Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0280-G/03
Ausbildung zum Trainer/Berater für Integrative Outdoor - Aktivitäten und Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-G/03vom 18.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw.,
vom
14. November 2002, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
5. November 2002, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001,
vom
11. Jänner 2006, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
16. Dezember 2005, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004,
entschieden:
Berufung
vom 14. November 2002, gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. November 2002, wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
Berufung vom 11. Jänner 2006, gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. Dezember 2005, wird Folge
gegeben.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, er ist technischer Angestellter, hat
mit seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 unter anderem beantragt, dass ein Betrag von 19.500,00
ATS für "Fortbildung Gruppentrainer" als Werbungskosten abgezogen werde.
Nach dem aktenkundigen "Fortbildungsvertrag" handelte es sich dabei um die
"Fortbildung zum Gruppentrainer für integrative Outdoor -
Aktivitäten".
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom
5. November 2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das in
den Seminaren vermittelte Wissen und das geübte Training seien allgemeiner
Natur und ebenso im privaten Lebensbereich wie auch im Berufsleben
anwendbar.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
14. November 2002 widerspricht der Berufungswerber dieser Ansicht:
"Die Ausgaben für
die o.a. Ausbildung haben nichts mit Kosten der allgemeinen Lebensführung
zu tun und das vermittelte Wissen und das geübte Training sind keinesfalls
privater Natur, sondern speziell auf das Berufsleben abgestimmt und nicht
für den privaten Lebensbereich."
In der Berufungsschrift verweist der Berufungswerber weiter
auf eine vorgelegte Broschüre des Veranstalters der Seminare.
Als "Rahmen" wird genannt:
"Das Konzept der
Integrativen Outdoor-Aktivitäten geht bei der Leitung von Gruppen vom
"dualen Prinzip" aus: Eine Gruppe wird von mindestens zwei LeiterInnen mit einer
speziellen Funktions- und Aufgabenteilung betreut. Der Schwerpunkt für
den/die sport- und bewegungsbezogene/n Leiter/in liegt in der Gestaltung der
Sport- und Bewegungsangebote, der/die gruppenpsychologische Leiter/in lenkt
seine/ihre Aufmerksamkeit auf die Personen bzw. das Team, das Beziehungsgeflecht
und die Begleitung der Gruppenprozesse. Entsprechend müssen auch die
Kompetenzen ausgebildet
sein.
Die Graduierung zum/zur
Trainer/in und Berater/in für Integrative Outdoor-Aktivitäten kann
daher mit diesen zwei unterschiedlichen Schwerpunkten erworben
werden."
Zu den Prinzipien der Fortbildung wird
ausgeführt:
"Im Rahmen der
Fortbildung wird auf drei Kompetenzbereiche besonders geachtet:
-
Gruppenpädagogische und insbesondere gruppenpsychologische
Kompetenzen;
- Sport- und
bewegungsbezogene Kompetenzen:
-
Integrationskompetenz:
Die
Fähigkeit, Gruppengeschehen, Persönlichkeitsentwicklung und Bewegungs-
sowie Erfahrungsangebote situationsadäquat zu integrieren.
Innerhalb
dieser drei Kompetenzbereiche sind wiederum drei Aspekte wichtig:
-
Selbsterfahrung und persönliche Entwicklung anhand des Konzepts der
Integrativen Outdoor-Aktivitäten;
-
Praktische (zielgruppenspezifische) Umsetzung und Reflexion (wie:
Peer-group-Arbeit, Supervision, Projektarbeit);
-
theoretische Beschäftigung."
Zur Zielgruppe:
"Die Fortbildung der
Initiative Outdoor-Aktivitäten richtet sich an Personen, die über eine
Ausbildung verfügen, und das Konzept der Integrativen
Outdoor-Aktivitäten im Rahmen ihrer Tätigkeit einsetzen wollen oder
als ihre künftige Berufstätigkeit sehen. Das Konzept kann u.a. in
folgenden Arbeitsfeldern eingesetzt werden:
- Personal-,
Team- und Organisationsentwicklung
-
Pädagogik
-
Persönlichkeitsentwicklung und Selbsterfahrung
-
Therapie."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2003 hat das
Finanzamt die Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom
11. Juni 2003 führt der Berufungswerber zur Begründung der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes aus:
"zu a) Dass Wissen
generell im privaten Lebensbereich und im Berufsleben anwendbar ist, ist im
allgemeinen richtig. Dies trifft allerdings auf jede Form von neuem Wissen zu.
Die Auslegung, dass Wissen, welches im Privatbereich anwendbar ist bzw. der
Persönlichkeitsentwicklung dient, steuerlich nicht absetzbar ist,
würde bedeuten, dass generell Weiter- bzw. Ausbildung steuerlich nicht
absetzbar wäre.
Dass es
sich nicht um Wissen allgemeiner Natur handelt, habe ich bereits in meinem
Berufungsschreiben vom ... angeführt und durch die beigelegte
Fortbildungsbroschüre nachgewiesen.
Zu b) Eine
berufsspezifische Fortbildung in meinem Beruf als techn. Angestellter ist
ebenfalls gegeben. Ich arbeite in und mit Teams bzw. Gruppen. Wie ebenfalls aus
der meinem Berufungsschreiben vom ... beigelegten Fortbildungsbroschüre zu
entnehmen ist, werden spezielle gruppenpädagogische und insbesondere
gruppenpsychologische Kompetenz und Integrationskompetenz vermittelt, die in
meinem Beruf durch die Arbeit in und mit Teams bzw. Gruppen Voraussetzung
für effizientes Arbeiten sind. Diese Kompetenz wurde durch die Ausbildung
vermittelt."
Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2004 hat der Berufungswerber 520,00 € als Werbungskosten geltend gemacht,
die er für die Teilnahme an einem von der "Initiative Outdoor
Aktivitäten" veranstalteten Seminar "Handlungsorientierte Ansätze in
der Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung" mit den Inhalten "Lernen
durch handlungsorientierte Ansätze", "Handlungsorientierte Ansätze in
der Persönlichkeitsentwicklung", "Handlungsorientierte Ansätze in der
Führungskräfteentwicklung" und "Handlungsorientierte Ansätze in
der Team- und Organisationsentwicklung", gezahlt hat. In einer Beilage
vom 12. Dezember 2005 zu dieser Erklärung führte er
aus: "Seit diesem Jahr bin ich auch
Mitarbeiter im firmeninternen Support - Center Projekterfahrung. Dieses Support
- Center ist u. a. zuständig für die Organisation und Abwicklung von
Workshops für Strategieentwicklung, Projekterfahrung, Projektcoaching, u.
a.
Voraussetzung für diese
Mitarbeit war u. a. das erworbene wissen im Zuge der Ausbildung zum Trainer und
Berater für ...".
In einem am 15. März 2006 geführten
Telefongespräch hat der Berufungswerber erwähnt, dass er die in der
"Fortbildung zum Trainer nach dem handlungsorientierten Ansatz der Integrativen
Outdoor-Aktivitäten" erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht nur
"indirekt" im Umgang mit anderen Menschen und insbesondere bei der
Zusammenarbeit im Team anwenden würde, sondern dass die Anwendung dieser
Kenntnisse und Fähigkeiten Teil seines unmittelbaren Arbeits- und
Aufgabengebietes darstellen würde. Er wurde dazu gebeten, eine detaillierte
Beschreibung seines Arbeitsplatzes durch seinen Arbeitgeber vorzulegen. Nach
Urgenz legte der Berufungswerber keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, wohl aber
eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 21. August 2006, welche nach
Angabe der vom Berufungswerber besuchten Veranstaltung lautet:
"Dieser Kurs ist für
seine Tätigkeit als Moderator im Bereich des Supportcenters
(Projekterfahrung, Moderation) eine förderungswürdige Maßnahme.
Die Ausbildungskosten wurden von Herrn ... ohne Finanzierungshilfe der Firma ...
beglichen."
Mit einem weiteren Schreiben vom 20. September 2006
wurde der Arbeitgeber des Berufungswerbers gebeten, eine detaillierte
Beschreibung seines Arbeitsplatzes vorzulegen. Insbesondere möge bekannt
gegeben werden, in welchen Teilbereichen seines Aufgabenbereiches seine von ihm
absolvierte Ausbildung zum Trainer nach dem Konzept der Integrativen
Outdooraktivitäten verwertet wird. Nach allen vorliegenden Informationen
gehörten "Outdooraktivitäten" nicht zum Tätigkeitsbereich der
"Support Centers". Auch scheine der Arbeitgeber auf der Referenzliste mehrerer
Firmen auf, die derartige Aktivitäten anbieten und durchführen, sodass
solche Aktivitäten offensichtlich "zugekauft" würden. Weiters
wurde der Arbeitgeber gebeten, mitzuteilen, in welcher Form eine Förderung
der als "förderungswürdige Maßnahme" bezeichneten Ausbildung
erfolgt sei.
Erst nach Urgenz legte der Arbeitgeber die nachfolgende
Beschreibung des Aufgabenbereiches des Berufungswerbers vor:
|
"Funktionsbezeichnung:
|
Senior
IntegratorIn
|
Ziel der
Funktion:
|
Erstellung von komplexen
kundenspezifischen IT - Lösungen auf Basis von existierenden
Systemkomponenten (Standardprodukten, Fachlösungen oder
Referenzlösungen), sowie Einbindung in die Verfahrenslandschaft des
Kunden
|
Funktionsbezeichnung:
|
ArchitektIn
|
Ziel der
Funktion:
|
Definition von
Strukturierungs- und Komunikationsprinzipien eines Systems (einer Lösung,
eines Produktes) unter Berücksichtigung der funktionalen und
nichtfunktionalen Anforderungen
|
Funktionsbezeichnung:
|
TrainerIn
|
Ziel der
Funktion:
|
Durchführung von
Schulungen für Kunden und Mitarbeiter, Moderation von Workshops für
Strategie, Kick - Off, Projekterfahrung
Verantwortungsbereiche /
Aufgaben:
- Konzeption, Pflege
und Erweiterung der Schulungs (Moderations) - Inhalte, - unterlagen und
Dokumentationen
-
Didaktische Gestaltung der Schulungen /
Moderationen
- Mitarbeit bei der
Schulungs - / Workshopplanung
-
Einbringen von Kundenwünschen und Kundenfeedback in die
Schulungsgestaltung
- Permanente
Erweiterung des Knowhow bzgl. der Schulungsthemen und der didaktischen
Mdethodik
Fachkenntnisse: Branchen
- / Technologie - Knowhow bzgl.
Themen
Methoden:
Lehrmethoden
Hr. M. ist im Rahmen
unseres PSE Support Center Projekterfahrung als Moderator
eingesetzt.
Ausbildung Trainer
(Moderator):
von Hrn. M privat
finanziert:
- Trainer/in und
Berater/in nach dem handlungsorientierten Ansatz der Integrativen Outdoor -
Aktivitäten
Von der Fa. S.
finanziert:
- Systematisches
Projekt -
Coaching
-Moderation."
Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber zur
Kenntnisnahme übermittelt, der darauf hin mit Schriftsatz vom
22. März 2007 auszugsweise antwortete:
"... Wie aus der
Aufgabenbeschreibung ersichtlich ist, zählt zu meinem Verantwortungs- bzw.
Aufgabenbereich als Trainer die didaktische Gestaltung von Schulungen und
Moderationen, was wiederum geeignete Lehrmethoden
voraussetzt.
Wie von der Firma
... bestätigt, ist die Ausbildung zum Trainer ... eine hiefür
geeignete Ausbildungsmaßnahme.
Im Zuge der Diskussion in
der Firma habe ich u. a. erfahren, dass die von mir absolvierte "IOA"
Ausbildung" auch von meinem Kollegen ... absolviert wurde ... .Was mir nicht
bekannt war, dass die Lehrgangskosten von der Firma bezahlt wurden.
...
Wie ich Ihrem Schreiben
... entnehme, dürfte es sich bei Ihrer Interpretation von
"Outdooraktivitäten" in diesem Zusammenhang um ein grundsätzliches
Begriffs - Missverständnis
handeln.
Die Ausbildung zum
Trainer ... hat nichts mit sportlicher Betätigung bzw. Animation im
Outdoorbereich zu tun, sondern im sinn von didaktisch - methodischer Umsetzung
von Aufgabenstellungen mit Hilfe von Elementen der Natur (Aktivitäten im
Outdoorbereich, siehe dazu auch
www.ioa.at
),
welche ich u. a. bei Moderationen anwende."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999
(StRefG 2000), stellen Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten dar. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13
Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule stehen.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die
früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und
steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits
gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und
somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie
fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt
jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.
a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen mit
weiterführenden Hinweisen Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer,
Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I
180/2004, wurde die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 um Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, erweitert, und die Einschränkung hinsichtlich der
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden
(höheren) Schule aufgelassen.
Nicht als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abgezogen
werden dürfen jedoch gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Vorweg ist fest zu halten, dass der Berufungswerber
keinerlei Maßnahmen gesetzt hat, den Beruf eines "Outdoor - Trainers"
tatsächlich auszuüben, sodass die Ausbildung dazu keine
Umschulungsmaßnahme, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielt, darstellen kann.
Die Abzugsfähigkeit der in Streit stehenden Ausgaben
und Aufwendungen als Werbungskosten ist daher nur dann gegeben, wenn diese
Bildungsmaßnahme in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
vom Berufungswerber ausgeübten Beruf steht.
Der Berufungswerber war von 1981 bis 2004
ausschließlich als "Techniker" tätig. Erst seit 2004 ist er "auch
Mitarbeiter im firmeninternen Support - Center Projekterfahrung" (siehe die
bereits zitierte Eingabe des Berufungswerbers vom 12. Dezember 2005 zur
Veranlagung 2004). Die vom Berufungswerber im Juni 2001 begonnene,
grundsätzlich zwei Jahre dauernde Ausbildung stand daher mit seinen im Jahr
2001 ausschließlich als Techniker bezogenen Einkünften nicht in dem
für eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten erforderlichen
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Tatsache ist auch, dass in
der absolvierten Ausbildung dem "Outdoor" - Bereich ganz entscheidende Bedeutung
zukommt, wenn auch der Berufungswerber immer wieder versucht, den
psychologischen Bereich in den Vordergrund zu stellen. Weitere Tatsache
ist, dass der Arbeitgeber des Berufungswerbers die für seine
(frühestens ab 2004 ausgeübte) (Neben)Tätigkeit als
"Trainer/Moderator" erforderliche Ausbildung (lt. Arbeitgeberbestätigung:
Systemisches Projekt-Coaching und Moderation) finanziert hat, nicht aber die
hier gegenständliche Ausbildung zum "Trainer/Berater". Der Arbeitgeber des
Berufungswerbers scheint auf der Referenzliste mehrerer Firmen auf, die
"Outdooraktivitäten" anbieten und durchführen. Dies lässt nur den
Schluss zu, dass diese Aktivitäten (trotz erfolgter Ausbildung) dem
Arbeitgeber nicht durch den Berufungswerber zur Verfügung gestellt wurden
sondern vom Arbeitgeber "zugekauft" wurden. Auch der vom Berufungswerber
geschilderte Umstand, dass der Arbeitgeber einem seiner Arbeitskollegen, nicht
aber dem Berufungswerber, die Ausbildung zum "Trainer/Berater" finanziert hat,
lässt darauf schließen, dass diese Kenntnisse als "Trainer/Berater"
wohl nicht zum Aufgabenbereich des Berufungswerbers gehörten.
Der Unabhängige Finanzsenat gelangt daher in freier
Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die in Streit stehenden Ausgaben des
Jahres 2001 den Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind, die
gemäß
§ 20 EStG 1988 auch dann nicht als Werbungskosten
abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 konnte
daher kein Erfolg beschieden sein.
Anders verhält es sich mit den als Werbungskosten
beantragten Ausgaben des Jahres 2004: Zum einen war der Berufungswerber in
diesem Jahr in seinem Beruf bereits auch als "Moderator" tätig und zum
anderen handelte es sich bei den von ihm in diesem Jahr besuchten Seminar nicht
mehr um ein Seminar im Rahmen der Ausbildung zum "Trainer/Berater", sondern um
ein Seminar, dass nach den oben im Sachverhalt zitierten Seminarinhalten doch
ganz wesentlich auch der beruflichen (Neben)Tätigkeit des Berufungswerbers
als "Moderator" diente (vgl.: handlungsorientierte Ansätze in der
Führungskräfteentwicklung und in der Team- und
Organisationsentwicklung).
Der Besuch dieses Seminars stellte daher nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenats eine begünstigte Bildungsmaßnahme
dar, weil die dort erworbenen Kenntnisse ohne Zweifel im Rahmen der
ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können, und weil sich diese
Kosten wegen des Bildungsinhalts nicht als solche der Lebensführung
darstellen.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 war
daher, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 18.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-G/03
- Stammnummer
- 28962
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF