Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1425-W/07
Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1425-W/07vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Ausnahme der bestimmten Anlassfälle sind auf alle anderen, vor der Aufhebung bzw. bis zum Ablauf der Frist am 31. Juli 2008 verwirklichten, Tatbestände die Bestimmungen des nach wie vor (bis zum 1. August 2008) in Geltung stehenden Erbschaftssteuergesetzes 1955 unverändert anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 15. Februar 2007, -, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des
Bezirksgerichtes X vom 9. Februar 2007 wurde die Verlassenschaft nach dem am 13.
November 2006 verstorbenen W dem Berufungswerber (Bw), Herrn G., zur Gänze
eingeantwortet.
Mit dem Bescheid vom 15. Februar 2007 setzte das Finanzamt
A für diesen Vorgang Erbschaftssteuer fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw bringt vor,
wäre ihm Liegenschaftsvermögen vererbt worden, so wäre nur vom
3-fachen Einheitswert ausgegangen worden und nicht vom tatsächlichen Wert
und hätte die Erbschaftssteuer somit nur einen Bruchteil der
gegenständlichen Summe ausgemacht.
Hätte es sich bei dem hinterlassenen Vermögen
ausschließlich um "endbesteuerte" Wertpapiere bzw. Sparbücher
gehandelt, so wäre überhaupt keine Erbschaftssteuer angefallen.
Der Bw sieht in der Annahme der Bemessungsgrundlage auf
Grund von Versicherungen, Sterbegeld und Bankguthaben eine krasse
Ungleichbehandlung zu den aufgezeigten Fällen und verweist auf die bereits
ergangene Entscheidung des Höchstgerichtes, wobei er sich auf die gleichen
Argumente stützt, wie in dieser Entscheidung angeführt.
Das Finanzamt A wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2007 als unbegründet
ab.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1 Abs.1 Z1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§2 Abs.1 Z1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Dass im gegenständlichen Fall ein Erwerb von Todes
wegen vorliegt steht ebenso außer Streit, wie die Berechnung der
Erbschaftssteuer selbst.
Mit dem Berufungsvorbringen wendet der Bw
ausschließlich Verfassungswidrigkeit ein, weil aufgrund sachlich nicht
gerechtfertigter Differenzierungen innerhalb des Erbschaftssteuergesetzes eine
steuerliche Ungleichbehandlung und somit Gleichheitswidrigkeit vorliege. Der Bw
schließt sich dabei ausdrücklich der Argumentation des
Verfassungsgerichtshofes an. Das Höchstgericht habe zu einem ähnlichen
Fall bereits ausgesprochen, dass Gleichheitswidrigkeit vorliege.
Dazu ist zu sagen, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH)
mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06-15 u.a., aus Anlass
ursprünglich der VfGH-Beschwerde zu Zl. B 3391/05 sowie mehrerer, beim
Verwaltungsgerichtshof anhängiger Beschwerdeverfahren (Zl. 2004/16/0143 u.
a.), auf welche die Anlassfallwirkung ausgedehnt wurde, den Grundtatbestand der
Erbschaftssteuer nach §1 Abs.1 Z1 ErbStG 1955 als verfassungswidrig
aufgehoben und im Spruch bestimmt hat, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.
Juli 2008 in Kraft tritt.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden, so sind gemäß Art. 140 Abs.7 B-VG alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz jedoch weiterhin anzuwenden, sofern
der VfGH in seinem Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Hat der VfGH in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum
Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden (siehe dazu VwGH 29.3.2007, 2007/16/0038).
Dem gegenständlichen Fall kommt zweifelsfrei keine
Anlassfallwirkung zu. Zum Zeitpunkt der Erlassung des obigen VfGH-Erkenntnisses
war gegenständlich noch gar keine Berufung (eingebracht am 15. März
2007 mit Schriftsatz vom 14. März 2007), geschweige denn eine Beschwerde
bei den Höchstgerichten anhängig.
Mit Ausnahme der bestimmten Anlassfälle sind aber auf
alle anderen, vor der Aufhebung bzw. bis zum Ablauf der Frist am 31. Juli 2008
verwirklichten, Tatbestände die Bestimmungen des nach wie vor (bis zum 1.
August 2008) in Geltung stehenden Erbschaftssteuergesetzes 1955
unverändert anzuwenden.
Da die gesetzlichen Bestimmungen, die das Finanzamt A bei
Erlassung des berufungsgegenständlichen Bescheides anzuwenden hatte
eindeutig sind und die Festsetzung der Erbschaftssteuer gesetzeskonform
erfolgte, konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1425-W/07
- Stammnummer
- 29021
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF