Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1055-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1055-W/07vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vertreten durch Dr.
Christiane Bobek, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Juni 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 1962, ist besachwaltet
(Beschluss des BG Fünfhaus vom 15. Dezember 2005) und beantragt die
erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab Juni 2001.
Der Bw. ist seit 11. Juli 2005 verheiratet. Er bezieht seit
1987 (= 25. Lebensjahr) eine Pension wegen geminderter
Erwerbsfähigkeit.
Er war wie folgt beschäftigt
(Sozialversicherungsauszug vom 17. August 2006):
|
15.8.1977
- 11.9.1977
|
Angestelltenlehrling
|
1.10.1977
- 13.10.1977
|
Angestelltenlehrling
|
17.10.1977
- 2.3.1978
|
Arbeiterlehrling
|
3.4.1978
- 31.3.1985
|
Arbeiter
|
3.4.1985
- 30.11.1987
|
Arbeitslosengeldbezug
|
1.12.1987
- 31.3.1988
|
Pensionsvorschussbezug
|
1.12.1987
laufend
|
Pensionsbezug
gemind. Arbeitsfähigkeit
|
1.2.1990
- 31.3.1990
|
Pensionsvorschussbezug
|
1.1.2001
laufend
|
Krankenversicherung
bei Pension
Das beitragspflichtige Einkommen/Sonderzahlungen pro Jahr
und Versicherungsverhältnis bzw. jährliche Beitragsgrundlagen zur
Weiterversicherung stellt sich wie folgt dar:
|
Jahr
|
allgemein
|
Sonderzahlungen
|
1977
|
1.646,00
650,00
3.500,00
|
274,00
keine
172,00
|
1978
|
56.690,00
|
16.159,00
|
1979
|
82.810,00
|
15.936,00
|
1980
|
101.920,00
|
25.804,00
|
1981
|
107.030,00
|
29.780,00
|
1982
|
114.660,00
|
31.700,00
|
1983
|
116.760,00
|
32.280,00
|
1984
|
133.560,00
|
34.220,00
|
1985
|
32.760,00
|
14.930,00
Über Ersuchen des
Finanzamtes wurde der Bw. am 25. Oktober 2006 im Bundessozialamt untersucht und
folgendes Gutachten erstellt.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2006-10-25 09:30 im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
Depressionen
und Schizophrenie - bei Facharzt in Behandlung - medikamentös eingestellt.
Diesbezüglich seit 2 Jahren in Behandlung - früher auch Behandlung im
AKH-Wien und psych. KH. War schon zur Zeit des Bundesheeres in psych. Behandlung
- deswegen auch untauglich gewesen. Frühpension seit d. 25. Lebensjahr.
Gattin gibt an, dass der Patient mit der Schizophrenie früher gut umgehen
konnte - erst seit 2 Jahren in ständiger Behandlung.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Mutan, Akineton
Untersuchungsbefund:
Hirnnerven:
intakt, OE: VA seitengleich, Reflexe seitengleich, UE: seitengleich,
Frontalzeichen negativ, Ataxie o.B., Unruhezeichen: hyperrefl.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Gedankenductus
geordnet, nicht immer zielführend, deutliche Unruhe, zittern, depressiv,
unsicher, Test: mangelhaft, rechnen 2/3.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-09-11
FACHÄRZTLICHES GUTACHTEN
chronisch
produktive Schizophrenie - Behandlungsbeginn
Diagnose(n):
chronisch produktive Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: J72.0
Rahmensatzbegründung:
MRs,
da Medikation und Behandlung erforderlich.
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-09-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-01-24 von S
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2007-01-25
Leitender
Arzt: F
Das Finanzamt erließ am 29.
August 2006 einen Bescheid und wies den Antrag vom 19. Juni 2006 auf
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe mit der
Begründung ab, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 nur dann gewährt werde, wenn ein
Kind erheblich behindert sei und ein Anspruch auf den im § 8 Abs 1
FLAG 1967 genannten Grundbetrag der Familienbeihilfe bestehe. Wenn ein Kind das
27. Lebensjahr vollendet habe, bestehe der Anspruch auf den Grundbetrag der
Familienbeihilfe nur dann, wenn das Kind wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Bw.
sei bis März 1985 beschäftigt gewesen. Er beziehe seit Dezember 1987
eine eigene Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Laut Aktenlage
scheine die Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten zu sein.
Die Sachwalterin erhob mit Schriftsatz vom 15. September
2006 fristgerecht Berufung und machte dazu folgende Ausführungen:
"In der
Begründung des obgenannten Abweisungsbescheide wurde angeführt, dass
gem. § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur dann gewährt werden kann,
wenn ein Kind erheblich behindert ist und ein Anspruch auf den im § 8
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 genannten Grundbetrag der
Familienbeihilfe besteht.
Es wird
ausgeführt, dass wenn ein Kind das 27. Lebensjahr vollendet hat, der
Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn das
Kind wegen einer VOR Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Weiters wird die
Ablehnung damit begründet, dass die Behinderung des Einschreiters laut
Aktenlage nicht VOR dem 21. Lebensjahr eingetreten zu sein scheint. Der
Einschreiter sei bis März 1985 beschäftigt gewesen und beziehe erst
seit Dezember 1987 eine eigene Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit...
Diese Feststellung
ist unrichtig und mangelhaft. Es liegt eine erhebliche Behinderung bereits seit
frühester Kindheit, zumindest vor Eintritt der Volljährigkeit bzw. vor
der Vollendung des 21. Lebensjahres des Einschreiters vor und ist dieser
aufgrund der Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Einschreiter
war krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine ordentliche Berufsausbildung zu
absolvieren. Die Angestelltenlehrlingsverhältnisse dauerten jeweils nicht
einmal einen Monat. Der Einschreiter war sodann wenige Monate Arbeiterlehrling,
wobei auch diese Ausbildung krankheitsbedingt nicht beendet werden
konnte.
Das
Beschäftigungsverhältnis bei der Buchdruckerei
H.T, welches vom 3.4.1978 bis 31.3.1985
angegeben ist und offensichtlich primär zu dem abweisenden Bescheid
führte, ist jedoch nicht als gewöhnliches
Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren. Die Buchdruckerei ist ein
Familienbetrieb und war der Einschreiter dort nur aus familiären und
sozialen Gesichtspunkten und Gründen beschäftigt, damit er
"beschäftigt" ist...
Fest steht also,
dass der Einschreiter zu keinem Zeitpunkt erwerbsfähig gewesen ist, mithin
bereits vor dem 21. bzw. 27. Lebensjahr eine erhebliche Behinderung vorgelegen
hat und der Einschreiter sohin niemals erwerbsfähig war oder werden wird.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe liegen vor.
Dem Einschreiter
ist daher rückwirkend für die maximale Dauer eine erhöhte
Familienbeihilfe zu gewähren, da die gesetzlichen Voraussetzungen entgegen
der Ansicht des Finanzamtes sehr wohl vorliegen..."
Das Finanzamt erließ am 29. Jänner 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 18. September 2006 unter
Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Verweis auf das
fachärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom
24. Jänner 2007 ab.
Die Sachwalterin stellte mit Schreiben vom 14. Februar 2007
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führt dazu im Wesentlichen aus wie in der Berufung.
Offenbar zum Beweis dafür, dass der Bw. in der Buchdruckerei nur aus
familiären und sozialen Gesichtspunkten und Gründen beschäftigt
war, wurde die Einvernahme einer Zeugin beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit. c FLAG haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Eine gleichlautende Regelung enthält § 6 Abs. 2
lit. d FLAG für volljährige Vollwaisen; diese gilt gem. § 6 Abs.
5 FLAG unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch für Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten.
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152
in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl I Nr.
105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
2. Folgender Sachverhalt
steht fest:
Der
Bw. ist seit dem 25. Lebensjahr in Pension;
bezieht
eine Eigenpension und Pflegegeld;
leidet
an einer chronisch produktiven Schizophrenie;
ist
seit 2005 in ständiger Behandlung;
relevante
vorgelegte Befunde: fachärztliches Gutachten vom 11.9.2005;
Behinderungsgrad
50 %; voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen;
rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Behinderungsgrades ab 1.9.2005;
von
August 1977 bis Anfang März 1978 ca. 1,5 Jahre als Angestelltenlehrling
bzw. Arbeiterlehrling beschäftigt; von 3. April 1978 bis 31. März 1985
als Arbeiter in einer Buchdruckerei (insgesamt 7,5 Jahre
berufstätig).
3. Rechtliche
Würdigung
Das Finanzamt hat im Berufungsverfahren aufgrund der
gesetzlichen Verpflichtung nach § 8 Abs. 6 FLAG (sh. hierzu VwGH
23.11.2004, 2002/15/0074) im Wege des Bundessozialamtes ein ärztliches
Gutachten erstellen lassen. In diesem oben wiedergegebenen schlüssigen
Gutachten wird eine rückwirkende Einschätzung des Grades der
Behinderung des Bw. erst ab 1. September 2005 auf Grund der relevanten
vorgelegten Befunde vorgenommen. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als zwar die
Erkrankung zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein kann; da aber der
Bw. erst seit zwei Jahren vor der Untersuchung in ständiger Behandlung war
und davor offensichtlich mit seiner Erkrankung gut umgehen konnte, kann auch
unter diesem Aspekt als erwiesen angenommen werden, dass die dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls nicht vor
dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Hierzu kommt noch folgender Umstand:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen
zum Ausdruck gebracht, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der
Annahme entgegensteht, das "Kind" sei infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH
25.2.1997, 96/14/0088; 24.10.1995, 91/14/0197; 21.11.1990, 90/13/0129 und
25.1.1984, 82/13/0222).
Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis
vom 21.2.2001, 96/14/0159, wie folgt entschieden:
"Die
am 2. Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August
1995 durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit
Bescheid vom 14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen
mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit
1989 erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
In
der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die
Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den
Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld
zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen
Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte
(ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem
geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige
Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf
einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht...
Mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung
als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im
Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres
21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten
amtsärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein
Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der
Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge
des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde
zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits
von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit
1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene
Einkünfte selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die
Beschwerdeführerin ist, vertreten durch ihren Sachwalter, dieser
Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine
"allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit" habe auf einem
außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. November 1990, 90/13/0129,
ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" nicht der
Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die Beschwerdeführerin keine
Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus caritativen Überlegungen
oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine
Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet selbst die Beschwerde nicht (vgl.
dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997,
95/14/0125)."
Laut Versicherungsdatenauszug war der Bw. - wie der obigen
Tabelle zu entnehmen ist - von 1977 bis 1985 insgesamt ca. 7,5 Jahre
berufstätig. Er stand somit vom 15. Lebensjahr bis zum 23. Lebensjahr
in einem Beschäftigungsverhältnis.
Die Sachwalterin führt dazu aus, das
Beschäftigungsverhältnis des Bw. in der Buchdruckerei sei nicht als
gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren. Es handle
sich vielmehr um einen Familienbetrieb und der Bw. sei nur aus familiären
und sozialen Gesichtspunkten beschäftigt worden, "damit er beschäftigt
ist".
Es wird seitens der Berufungsbehörde nicht in Abrede
gestellt, dass dem Bw. seitens des Arbeitgebers ein besonderes Entgegenkommen
bewiesen wurde; daher konnte auch von der beantragten Zeugeneinvernahme
abgesehen werden, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen, nämlich das
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers, als richtig anerkannt werden. Dass
dieser aber keinerlei Gegenleistung erwartet hat, und dies über Jahre
hinweg, wird auch in der Berufung nicht behauptet, wobei dann im Übrigen
auch die Lohnzahlungen jahrelang zu Unrecht als Betriebsausgaben abgesetzt
worden wären. Es kann vielmehr nach der Aktenlage als erwiesen angenommen
werden, dass der Bw. in der Buchdruckerei adäquat seinen körperlichen
und geistigen Fähigkeiten beschäftigt worden ist.
Dafür spricht auch der Bezug einer Eigenpension wegen
geminderter Erwerbsfähigkeit, da wohl eine Pension nicht hätte
gewährt werden dürfen, wäre die Erkrankung bereits in ins
Erwerbsleben eingebracht worden.
Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages nicht
vor.
Es braucht daher auch nicht mehr geprüft werden, ob
ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern (vgl. VwGH
23.2.2005, 2001/14/0165) oder der Ehegattin besteht.
Wien, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1055-W/07
- Stammnummer
- 29017
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF