Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0825-L/05
Schulgeld für den Besuch einer freien Waldorfschule auch bei Teilleistungsschwäche keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0825-L/05vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schulgeld für den Besuch einer freien Waldorfschule zählt auch dann nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn dieser Schultyp aufgrund einer Teilleistungsschwäche gewählt wurde. Es fehlt vor allem das Merkmal der Zwangsläufigkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Edith Putschögl und die
weiteren Mitglieder Mag. Walter Aiglsdorfer, Leopold Pichlbauer und Dr. Werner
Loibl über die Berufung des Bw, vom 31. März 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
3. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 06. Juni
2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der
Einkommensteuererklärung für 2003 unter anderem die
Berücksichtigung von Schulgeld für seine Tochter als
außergewöhnliche Belastung in Höhe von
3.534,00 €. In einer Beilage zur Steuererklärung wird
hierzu Folgendes näher ausgeführt: Die Tochter des Bw., geb. im
Juli 1989, leide laut Befund einer Psychologin an einer ausgeprägten
Dyskalkulie (= Teilleistungsschwäche). Laut diesem Befund
würde die Tochter durch diese Teilleistungsschwäche in einer
öffentlichen Schule massivst benachteiligt sein. Die spätere
gesellschaftliche Eingliederung würde somit gefährdet sein. Es sei
daher zur Absolvierung einer Privatschule geraten worden, welche mit solchen
Teilleistungsschwächen routiniert sei. Die Tochter besuche daher die
Waldorfschule in Linz, für welche der Bw. im Jahr 2003 Schulgeld in
Höhe von 3.534,00 € bezahlt hätte.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom
15. September 2004 wurde die Einkommensteuer zunächst
erklärungsgemäß festgesetzt.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 wurde der
Bescheid vom 15. September 2004 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Im ebenfalls mit Datum 3. Februar 2005 erlassenen
neuen Einkommensteuerbescheid 2003 wurden die beantragten
außergewöhnlichen Belastungen nicht zur Gänze
berücksichtigt. Es wurden lediglich Aufwendungen in Höhe von
1.807,59 € (Arzthonorare) berücksichtigt, welche allerdings durch
den Selbstbehalt keine Auswirkung auf die Steuerberechnung hatten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die nicht anerkannten
geltend gemachten Aufwendungen weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch
sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes
seien.
Mit Eingabe vom 3. März 2005 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 7. März 2005) wurde ein Antrag
auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 31. März 2005
betreffend Einkommensteuerbescheid 2003 und Bescheid über die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 3. Februar 2005
eingereicht. Als Begründung wurde angeführt, dass die
erforderlichen Informationen noch nicht vollständig vorliegen würden.
Mit Bescheid vom 8. März 2005 wurde dem
Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum
31. März 2005 stattgegeben.
Mit Eingabe vom 30. März 2005 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 1. April 2005) wurde Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2003 und den Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2003 vom 3. Februar 2005 eingebracht.
Mit Fax-Eingabe vom 5. Juni 2007 wurde die
Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 vom 15. September 2004 gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben wurde, vom steuerlichen Vertreter des Bw. zurückgenommen.
Verfahrensgegenständlich ist somit nur mehr die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3. Februar 2005.
Diesbezüglich wurde der Berufungsantrag gestellt, die laut
Einkommensteuererklärung 2003 mit 5.516,26 € beantragten
außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 2003 zu berücksichtigen. Weiters wurde die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Begründend wurde
ausgeführt: Gem. § 34 Abs. 1 EStG seien bei der
Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung müsse außergewöhnlich sein, zwangsläufig
erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Dies treffe auf die beantragten Belastungen zu
(insbesondere auch auf das Schulgeld für die Waldorfschule für die
Tochter des Bw.). Die Belastung sei außergewöhnlich, da sie
höher sei als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachse und zwangsläufig,
da sich der Bw. dieser Verpflichtung aus tatsächlichen und sittlichen
Gründen nicht entziehen hätte können. Da sich bei der
Tochter bereits zu Beginn der Volksschule im Bereich der Mathematik Probleme
ergeben hätten, seien von den Eltern verschiedene Experten zu Rate gezogen
worden. Laut dem beiliegenden Bericht einer Psychologin, sei eine
Teilleistungsschwäche, speziell eine ausgeprägte Dyskalkulie,
konstatiert worden. Der ebenfalls beigezogene Dr. H sei im
beiliegenden Befund vom 18. Juni 2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass
ausgeprägte Teilleistungsschwächen, insbesondere im Bereich des
räumlichen und operativen Denkens, bestehen würden, die sich
insbesondere auf das Rechnen auswirken würden. Auf Grund der deutlich
ausgeprägten Dyskalkulie und der damit verbundenen Gefahr der Entwicklung
psychischer und psychischsomatischer Sekundärstörungen, welche sich
gegen Ende der Volksschule bereits gezeigt hätten, hätte er zu diesem
Zeitpunkt den Besuch einer Privatschule für indiziert gehalten. In
weiterer Folge sei den Eltern von Ärzten und Psychologen die Waldorfschule
in Linz empfohlen worden, da diese auf Grund ihrer speziellen
Unterrichtsmethodik am besten für die Tochter geeignet
wäre. Die Zwangsläufigkeit zur Wahl einer Schule, die auf
derartige Teilleistungsschwächen spezialisiert sei, hätte sich
insbesondere auch dadurch ergeben, dass die Tochter in der vierten Klasse
Volksschule das Fach Mathematik negativ abgeschlossen hätte. Seitens der
Lehrerin sei den Eltern letztlich nunmehr geraten worden, der Tochter die vierte
Klasse wiederholen zu lassen und falls sie diese wieder negativ
abschließen sollte, würde man sie in eine Sonderschule geben
müssen, obwohl andere Gegenstände positiv und teilweise sogar mit Sehr
Gut abgeschlossen worden seien. Dass die Wahl der Waldorfschule für
die Tochter eine erforderliche und richtige Entscheidung gewesen sei, zeige,
dass diese dort die Mittelstufe (= Hauptschule) positiv abgeschlossen hätte
und seit dem heurigen Schuljahr die Fachschule für wirtschaftliche
Frauenberufe besuchen könne, wo sie das erste Semester positiv beendet
hat.
Im Folgenden die Berichte/Darstellungen von
Ärzten/Psychologen, die im Zuge des Veranlagungs-/Berufungsverfahrens
vorgelegt wurden:
Bericht der Psychologin
vom 21. Februar 2000 (Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Institut
für Familien- und
Jugendberatung):
"Die Eltern
wandten sich auf Grund der anhaltenden Lernschwierigkeiten der Tochter
insbesondere in Mathematik zur psychologischen Abklärung folgender
Fragestellungen an das Institut für Familien- und
Jugendberatung:
1. Stehen die
Probleme des Kindes insbesondere in Mathematik, etwas abgeschwächt auch in
Deutsch in Zusammenhang mit einer Teilleistungsschwäche
(Dyskalkulie)?
2. Welche
Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten gibt es für die
(Anmerkung: Tochter des Bw.), was ist
gegebenenfalls angeraten und zu
berücksichtigen.
Zur
diagnostischen Abklärung wurden mit dem Mädchen im Rahmen von zwei
Terminen die Kaufmann Assessment Battery for Children (K-ABC) und ein
projektives Verfahren durchgeführt.
Melanie erwies sich im
Kontakt als offenes und interessiertes Kind mit einer sehr freundlichen und
fröhlichen Ausstrahlung. Im Gespräch und beim Erzählen
äußerte sie sich frei, in gutem Erzählfluss und sprachlich
durchaus gewandt.
Es wurde
allerdings auch deutlich, dass sie unter ihrer Schwäche im Rechnen bereits
leidet.
Bei den psychologischen
Verfahren arbeitete sie motiviert mit und konnte ihre Aufmerksamkeit jeweils
für den Zeitraum einer Stunde gut fokussieren. Arbeitshaltung und
Durchhaltevermögen können somit als adäquat angesehen werden. Die
Aussage beschränkt sich allerdings auf die Arbeit im Einzelkontakt, nicht
auf die Arbeit in einem Gruppenverband, da letztere nicht beobachtet werden
konnte.
Vom Arbeitstempo her
zeigte Melanie insgesamt ein eher langsames Grundtempo, ganz besonders jedoch
sobald es um rechnerische Aufgabenstellungen geht.
Die Ergebnisse der mit
Melanie durchgeführten psychologischen Verfahren können wie folgt
darstellt werden:
Das projektive Verfahren
zeigt, dass Melanie ein sehr phantasievolles Kind ist, mit einer guten Beziehung
zur Umwelt und zu Menschen. Darüber hinaus zeigten sich sowohl insgesamt
als auch in ihrem Denken Anzeichen der Unreife.
Die Kaufmann Assessment
Battery for Children (K-ABC), ein Test, der nicht nur schulisch erworbenes
Wissen, sondern die jeweiligen kognitiven Funktionsbereiche des einzelheitlichen
und ganzheitlichen Denkens prüft, erbringt folgende
Ergebnisse:
Melanie hat eine
massive Schwäche in folgenden Bereichen:
-
Im Funktionsbereich der Serialität; das heißt, die Erfassung und
Wiedergabe einer Serie von Symbolen in der, der Darbietung entsprechenden,
richtigen Reihenfolge (ohne Vertauschungen, Auslassungen) bereitet ihr
große Schwierigkeiten. Gerade im mathematischen Denken ist dieser
Funktionsbereich von enormer Bedeutung.
-
Im Funktionsbereich des Kurzzeitspeichers; das heißt, das kurzfristige
Merken von Serien oder Zwischenergebnissen macht ihr Probleme; demgegenüber
hat sie im Funktionsbereich des Langzeitspeichers deutlich weniger
Schwierigkeiten.
-
Im Funktionsbereich des strukturellen Denkens und des räumlichen Denkens;
das heißt, dass sie große Schwierigkeiten hat bei der Ordnung von
Reizen und Symbolen in Strukturen und in Räumen und somit bei abstrakt und
rational logischen Denkprozessen. Auch hier handelt es sich um eine für
mathematische Operationen grundlegende Funktion.
Demgegenüber
erreicht sie in folgenden Bereichen durchschnittliche Ergebnisse:
-
Im Funktionsbereich der kognitiven Schluss- und Ergänzungsprozesse; das
heißt, die Fähigkeit, Unvollständigkeiten bzw. Lücken durch
geistiges Verarbeiten zu schließen, ist gut durchschnittlich
ausgeprägt; dieser Funktionsbereich impliziert gleichzeitig auch die
Fähigkeiten im Langzeitgedächtnis sowie Flexibilität in der
Wahrnehmung und Aufgewecktheit, Aufgeschlossenheit der Umwelt gegenüber.
-
Im Funktionsbereich des praktischen und alltagspraktischen logischen Denkens;
das heißt, alltagspraktische und anschauliche Logiken erfasst sie auf
adäquate Weise.
-
im Funktionsbereich der sprachgebundenen Konzeptbildung und des sprachlichen
Ausdrucksvermögens; das heißt, dass sprachliche Begriffsbildung,
Wortschatz und Ausdrucksfähigkeit im Vergleich zu ihrer Altersgruppe
durchschnittlich entwickelt sind.
Zusammenfassung:
Melanie ist ein offenes
und interessiertes Kind, bei dem sich allerdings noch Anzeichen der Unreife
zeigen.
In ihrer kognitiven
Struktur zeigen sich deutliche Defizite in den Funktionsbereichen
Serialität, Kurzzeitspeichergedächtnis sowie Denken in Räumen und
Strukturen (nichtsprachliche Konzeptbildung, die für die Bildung von
Zahlenbegriffen und Zahlenräumen erforderlich sind). Die Schwäche in
diesen Funktionsbereichen wirkt sich sicher auch auf die Rechtschreibung aus,
allerdings kann das Kind hier sichtlich durch ihre besseren Fähigkeiten im
Bereich der sprachlichen Konzeptbildung kompensieren.
Es kann somit bei Melanie
eine Teilleistungsschwäche, speziell eine ausgeprägte Dyskalkulie
konstatiert werden.
Von daher ist davon
auszugehen, dass das Kind bei der Bewältigung des mathematischen Stoffes
der 4. Klasse eindeutig überfordert ist.
Hinsichtlich der
Unterstützung des Kindes wurde in einem abschließenden
Beratungsgespräch mit den Eltern im Einzelnen besprochen, worauf sie beim
Aufgabenmachen und Üben besonders achten sollten. Außerdem gilt es
vor allem auch zu berücksichtigen, dass Melanie wesentlich mehr Zeit bei
der Bewältigung von mathematischen Aufgaben braucht als andere Kinder und
Zeitdruck sich bei ihr geradezu kontraproduktiv
auswirkt.
Da Melanie bereits
unter ihrer Rechenschwäche leidet, besteht die Gefahr, dass dies ihr
Selbstwertgefühl beeinträchtigt und ihr grundsätzlich
fröhliches Wesen überschattet. Deshalb braucht sie, wo immer dies
möglich ist, möglichst viele positive
Rückmeldungen.
Weiters wurde vereinbart,
dass - sobald im Institut für Familien- und Jugendberatung ein
Betreuungsplatz frei wird - für Melanie eine spezifische
Fördertherapie ins Auge gefasst werden wird.
PSYCHOLINGUISTISCHER
BEFUND (der Neuro-Lingusitischen Ambulanz des Konventhospital Barmherzige
Brüder, Dr. H ):
"Anamnese:
Melanie ist das 1. von
2 Kindern gesunder Eltern, im familiären Umkreis sind keine isolierten
Lernstörungen
bekannt.
Schwangerschaftsverlauf
und Geburt
unauffällig.
Melanie wird
als ruhiger Säugling beschrieben, sie sei alternierend gekrabbelt, im Alter
von 13 Monaten frei gegangen. Das Fahrradfahren habe sie mit 4
1
/
2
Jahren
erlernt.
Im Kindergartenalter
habe Melanie eher ungern
gezeichnet.
Die
äußere Schriftform wird im Einschulungsalter als leicht mangelhaft
beschrieben, mittlerweile aber als adäquat und auch flüssig
beschrieben.
Höhere
Koordinationsleistungen seien erst verspätet erworben
worden.
Bzgl. der
Hörentwicklung ist festzuhalten, dass von der Mutter angegeben wird, dass
Melanie mitunter nicht zuzuhören scheine. Sie sei (insbesondere
früher) leicht ablenkbar gewesen. Eine Überempfindlichkeit lauteren
Geräuschen gegenüber wurde nicht festgestellt, das Erfassen und
Umsetzen mehrgliedriger Aufträge bereite ebenso wenig
Probleme.
Die Sprachentwicklung
habe ausreichend früh eingesetzt, Melanie habe jedoch leicht verwaschen
gesprochen. In der Volksschule sei eine logopädische Behandlung erfolgt,
insbesondere aufgrund eines Sigmatismus sowie auch einer polternden
Sprechweise.
Aufgaben erledige
Melanie mittlerweile selbständig. Auch bei mathematischen Aufgaben versuche
sie diese zunächst selbst. Wenn Hilfe nötig sei, werde diese
bereitgestellt.
Mittlerweile
besuche Melanie die 1. HS-Klasse einer Waldorfschule in Linz. Durch den
Schulwechsel in die Waldorfschule habe sich die psychische Situation des
Mädchens wesentlich gebessert. In der Volksschule habe Melanie bereits
deutlich unter der Schule
gelitten.
In der Vergangenheit
sei bereits über ein Jahr hinweg ein Teilleistungstraining nach
Dr. Biebl (Salzburg) durchgeführt worden. Von Mag. Gaiduschek in
Wien sei die Diagnose einer Dyskalkulie gestellt worden. Weiters liegt ein neuer
psycholog. Befund (Dr. Maderthaner) des Instituts für Familien- und
Jugendberatung in Linz vor. Aus diesem gehen deutliche Defizite in den Bereichen
Serialität, Kurzzeitgedächtnis sowie räumliches Denken hervor.
Die Teilleistungsschwächen in den drei genannten Bereichen wirken sich
insbesondere auf das Rechnen aus, sodass eine Dyskalkulie diagnostiziert
wurde.
Befund
Nonverbale
Intelligenz/visuelle
Teilleistungen:
Bei
Durchführung des SON (Snijders Oomen, nicht verbaler Intelligenztest 2
1
/
2
bis 17 Jahre) zeigt sich Melanie als ein fröhliches, gut motiviertes
und kooperatives Kind. Das Aufmerksamkeitsverhalten ist gut, mitunter zeigt sie
Unsicherheiten im Arbeitsverhalten, fragt häufig zurück und braucht
eine Rückversicherung.
Das
Erfassen konkreter Zusammenhänge (Bildgeschichten) erfolgt leicht
unterdurchschnittlich. Gravierende Mängel zeigen sich jedoch bei Aufgaben
zur Wahrnehmung, Analyse und Herstellung räumlicher Gebilde. So ist etwa
eine deutliche Schwäche beim Abschätzen von Distanzen, der
räumlichen Orientierung, generell dem räumlichen
Vorstellungsvermögen zu
beobachten.
Bei
Durchführung des Knoxwürfeltests zeigt sich ein signifikant
eingeschränkter akustischer Kurzzeitspeicher, d. h. Schwächen des
visuellen Sukzessivgedächtnisses. Hier treten auch
Serialitätsmängel, d. h. Vertauschungen der Reihenfolgen
zutage.
Als nur leicht
unterdurchschnittlich erweist sich das visuelle Simultangedächtnis
(Bildkarten).
Verbal-auditive
Leistungen:
Bei
Durchführung des dichotischen Hörtests (nach Neukomm), welcher die
simultane Verarbeitung zweier sprachlicher Signale über beide Ohren misst,
erzielt Melanie Ergebnisse unterhalb des Altersrahmens. Daraus lässt sich
schließen, dass auch das selektive Hören, z.B. das Heraushören
der Lehrerstimme aus einem Pegel von Hintergrundgeräuschen in der Klasse,
Melanie schwerer fällt als anderen Kindern, auch wenn sie motiviert und
interessiert ist.
Die akustische
Differenzierung d.h. die Unterscheidung minimaler aber für das Deutsche
relevanter Lautunterschiede ist in unauffälligem Maße gegeben
(Wahrnehmungstrennschärfetest nach Audiva). Bei Durchführung des
Mottiertests (Repetition sinnloser Silbenfolgen) zeigt sich ein signifikant
eingeschränktes akustisches Kurzzeitgedächtnis. Maximal die Repetition
von 4er-Folgen ist möglich, und dies nur in der Minderheit der Fälle.
Es zeigen sich wiederum gravierende Serialitätsmängel. Das
eingeschränkte akustische Arbeitsgedächtnis bestätigt sich auch
bei Durchführung des Zahlenfolgengedächtnistests des PET. Hier ist
ebenso lediglich eine konkrete Wiedergabe von 4er-Folgen möglich. Auch die
Serialitätsmängel bestätigen sich.
Neuromotorik:
Bei
Durchführung des Fingerpositionstest nach Berges und Lezine (Imitation von
Hand- und Fingerstellungen) zeigt Melanie ausreichende Fähigkeiten der
Bewegungsplanung und -steuerung im unteren Grenzbereich des
Altersrahmens.
Beim monopedalem
Stehen und Hüpfen (auch mit geschlossenen Augen sowie beim
Seiltänzergang) zeigt sich eine unauffällige vestibuläre
Wahrnehmung und Steuerung.
Der
Hampelmannsprung verläuft gut koordiniert, Finger-Nase-Versuch
unauffällig, aus der Rückenlage steht Melanie über beide Beine
auf. Es sind somit auch keine gravierenden Schwächen der bilateralen
Integration mehr festzustellen.
Mathematisches
Denken:
Die Grundbeziehungen im
Zahlenraum 1 bis 1000 sind relativ gut abgespeichert, wobei Melanie für
auditives Rechnen etwas mehr Zeit
braucht.
Auf Schwächen des
akustischen Kurzzeitgedächtnisses (z.B. bei Kettenrechnungen) wurde bereits
oben hingewiesen.
Schwächen
bestehen insbesondere im Bereich des operativen Denkens. So bereitet ein
strukturiertes Problemlösen in Einzelschritten deutliche Schwierigkeiten.
Die mathematischen Grundoperationen wurden noch nicht tief verstanden. Von daher
kommt es oft zur Wahl einer falschen Operation (z.B. Addition statt
Multiplikation,
etc.).
Signifikante
Schwächen bestehen auch im Umgang mit Größen. So können
Mengen oder auch Zeitangaben nicht gut abgeschätzt
werden.
Die Automatisierung
mathematischer Einzelschritte (z.B. das Einmaleins) bereitet keine
Schwierigkeiten.
Diagnose:
Bei
Melanie bestehen ausgeprägte Teilleistungsschwächen insbesondere im
Bereich des räumlichen und operativen Denkens, weiters ist der akustische
Arbeitsspeicher deutlich eingeschränkt, darüber hinaus sind
Serialitätsprobleme gegeben. Die beschriebenen Teilleistungsschwächen
wirken sich insbesondere auf das Rechnen aus.
Es liegt eine
Dyskalkulie (umschriebene Rechenstörung) vor.
Procedere:
Auf
Grund der deutlich ausgeprägten Dyskalkulie und
der damit
verbundenen Gefahr der Entwicklung psychischer und psychosomatischer
Sekundärstörungen,
welche
sich gegen Ende der Volksschule bereits gezeigt haben, ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt der Besuch einer Privatschule indiziert.
Bezüglich Förderansätze das Rechnen betreffend, wird empfohlen,
für ein tieferes Verständnis der mathematischen Grundoperationen
vermehrt Zeit aufzuwenden. Einerseits geht es darum, in lebensnahen
Zusammenhängen bessere Vorstellungen von Mengen und Größen zu
entwickeln. Andererseits sollte z.B. mittels eines Zahlenstrahls (zunächst
leer, d.h. Melanie trägt selbst darauf Zahlen ein) eine räumliche
Vorstellung von mathematischen Relationen aufgebaut
werden.
Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt erscheint es uns als angebracht, wenn die Eltern nicht korrekular
arbeiten, d.h. Schulisches mit Melanie üben. Wir empfehlen vielmehr Spiele,
welche eine Entwicklung der mathematischen Grundbegriffe fördern, z.B.
Einschätzen von Längen, Flächen, Volumen, Gewicht, Papierfalten
und Schneiden, Würfel, Netze bauen, etc.
BESTÄTIGUNG (von Dr.
DH)
"Bei
derTochter, liegt eine umschriebene
Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten in Ausprägung einer
isolierten Rechenstörung (Dyskalkulie) ICD 10 Kodierung F 81.2
vor. Aufgrund der damit in Verbindung stehenden pädagogischen und
sonderpädagogischen Erforderlichkeiten als auch in Betracht auf
eine drohende
psychische und psychosomatische
Sekundärproblematik ist der Besuch einer Privatschule (Waldorfschule)
indiziert."
Nach einem Telefonat (am 14. September 2005) mit
dem steuerlichen Vertreter des Bw. vermerkte der zuständige Sachbearbeiter
des Finanzamtes, dass vom Bw. keine Feststellung einer Behinderung beim
Bundessozialamt beantragt werde.
Mit Datum 22. September 2005 wurde die
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte
folgende Erhebungen durch:
Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes
wurde telefonisch mit dem Landesschulrat für Oberösterreich Kontakt
aufgenommen. Es wurde erhoben, welche Möglichkeiten der
Förderung von leistungsschwachen (teilleistungsschwachen) Schülern im
Rahmen der Schulen des Regelschulwerkes angeboten werden. Laut Auskunft
des zuständigen Sachbearbeiters beim Landesschulrat für OÖ. (Mag.
Hr) gebe es grundsätzlich einen Anspruch auf "Sonderpädagogischen
Förderbedarf". Unter Zuhilfenahme zum Beispiel eines Zweitlehrers ist eine
Unterstützung im Regelschulwerk möglich; ein medizinisches Gutachten
ist hierzu erforderlich. Ein sog. "Sitzenbleiben" ist für die
Inanspruchnahme der sonderpädagogischen Fördermaßnahmen keine
Voraussetzung. Das Sitzenbleiben erscheint auch nicht zielführend, wenn zum
Beispiel ein Kind lediglich in einem Fach Probleme hat.
Zur Untermauerung dieser Ausführungen verwies Mag. Hr
auf die einschlägigen Erlässe und Rundschreiben, die es seitens des
(damaligen) Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur
Förderung von Schüler/inne/n mit spezifischen Lernschwierigkeiten
gibt. Laut Mag. Hr seien bisher Förderpläne nur zur
Teilleistungsschwäche "Legasthenie" in Erlassform ausgearbeitet worden.
Diese Förderpläne in Form von Vorschlägen für
individualisierte Unterrichtsvorbereitung würden in der Praxis jedoch auch
für Fälle einer medizinisch diagnostizierten Rechenschwäche
anzuwenden sein.
Laut Ermittlungen der Abgabenbehörde II. Instanz
finden sich zur angesprochenen Problematik im Internet unter www.schulpsychologie.at folgende
Unterlagen:
1.) Begleiterlass zur Handreichung Legasthenie vom
10. August 2001, GZ 33.543/26-V/4: In diesem wird seitens
des zuständigen Bundesministeriums ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Förderung von Schüler/inne/n mit spezifischen
Lernschwierigkeiten ein Grundanliegen der Schule sei.
2.) Handreichung Legasthenie (ausgearbeitet vom
Arbeitskreis "Legasthenie" der Schulpsychologie-Bildungsberatung): Darin
wurden Vorschläge für eine individualisierte Unterrichtsvorbereitung
("Förderpläne") dargestellt. Weiters heißt es
darin: "Eine angemessene Förderung
für Kinder mit Leserechtschreibschwäche im schulischen Rahmen
erfordert ein planmäßiges und systematisches Vorgehen.
Etwaige vorhandene Gutachten
und bereits erfolgte Fördermaßnahmen sind einzubeziehen.
Entsprechende Fördermaßnahmen sind zu
setzen:
- Auswahl der
erfolgversprechenden Methode aufgrund der
Analyseergebnisse;
- Entwickeln
von individuellen
Lernstrategien;
-
Vereinbarungen mit der Schülerin bzw. dem
Schüler;
- Individuelle
Förderung im Unterricht;
-
Begleitende Gespräche mit den
Erziehungsberechtigten;
-
Beiziehung von Expert/inn/en, wenn erforderlich."
3.) Rundschreiben des Bundesministeriums vom
28. Mai 2001, GZ 36.200/38-SL V/2001: Laut diesem
Informationsschreiben sei im Bezug auf die Leistungsbeurteilung bewusst
abzuwägen, inwieweit nur ein einzelner Leistungsbereich bestimmend für
die gesamte Bildungs- und Berufslaufbahn eines jungen Menschen sein soll.
4.) Schulunterrichtsgesetz 1986: Dieses Gesetz
bestimmt im § 18 Abs. 6, dass bei der Leistungsbeurteilung
auf den erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges Bedacht zu nehmen ist; die
Bildungs- und Lehraufgabe ist allerdings grundsätzlich zu erreichen.
Aus der
Homepage der Linzer Waldorfschule (www.waldorfschule-linz.at) wird auf
die Frage, ob hauptsächlich Kinder mit Lernschwierigkeiten auf eine
Waldorfschule gehen, wie folgt
geantwortet: "Nein, ausdrücklich
nein. Für Kinder, die Teilleistungsschwächen oder
Verhaltensstörungen haben, gibt es - wie im staatlichen Schulsystem auch -
besondere Waldorfschulen: die heilpädagogischen Förderschulen. An
Waldorfschulen, die nicht ausdrücklich solche Sonderschulen sind, lernen
Kinder aller Begabungsrichtungen wie an den staatlichen Regelschulen auch, nur
dass hier neben intellektuellen Fähigkeiten gleichgewichtig auch soziale
und handwerkkünstlerische Fähigkeiten angesprochen
werden."
In der am 6. Juni 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Der Vertreter des Finanzamtes streicht nochmals die
mangelnde Zwangsläufigkeit des Schulbesuches hervor. Der VwGH
hätte in zahlreichen Erkenntnissen( z.B. VwGH vom 22.12.2004, 2003/15/0058)
judiziert, dass Schulgeld für den Besuch einer so genannten Waldorfschule
keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 darstellt. Er stelle folglich den
Antrag auf Abweisung der Berufung.
Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. ist hier
die vorliegende Rechtsprechung nicht unbedingt von Bedeutung. Die
Zwangsläufigkeit sei in dem hier vorliegenden Einzelfall sehr wohl
gegeben.
Der Bw. gab ergänzend zum bereits geschilderten
Sachverhalt an, dass bei der Tochter bereits in frühen Jahren die
Rechenschwäche erkannt worden sei. Sie hätte die zwei- bis dreifache
Zeit für die verschiedenen Übungen benötigt. Durch einen
Bekannten wurde er auf eine Schulpsychologin in Wien verwiesen, die auf das
Vorliegen eine Dyskalkulie hingewiesen hätte. Diese Schwäche
hätte so weit geführt, dass die Tochter in der dritten und vierten
Volksschule bereits unter massiven Selbstwertbeeinträchtigungen litt. Sie
hätte sich sogar mit Selbstmordgedanken getragen. In dem bereits
erwähnten psychologischen Befund von Dr. H vom Konventhospital Barmherzige
Brüder, Institut für Sinnes- und Sprachneurologie, Gesundheitszentrum
für Gehörlose, wurde eine Dyskalkulie diagnostiziert. Mit
diesem Befund sei der Bw. zur Lehrerin sowie zum Schulleiter gegangen. Dort sei
ihm aber lediglich die Auskunft gegeben worden, dass man nichts machen
könne. Wenn notwendig müsse die Tochter eben eine Klasse wiederholen.
Nach Ansicht des Bw. und einer Psychologin hätte eine
Klassenwiederholung keinen Erfolg gebracht, da auch bei einer Wiederholung einer
Klasse dieselbe Unterrichtsmethode angewendet worden wäre. Den Besuch einer
Sonderschule wollte der Bw. der Tochter aber jedenfalls ersparen. Laut
Dr. H hätte die Tochter die besten Chancen in einer Waldorfschule.
Der Bw. hätte auch beim Landesschulrat vorgesprochen. Dort sei er
aber zu einer Sachbearbeiterin verwiesen worden, die den Begriff der Dyskalkulie
gar nicht gekannt hätte. Zum Wohle des Kindes hätte sich der
Bw. also entschlossen, trotz erheblicher finanzieller Belastungen, der Tochter
den Besuch der Waldorfschule zu ermöglichen. Bei der Tochter hätten
sich schon sehr bald Besserungen eingestellt. Integrationslehrer an
öffentlichen Schulen hätten wahrscheinlich das gleiche System wie
vorher fortgeführt. Es hätte sich nunmehr herausgestellt, dass
die Entscheidung für die Waldorfschule jedenfalls richtig gewesen sei.
Mittlerweile hätte die Tochter die Waldorfschule positiv abgeschlossen und
würde heuer eine öffentliche, berufsbildende mittlere Schule
(Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe) positiv beenden. Im
gegenständlichen Fall liege nach Ansicht des Bw. jedenfalls die
Zwangsläufigkeit vor. Der nunmehr vorliegende schulische Erfolg zeige dies
auf. Angesprochen auf die zitierten Maßnahmen des Regenschulwerkes
gab der Bw. bekannt, dass er alle Möglichkeiten versucht hätte. Im
Bereich Mathematik sei es auch nicht so wie im Bereich einer
Leserechtschreibschwäche. Bei diesen Fällen sei die schulische
Beurteilung diesen Schwächen anzupassen. Das gäbe es im Bereich der
Rechenschwäche nicht.
In seinem Schlussantrag bekräftigte der Vertreter der
Amtspartei neuerlich die Ansicht des Finanzamtes, dass eine
Zwangsläufigkeit auch im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Er
stellte den Antrag auf Abweisung der Berufung.
Der Bw. betonte in seinem Schlusswort nochmals die hier
vorliegende Tatsache, dass der gewählte Schultyp positiv abgeschlossen
wurde und zwischenzeitig sogar eine öffentliche berufsbildende mittlere
Schule mit Erfolg beendet worden sei. Im Regelschulwerk wär wahrscheinlich
nur der Besuch einer Sonderschule möglich gewesen. Dies gelte als Beweis
dafür, dass in dem hier vorliegenden Einzelfall sehr wohl die
Zwangsläufigkeit gegeben sei. Es wird der Antrag gestellt, der Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Für
Unterhaltsleistungen gilt gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988
Folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn
nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese
Beträge hat.
2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt
des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
Wie der VwGH
bereits in mehreren Erkenntnissen festgestellt hat (vg. VwGH 18.2.1999,
97/15/0047; 23.11.2000, 95/15/0203), zählt die Bezahlung von Schulgeld zu
den normalen Unterhaltsleistungen für ein Kind und könnte nach der
oben zitierten einschränkenden Regelung des Absatz 7 nur dann
Berücksichtigung finden, wenn derartige Kosten auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst, wäre er der Steuerpflichtige, eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Hierzu müsste
jedenfalls die Voraussetzung gegeben sein, dass der Besuch dieser Schule
zwangsläufig erfolgt.
Unter dem
Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer, universitärer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird. Der spätere Beruf muss noch nicht
konkret feststehen; auch der Besuch allgemein bildender Schulen (z.B. Gymnasium)
vermittelt - als Voraussetzung für eine spätere Berufsausbildung im
engeren Sinn - den Pauschbetrag
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 58).
Der
Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb
von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen
für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar
unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs-
oder Studienordnung vorgeschrieben sind
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 58).
Der VwGH stellt
sowohl bei Schulen als auch bei Hochschulen und Universitäten auf einen
gleichwertigen (Hoch)Schulabschluss ab.
So ist der VwGH
der Ansicht des UFS Wien, 5.6.2003, RV/1351-W/02, die Spiel- und Lernwerkstatt
Pottenbrunn sei mit Volks- und Hauptschulen nicht vergleichbar, da beim Besuch
von Privatschulen, die nach § 14 Abs. 2 lit. b PrivatschulG
keiner öffentlichen Schulart entsprechen, nicht von einer Vergleichbarkeit
mit Schulen des Regelschulwesens ausgegangen werden könne, nicht gefolgt,
und hat den Schulabschluss als gleichwertig mit jenem (öffentlicher) Volks-
und Hauptschulen angesehen (VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058).
Zum EStG 1972
sind Entscheidungen ergangen, wonach bspw. Aufwendungen für den Besuch
einer Rudolf-Steiner-Schule (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat II,
31. 5. 1999, RV/30X-15/12/98) oder der Vienna International School,
wenn im Zeitpunkt des Beginns der Schulausbildung ein längerer
Auslandsaufenthalt nicht beabsichtigt ist (VwGH 23.3.1999, 98/14/0119; VwGH
30.5.1995, 92/13/0191; auch keine Werbungskosten: VwGH 16.10.2002, 98/13/0179;
VwGH 28.5.1988, 94/15/0074), nicht zwangsläufig seien.
Der VwGH setzt
diese Spruchpraxis auch zum EStG 1988 fort (vgl. 23.10.2000, 95/15/0203,
betreffend Freie Waldorfschule; 22.12.2004, 2003/15/0058, betreffend Spiel- und
Lernwerkstatt nach Montessori-Prinzipien). Auch der UFS hat ein "Don
Bosco-Realgymnasium" als mit anderen Realgymnasien vergleichbar angesehen (UFS
Wien, 17.2.2005, RV/0372-W/04), ebenso eine deutsche katholische Privatschule
mit Abiturabschluss (UFS Feldkirch, 14.12.2005, RV/0128-F/05).
Im
gegenständlich zu beurteilenden Fall hat der Bw. entschieden, seine Tochter
aufgrund einer Teilleistungsschwäche in eine Privatschule zu geben, damit
sie dort entsprechend gefördert werde. Als Schultyp wurde die so genannte
Waldorfschule gewählt.
Ärzte und Psychologen hätten
aufgrund ihrer speziellen Unterrichtsmethode die Waldorfschule in Linz als am
besten für die Tochter geeignet empfohlen. Der Bw. führte in
der Berufungsschrift weiters an, dass die Wahl der Waldorfschule für die
Tochter eine erforderliche und richtige Entscheidung gewesen sei, dass diese
dort die Mittelstufe (= Hauptschule) positiv abgeschlossen hätte und
die Tochter nunmehr die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe
besuchen könne.
Nach der
Rechtsprechung des VwGH ist es maßgeblich, ob eine derartige Schule als
mit den entsprechenden Schulen des Regelschulwesens mit gleichem Schulabschluss
als gleichwertig anzusehen ist. Nach der
Rechtsprechung ist dabei eine gleichwertige, nicht eine gleiche Ausbildung (vgl.
zuletzt VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058) zugrunde zu legen.
Die
Gleichwertigkeit der Ausbildung ist nach Ansicht des Senates zu bejahen:
Dies aus folgenden Gründen:
Einerseits hat
der Bw. in der Berufungsschrift und in der mündlichen Verhandlung selbst
ausgeführt, dass die Tochter in der Privatschule die Mittelstufe, dies
entspricht im staatlichen Schulsystem der Hauptschule, positiv abgeschlossen hat
und andererseits wird auf der Homepage der freien Waldorfschule von dieser
selbst die Vergleichbarkeit mit dem staatlichen Schulsystem bestätigt bzw.
mit dieser Tatsache auch geworben. Im Übrigen hat auch der VwGH wie
bereits ausgeführt - in seinem Erkenntnis vom 22.12.2004,
Zl: 2003/15/0058 die Vergleichbarkeit der freien Waldorfschule mit
öffentlichen Schulen bejaht.
Weiters, wie
ebenfalls aus der Homepage der freien Waldorfschule hervorgeht, ist die
Waldorfschule auf die Art der bei der Tochter festgestellten
Teilleistungsschwäche (= Dyskalkulie) nicht spezialisiert - dazu
hätte sie eine besondere Waldorfschule - eine so genannte
heilpädagogische Förderschule besuchen müssen und wie aufgrund
der Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz festgestellt wurde,
gibt es im Rahmen des staatlichen Regelschulwesens spezielle
Förderprogramme für Kinder mit Teilleistungsschwächen.
Es kann also
nicht erkannt werden, dass ausschließlich im gewählten Schultyp im
Sinne der Waldorfschule eine Schulausbildung der Tochter möglich und somit
zwangsläufig gewesen wäre.
Das Schulgeld
ist zwar mit der Bestimmung nach § 34 Abs. 8 EStG nicht
abgegolten, doch hat der Gesetzgeber durch eine weitgehende Schulgeldbefreiung
vorgesorgt bzw. ist das Schulgeld deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es
sich dabei um eine Unterhaltsleistung handelt, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen würde (vgl.
u.a. VwGH 18.2.1999, 97/15/0047).
Nach den obigen
Darstellungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Besuch der Waldorfschule
keinesfalls zwangsläufig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bedingt
war.
Dem Finanzamt
ist daher beizupflichten, dass in aller Regel der Besuch einer nach den
Prinzipien der Waldorfpädagogik geführten Schule allein deswegen, weil
die Unterrichtsgrundlage eine andere als im Regelschulwesen ist, den
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu vermitteln
vermag, wenn sich im Nahebereich des Wohnortes eine andere Schule mit gleichem
Schulabschluss befindet. Unstrittig ist, dass sich im Einzugsbereich
(Nahbereich) zahlreiche andere Schulen mit gleichem Schulabschluss befinden.
Eine
steuerliche Berücksichtigung der Schulgeldzahlungen war daher nicht
möglich.
Linz, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0825-L/05
- Stammnummer
- 28984
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF