Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1053-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1053-W/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K. G., P, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. April 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 1968, beantragte die
(erhöhte) Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. April 2001.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Bw. am 23.
Juni 2006 im Bundessozialamt untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2006-06-23 12:22 im Bundessozialamt Burgenland
Anamnese:
Name
des AW lt.: G.K.; psychotische Episode mit erstem stat.
Aufenthalt
1/1991,
mehrere stat. Aufenthalte, zuletzt 1999; Z.n. jahrelangem Drogenabusus
(Marihuana, LSD); Hauptschulabschluss, anschl. frustrane Arbeitsversuche
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Quilonorm,
Risperdal, Effectin
Untersuchungsbefund:
unauff. Status
Status
psychicus / Entwicklungsstand: orientiert, dzt. betreutes Wohnen, psychisch
stabil, benötigt Begleitung bei Behördenwegen, etc., geringe
Belastbarkeit, befristete Invaliditätsrente, geringe Affektlabilität;
durchschnittliche Begabung
Relevante
vorgelegte Befunde:
1991-01-17
LKH GUGGING/ PSYCHIATRIE UND NEUROLOGIE/ PRIM. LORENZ
psychotische
Episode
1999-04-22
LANDESNERVENKLINIK GUGGING
ängstlich
depressives ZB bei bekannter schizoaffektiver Psychose
Diagnose(n):
schizoaffektive
Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
MRS,
da chron. psychische Beeinträchtigung
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1991-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-06-23 von B
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2006-07-03
Leitender
Arzt: E
Das Finanzamt erließ am 12. Februar 2007 einen
Bescheid und wies den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab April 2001 unter Anführung der gesetzlichen
Bestimmungen und unter Verweis auf das ärztliche
Sachverständigengutachten vom 3. Juli 2006 mit der Begründung ab,
dass der Bw. zu dem Zeitpunkt, zu welchem das Bundessozialamt die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
und die dauernde Erwerbsunfähigkeit vornahm (1.1.1991), dieser bereits das
21. Lebensjahr vollendet hatte und sich nicht mehr in Berufsausbildung
befand.
Der Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht
Berufung. Der Berufung beigelegt war ein Schreiben einer Einrichtung für
psychisch kranke Menschen, demzufolge der Bw. nachweislich seit 17.1.1991 an
einer psychischen Krankheit leide. Damals sei er im 23. Lebensjahr gewesen,
daher habe er seine Berufsausbildung aufgrund der Erkrankung, an der er heute
noch leide, nicht abschließen können.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit. c FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine gleichlautende Regelung enthält § 6 Abs. 2
lit. d FLAG für volljährige Vollwaisen; diese gilt gem. § 6 Abs.
5 FLAG unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch für Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten.
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152
in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl I Nr.
105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
2. Folgender Sachverhalt
steht fest:
Der
Bw. leidet an schizoaffektiver Psychose.
Relevante
vorgelegte Befunde: LKH Gugging vom 17. Jänner 1991 und Landesnervenklinik
Gugging vom 22. April 1999
Der
Bw. hat keine abgeschlossene Lehre.
Er
war vom 5. September 1983 bis 1. April 1984 als Arbeiterlehrling, vom 24.
April 1984 bis 31. Dezember 1985 als Angestelltenlehrling, vom 13. April 1987
bis 11. Mai 1987 und vom 13. April 1987 bis 11. Mai 1987 als Arbeiter
beschäftigt.
Insgesamt
arbeitete der Bw. bis zum 21. Lebensjahr ca. 20 Monate.
Nach
dem 21. Lebensjahr arbeitete er ca. 2 Jahre (12. Jänner 1989 bis
28. September 1990 und 5. November 1990 bis 17. Jänner 1991, 17. Juli
1991 bis 24. Juli 1991, 29. Juli 1991 bis 5. August 1991, 9. August 1993
bis 23. August 1993 ) und bezog in den Zeiten dazwischen Arbeitslosengeld,
Krankengeld und Notstandshilfe.
Vom
1. März 1997 bis 28. Februar 1998 bezog er erstmals eine Pension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit.
Er
bezieht derzeit eine bis 31. Juli 2008 befristete Invaliditätspension nach
§ 256 ASVG.
3. Rechtliche
Würdigung
Das Finanzamt hat im Berufungsverfahren aufgrund der
gesetzlichen Verpflichtung nach § 8 Abs. 6 FLAG (sh. hierzu VwGH
23.11.2004, 2002/15/0074) im Wege des Bundessozialamtes ein ärztliches
Gutachten erstellen lassen.
In diesem oben wiedergegebenen Gutachten wird eine
rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung des Bw. bzw. der
dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf Grund
der relevanten vorgelegten Befunde erst mit 1. Jänner 1991 vorgenommen. Zu
diesem Zeitpunkt war der Bw. bereits im 23. Lebensjahr und nicht mehr in
Berufsausbildung. Wenn das Gutachten den Beginn der dauernden Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit dem ersten stationären
Aufenthalt ansetzt, ist es - auch unter Beachtung des Umstandes, dass durch den
jahrelangen Drogenabusus wohl eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten
ist - als schlüssig anzusehen. Schon aus diesem Grund ist die Berufung
abzuweisen. Hierzu kommt noch folgender Umstand:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen
zum Ausdruck gebracht, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der
Annahme entgegensteht, das "Kind" sei infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH
25.2.1997, 96/14/0088; 24.10.1995, 91/14/0197; 21.11.1990, 90/13/0129 und
25.1.1984, 82/13/0222).
Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis
vom 21.2.2001, 96/14/0159, wie folgt entschieden:
"Die am 2.
Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August 1995
durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom
14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989
erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In der dagegen
erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die Beschwerdeführerin
sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld zuerkannt worden sei und sie
nunmehr im Wohnheim des Österreichischen Hilfswerks für Taubblinde und
hochgradig Hör- und Sehbehinderte (ÖHTB) in einer betreuten
Wohngemeinschaft lebe und auf einem geschützten Arbeitsplatz
beschäftigt sei. Eine allfällige Beschäftigung der
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf einem Entgegenkommen der
Arbeitgeber beruht...
Mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als
unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im Beschwerdefall,
ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres
zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten amtsärztlichen
Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein Behinderungsgrad von 80 %
festgestellt werde, liege bei der Beschwerdeführerin eine
Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge des Berufungsverfahrens
ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde zusätzlich bescheinigt,
dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits von der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit 1989, somit nach
Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den
Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch
ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis
entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit"
habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. November 1990,
90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber"
nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in
der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die
Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Laut Versicherungsdatenauszug war der Bw. bis zu seinem 21.
Lebensjahr 20 Monate berufstätig. Nach dem 21. Lebensjahr war er mit
Unterbrechungen ca. 2 Jahre beschäftigt. Auch dies sowie der Umstand, dass
der Bw. eine Invaliditätspension nach § 256 ASVG bezieht, spricht
gegen eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1053-W/07
- Stammnummer
- 28997
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF