Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0300-K/06
Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid in der Berufung des abgeleiteten Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-K/06vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., 9... X, P-Straße
xx, vertreten durch Gerlinde Andritsch, Steuerberaterin, 9500 Villach,
Völkendorfer Straße 16, vom 14. März 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 3. März 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. und
seine Ehegattin erklärten für 2004 einheitlich und gesondert
festzustellende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv
- € 23.978,99, auf den Bw. entfielen
- € 11.989,50. Im Einkommensteuerbescheid 2004 des Bw. waren
vorerst die Vermietungseinkünfte iHv - € 5.561,16 (Anteil von
- € 11.989,50 sowie Vermietung eines zweiten Objekts iHv
€ 6.428,34) veranlagt.
Bei der
Vermietungsgemeinschaft fand eine abgabebehördliche Überprüfung
statt. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ
am 28. Feber 2006 einen Feststellungsbescheid 2004 mit einheitlich und
gesondert festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iHv
- € 11.467,39, der Anteil des Bw. betrug nunmehr
- € 5.733,70. Die Anschaffungskosten für von den
Vorgängern übernommene Möbel und Türen samt
Türverkleidungen seien überhöht angesetzt gewesen.
Den
Änderungen im Feststellungsbescheid 2004 Rechnung tragend, setzte das
Finanzamt im gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheid 2004 des Bw. vom 3. März 2006 die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv € 694,64
(- € 5.733,70 und € 6.428,34) fest.
Die
Gemeinschaft erhob Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2004 und begehrte
die erklärungsgemäße Veranlagung. Die Einwendungen richteten
sich gegen die Feststellungen des Prüfers. Mit den gleichlautenden
Vorbringen wandte sich der Bw. auch gegen den gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für 2004 vom
3. März 2006.
Das Finanzamt
erließ eine abweisliche Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2004, gegen die der Bw. einen Vorlageantrag einbrachte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten ist, ist dieser gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO im
Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen.
Gemäß
§
192 BAO werden die im Feststellungsverfahren enthaltenen Feststellungen
den davon abgeleiteten Bescheiden zugrunde gelegt. Aus dieser Bindungswirkung
ergibt sich, dass die abgeleiteten Bescheide (Folgebescheide) nicht hinsichtlich
der Richtigkeit derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden sind,
angefochten werden können.
§
252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen den abgeleiteten
Bescheid ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen
sollen nur im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden
können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid
vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen (vgl. Ritz, BAO,
Kommentar, 3. Aufl., Tz. 3 zu § 252 BAO, und die dort
zitierte Judikatur).
Der
Feststellungsbescheid vom 28. Feber 2006 war der Grundlagenbescheid
für den am 3. März 2006 erlassenen abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid 2004. Die Einwendungen des Bw. in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 richten sich gegen die im Grundlagenbescheid, dem
Feststellungsbescheid für 2004, getroffenen Feststellungen.
Obigen
Ausführungen folgend war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 19. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-K/06
- Stammnummer
- 28995
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF