Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1009-L/05
Kein Beihilfenanspruch wegen Auslandsaufenthaltes der Kinder samt Eltern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1009-L/05vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. Oktober 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. September 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist wegen einer beruflichen
Entsendung ihres Ehegatten mit ihren drei Kindern M, J und E ab Juli 2005 auf
unbestimmte Zeit nach Indien gezogen. Ihren Wohnort in L behielt sie bei. Laut
vorgelegtem Entsendungsvertrag war die Dauer der Tätigkeit des Ehegatten
auf ca. 4 Jahre festgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die für
die Monate Juli bis September 2005 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe sowie
die Kinderabsetzbeträge für die drei Kinder zurückgefordert.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die
Berufungswerberin sinngemäß Folgendes ein: Sie hätte zu Beginn
des Jahres über ihre Anfrage vom Finanzamt die Auskunft erhalten, dass im
Fall der Versetzung nach Indien die Familienbeihilfe für ein Jahr
weiterbezahlt würde und in der Folge der Anspruch neu geprüft
würde. Sie sei auch nicht unbefristet von Österreich weggezogen,
hätte das Haus in L beibehalten und würde es auch für
Österreich-Urlaube benutzen. Außerdem würde sie nach
längstens zwei Jahren wieder mit den Kindern nach Österreich
zurückkehren. Sie wisse nicht, warum ihr als österreichische Mutter,
nur weil sie temporär im Ausland sei, die Familienbeihilfe entzogen
würde. Als Ausländerin hätte sie auch keinen sonstigen Anspruch
in Indien. Es erscheine ihr auch nicht korrekt, wenn ihr Ehegatte analog wie bei
x-Arbeitern jedes Jahr eine neue nur auf ein Jahr befristete Entsendung vorlegen
würde, nur um ein Jahr die Familienbeihilfe zu erhalten. Geplant sei die
Entsendungsdauer für zwei bis drei Jahre, die Dauer von vier Jahren sei ein
fiktiver Wert, der für die indischen Behörden bzw. die Firma
erforderlich sei. Ihrer Ansicht nach wäre es richtig, die Auszahlung der
Familienbeihilfe für ein Jahr weiterzuführen und dann den Anspruch zu
prüfen. Zumindest sollte eine bereits erfolgte Zahlung, die eigentlich
durch die Bearbeitungsdauer im Finanzamt verursacht wurde, nicht
rückgefordert werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 in der
für den Berufungszeitraum geltenden Fassung haben Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten.
In Zusammenhang mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein ständiger Aufenthalt eines Kindes im Ausland anzunehmen
ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung
folgende Feststellung getroffen: Der ständige Aufenthalt im Sinn dieser
Gesetzesbestimmung ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind (z.B. Ferienzeit), unterbrechen nicht den Zustand des
Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der
Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 20.6.2000, 98/15/0016,
unter Hinweis auf seine frühere Rechtssprechung (VwGH 20.10.1993,
91/13/0175 betreffend einen zweijährigen Aufenthalt eines Kindes in den
USA) den Familienbeihilfenanspruch für ein Kind verneint, das für
knapp drei Jahre in den USA eine Schule besucht hat und sich nur in der
Ferienzeit im Inland aufgehalten hat. Hiezu wurde festgehalten: Hielt sich das
Kind während der Schuljahre im Streitzeitraum in den USA auf, ist das
Verbringen der Ferien in Österreich jeweils als vorübergehende
Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt in den USA nicht
unterbrochen wurde. Ähnliche Sachverhalte lagen in den VwGH-Erkenntnissen
vom 28.11.2002, 2002/13/0079, sowie vom 27.4.2005, 2002/14/0050, vor - auch hier
begründete ein mehrjähriger Schulbesuch im Ausland dort für
diesen Zeitraum einen ständigen Aufenthalt.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
die Berufungswerberin selbst mit ihren drei Kindern seit Juli 2005 für die
Dauer von zumindest zwei Jahren in Indien aufhält und die Kinder dort auch
eine Schule besuchen. Ein Aufenthalt in Österreich ist während dieser
Zeit allenfalls in den Sommerferien (oder während eines sonstigen Urlaubes)
geplant. Im Sinn der zitierten Rechtssprechung ist daher seit dieser Zeit bis
auf weiteres der ständige Aufenthalt der Kinder in Indien, unabhängig
davon, ob der Aufenthalt dort letztlich nach zwei, drei oder vier Jahren
abgebrochen wird. Allfällige Urlaubs- bzw. Ferienaufenthalte in
Österreich können an dieser Feststellung nichts ändern. Da nach
den oben angeführten gesetzlichen Regelungen der ständige Aufenthalt
der anspruchsvermittelnden Kinder im Bundesgebiet erforderlich ist, stand im
Berufungszeitraum die Familienbeihilfe jedenfalls nicht zu.
Wenn die Berufungswerberin vermeint, es sollte zumindest
die bereits erfolgte Zahlung nicht rückgefordert werden, so ist hiezu zu
bemerken: Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist
sehr weitgehend, beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und
nimmt auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine
Rücksicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner
Rechtssprechung festgestellt hat (z.B. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079 u.a.),
steht einer Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist. Die Berufungswerberin
konnte daher weder mit ihrem Vorbringen, dass sie das Geld bereits
gutgläubig verbraucht hätte, noch mit dem Hinweis, dass die unrichtige
Zahlung durch das Finanzamt verursacht wurde, etwas für ihren Standpunkt
gewinnen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Aus den angeführte Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1009-L/05
- Stammnummer
- 29040
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF