nationalem Recht (einschließlich des
Verfassungsrechts) und Gemeinschaftsrecht, eine Verwerfungspflicht haben und das
nationale Recht unangewendet lassen müssen. Dies beinhaltet für die
Verwaltungsbehörden ein Abgehen von der Gesetzes- und Weisungsbindung der
Verwaltung. Des weiteren besteht Vorrang des Gemeinschaftsrechts -entsprechend
dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes - nicht nur gegenüber
generell-abstrakten Rechtsakten (Verordnungen, Gesetzen,
Verfassungsbestimmungen), sondern auch nach der jüngeren Rechtsprechung des
EuGH gegenüber individuell-konkreten Rechtsakten (Bescheiden).
Mit obiger
Begründung stelle ich den Antrag
1. dass die
gegenständliche Rechtsfrage ohne Berufungsvorentscheidung dem
zuständigen Unabhängigen Finanzsenat umgehend vorgelegt
wird
2. der Unabhängige
Finanzsenat feststellt, dass türkische Staatsbürger kraft Artikel 8
des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr.
428/1977, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und daher
§ 3 FLAG 1967 idgF nicht anwendbar ist
3.der Unabhängige
Finanzsenat feststellt, dass die, aufgrund des Urteils des Europäischen
Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in der Rechtsache C-262/96, dem Gemeinschaftsrecht
zuwiderlaufende nationale Bestimmung § 3 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 idgF für türkische Staatsbürger nicht anzuwenden ist
4. der Unabhängige
Finanzsenat feststellt, den oa. Bescheid ersatzlos zu beheben
5. der Unabhängige
Finanzsenat feststellt, dass mir die Familienbeihilfe für meine Kinder ab
dem Datum der Einstellung wiederum zu gewähren ist.
Mit Bericht vom 6. Dezember 2006 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung, haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Arten und Form der Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit,
anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§
12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen
und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die
Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild,
ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten
und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der
Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des
Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden
(§ 66), dürfen während der Geltungsdauer
dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem
Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag
schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein
über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung
hinausgehendes Bleiberecht.
Da sich der Berufungswerber mit seiner Familie im Sinne der
in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge als Asylwerber in Österreich rechtmäßig
aufhält, haben sie den Status von Asylberechtigten nach § 3 (1) AsylG
2005 der auszugsweise wie folgt lautet:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen
Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Dem Asylwerber dessen Verfahren zuzulassen ist, ist nach
dem Asylgesetz 2005 im Sinne des § 51 (1) eine
Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer
durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens gültig.
Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der
Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des
Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die
Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt
zurückzustellen.
Der Berufungswerber kann im vorliegenden Fall keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine
(vorläufige) Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen
gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch
auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Der Berufungswerber kann auch durch die
Tatsache, dass er und seine Gattin über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz (AsylG) verfügen, nichts
für seinen Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte
§ 3 Abs.
3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit
Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht
überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006
geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Nach § 36b (1) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005, ist Asylwerbern, deren Verfahren
zugelassen sind, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die
Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens
befristet.
Der vom Berufungswerber angeführte Artikel 3 Abs. 1
des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980
(Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei
über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union auf türkische Arbeitnehmer und auf deren
Familienangehörige; Amtsblatt der EG Nr. C 110 vom 25. April 1983) ist
nicht anwendbar, weil dieser Beschluss die Freizügigkeit von Arbeitnehmern
behandelt und nicht für Personen gedacht ist, die vor der Türkei
internationalen Schutz begehren.
Die im Schreiben des Berufungswerbers vom 6. November 2006
angeführte Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Wien (RV/0129-W/06 und in weiterer Folge die angeführten
VwGH-Erkenntnisse) kann für den vorliegenden Fall keine
Berücksichtigung finden, weil hier die Feststellung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen entscheidungsrelevant ist und diese Feststellung von Seiten des
Finanzamtes unterblieben ist. Das Finanzamt wird daher im dort fortgesetzten
Verfahren zu erheben haben, zu welchem Staat die Berufungswerberin (keine
Asylwerberin sondern Aufenthalt zu Studienzwecken) im Sinne des § 2 Abs. 8
FLAG 1967 die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Zum Einwand, dass türkische Staatsbürger kraft
Artikel 8 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit, BGBl.
428/1977, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und daher
der § 3 FLAG 1967 nicht anwendbar ist, wird festgestellt, dass es sich im
vorliegenden Fall um keine "normalen" türkischen Staatsbürger
(Migranten) sondern es sich um Asylwerber, die Schutz vor dem türkischen
Staat beanspruchen, handelt .
So ist auch einer Stellungnahme der UNHCR (www.unher.at)
zum Entwurf für das Bundesgesetz mit dem das Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG) erlassen wird sowie das Fremdengesetz 1997, das
Gebührengesetz 1957 das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden zu entnehmen, dass es zum §
3 Abs. 3 FLAG wünschenswert wäre, im Zusammenhang mit der
Anspruchsberechtigung für Personen mit dem Status eines Asylberechtigten
nicht auf den Zeitpunkt der Schutzgewährung sondern auf den
rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich abzustellen. Asylwerber
sind gemäß
§ 31 des Entwurfes für das FPG 2005 ab der
Einbringung ihres Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt.
Nach Ansicht des UNHCR sollte dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso
wie Fremden, die nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigt sind - bei der
Gewährung der Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheint eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung
von Flüchtlingen, die in Österreich in der Regel eine neue
Existenzgrundlage aufbauen müssen, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar.
Auch aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass es nach der
neuen Gesetzeslage rechtskonform ist, einen Asylwerber anders zu behandeln, als
einen Fremden der nach dem NAG rechtmäßig berechtigt ist, sich in
Österreich aufzuhalten (obwohl von Seiten der UNHCR eine Gleichstellung
wünschenswert wäre).
Aus den angeführten Gründen war daher, wie im
Spruch angeführt, zu entscheiden.
Graz, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0765-G/06
- Stammnummer
- 29041
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF