Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0486-G/04
Werbungskosten eines pensionierten Versicherungsangestellten für die neben der Pension erzielten Provisionseinkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-G/04vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 18. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem nach den
Entscheidungsgründen als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bei einer Versicherung
beschäftigt und ist jetzt Pensionist. Er bezog im strittigen Jahr 2003 eine
Pension von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von brutto €
26.129,18 und weitere Bezüge von seiner ehemaligen Dienstgeberin in
Höhe von brutto € 5.112,61. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 machte er
Werbungskosten (Telefonkosten, Fax, Verpflegungskosten, AfA, Kranz- und
Blumenspenden, Km-Geld, Büromaterial, Porto, Werbegeschenke) in Höhe
von € 6.000,33, welche er auf € 4.804,61 entsprechend dem
steuerpflichtigen Bezug der Kennzahl 245 des Lohnzettels aus der Tätigkeit
bei seinem ehemaligen Dienstgeber verkürzte, mit der Begründung
geltend, dass zur Erhaltung der Kundenkontakte und zur Sicherung der Einnahmen
(Folgeprovisionen) o.a. Werbungskosten zwingend notwendig seien. Das Finanzamt
verweigerte die Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten mit der
Begründung, dass Werbungskosten nur im Zusammenhang mit Aktivbezügen
geltend gemacht werden könnten.
In der dagegen eingebrachten Berufung bzw. dem
Vorlageantrag wird erläutert, dass diese Werbungskosten für die
Sicherung der Folgeprovisionen notwendig seien. Bei den Bezügen von seiner
ehemaligen Dienstgeberin handle es sich nur teilweise um eine Firmenpension. Der
Anteil der Folgeprovisionen habe im Kalenderjahr 2003 € 4.100,51 betragen.
Da es branchenüblich sei, dass nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters neue
Betreuer versuchen würden, durch Änderung von bestehenden
Verträgen, den Provisionsanspruch für Altverträge an sich zu
ziehen, seien bestandssichernde Maßnahmen zur Erhaltung dieser
Verträge dringend notwendig. Solche Maßnahmen, insbesondere das
Pflegen von Kundenkontakten, hätte keine Neuabschlüsse von
Verträgen zum Ziel, sondern würden lediglich der Erhaltung der
bestehenden Verträge und somit der Sicherung der Folgeprovisionen dienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten
Ermittlungen haben ergeben, dass es sich bei den Bezügen des
Berufungswerbers von seinem ehemaligen Dienstgeber nicht ausschließlich,
wie vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, um Pensionsbezüge handelt. Der
Berufungswerber hat ein Schreiben vorgelegt, wonach er auch nach seiner
Pensionierung im Jahr 1995 bezüglich des S des Bezirkes B/M den vollen
Provisionsanspruch (Abschluss und Folge) habe, was von seinem ehemaligen
Dienstgeber für den strittigen Zeitraum bestätigt wurde. Weiters
liegen im Akt Provisionskontoübersichten auf, aus denen die pro Monat
ersichtlichen Provisionsbezüge ersichtlich sind. Es ist daher, zumindest im
strittigen Jahr, davon auszugehen, dass dem Berufungswerber Werbungskosten im
Zusammenhang mit den Provisionen entstanden sein können.
Was die geltend gemachten Werbungskosten betrifft, hat der
Berufungswerber hinsichtlich der Tagesgelder in Höhe von € 836,72 in
einem Schreiben vom 17.4.2007 zur Kenntnis genommen, dass die
Berücksichtigung von Tagesgeldern als Werbungskosten entsprechend der
Judikatur des VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1996, 96/15/0097)
nicht möglich ist.
Bezüglich der geltend gemachten Kilometergelder in
Höhe von € 3.687,12 wurde der Berufungswerber in einem Vorhalt vom
16.10.2006 aufgefordert, zwecks Überprüfung der gemachten Angaben ein
lückenlos geführtes Fahrtenbuch einschließlich aller gefahrenen
Kilometer im Jahr 2003 samt einer Aufstellung, welche Kunden wann und zu welchem
Zweck besucht worden seien, vorzulegen. Im Antwortschreiben vom 15.12.2006 wird
diesbezüglich vorgebracht, dass die erhöhten Aufwendungen der
Fahrtkosten hauptsächlich auf die besondere Kundenstruktur (einzelne
Großkunden mit weit verstreuten, zu betreuenden Objekten)
zurückzuführen sei. Aus dem beiliegenden Fahrtenbuch sei detailliert
ersichtlich, dass die getätigten Fahrten im Zuge der Betreuung von diversen
Großkunden und ihrer jeweiligen Betriebsstätten im obersteirischen
Raum (Bezirkshauptmannschaft B, Altenheime Bezirk B, Sv) erfolgt seien.
Das angesprochene Fahrtenbuch beinhaltet lediglich die
beruflich bedingten Fahrten. Im Einzelnen sind daraus das Datum, die Uhrzeit -
Beginn und Ende der Fahrt, die Strecke (z.B. B-G-B-SM-K-R oder P-H-Pi-A-R)
und die Kilometeranzahl der Fahrt zu ersehen. Unter Anmerkungen wird für
den gesamten Monat z.B. Folgendes angegeben: 712 KM-Kundenbetreuung-Schad.
Erledg.-Gutachten-Anbote).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der
Berufungswerber behauptet, zur Erzielung seiner (Nachfolge)-Provisionen in
Höhe von € 4.100,51 Aufwendungen in Höhe von € 6.000,33
getätigt zu haben, sind Zweifel an der Richtigkeit des Fahrtenbuches
berechtigt und erscheint der Nachweis der Fahrtkosten in Höhe von €
3.687,12 allein durch das mit Schreiben vom 15.12.2006 vorgelegte Fahrtenbuch
nicht als gegeben. Es ist für den UFS die wirtschaftliche Motivation des
Berufungswerbers nicht nachvollziehbar, nicht nur im betreffenden Streitjahr,
sondern mehrere Jahre zurück, höhere Aufwendungen als erzielte
Provisionen in Kauf genommen zu haben. Mit dem mit Schreiben vom 15.12.2006
übermittelten Fahrtenbuch allein kann nicht nachvollzogen werden, ob der
Berufungswerber tatsächlich die angegebenen beruflich bedingten
Reisebewegungen zum Zweck von Kundenbesuchen durchgeführt hat, da auf Grund
der zusammengefassten Angaben, wie Kundenbetreuung, Schad. Erled., Gutachten,
Anbote oder Anpassungen, keine konkrete Zuordnung zu einem Kunden und gezielte
Überprüfung möglich ist. Der UFS geht in diesem Zusammenhang
davon aus, dass jeder Abgabepflichtige gerne bereit ist, derart einfachen
Beweisführungen im Falle der Richtigkeit der Angaben im Fahrtenbuch
nachzukommen und daraus einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.
Mit einer weiteren Eingabe vom 9.5.2007 wurden nach
telefonischer Bekanntgabe seitens des UFS, dass Fahrtkosten aus den oben
angeführten Gründen nicht anerkannt werden könnten,
"Erläuterungen zum Fahrtenbuch 2003" übermittelt. Erklärend wird
vorgebracht, dass die Aufstellung sämtliche Termine umfassen würde,
die der Berufungswerber trotz der mittlerweile zeitlichen Distanz von 4 Jahren
ohne Mithilfe seiner Versicherung aus den ihm vorliegenden Unterlagen mit
für ihn vertretbaren Aufwand einfach und rasch sowie eindeutig und ohne
Unsicherheit nachvollziehen könne. Er lege jedoch Wert darauf, dass auch
die restlichen Fahrten selbstverständlich für seine Tätigkeit
erfolgt seien.
In den Erläuterungen zum Fahrtenbuch führt der
Berufungswerber für die dort angeführten Fahrten für jede
einzelne Fahrt den Ort und auch die verrichtete Tätigkeit an. Der UFS
versuchte daraufhin die Angaben zu den beruflich bedingten Fahrten
stichprobenweise zu überprüfen, was auf Grund der teilweise schwer
lesbaren handschriftlichen Aufzeichnungen nur eingeschränkt möglich
war. Anzumerken ist jedoch, dass der Berufungswerber an einer Veranstaltung
"Verkaufsunterstützung für spezielle Tarife für junge
Mitarbeiter" am 17.4.2003 kein beruflich bedingtes Interesse haben kann, da er
einerseits nach Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers nicht in dessen Auftrag
tätig war, und andererseits nach seinen eigenen Angaben durch die
Betreuungstätigkeit bezweckt werde, die Folgeprovisionen durch
Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge zu sichern, zumal dadurch
erreicht werde, dass die Betreuungstätigkeit durch keine andere Person
übernommen werden könne. Ansonsten besteht jedoch der Eindruck, dass
es sich bei den in den Erläuterungen zum Fahrtenbuch angeführten
Fahrten überwiegend um beruflich bedingte Fahrten handelt.
Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des
weiteren von der ehemaligen Arbeitgeberin bekannt gegebenen Umstandes, dass der
Berufungswerber im strittigen Jahr 2003 keinen einzigen Neuabschluss einer
Versicherung getätigt hat, erscheinen die über die mit Schreiben vom
9.5.2007 übermittelten Erläuterungen zum Fahrtenbuch hinausgehend
geltend gemachten Reisekosten des Berufungswerbers als nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechend und können daher gesamt
gesehen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wobei es dem
Finanzamt überlassen bleibt, die in Hinkunft geltend gemachten
Werbungskosten einer strengen Überprüfung zu unterziehen. An
Reiseaufwendungen werden demnach die in den Erläuterungen zum Fahrtenbuch
angeführten Fahrten (ausgenommen die Fahrt am 17.4.2003) mit
4376 km x 0,356 = € 1.557,86 als
Werbungskosten anerkannt.
Insgesamt sind als Werbungskosten zu
berücksichtigen:
|
Telefonkosten, Fax
|
359,83 €
|
AfA
|
526,25 €
|
Kranz- u. Blumenspenden
|
137,50 €
|
Büromaterial
|
90,61 €
|
Porto
|
37,85 €
|
Werbegeschenke
|
324,45 €
|
Fahrtkosten
|
1.557,86 €
|
Summe
|
3.034,35 €
Als Beilage zum Schreiben vom
17.4.2007 legte der Berufungswerber eine Bestätigung des Bundessozialamtes
vor, wonach bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 v.H. seit dem Jahr 2001 und
eine Zuckerkrankheit ebenfalls seit dem Jahr 2001 vorliegt. Gem. § 35 Abs.
3 EStG 1988 wird daher für die Minderung der Erwerbstätigkeit ein
Freibetrag in Höhe von € 243 jährlich gewährt und gem.
§ 2 Abs. 1 der Verordnung zu §§ 34 und 35, BGBl 1996/303, als
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten € 70 pro Monat berücksichtigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-G/04
- Stammnummer
- 28988
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF