Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1479-W/06
Kein Zusammenhang von Aufwendungen aus Schadenersatzklagen mit der Vermietung eines Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1479-W/06vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern iZm der Verpachtung einer Liegenschaft ist, dass die entsprechenden Aufwendungen iZm dieser Liegenschaft entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, weil sich sämtliche gegen den Bw gerichteten Schadenersatzklagen auf andere Grundstücke beziehen, kommt weder ein Werbungskostenabzug noch ein Vorsteuerabzug in Frage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des R.F., gegen die Bescheide des
Finanzamtes XY betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Streitfall liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Der Berufungswerber RF (idF auch nur kurz Bw) ist
Miteigentümer mehrerer verpachteter Grundstücke.
Die verpachteten Grundstücke Nr 1234/1 und Nr 5678/2
stehen je zur Hälfte im Eigentum des Bw und des UF (Bruder des Bw). Auf dem
Grundstück Nr 1234/1 (Tankstelle_U1 - B-Straße_45 ) sowie auf dem auf
der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstück Nr
5678/2 (Tankstelle_Q - B-Straße_58) werden seit den 1970-er-Jahren von den
Pächtern Tankstellen betrieben.
Die streitgegenständliche Liegenschaft
(Grundstücke Nr 2367/3 und 5489/4, beide inneliegend EZ 8888 Grundbuch X)
steht je zur Hälfte im Eigentum des Bw und des Dr.TF (Neffe des
Bw). Der westliche Teil dieser streitgegenständlichen Liegenschaft
wurde mit Pachtvertrag vom nn.nn.199n an den Betreiber der angrenzend gelegenen
Tankstelle (Grundstück Nr 1234/1, Tankstelle_U1 - B-Straße_45)
verpachtet. Der Pächter betreibt auf diesem Grundstück ein
Reifenzentrum.
Der Bw und Dr.TF beziehen aus der Verpachtungen der
streitgegenständlichen Liegenschaft Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Darüber hinaus wird auf einem dem Grundstück Nr
5678/2 (Tankstelle_Q - B-Straße_58) benachbarten Grundstück Nr 9632/8
(Tankstelle_U2 - B-Straße_56) seit den 1950-er-Jahren eine Tankstelle
betrieben. Dieses Grundstück gehört(e) jedoch weder dem Bw noch dem
Dr.TF oder dem UF, sondern dem Pächter der streitgegenständlichen
Liegenschaft bzw dessen Rechtsvorgängern).
Ende der 1990-er-Jahre wurde festgestellt, dass im Umkreis
der genannten Tankstellen eine Fläche von rund 11.000 m² mit
Erdölkohlenwasserstoffen verseucht worden war.
Der Bw wurde als Miteigentümer der Liegenschaften, auf
welchen die Tankstellen Tankstelle_U1 und Tankstelle_Q betrieben wurden - ebenso
wie die "Betreiber" der Tankstellen bzw verschiedene Mineralölfirmen -, im
Jahr 2002 von den Eigentümern benachbarter Liegenschaften (ua auch vom
Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft) in mehreren
Verfahren auf Schadenersatz geklagt, wobei iZm diesen benachbarten
Grundstücken im wesentlichen Schadenersatz wegen Wertminderung und
Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt
wurde.
Kläger waren dabei Dr.TF sowie UF und VF (die Nichte
des Bw und Schwester des Dr.TF), wobei VF zur Zahl 99_Cg_1235/02t betreffend das
Grundstück 8765/4 klagte. Im Verfahren 99_Cg_1234/02b klagte Dr.TF
ua betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke Nr 2367/3 und
5489/4.
Die Schäden an den Grundstücken, auf welchen die
Tankstellen betrieben wurden (Grundstück Nr 1234/1 Tankstelle_U1 -
B-Straße_45 sowie Grundstück Nr 5678/2 Tankstelle_Q -
B-Straße_58) wurden dabei jedoch nicht geltend gemacht und sind nicht
klagsgegenständlich.
Verfahrensgang:
In der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) betreffend die
streitgegenständliche Liegenschaft für das Jahr 2004 bzw in den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 wurde ein Anteil
der Aufwendungen des Bw iZm diesen Klagen (hauptsächlich
Rechtsberatungskosten sowie Telefonkosten, Kosten für Fachliteratur,
Büromaterial und für Schriftverkehr sowie Abschreibungen) als
(Sonder)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in
Abzug gebracht bzw die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend
gemacht. Dabei handelt es sich um Sonderwerbungskosten für das Jahr
2004 von 15.191,86 € sowie um Vorsteuern von 5.000 €
für das Jahr 2003 und 2.300 € für das Jahr 2004.
Das Finanzamt verweigerte in den angefochtenen Bescheiden
die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten und Vorsteuer
im wesentlichen mit der Begründung, auf Seiten des Klägers würden
Grundstückswertminderungen auf Grund von Kontaminierungen geltend gemacht.
Die geltend gemachten Aufwendungen stellten keine Werbungskosten dar, da diese
aus Anlass eines Rechtsstreites, der auf die nicht steuerbare Wertminderung
einer/mehrerer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
dienenden Liegenschaft/en zurückzuführen sei, angefallen seien. Dies
gelte auch dann, wenn - wie im Streitfall - diese Aufwendungen zweifelsfrei
durch die Verpachtung veranlasst seien. Auf Grund der Nichtabzugsfähigkeit
der Ausgaben sei auch die Vorsteuer entsprechend zu kürzen.
Der Berufungswerber brachte in seinen Berufungen bzw in den
sonstigen im Verfahren erstatteten Schriftsätzen vor, die beantragten
Aufwendungen seien weder Wertminderungen seines Vermögensstammes noch
beträfen sie Verfahren, in welchen er eine Wertminderung eingeklagt habe.
Lediglich ein einem mittlerweile ruhend gestellten Verfahren trete er als
Kläger auf, aus diesem erwüchsen jedoch keine
Kosten. Vereinfacht ließe sich der Sachverhalt wie folgt
darstellen: Vermieter V vermiete ein Mietobjekt, daraus resultierten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aus der Benützung des
Mietobjektes ergäben sich Beeinträchtigungen des Nachbarn N. Dieser
klage den Vermieter auf Unterlassung bzw auf Schadenersatz für die
erlittene Beeinträchtigung. Ersetze man im Streitfall "Kontamination
durch Kohlenwasserstoffe" durch Lärmerregung, so seien die sich aus dieser
Prozessführung ergebenden Kosten auf jeden Fall abzugsfähige
Werbungskosten für den Vermieter V. Die "Lärmerregung" ließe
sich auch durch "Einreißen einer Mauer zur Nachbarwohnung",
"Geruchsbelästigung", "schattenschlagende Pflanzen", usw ersetzen. In allen
diesen Fällen seien die Kosten der Prozessführung abzugsfähige
Werbungskosten und keinesfalls nichtabzugsfähig wegen "Minderung des
Vermögensstammes". Im gleichgelagerten Streitfall (Vermieter wird
auf Grund eines Fehlverhaltens seines Mieters verklagt) könne die
Abzugsfähigkeit nicht einfach verneint werden, weil die
Beeinträchtigung die Nachbargrundstücke betreffe und bei den
Klägern die Geltendmachung von Wertminderungen von Grundstücken
darstellten und hier möglicherweise den Vermögensstamm berührten.
Ob und wie die Kläger deren Beeinträchtigung geltend machen sei nicht
Gegenstand seiner Veranlagung. Selbst wenn man entgegen dieser
Argumentation einen Zusammenhang mit seinem Vermögensstamm herstelle, so
seien die Ausgaben dennoch dann abzugsfähig, wenn sie gleichzeitig auch mit
Einnahmen im Zusammenhang stünden. Der Umstand, dass der
Vermögensstamm zum Privatvermögen gehöre hindere die
Abzugsfähigkeit der laufenden Aufwendungen nicht (Hinweis
Doralt/Ruppe, Steuerrecht
I8 (2003) Tz 490). Das
Finanzamt gestehe im angefochtenen Bescheid selbst zu, dass die "Aufwendungen
und Ausgaben zweifelsfrei durch die Verpachtung veranlasst" seien. Es ergebe
sich daher auch aus dieser Sichtweise eine Abzugsfähigkeit der geltend
gemachten Aufwendungen. Die mitbeklagten Unternehmen (Mineralölfirmen,
Tankstellenbetreiber) seien entweder protokollierte Einzelunternehmen oder
Kapitalgesellschaften und könnten die aus diesen Prozessen erwachsenden
Kosten in jedem Fall als Betriebsausgaben geltend machen. Sogar die
vollständige Beseitigung der Schäden bzw die Leistung des
Schadenersatzes sei voll abzugsfähig. Die vom Finanzamt in einem
Gespräch vertretene Ansicht, wonach es sich bei Werbungskosten nicht um ein
Äquivalent zu Betriebsausgaben handle, sei insbesondere im Bereich
Vermietung und Verpachtung sowohl von Rechtsprechung als auch Lehre verworfen
worden, es bestehe inhaltlich weitgehend Übereinstimmung zwischen
Betriebsausgaben und Werbungskosten (Hinweis
Doralt/Ruppe, Steuerrecht
I8 Tz 489).
Nach Vorlage der Berufung erstattete der Bw einen weiteren
an den Unabhängige Finanzsenat gerichteten Schriftsatz, in welchem er auf
den Vorlagebericht des Finanzamt Bezug nahm und im wesentlichen sein
Berufungsvorbringen wiederholte. Dabei führte er ua aus, das Finanzamt
unterstelle, es würden von den Klägern Wertminderungen in Form von
Schadenersatz begehrt. Dies beträfe die Privatsphäre und sei somit
nicht abzugsfähig. Abgesehen davon, dass es sich bei der Haftung
gemäß
§ 364a ABGB nicht um die Abgeltung von Wertminderungen
(Schadenersatz im eigentlichen Sinn), sondern um einen Ausgleichsanspruch
für die "Belästigungen" durch Emissionen handle (so werde im Moment zB
eine Entschädigung für eine möglicherweise nicht zu
installierende Wasser-Wasser-Wärmepumpe verhandelt), so könne dies
höchstens auf der Klägerseite zur Nichtabzugsfähigkeit
führen, da das Finanzamt selbst von betrieblich veranlassten Aufwendungen
im Rahmen von Vermietung und Verpachtung spreche und seine
Grundstücksanteile nicht klagsgegenständlich seien. Auch könne
aus der Tatsache, dass er für den Fall, dass er die Ansprüche der
Kläger akzeptiert hätte und die Forderungen in Rechtskraft erwachsen
wären, wohl oder übel die verpachteten Grundstücke hätte
verkaufen müssen, keine Nichtabzugsfähigkeit, weil im Privatbereich,
abgeleitet werden.
In einem an die Miteigentümer zu Handen des Bw
gerichteten Vorhalt hielt der Unabhängige Finanzsenat den
Miteigentümern den oben festgestellten Sachverhalt mit dem Ersuchen vor,
diesen allenfalls richtig zu stellen sowie anzugeben, worin nach ihrer Ansicht
der Zusammenhang zwischen den angeführten Klagen und der Verpachtung der
streitgegenständlichen Liegenschaft bestehe. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates scheine ein solcher Zusammenhang allenfalls mit
den Grundstücken Nr 1234/1 und 5678/2, nicht jedoch mit der
streitgegenständlichen Liegenschaft vorzuliegen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bw das
erstinstanzliche Urteil des zuständigen Landesgerichtes zur Zahl
99_Cg_1235/02t betreffend das Grundstück 8765/4 vor, mit welchem der Klage
der VF gegen den Bw ua Folge gegeben wurde. In seiner
Vorhaltsbeantwortung führte der Bw aus, die Klagen stützten sich im
Wesentlichen auf zwei Rechtsgrundlagen, eine Verschuldenshaftung und der Haftung
aus dem Nachbarschaftsrecht bzw als Miteigentümer. Zur Verschuldenshaftung
behaupteten die Kläger - "teilweise sehr abstrus" - er habe zur
Kontaminierung der Grundstücke aktiv beigetragen; zum Nachbarschaftsrecht
werde von einer verschuldensunabhängigen Haftung in drei Bereichen
ausgegangen: als Miteigentümer des Grundstücks, von dem die
Verunreinigung ausgeht, als Miteigentümer von Grundstücken, über
die die Verunreinigung weitergeflossen sei und als Miteigentümer der
betroffenen Grundstücke. Im wesentlichen bestünden
Verunreinigungsherde auf den beiden Tankstellengrundstücken, wer mit
welchem Produkt welche Areale verunreinigt habe, sei Gegenstand eines separaten
Verfahrens zwischen den Pächtern, Betreibern und Lieferanten der
Tankstellen. Von diesem Verfahren sei er letztlich auf Antrag der
Klägerseite ausgeschlossen worden. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass die
Kontaminationen sich gegenseitig überlagerten und man nicht mehr genau
werde festgestellt können, welche Tankstelle nun welches Grundstück zu
welchem Prozentsatz verunreinig habe. Das Finanzamt habe in seiner
Bescheidbegründung selbst die Aufwendungen als zweifelsfrei durch die
Verpachtung veranlasst bezeichnet. Nach Einbringung der Klagen habe sich
die Situation mit seinem Bruder bzw mit dessen Familie verschärft. An eine
gemeinsame Erstellung der Abgabenerklärungen für die
Tankstellengrundstücke, für welche sein Bruder verantwortlich sei, sei
nicht zu denken gewesen. Dem Finanzamt sei diese Situation bewusst gewesen, auch
und vor allem, da die zuständigen Mitarbeiter die Familie im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung selbst kennen gelernt hätten. Es sei
daher vereinbart worden, die anlaufenden Vorsteuern in die einzig dem Bw
zugängliche Umsatzsteuererklärung zur gegenständlichen
Steuernummer aufzunehmen bzw die Ausgaben direkt in seiner
Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Der Pächter des
"Reifenzentrums" (gegenständliche Steuernummer) sei noch dazu mit dem
Pächter der Tankstelle auf dem Grundstück 1234/1 wirtschaftlich ident.
Dies auch, weil auf Grund der Fülle der Klagen und der
Komplexität der Materie kein plausibler Aufteilungsschlüssel für
die einzelnen verpachteten Grundstücke zu ermitteln gewesen sei.
Die Erklärungen seien bis zum Jahr 2002 auch so veranlagt worden,
der Zusammenhang zwischen den Ausgaben und der Verpachtung sei nie in Zweifel
gezogen worden. Das Landesgericht habe in dem mit der
Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Urteil bereits festgestellt, dass sowohl der
Tankstellenbetreiber als auch der Bw für die Schäden hafteten. Es
stehe also die Kausalität zwischen Verpachtung des Grundstückes (hier
1234/1) und der Kontamination des Grundstückes (hier 8765/4) als gegeben an
und spreche der Klägerin VF einen näher genannten Betrag zu. Eine
Verschuldenshaftung des Tankstellenbetreibers sei erst gar nicht geprüft
worden, die Haftung des Bw gründe sich auf die Tatsache, dass er das
Grundstück 1234/1 verpachtet habe bzw Miteigentümer des
Grundstückes 8765/4 sei. Gegen diese Entscheidung sei aus
näher genannten Gründen Berufung angemeldet worden. Für
ihn sei die Kausalität von "Vermietung" und "Ausgaben" schon allein mit dem
Urteil des Landesgerichtes gegeben. Hilfsweise "beantragte" der Bw die
Verfahren zu den Grundstücken, auf welchen sich die Tankstellen befinden
für die Jahre 2003 ff "amtlich wiederaufzunehmen" und die beantragten
Kosten dort je zur Hälfte zu berücksichtigen.
Wenig später übermittelte der Bw das Urteil des
Oberlandesgerichtes, mit welchem die Berufung gegen das Urteil 99_Cg_1235/02t
als unbegründet abgewiesen wurde.
Dem Finanzamt wurde zu dieser Vorhaltsbeantwortung
Gehör gewährt, wobei dieses jedoch auf eine Stellungnahme verzichtete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der zu Beginn dieses Bescheides festgestellte Sachverhalt
ist im wesentlichen unstrittig. Soweit der Bw in der Vorhaltsbeantwortung
ausführt, er werde auch als Miteigentümer von Grundstücken,
über die die Verunreinigung weitergeflossen sei geklagt, ist derartiges
weder aus den im Feststellungsakt erliegenden Klagen noch aus dem vom Bw
vorgelegten Urteil des Landesgerichtes erkennbar. In den Klagen 99_Cg_1234/02b
und 99_Cg_1235/02t wird etwa ausgeführt: "Sämtliche der in Frage
kommenden Schadensursachen sind von den Beklagten durch ihre jeweilige faktische
und rechtliche Beziehung zur Grundstücksparzelle 1234/1 zu verantworten."
In der Klage 88_Cg_2345/02f wird ausgeführt: "Der Beklagte haftet als
Hälfteeigentümer der Liegenschaft ... mit dem darin vorgetragenen
Grundstück 5678/2 und der darauf errichteten ...[T]ankstelle sowie als
Hälfteeigentümer der Liegenschaft ... mit der darin vorgetragenen
Grundstücksparzelle 1234/1 ... und der darauf errichteten Tankstelle_U1 ...
."
Voraussetzung für die Berücksichtigung von
Werbungskosten und Vorsteuern iZm der streitgegenständlichen Liegenschaft
ist, dass die entsprechenden Aufwendungen iZm dieser Liegenschaft entstanden
sind. Dies ist nicht der Fall. Sämtliche gegen den Bw gerichteten Klagen
beziehen sich lediglich auf die für den Betrieb von Tankstellen
genützten Grundstücke Nr 1234/1 (Tankstelle_U1 - B-Straße_45 )
und Nr 5678/2 (Tankstelle_Q - B-Straße_58 ).
Damit ist das Schicksal der Berufungen jedoch bereits
entschieden. Mangels Zusammenhang der Schadenersatzklagen mit der Vermietung der
streitgegenständlichen Liegenschaft kommt weder ein Werbungskostenabzug
(vgl Doralt,
EStG9, § 16 Tz
2), noch ein Vorsteuerabzug in Frage
(Ruppe,
UStG3, §12 Tz 82
ff). Es erübrigt sich daher auf das Berufungsvorbringen im
Einzelnen einzugehen.
Selbst für den Fall, dass der Bw auch aus als
Miteigentümer von Grundstücken, über die die Verunreinigung
weitergeflossen sind, geklagt worden wäre, bestünde dabei kein
Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Verpachtung. Eine steuerliche
Berücksichtigung der Aufwendungen käme daher auch in diesem Falle
nicht in Frage.
Die Entscheidung über die in der Vorhaltsbeantwortung
hilfsweise beantragte Wiederaufnahme obliegt dem Finanzamt.
Die Berufungen erweisen sich somit als unbegründet und
waren daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1479-W/06
- Stammnummer
- 29027
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF