Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0571-W/06
Liebhaberei iZm Vermietung einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0571-W/06vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Ankauf einer Eigentumswohnung wurde großteils finanziert mit Fremdmitteln. Wurde nicht dargetan und ist nicht erkennbar, mit welchen Mitteln der Kredit samt Zinsen innerhalb weniger Jahre hätte zurückgezahlt werden sollen, ist der Vertragspunkt im Kreditvertrag betreffend den Rückzahlungszeitpunkt als bloße pro forma Regelung zu beurteilen und geht es nicht an, im Rahmen einer Prognoserechnung von einer Rückzahlung innerhalb des kurzen Zeitraumes (im konkreten Fall rd. dreieinhalb Jahre nach Ankauf der Wohnung) auszugehen. Vielmehr ist ein realistischer Rückzahlungszeitraum (insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse im Nahebereich des Anschaffungszeitpunktes) zugrunde zu legen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. März 2004
gegen die Bescheide des X. betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1996 bis 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten A.. erwarben mit Kaufvertrag vom
19. Oktober 1995 46/1235-Anteile verbunden mit dem Wohnungseigentum an der
Wohnung TopNr. 20 an einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien (im
Folgenden kurz: Eigentumswohnung); der Kaufpreis betrug 3.700.000,00 S
(Kaufvertrag DB 36ff, Kaufpreis laut Punkt IV des Vertrages;
Heiratsurkunde DB 11).
Anfang Februar 1996 wurde seitens der Erwerber der
Eigentumswohnung um Erteilung einer Steuernummer ersucht und bekannt gegeben,
dass der Betriebsgegenstand der Vermietung und Verpachtung ab Februar 1996
aufgenommen wird (Schreiben des ehem. steuerlichen Vertreters DB 16).
Im Februar 1997 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die
Mietenabrechnung für das Jahr 1996 mit dem Mieter der Eigentumswohnung im
Februar 1997 erfolgte und somit kein Zahlungsfluss im Abgabenzeitraum 1996
erfolgte (Schreiben A.. vom 18. Februar 1997 DB 2/96).
In der Folge wurden nachstehende Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) und
Überschussrechnungen beim Finanzamt eingereicht:
1996:
|
|
Ertragsanteil
in Prozent
|
Anteil
an den Einkünften
|
A...
...
|
50,00
|
-
103.797,00 S
|
W...
...
|
50,00
|
-
103.797,00 S
|
Summe
|
-
207.595,00 S
Einnahmen:
|
Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung
|
0,00
S
|
0,00
S
Ausgaben:
|
Finanzierungskosten
|
157.250,00
S
|
|
AfA
|
50.345,00
S
|
-
207.595,00 S
|
Verlust
|
|
-
207.595,00 S
1997:
|
|
Ertragsanteil
in Prozent
|
Anteil
an den Einkünften
|
A...
...
|
50,00
|
-
91.268,00 S
|
W...
...
|
50,00
|
-
91.268,00 S
|
Summe
|
-
182.535,00 S
Einnahmen:
|
Mieteinnahmen
20%
|
|
58.333,00
S
Ausgaben:
|
Zinsaufwand
|
203.523,28
S
|
|
Abschreibung
|
37.344,59
S
|
-
240.867,87 S
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
-
182.534,87 S
1998:
|
|
Ertragsanteil
in Prozent
|
Anteil
an den Einkünften
|
A...
...
|
50,00
|
-
22.037,00 S
|
W...
...
|
50,00
|
-
22.037,00 S
|
Summe
|
-
44.074,00 S
Einnahmen:
|
Mieteinnahmen
20%
|
|
141.666,67
S
Ausgaben:
|
Zinsaufwand
|
148.396,50
S
|
|
Abschreibung
|
37.344,00
S
|
-
185.740,50 S
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
-
44.073,83 S
1999:
|
|
Ertragsanteil
in Prozent
|
Anteil
an den Einkünften
|
A...
...
|
50,00
|
-
3.336,00 S
|
W...
...
|
50,00
|
-
3.336,00 S
|
Summe
|
-
6.672,00 S
Einnahmen:
|
Mieteinnahmen
20%
|
|
70.000,00
S
Ausgaben:
|
Rechts- und
Beratungskosten
|
2.200,00
S
|
|
Zinsaufwand
|
37.128,06
S
|
|
Abschreibung
|
37.344,00
S
|
-
76.672,06 S
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
-
6.672,06 S
2000:
|
|
Ertragsanteil
in Prozent
|
Anteil
an den Einkünften
|
A...
...
|
50,00
|
-
57.752,00 S
|
W...
...
|
50,00
|
-
57.752,00 S
|
Summe
|
-
115.504,00 S
Einnahmen:
|
Mieteinnahmen
20%
|
|
35.000,00
S
Ausgaben:
|
Zinsaufwand
|
113.159,85
S
|
|
Abschreibung
|
37.344,00
S
|
-
150.503,85 S
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
-
115.503,85 S
2001:
|
|
Ertragsanteil
in Prozent
|
Anteil
an den Einkünften
|
A...
...
|
50,00
|
-
64.134,00 S
|
W...
...
|
50,00
|
-
64.134,00 S
|
Summe
|
-
128.268,00 S
Einnahmen:
|
Mieteinnahmen
20% (berufungsgegenständliche Eigentumswhg.)
|
35.000,00
S
Ausgaben:
|
Steuerberatungskosten
|
6.500,00
S
|
|
Zinsaufwand
und Spesen (berufungsgegenständliche und 10/2001 neu angekaufte
Eigentumswhg.)
|
117.696,99
S
|
|
Abschreibung:
|
|
|
(berufungsgegenständliche
Eigentumswhg.)
|
37.344,00
S
|
|
(10/2001 neu
angekaufte Eigentumswhg.)
|
20.399,00
S
|
-
163.267,99 S
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
-
128.267,99 S
Das Finanzamt
erließ auf Grund der erklärten Werbungskostenüberschüsse
vorläufige Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO auf
Basis der eingereichten Steuererklärungen.
Nach Einreichung der Steuererklärungen für das
Jahr 2002 erließ das Finanzamt endgültige Bescheide und wurde die
Betätigung ab dem Jahr 1995 bzw. 1996 mit nachfolgender Begründung als
Liebhaberei im Sinne der Liebhabereiverordnung beurteilt:
"Einkünfte gemäß
§ 188 BAO 1995
bis 2002:
Da ein
abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliegt (Kauf der Eigentumswohnung 1995,
Vermietung ab 1996, Verkauf im Jahre 2001) und ein Gesamtüberschuss nicht
erzielt werden konnte, liegt im Sinne der Liebhabereiverordnung § 1
Abs. 2 Liebhaberei vor.
Umsatzsteuer 1995 bis 2002:
Gem.
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 ist eine Tätigkeit, die auf
Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei) nicht unternehmerisch.
Umsätze
aus einer solchen Tätigkeit unterliegen einerseits nicht der Umsatzsteuer
andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit in Zusammenhang
stehenden Vorsteuern nicht abgezogen werden."
Mit dem
Rechtsmittel der Berufung wurde die Aufhebung der (endgültigen) Bescheide
und Durchführung einer erklärungsgemäßen Veranlagung wie
folgt beantragt:
"Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 haben wir einen
Antrag auf Anwendung des 20-jährigen Beobachtungszeitraumes
gemäß Liebhabereiverordnung idF BGBl II 358/1997 gestellt.
Obwohl aufgrund des Beginnes der Tätigkeit grundsätzlich die
Liebhabereiverordnung I und die Liebhabereiverordnung II anwendbar wäre,
ergibt sich daraus grundsätzlich die Maßgeblichkeit der neuen
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997).
Entscheidend dafür, ob eine Einkunftsquelle oder eine
Tätigkeit mit Liebhabereivermutung vorliegt, ist die
Überschusserzielungsabsicht. Gemäß Pkt. 6. LRL 1997
ist anhand objektiver Kriterien gemäß
§ 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung zu beurteilen, ob ein Ertragstreben vorliegt oder nicht.
Eine Tätigkeit dient der Einkünfteerzielung, wenn ein
Totalüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielt wird. Im
Anwendungsbereich der alten Liebhabereiverordnungen, denen die vorliegende
Vermietung grundsätzlich unterlegen ist, war der Beobachtungszeitraum mit
zwölf Jahren festgelegt. In der LRL 1997 wurde dieser Beobachtungszeitraum
für Eigentumswohnungen auf 20 Jahre verlängert.
Übergangsbestimmungen sahen vor, dass eine Option in den Anwendungsbereich
der LRL 1997 möglich ist. Von dieser Option haben wir mit unserem Antrag
vom 14. Dezember 1998 Gebrauch gemacht, sodass im vorliegenden Fall der
20-jährige Beobachtungszeitraum gilt. Dieser 20-jährige
Beobachtungszeitraum gilt grundsätzlich beim Erwerb einer Immobilie, um sie
dauerhaft zu vermieten. Ist bereits im Zeitpunkt des Erwerbes bekannt, dass die
Tätigkeit lediglich auf eine bestimmte Zeit ausgeübt wird, namentlich
dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbes feststeht, dass zu einem späteren
Zeitpunkt die Eigentumswohnung verkauft werden soll, so liegt ein
abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor, so ist der Totalüberschuss
innerhalb des abgeschlossenen Zeitraumes zu erwirtschaften.
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung stellt ab auf die
Gewinnerzielungsabsicht. Daraus ergibt sich aber, dass eine Beurteilung immer ex
ante zu erfolgen hat. Es ist nicht auf den tatsächlich erwirtschafteten
Gesamterfolg (Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss), sondern auf die objektive
Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen abzustellen. Die
Überschusserzielungsabsicht ist anhand einer Prognoserechnung
festzustellen. Die Prognoserechnung hinsichtlich der Liegenschaft
übermitteln wir als Anlage. Aus dieser Prognoserechnung ist klar erkennbar,
dass bereits ab dem Jahr 2004 mit Überschüssen und bereits im
14. Jahr mit einem Totalüberschuss zu rechnen war. Die vorliegende
Prognoserechnung ist mit realistischen Ansätzen erstellt worden und
führt aufgrund des zehnjährigen Finanzierungskredites dazu, dass auch
bei allfälliger geringfügiger Leerstehung oder Änderung der
Kosten- oder Einnahmenstruktur ein Überschuss noch innerhalb des gesetzlich
geforderten Beobachtungszeitraumes von 20 Jahren hätte erzielt werden
können.
Die Abgabenbehörde begründet die nunmehr
ergangenen endgültigen Bescheide bzw. die von den Erklärungen
abweichenden Bescheide damit, dass ein abgeschlossener Zeitraum vorliege und
innerhalb dessen kein Totalgewinn erzielt wurde. Diese Aussage ist zwar
grundsätzlich richtig, doch greift hier eine ex post Betrachtung Platz, die
im Hinblick darauf, dass auf die ursprüngliche Absicht der
Steuerpflichtigen abzustellen ist, im vorliegenden Fall nicht angewandt werden
darf."
Die beigelegte "Prognoserechnung für die Jahre 1997 -
2010" wurde mit folgenden Ansätzen erstellt: Abschreibung:
jährlich 24.540,00 S Zinsen: 1997: 127.026,00 S, 1998:
119.920,00 S, 1999: 106.815,00 S, 2000: 93.710,00 S,
2001: 80.605,00 S, 2002: 67.499,00 S, 2003: 54.394,00 S, 2004: 41.289,00 S,
2005: 28.184,00 S, 2006: 15.078,00 S, 2007: 2.708,00 S, 2008 -
2010: 0,00 S
Mit Schreiben
vom 7. Oktober 2005 ersuchte das Finanzamt bezüglich des Erwerbes und
der anschließenden Vermietung der berufungsgegenständlichen Wohnung
für die rechtliche Beurteilung die noch notwendigen Sachverhaltsdetails zu
klären; die erteilten Antworten werden zu den jeweiligen Punkten
wiedergegeben:
"Verhältnis Käufer - Verkäufer Frau
A... ist lt. FB-Auszug vom 24.4.1996 Gesellschaftergeschäftsführer der
... GmbH und mit 100% am Unternehmen beteiligt. Hat sich an diesen
Verhältnissen im Zeitraum 1996 - 2002 etwas geändert?
Antwort: Frau A... war bis 23.10.2001 als
Gesellschaftergeschäftsführer der ... GmbH ... tätig.
Kauf des Wohnungseigentums Bitte Aufgliederung der
tatsächlichen steuerlichen Anschaffungskosten (Kaufpreis netto +
Nebenkosten netto) Wann war der Nutzungsbeginn? Wie hoch war die
jährlich geltend gemachte AfA (%, AfA-Betrag)? Da die Wohnung nicht
von einem fremden Dritten erworben wurde, ersuchen wir um die Vergleichspreise
der übrigen drei Käufer (Kaufpreis pro erworbenem Miteigentumsanteil
bzw. Kaufpreis pro m² Wohnfläche), die aus den aktenkundigen
Verträgen nicht eindeutig hervorgehen. Bitte um den Kreditvertrag
mit der Bank, die den Kauf der Wohnung finanziert hat. Welche Sicherheiten
wurden mit der Bank vereinbart? Wie hoch ist der tatsächliche
Zinsaufwand in den einzelnen Jahren 1996 - 2002?
Antwort: Der Kaufpreis errechnete sich wie folgt:
Grundpreis 679.280,00 S, Gebäude 2.517.267,00 S, Vorsteuer
503.453,00 S = 3.700.000,00 S Durch eine Vorsteuerkorrektur in
Höhe von 27.674,41 S wurden die Anschaffungskosten für das
Gebäude 1997 auf 2.489.892,59 S berichtigt. Der Nutzungsbeginn
war am 1.3.1996. Die jährliche geltend gemachte AfA errechnete sich
wie folgt:
|
AfA
1996:
|
50.445,00
S
|
(2,0% von
2.517.267,00 S)
|
AfA
1997:
|
37.344,59
S
|
(1,5% von
2.489.892,59 S)
|
AfA
1998:
|
37.344,59
S
|
(1,5% von
2.489.892,59 S)
|
AfA
1999:
|
37.344,59
S
|
(1,5% von
2.489.892,59 S)
|
AfA
2000
|
37.344,59
S
|
(1,5% von
2.489.892,59 S)
|
AfA
2001:
|
18.672,00
S
|
(Halbjahres
AfA, Verkauf Mai 2001)
|
AfA
2002:
|
0,00
S
|
Der
Kreditvertrag mit der Bank, die den Wohnungskauf finanziert hat, liegt unserem
Schreiben bei.
Das (von Frau A. zwecks Erklärung ihres
Einverständnisses unterfertigte) Schreiben der Bank vom 9. September
1993 beinhaltet die Mitteilung, dass die Bank bereit ist, "einen Barkredit in
Höhe von 1.550.000,00 S bis 31. Dezember 1998 einzuräumen.
Vereinbarungsgemäß erfolgt die Rückführung des Kredites in
freibleibenden Raten bis längstens 31. Dezember 1998". Mit dem
Schreiben "Krediterhöhung" vom 8. November 1995 erklärte die Bank
die Bereitschaft, obigen Kredit um 1.150.000,00 S auf 2.700.000,00 S
zu erhöhen.
Der tatsächliche Zinsaufwand in den Jahren 1996 -
2002:
|
Zinsaufwand
1996:
|
157.250,00
S
|
Zinsaufwand
1997:
|
203.523,28
S
|
Zinsaufwand
1998:
|
148.396,50
S
|
Zinsaufwand
1999:
|
37.128,06
S
|
Zinsaufwand
2000:
|
113.159,85
S
|
Zinsaufwand
2001:
|
117.696,99
S
|
Zinsaufwand
2002:
|
3.033,36
€
Ausgehend vom
Nutzungsbeginn stand ein Kredit in Höhe von 2.700.000,00 S zur
Verfügung, der bis spätestens 31. Dezember 1998
rückzuführen war und mit 8,25% p.a. verzinst wurde. Im Jahr 1998 wurde
das Kreditverhältnis verlängert, sodass auch in den nachfolgenden
Jahren Zinsaufwendungen geltend gemacht wurden.
Irrtümlicherweise ist auch in den Jahren 2001 und 2002
jeweils ein Zinsaufwand angesetzt worden, der richtigerweise der im Jahr 2001
neu angeschafften Liegenschaft ... für 2001 in Höhe von
50.000,00 S und für 2002 in der Gesamthöhe von
3.033,36 € zuzurechnen war.
Mieteinkünfte Laut Mietvertrag vom 1.3.1996 mit
... GmbH wird ab 1.3.1996 eine monatliche Miete in Höhe von 7.000,00 S
vereinbart. Warum gibt es keine fremdübliche
Indexanpassung? Die ... GmbH hat schon vorher von Frau A...
Büroräumlichkeiten gemietet. Wie hoch war die Miete pro m²
für diese Räumlichkeiten? Warum stimmen die erklärten
Mieteinnahmen nicht mit den Mieteinnahmen überein, die mit der ... GmbH
vereinbart worden sind? Wurden nachträgliche Änderungen vereinbart, so
ersuchen wir um die Vorlage dieser Vereinbarung. Da es sich bei der ... GmbH
nicht um einen fremden Dritten handelt, ist das vertragskonforme Vorgehen
wesentlich.
Antwort: Die Tatsache, dass keine Indexanpassung im
Mietvertrag festgeschrieben wurde, stand jedoch dem Umstand nicht entgegen, dass
eine solche im Nachhinein jederzeit vereinbart werden konnte. In der Tat
führte im Jahr 2002 eine mündlich vereinbarte Mietzinsanpassung zu
einer Nachforderung in Höhe von 56.000,00 S, was einer
Mietzinsanpassung der letzten 40 Monate von jeweils 1.400,00 S
entsprach. Wie hoch sich die Miete für Büroräumlichkeiten
vor dem Umzug der ... GmbH in die (berufungsgegenständliche
Eigentumswohnung) belief, entzieht sich unserer Kenntnis, nachdem er einen
Zeitraum betrifft, der 10 Jahre zurück liegt und demnach
sämtliche Akten vor 1996 bereits vernichtet worden sind.
Die erklärten Mieteinnahmen hingen stets mit der
Rechnungslegung bzw. dem tatsächlichen Geldfluss zusammen. Es wurden
folgende Mieteinnahmen erklärt:
|
1997:
|
58.333,00
S netto
|
(betraf den
Zeitraum 1.3. -31.12. 1996)
|
1998:
|
141.666,67
S netto
|
(betraf den
Zeitraum 1.1.1997 -31.12. 1998)
|
1999:
|
70.000,00
S netto
|
(betraf den
Zeitraum 1.1. -31.12. 1999)
|
2000:
|
35.000,00
S netto
|
(betraf den
Zeitraum 1.1. -31.06. 2000)
|
2001:
|
35.000,00
S netto
|
(betraf den
Zeitraum 1.7. -31.12.2000)
|
2002:
|
75.833,33
S netto
|
(betraf den
Zeitraum 1.1. -31.05. 2001 + Nachzahlung von 46.666,67 S netto als
Mietzinsanpassung der letzten 40 Monate)
Prognoserechnung Die
Betriebskosten werden vom Mieter direkt mit der Hausverwaltung verrechnet. Sie
können daher nicht Gegenstand der Gewinnermittlung sein. Lt. den
vertraglich festgelegten Mieteinkünften sind die für die
Prognoserechnung zugrunde gelegten Mieteinnahmen nicht nachvollziehbar. Auch die
dargestellte Steigerung der Mieteinnahmen kann lt. Vertrag nicht stimmen. Eine
Prognoserechnung, die von der Realität so abweicht ist für die
Widerlegung der Liebhaberei nur bedingt nützlich! Es soll nur für die
Beurteilungseinheit - die Wohnung ... Top 20 - eine Prognose erstellt
werden.
Antwort: In der Tat geht die unserer Berufung
beigefügte Prognoserechnung von anderen Prämissen aus. Die nunmehr
beigelegte Prognoserechnung bezieht sich unter Berücksichtigung der
vertraglich vereinbarten Mieteinnahmen mit einer fremdüblichen
Indexanpassung ausschließlich auf die Beurteilungseinheit ... Top 20.
Auf der Ausgabenseite wurden die Abschreibung, basierend auf den
Anschaffungskosten des Gebäudeanteils, die Zinsbelastungen gemäß
dem ursprünglichen Kreditvertrag sowie sonstige im 5-Jahres-Rhythmus
steigende Ausgaben, vorwiegend Rechts- und Beratungskosten, angesetzt.
§ 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung stellt auf die Gewinnerzielungsabsicht ab.
Eine derartige Beurteilung hat immer ex ante zu erfolgen. Aus dieser
Prognoserechnung ist ersichtlich, dass im 17. Jahr mit einem
Totalüberschuss zu rechnen war.
Da beim Erwerb
der Immobilie grundsätzlich die Absicht bestanden hat, diese dauerhaft zu
vermieten, ist vom 20-jährigen Beobachtungszeitraum und von den damals
bestehenden Bedingungen auszugehen. Ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum
liegt nur dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbes bekannt ist, dass die
Tätigkeit lediglich auf eine bestimmte Zeit ausgeübt wird, namentlich
dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbes feststeht, dass zu einem späteren
Zeitpunkt die Eigentumswohnung verkauft werden soll.
Erklärung 2002: Sie erklären ... nach wie
vor Einnahmen und Werbungskosten. Durch den Verkauf der Wohnung per 7.5.2001 ist
die Wohnung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden!?
Antwort: Erst im Jahr 2002 wurden die Mietzinsraten
betreffend das Jahr 2001 sowie die Nachforderung betreffend die
Mietzinsanpassung bezahlt. Wie bereits erwähnt, wurde irrtümlich ein
Zinsaufwand in Höhe von 3.033,36 € geltend gemacht, der die neue
Liegenschaft (..., gleiche Miteigentümer) betraf.
Die diesem Schreiben beigelegte - zweite -
"Prognoserechnung von 1996 - 2015" von beinhaltet folgende Ansätze
(Beträge in S):
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Abschreibung
|
Zinsaufwand
|
sonst.
Aufwand
|
Überschuss
|
1996
|
58.333,33
|
37.344,00
|
222.750,00
|
2.000,00
|
-203.760,67
|
1997
|
70.000,00
|
37.344,00
|
222.750,00
|
2.000,00
|
-192.094,00
|
1998
|
70.000,00
|
37.344,00
|
222.750,00
|
2.000,00
|
-190.094,00
|
1999
|
70.000,00
|
37.344,00
|
0,00
|
2.000,00
|
32.656,00
|
2000
|
72.850,00
|
37.344,00
|
0,00
|
2.500,00
|
35.506,00
|
2001
|
72.850,00
|
37.344,00
|
0,00
|
2.500,00
|
35.506,00
|
2002
|
72.850,00
|
37.344,00
|
0,00
|
2.500,00
|
35.506,00
|
2003
|
77.950,00
|
37.344,00
|
0,00
|
2.500,00
|
40.606,00
|
2004
|
77.950,00
|
37.344,00
|
0,00
|
2.500,00
|
40.606,00
|
2005
|
77.950,00
|
37.344,00
|
0,00
|
2.500,00
|
40.606,00
|
2006
|
82.250,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.000,00
|
44.906,00
|
2007
|
82.250,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.000,00
|
44.906,00
|
2008
|
82.250,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.000,00
|
44.906,00
|
2009
|
86.000,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.000,00
|
48.656,00
|
2010
|
86.000,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.000,00
|
48.656,00
|
2011
|
86.000,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.000,00
|
48.656,00
|
2012
|
91.400,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.500,00
|
50.556,00
|
Totalüberschuss:
|
285,33
|
2013
|
91.400,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.500,00
|
50.556,00
|
2014
|
91.400,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.500,00
|
50.556,00
|
2015
|
91.400,00
|
37.344,00
|
0,00
|
3.500,00
|
50.556,00
|
Gesamt:
|
151.953,33
Mit Schreiben
vom 18. Jänner 2006 ersuchte das Finanzamt unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2005,
Zl 2002/13/0001, um Aussagen darüber, ob der Plan darauf gerichtet
war, die Eigentumswohnung laut Mietvertrag für einen unbegrenzten Zeitraum
bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses zu vermieten
oder die Vermietung von vornherein nur so lange beabsichtigt war, bis sich eine
entsprechende lukrative Gelegenheit zur Veräußerung bieten
würde. Im Übrigen, wie kam man auf den Kaufpreis in Höhe von
2.150.000,00 S laut Kaufvertrag, Punkt III? Welche Überlegungen
führten hiezu?
Dieses Ersuchen wurde wie folgt beantwortet: "Die
Vermietung der gegenständlichen Eigentumswohnung war für einen
unbegrenzten Zeitraum vorgesehen, was auch im betreffenden Mietvertrag zum
Ausdruck kam. Eine Beendigung der Vermietung war somit nicht von vornherein
geplant gewesen, sondern hat sich vielmehr nachträglich, und zwar durch den
Eintritt unvorhergesehener Umstände, ergeben. Es bestand auch nicht die
Intention, auf eine lukrative Gelegenheit zur Veräußerung der
Eigentumswohnung zu warten, sondern diese war für einen unbegrenzten
Zeitraum der ... GmbH zur Verfügung gestellt und hätte innerhalb des
20-jährigen Zeitraumes zu objektiver Ertragsfähigkeit geführt.
Die nachträgliche Beendigung ist aufgrund des unvorhergesehenen Umstandes
eingetreten, dass die Mieterin, die ... GmbH, im Jahr 2001 in Konkurs gegangen
und in diesem Zusammenhang auch die Miteigentümerschaft in
Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist, was die Veräußerung der
Eigentumswohnung zur Folge hatte. Aufgrund des zeitlichen und finanziellen
Drucks, der durch die genannten Umstände entstanden war, konnte zum
damaligen Zeitpunkt kein höherer Kaufpreis als der Betrag von
2.150.000,00 S für die gegenständliche Eigentumswohnung am Markt
erzielt werden."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete zwei
Schreiben an den steuerlichen Vertreter der Ehegatten A..; diese und die
Antwortschreiben sind in den nachfolgenden Erwägungsteil eingearbeitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob hinsichtlich der (rd. 5 1/2 Jahre lang
erfolgten) Vermietung der von den Ehegatten A.. im Jahr 1995 erworbenen und ab
März 1996 vermieteten und sodann im Jahr 2001 veräußerten
Eigentumswohnung von Liebhaberei auszugehen ist oder nicht.
In rechtlicher Hinsicht darf auf die oben wiedergegebenen
Rechtsausführungen verwiesen werden.
In tatsächlicher Hinsicht stellte sich die
Betätigung im Einzelnen wie folgt dar:
Der Ankauf der Eigentumswohnung um den Kaufpreis in
Höhe von 3.700.000,00 S wurde unter Einsatz beträchtlicher
Fremdmittel Mitte Oktober 1995 vorgenommen.
Rd. 4 1/2 Monate danach - ab März 1996 - wurde die
Eigentumswohnung an eine GmbH vermietet, deren
(Allein)Gesellschafter-Geschäftsführerin einer der beiden
Miteigentümer, die Ehegattin, war. Der zwischen den A.. als
Vermieter einerseits und der GmbH als Mieter andererseits am 1. März
1996 abgeschlossene Mietvertrag regelte auszugsweise wiedergegeben
Folgendes:
Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermietung der ...
Wohnung Top Nr. 20 in ... , in der Folge Mietobjekt genannt. Die
Räume des vertragsgegenständlichen Büros sind voll adaptiert, in
einem ... sehr guten Zustand. Dieser Zustand wird von der Mieterin nach
eingehender Besichtigung des Mietobjektes ausdrücklich bestätigt. ...
Das von der Mieterin zu bezahlende Mietentgelt umfasst den, in Ansehung
der Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und
Erhaltungszustand des Mietobjektes angemessenen monatlichen Mietzins für
die Überlassung der Wohnung. Dieses Mietentgelt beträgt monatlich
öS 7000,-- incl. Abgaben. Dieses Mietentgelt umfasst die von
der Hausverwaltung vorgeschriebenen Beträge unter dem Titel Betriebskosten
nicht. Diese werden von der Mieterin direkt an die Hausverwaltung bezahlt.
Das ... Mietentgelt ist monatlich im Voraus für das jeweilige
Folgemonat zu leisten, ... . Dieses Mietverhältnis beginnt mit
1.3.1996. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, aber mindestens auf
10 Jahre. Unbeschadet der nach dem Gesetz bestehenden
Möglichkeiten einer vorzeitigen Kündigung können die Vermieter
das Mietverhältnis kündigen, wenn:
über das Vermögen
der Mieterin ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. der Antrag auf
Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögen
abgewiesen wird, ... .
Änderungen und Zusätze zu diesem
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (DB 40ff).
Den obigen Ausführungen gemäß wurde "die
Mietenabrechnung für das Jahr 1996 mit der ... GmbH (dem Mieter der
Eigentumswohnung) im Februar 1997" vorgenommen und erfolgte somit "kein
Zahlungsfluss im Abgabenzeitraum 1996".
Seitens der Mieterin wurden (erst) ab dem Jahr 1997 die
oben im Einzelnen wiedergegebenen Mieten bezahlt. Dementsprechend
flossen die 10 Mieten für das Jahr 1996 - in Höhe von monatlich
5.833,33 S zuzüglich 20% Umsatzsteuer (10 x 5.833,30 S =
58.333,00 S) - im Februar 1997 zu und wurde während des gesamten
Jahres 1997 keine Miete (für die Monate Jänner bis Dezember 1997)
entrichtet.
Eine Indexanpassung wurde im Mietvertrag nicht
festgeschrieben.
Bezüglich des in Höhe von 2.700.000,00 S zur
Verfügung gestandenen Kredites wurde als Vertragspunkt festgeschrieben:
"Vereinbarungsgemäß erfolgt die Rückführung des Kredites in
freibleibenden Raten bis längstens 31. Dezember 1998." An Zinsen
wurden in den folgenden Jahren bezahlt: 1996: 157.250,00 S, 1997:
203.523,28 S und 1998: 148.396,50 S. Im Jahr 1998 - in jenem Jahr, bis
zu dessen Ablauf der Kredit vereinbarungsgemäß rückzuführen
gewesen wäre - wurde das Kreditverhältnis verlängert
(Antwortschreiben vom 21. November 2005, S. 2, 36/02). Im Jahr 1999
konnten wegen prekär werdender finanzieller Situation (Antwortschreiben vom
6. Juni 2007) lediglich 37.128,06 S an Zinsen bezahlt werden, im
Folgejahr 2000 ein Betrag in Höhe von 113.159,85 S.
Beim Vertragspunkt der bis längstens 31. Dezember
1998 zu erfolgenden die Rückführung des Kredites handelte es sich
bei Berücksichtigung der in den Jahren
1996 bis 1998 tatsächlich gegeben gewesenen Verhältnisse um eine
bloß pro forma getroffene Regelung:
Hätte der Kredit (1.550.000,00 S +
Krediterhöhung 1.150.000,00 S = 2.700.000,00 S) - wie in der
zweiten Prognoserechnung angegeben - bis Ende des Jahres 1998 zurückgezahlt
werden sollen, wären in den Jahren 1996, 1997 und 1998 wie in der
Prognoserechnung angegeben an Zinsen jährlich 222.750,00 S und (unter
der Annahme, dass im Jahr 1995 ein Kreditteilbetrag zurückgezahlt wurde) an
Kapital jährlich ca. 800.000,00 S, insgesamt somit jährlich
1.022.750,00 S, zurückzuzahlen gewesen. Diesen Beträgen stehen
die in der Aufstellung angeführten zur Verfügung stehenden Einkommen
laut den Einkommensteuerbescheiden 1996, 1997 und 1998 gegenüber.
|
Jahr
|
Rückzahlungsbeträge
Zinsen und Kapital
|
zur
Verfügung stehendes Einkommen Frau St. laut Bescheiden
|
zur
Verfügung stehendes Einkommen Herr St. laut Bescheiden
|
1996
|
1.022.750,00
S
|
248.246,00
S
|
(unbez.
Karenz) 0,00 S
|
1997
|
1.022.750,00
S
|
366.910,00
S
|
69.783,00
S
|
1998
|
1.022.750,00
S
|
254.330,00
S
|
399.022,00
S
|
Zw.summe
|
3.068.250,00
S
|
1.371.291,00
S (vor LHK)
Unter
Bedachtnahme auf die Berücksichtigung der Kosten der Lebensführung ist
bei diesen Einkommensverhältnissen realistischerweise von einem
20-jährigen Kreditrückzahlungszeitraum auszugehen.
Diese
Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen unwidersprochen gebliebenen
Vorhaltungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schreiben vom
5. April 2007). Dahingestellt bleiben kann, ob der Vertragspunkt auch auf
der Seite der kreditgewährenden Bank als pro forma Regelung beurteilt
wurde, auf der Seite der Kreditnehmerin handelte es sich gemäß den
obigen Verhältnissen um eine solche.
1.
Bei der Beurteilung der Betätigung fällt
bezüglich der Miethöhe Folgendes auf: Der monatlichen Miete in
Höhe von 5.833,33 S (= jährlich 70.000,00 S) zuzüglich
20% Umsatzsteuer stehen Anschaffungskosten der Eigentumswohnung in Höhe von
S 3.168.872,59 gegenüber. Von diesen Umständen ausgehend
hielt die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Anführung näherer
Überlegungen vor, bei diesen Umständen sei offensichtlich, dass es
sich um keine übliche Investition gehandelt haben konnte; das mit dieser
Miethöhe sich ergebende Rückfließen der Investitionskosten
widerspreche jedweder Erfahrung des Wirtschaftslebens.
Zu Vergleichszwecken wurde auf das Verhältnis der von
den Ehegatten A.. im Jahr 2001 erworbenen Liegenschaft verwiesen:
Anlagenverzeichnis Gebäude vom 1.1.2001 bis 31.12.2001
(AS 1/01):
|
Grund und
Boden ...gasse 7/ Top 2
|
680.000,00
S
|
Wohnung
...gasse 7/Top 2
|
2.720.000,00
S
|
gesamt
|
3.400.000,00
S
Beilage zu den Steuererklärungen für 2002
"Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2002" (AS 4/02):
|
Mieteinnahmen
...gasse 7/2
|
16.888,64
€
das sind 232.392,75 S
Das Vorliegen
eines Missverhältnisses der monatlichen Miete - S 5.833,33
zuzüglich 20% Umsatzsteuer - zum gezahlten Kaufpreis - S 3,7 Millionen
(Seite 2 des Schreibens vom 5. April 2007) - wurde
nicht in Abrede gestellt: Argumentiert
wird lediglich, das aufgezeigte
Missverhältnis lasse nicht den Schluss zu, dass es sich bei der
gegenständlichen Eigentumswohnung, deren "Kaufpreis ... relativ hoch
bemessen war", um ein von vornherein wieder zu veräußerndes bzw. ein
nicht zu behaltendes Objekt gehandelt habe.
Ein hoch bemessener Kaufpreis einer unter Einsatz
beträchtlicher Fremdmittel erworbenen Eigentumswohnung führt im Falle
einer andauernden Vermietung zu keiner entsprechenden Rendite und im Falle eines
Verkaufes zu einem (Spekulations)Verlust.
In diesem Lichte ist die im Antwortschreiben vom
6. Juni 2007 vertretene Meinung zu sehen, es sei wohl, nachdem der
Kaufpreis der Eigentumswohnung relativ hoch bemessen war, nicht davon auszugehen
gewesen, mit diesem Objekt bei einem baldigen Wiederverkauf einen
Spekulationsgewinn erzielen zu können, weshalb aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbes feststehen konnte, dass
zu einem späteren Zeitpunkt die Eigentumswohnung verkauft werden soll. Es
kann daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht davon
gesprochen werden, dass die von Anfang an vorliegende Absicht, dieses Objekt
dauerhaft zu vermieten, dargetan ist. Vielmehr entspricht es den Erfahrungen des
Lebens, ein wenig ertragskräftiges (Vermietungs)Objekt zu
veräußern, sobald sich eine Gelegenheit hiezu bietet und wurde die
Eigentumswohnung auch tatsächlich verkauft.
Dementsprechend kann, wie im Schreiben der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 5. April 2007 ausgeführt,
nicht vom Behalten der Eigentumswohnung (zumindest) bis zum Erreichen eines
Gesamt-Einnahmenüberschusses ausgegangen werden. Aus diesem Grund sind
keine Ergebnisse für Zeiträume zu prognostizieren, für welche
begründet davon auszugehen ist, dass die Eigentumswohnung bereits
abgestoßen worden ist.
Diese Ansicht führt zum Ergebnis, dass die
Ertragsfähigkeit nicht anhand einer Prognoserechnung nachgewiesen werden
kann.
Die Berufung war daher aus diesem Grund als
unbegründet abzuweisen.
2.
Die Berufung ist jedoch -
unabhängig von den obigen
Ausführungen - aus einem weiteren Grund abzuweisen:
Wenn man (entgegen den Ausführungen unter Punkt 1.)
davon ausgeht, dass von Anfang an die Absicht vorlag, die Eigentumswohnung
dauerhaft zu vermieten, sind im Rahmen der Prognoserechnung nachstehende
Ansätze zu berücksichtigen:
Betreffend die Mietzinse werden 4%-ige Mietzinssteigerungen
alle drei Jahre zugrunde gelegt. Dies obwohl im abgeschlossenen Mietvertrag vom
1. März 1996 eine Mietzinsanpassung nicht vereinbart war,
Änderungen und Zusätze zum Mietvertrag zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform bedurften und die "mündlich vereinbarte Mietzinsanpassung" erst
zu einem Zeitpunkt im Jahr 2002 zu einer "Nachforderung" führte, als das
wahre gesamte Ausmaß der berufungsgegenständlichen Betätigung im
Hinblick auf den im Mai 2001 erfolgten Verkauf der Eigentumswohnung bereits
zutage getreten war (Schreiben vom 6. Oktober 2003 DB 1, Schreiben vom
21. November 2005 38/02, Antwortschreiben vom 12. März 2007).
Mit der Vermietungstätigkeit sind den Erfahrungen des
Wirtschaftslebens nach insbesondere bei Mieterwechseln - Suche neuer Mieter
sowie Adaptierungen der Wohnung - Mietausfälle zu gewärtigen. Solche
Mietausfälle (zumindest 15% alle fünf Jahre) sind zu
berücksichtigen.
Die Abschreibung und der sonstige Aufwand werden wie in der
zweiten vorgelegten Prognoserechnung angesetzt (48/02).
Dem Vorbringen, den Zinsaufwand aus der anzustellenden
ex-ante- Betrachtung lediglich bis zum Jahr 1998 zu berücksichtigen, weil
der Umstand, dass die Geldmittel zur Rückführung des Kredites nicht in
angemessener Höhe aufgebracht werden konnten, insbesondere daran gelegen
sei, dass die GmbH, an der die Ehegattin beteiligt war, nicht den erhofften
wirtschaftlichen Erfolg einfuhr, sondern schließlich in den Konkurs
schlitterte, stehen die obigen bezughabenden Ausführungen entgegen. Die im
Zusammenhang mit dem Zinsaufwand angeführten Umstände waren unter
Punkt 3.) des Schreibens vom 5. April 2007 enthalten und wurde
den einzelnen Umständen und dem
Zahlenmaterial im Antwortschreiben nichts entgegengesetzt. Der
geforderten ex-ante- Betrachtung Rechnung tragend wird mit Rücksicht auf
den im Herbst 1995 erfolgten Ankauf der Eigentumswohnung auf die
Verhältnisse in den Jahren 1996, 1997 und 1998 abgestellt. Wurde (im
Hinblick auf Punkt 3.) des Schreibens vom 5. April 2007) nicht dargetan und
ist nicht erkennbar, mit welchen Mitteln der Kredit samt Zinsen bis zum Jahr
1998 hätte zurückgezahlt werden sollen, so geht es nicht an, im Rahmen
einer Prognoserechnung von einer Rückzahlung bis zum Jahr 1998 auszugehen.
Die Prognoserechnung ergibt auf Basis der obigen
Ausführungen nach 21 Jahren folgendes Gesamtergebnis (Beträge in
S):
|
Jahr
|
Miete
|
Abschreibung
|
Zinsen
(geschätzt)
|
sonst.
Aufw.
|
1996
|
58.333
|
37.344
|
157.250
|
2.000
|
1997
|
70.000
|
37.344
|
203.523
|
2.000
|
1998
|
70.000
|
37.344
|
148.396
|
2.000
|
1999
|
70.000
|
37.344
|
138.000
|
2.000
|
2000
|
61.880
|
37.344
|
129.000
|
2.500
|
2001
|
72.800
|
37.344
|
120.000
|
2.500
|
2002
|
72.800
|
37.344
|
111.000
|
2.500
|
2003
|
75.712
|
37.344
|
101.000
|
2.500
|
2004
|
75.712
|
37.344
|
92.000
|
2.500
|
2005
|
65.355
|
37.344
|
86.000
|
2.500
|
2006
|
78.740
|
37.344
|
80.000
|
3.000
|
2007
|
78.740
|
37.344
|
74.000
|
3.000
|
2008
|
78.740
|
37.344
|
64.000
|
3.000
|
2009
|
81.891
|
37.344
|
55.000
|
3.000
|
2010
|
69.607
|
37.344
|
46.000
|
3.000
|
2011
|
81.891
|
37.344
|
37.000
|
3.000
|
2012
|
85.166
|
37.344
|
27.000
|
3.500
|
2013
|
85.166
|
37.344
|
18.000
|
3.500
|
2014
|
85.166
|
37.344
|
9.000
|
3.500
|
2015
|
75.286
|
37.344
|
3.000
|
3.500
|
2016
|
88.572
|
37.344
|
0
|
4.000
|
|
1.581.557
|
784.224
|
1.699.178
|
59.000
|
|
1.581.557
|
2.542.402
|
Gesamt-Werbungskostenüberschuss
nach dem 21. Jahr
|
960.845
Die Berufung
musste daher auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass von Anfang an die
Absicht vorlag, die Eigentumswohnung dauerhaft zu vermieten, als
unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0571-W/06
- Stammnummer
- 28985
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF