Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0339-G/05
Behauptete Vermietungsabsicht - Unternehmereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-G/05vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Geschäftsführer, G.,
vertreten durch Corti & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfer,
Steuer- und Unternehmensberater, 8010 Graz, Andreas-Hofer-Platz 17,
vom 14. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
10. Februar 2005 betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für die
Jahre 1999 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Außenprüfung wurden bezüglich
der strittigen Unternehmereigenschaft des Berufungswerbers (Bw.) im Zusammenhang
mit der Vermietung eines Büroraumes samt Gang und Sanitäreinheit an
die Ambulatorium für physikalische Therapie
X GmbH & CoKG, an der er als Kommanditist beteiligt war,
nachstehende Prüfungsfeststellungen getroffen:
Der Bw. habe im Prüfungszeitraum (1999-2002) als
Geschäftsführer der Ambulatorium für physikalische Therapie
X GmbH ein Geschäftsführerhonorar bezogen und sei ua. auch an der
Ambulatorium für physikalische Therapie X GmbH & CoKG
beteiligt gewesen. Mit Abgabedatum 22. April 2004 seien erstmals
Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 1998 bis 2003 mit einem
Vorsteuerüberschuss in Höhe von € 87.593,42 eingereicht
worden. Während in den Jahren 1998 bis einschließlich 2002 keinerlei
Entgelte erklärt worden seien, seien im Jahr 2003 Entgelte in Höhe von
€ 2.886,48 (Monatsmiete für Dezember in Höhe von
€ 200 zuzüglich Eigenverbrauch in Höhe von
€ 2.686,48) dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 %
unterworfen worden.
Erst in den darauf folgenden Vorhaltsbeantwortungen sei vom
Bw. erstmals die Vermietungsabsicht bezüglich eines im Jahr 2004
fertig gestellten Einfamilienhaus befindlichen Büroraumes samt Gang und
Sanitäreinrichtung (unternehmerisch genutzter Anteil beträgt
8,9 % der Gesamtnutzfläche) dokumentiert worden. Der
diesbezügliche mit 1. Dezember 2003 gültige, schriftliche
Mietvertrag mit der Ambulatorium für physikalische Therapie
X GmbH & CoKG trage kein Datum. Lt. Fußnote sei er am
17. März 2004 ausgedruckt und lt. angebrachtem Vermerk per
15. Februar 2004 zur Gebührenselbstberechnung erfasst worden. Die
vertraglich vereinbarte Miete inklusive pauschalierter Betriebskosten und
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 240 sei allerdings nur
einmal, nämlich für Dezember 2003 zusammen mit dem monatlichen
Vorweggewinn für Dezember 2003 an den Bw. bezahlt worden.
In der Folge sei es lt. einer vom steuerlichen Vertreter
per 27. Dezember 2004 übermittelten Erklärung ab Anfang des
Jahres 2004 zu internen Spannungen zwischen den Beteiligten gekommen, was
schließlich im Laufe des Jahres zur vollständigen Änderung der
Beteiligungsverhältnisse geführt habe. Angeblich habe der Bw.
rückwirkend per 1. Jänner 2004 einer Änderung des
Mietvertrages auf die Y Physikalische Therapie GmbH & CoKEG,
welche nunmehr in die Z Ambulatorium für physikalische Therapie V
GmbH & CoKEG übergegangen sei, zugestimmt; ein schriftliches
Dokument habe darüber nicht vorgelegt werden können.
Tatsache sei, dass sich im Laufe des Jahres 2004 alle
bisherigen Beteiligungsverhältnisse insoweit geändert hätten, als
der Bw. lt. Firmenbuch nunmehr nur mehr (einziger) Kommanditist der Z
Ambulatorium für physikalische Therapie V GmbH & CoKEG sei,
welche aus der Y Physikalische Therapie GmbH & CoKEG
hervorgegangen sei und er in der maßgeblichen Komplementärin, der Z
Ambulatorium für physikalische Therapie V GmbH Alleingesellschafter sei.
Zur einstmals mietvertragsgegenständlichen Ambulatorium für
physikalische Therapie X GmbH & CoKG, welche aus der Y
Physikalische Therapie GmbH & CoKEG hervorgegangen sei, bestehe
seither weder ein Beteiligungsverhältnis noch eine
Geschäftsbeziehung.
Bis zur Abgabe der maßgeblichen
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2003 habe der
Abgabepflichtige nie eine Vermietungsabsicht erkennen lassen oder nach
außen hin mitgeteilt; auch dem Finanzamt gegenüber sei im gesamten
Zeitraum nie mitgeteilt worden, dass eine unternehmerische Tätigkeit
begründet worden sei.
Weiters hätte bei tatsächlich ernst gemeinter
Vermietungsabsicht das gegenständliche Bauprojekt mit
Gesamtherstellungskosten in Höhe von € 440.000 netto in den
jeweiligen ertragsteuerlichen Überlegungen und somit in den zu erstellen
gewesenen Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2003 seinen Niederschlag
finden müssen. Aber auch in der weniger als einen Monat vor angeblichem
Vermietungsbeginn eingereichten Einkommensteuererklärung für 2002
finde sich nicht ein einziger Hinweis auf das Projekt bzw. auf die
Vermietungsabsicht. Somit liege keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne
des § 2 UStG 1994 vor (vgl. Tz 12 und 13 des Berichtes
über das Ergebnis der Außenprüfung vom
27. Jänner 2005).
Unter Bedachtnahme auf diese Prüfungsfeststellungen
hat das Finanzamt im angefochtenen "Nichtfeststellungsbescheid gemäß
§ 92 BAO" festgestellt, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung
für die Kalenderjahre 1999 bis 2003 unterbleibt.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen
folgendermaßen begründet:
Das Finanzamt gehe davon aus, dass in den Streitjahren
keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
vorgelegen habe, da der Bw. bis zur Abgabe der diesbezüglichen
Umsatzsteuererklärungen nie eine Vermietungsabsicht erkennen lassen
habe.
Das Finanzamt meine in der Bescheidbegründung, dass
laufende Aufzeichnungen angeblich nicht geführt worden wären und die
geltend gemachten Vorsteuerbeträge bzw. Gebäudeerrichtungskosten erst
anlässlich der Erstellung der Umsatzsteuererklärungen vom damaligen
Steuerberater erstmalig aufgezeichnet worden seien. Tatsächlichen seien
aber die Errichtungskosten - und damit auch die Vorsteuerbeträge -
selbstverständlich laufend aufgezeichnet worden, lediglich die
buchhalterische Erfassung sei erst im Jahr 2004 erfolgt. Dies deshalb, weil die
Fertigstellung des Gebäudes erst Ende 2003 erfolgt sei und damit das
Gebäude auch erst zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen hätte werden
können. Die Übergabe sämtlicher Unterlagen an den damaligen
Steuerberater zur Erstellung der Steuererklärungen sei Anfang 2004
erfolgt.
Dass das Ambulatorium für physikalische Therapie X
GmbH & CoKG einen Büroraum vom Bw. mieten sollte, wäre
bereits seit Baubeginn klar gewesen. Dies deshalb, weil die Raumsituation im
Ambulatorium schon seit längerem äußerst knapp und ein Büro
für den Bw. als Geschäftsführer dringend nötig gewesen sei.
Eine diesbezügliche Mitteilung an das Finanzamt sei erst anlässlich
der Abgabe der gegenständlichen Umsatzsteuererklärungen im Jahr 2004
erfolgt. Die Unterlassung dieser Mitteilung könne aber nicht als
Begründung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer
unternehmerischen Tätigkeit herangezogen werden, eine Verletzung dieser
abgabenrechtlichen Anzeigepflicht könne lediglich - und dies nur bei
Vorsatz - eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.
Ein Vorsteuerabzug bereits vor Ausführung des Umsatzes
in Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen vorzunehmende Option für die
Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten sei dann möglich, wenn er
nachweisen könne, dass er mit dem potentiellen Mieter eine Vereinbarung
dahingehend getroffen habe, dass er den Umsatz steuerpflichtig behandeln werde.
Diesen Nachweis habe der Bw. durch die Vorlage des schriftlichen Mietvertrages
erbracht; dieser Mietvertrag stelle aber nur eine schriftliche Ausfertigung des
bereits im Jahr 1999 mündlich vereinbarten Vertrages dar; dh. die
Vermietungsabsicht habe bereits 1999 in einer bindenden Vereinbarung - und nicht
nur in einer reinen Absichtserklärung - ihren Niederschlag gefunden,
lediglich die Mitteilung an das Finanzamt sei übersehen worden.
Zur Begründung des Finanzamtes, dass eine ernst
gemeinte Vermietungsabsicht bereits in den Einkommensteuererklärungen 1999
bis 2002 einen Niederschlag finden hätte müssen, sei auszuführen,
dass die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit steuerrechtlich als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten -
§ 23 Z 2 EStG - und daher aus der persönlichen
Erklärung des Bw. gar nicht ersichtlich seien. Mit der Geltendmachung der
Werbungskosten bzw. der Ausgaben sei der Einfachheit halber erst mit Beginn der
Vermietungstätigkeit begonnen worden, davor habe es ohnehin nur eine
geringe Zinsbelastung gegeben.
Die Vermietung habe im Dezember 2003 begonnen, die
Dezembermiete sei auch fristgerecht überwiesen worden. Im Jänner 2004
hätten die internen Spannungen zwischen dem Bw. und den Geschwistern A
begonnen, welche in der völligen Trennung der Ambulatorien endete.
Während dieser Trennungsphase seien keine Zahlungen geleistet worden. Um
weitere Streitigkeiten zu vermeiden und die mehr oder weniger reibungslose
Trennung der Gesellschaften nicht zu gefährden, habe der Bw. nicht nur der
rückwirkenden Trennung per 1. Jänner 2004 sondern auch der
rückwirkenden Änderung des Mietvertrages auf die Z Ambulatorium
für physikalische Therapie V GmbH & CoKEG zugestimmt. Diese
habe dann ab Herbst 2004 als Mieterin die Zahlungen rückwirkend ab
1. Jänner 2004 übernommen. Ein diesbezüglicher
schriftlicher Mietvertrag sei aus gebührenrechtlichen Gründen nicht
errichtet worden, zumal er ohnehin wortgleich mit jenem, welcher
ursprünglich mit dem Ambulatorium für physikalische Therapie X
GmbH & CoKG abgeschlossen worden sei, sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Begründung der Unternehmereigenschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 muss die ernsthafte Absicht
zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder
sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als
klar erwiesen angesehen werden können. Der auf die Vermietung gerichtete
Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in
Erscheinung treten (vgl. VwGH 7.10.2003, 2001/15/0085) und objektiv
nachweisbar sein [vgl. VwGH 26.7.2006, 2003/14/0013], wobei die
maßgeblichen Handlungen so beschaffen sein müssen, dass sie von jedem
unbefangenen Dritten als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen
Tätigkeit angesehen werden (vgl. VwGH 17.5.1988, 85/14/0106).
Ob diese Voraussetzungen in den Streitjahren vorliegen, ist
eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl.
VwGH 27.3.1996, 93/15/0210).
Im Lichte dieser Rechtslage konnte der Berufung aus
nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Der Bw. hat mit Schreiben vom 19. April 2004
(Eingang beim Finanzamt am 22. April 2004) erstmalig
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2003, in denen mit
Ausnahme des Jahres 2003 keine Umsätze, sondern ausschließlich
Vorsteuern ausgewiesen sind, ohne nähere Erläuterung beim Finanzamt
eingereicht. Erst in der Vorhaltsbeantwortung vom 19. Mai 2004 wurde
vom Bw. unter gleichzeitiger Vorlage einer Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung) und des Mietvertrages (ohne Datum der Unterfertigung
durch Vermieter und Mieter) die "Vermietung eines Büros an die Ambulatorium
X GmbH &CoKG seit Fertigstellung und Bezug des Objektes" offen
gelegt.
Aus dem im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom
10. August 2004 vorgelegten Bauplan, in dem die beabsichtigte
Verwendung des strittigen Gebäudeteiles verbal in keiner Weise zum Ausdruck
gebracht wird und aus der Unterlassung der zeitgerechten Einreichung der
Umsatzsteuererklärungen 1999 bis 2002 bzw. mangels näherer
Erläuterung der Umsatzsteuererklärung 2003 ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates zweifelsfrei ableitbar, dass zu Beginn und auch
während der Bautätigkeit in den Streitjahren eine künftige
Vermietungsabsicht in keiner Weise erkennbar - geschweige denn "klar erwiesen"
im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung - gewesen ist. Auf dem
Mietvertrag, der bezüglich des Zeitpunktes der Unterfertigung durch die
beiden Vertragspartner keine datumsmäßige Angabe enthält, ist
lediglich durch einen diesbezüglichen Vermerk ersichtlich, dass am
15. Februar 2004 eine Gebührenselbstbemessung erfolgt ist. Die in
diesem Zusammenhang vom Bw. aufgestellte Behauptung, dass es sich dabei
lediglich um eine schriftliche Ausfertigung eines bereits im Jahr 1999
mündlich vereinbarten Vertrages handle, stellt mangels näherer
Beweismittel keinen geeigneten objektiven Nachweis für die bereits im Jahr
1999 existente Vermietungsabsicht dar. Aber selbst wenn tatsächlich bereits
im Jahr 1999 eine durch den behaupteten Abschluss eines mündlichen
Mietvertrages dokumentierte Vermietungsabsicht bestanden hätte, vermag
damit noch nicht der Anspruch auf Berücksichtigung der strittigen
Vorsteuern in den Streitjahren begründet werden. Denn dies hätte zur
Voraussetzung, dass der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Bw. klar
und eindeutig nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl. nochmals
VwGH 26.7.2006, 2003/14/0013 und die dort zitierte Vorjudikatur) und
objektiv nachweisbar ist. Diesem Publizitätserfordernis entspricht ein
mündlicher Vertrag, von dem lediglich die Vertragsparteien und
gegebenenfalls beigezogene Zeugen Kenntnis haben, in keinster Weise. Vielmehr
wäre es nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates erforderlich, dass
sich der auf die Vermietung gerichtete Entschluss "nach außen hin" -
über die Sphäre der beteiligten Vertragspartner hinaus - vor allem
auch gegenüber dem Abgabengläubiger klar und eindeutig
manifestiert.
Da demnach in den Streitjahren weder eine bindende
Vereinbarung nach außen hin in Erscheinung getreten ist, noch aus der
Aktenlage sonstige über die Absichtserklärung hinausgehende
Umstände als klar erwiesen angesehen werden können, konnte nicht als
erwiesen angenommen werden, dass der Bw. bereits im Jahr 1999 oder zumindest in
den Folgejahren bis einschließlich 2003 eine entsprechende
Vermietungsabsicht gehabt hat.
Somit erübrigt es sich auf die Ausführungen des
Bw., die die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorsteuern bevor noch Entgelte im
umsatzsteuerlich Sinn aus der Vermietung erzielt werden, völlig außer
Acht lässt, im Einzelnen näher einzugehen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-G/05
- Stammnummer
- 29023
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF