Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0006-I/05
Antrag auf Zurechnungsfortschreibung (behauptetes wirtschaftliches Eigentum am Grundbesitz)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-I/05vom 18.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Leitl &
Lugar Wirtschaftstreuhänder Steuerberatungs OEG, 6600 Reutte,
Ehrenbergstraße 27,vom 22. Oktober 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck Reutte vom 21. September 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Zurechnungsfortschreibung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Die
Berufungswerberin (Bw.) stellte am 3. 9. 2004 durch ihren steuerlichen Vertreter
einen Antrag auf Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21
Abs. 4 BewG. Dieser Antrag bezog sich auf das Grundstück Nr. 1 KG T.
mit einer darauf errichteten Gästepension und auf die Liegenschaft Nr.2 KG
T., auf welcher ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb besteht. Die Bw.
beantragte die Zurechnung dieser Liegenschaften an sie mit der Begründung,
dass sie die wirtschaftliche Eigentümerin des im zivilrechtlichen Eigentum
ihrer Mutter XY stehenden Grundbesitzes sei. Wirtschaftliches Eigentum der Bw.
sei deshalb gegeben, weil die Bw. sowohl die Fremdenpension als auch die Land-
und Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führe. Die Bw.
übe "alle Rechte" wie ein Eigentümer aus. Die Einkünfte aus
beiden Betrieben flössen der Bw. zu; mit den Einnahmen würden auch
betriebliche Investitionen getätigt.
2.) Mit
Bescheid vom 21. 9. 2004 gab das Finanzamt dem Wertfortschreibungsantrag keine
Folge. Begründend führte es dazu unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 12. 1989, Zl. 88/15/0114, aus, dass
zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum dann auseinander fielen, wenn ein
anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die
Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien (Gebrauch, Verbrauch,
Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage
sei, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes,
nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sachen, auch
gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d. h. auf die
Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen könne. Da diese
Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben seien, weil insbesondere kein
Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Bw. festgelegt
worden sei, könne die Bw. nicht als wirtschaftliche Eigentümerin der
Liegenschaften angesehen werden.
3.) In der
dagegen am 22. 10. 2004 erhobenen Berufung wiederholte die Bw. ihren Standpunkt.
Weiters führte sie aus, dass ihr Vater als Voreigentümer der
Liegenschaft die Kosten "für Gebäude und Einrichtung, sowohl für
das Fremdenheim als auch für die Landwirtschaft" getragen habe. Dies sei
aus den beigeschlossenen Buchhaltungsunterlagen ersichtlich. Nach dem Tod des
Vaters der Bw. im Jahr 1983 seien die Liegenschaften an seine Ehegattin (Mutter
der Bw.) übertragen worden, obwohl der Bw. "2/3 zugestanden wären".
Die Mutter der Bw. sei zur Bewirtschaftung der Fremdenpension und der
Landwirtschaft altersbedingt nicht mehr in der Lage. Da alle
diesbezüglichen Entscheidungen von der Bw. getroffen würden, übe
diese "das Recht eines wirtschaftlichen Eigentümers in vollem Umfang" aus.
Als weitere Beweismittel waren der Berufung ein am 14. 6. 1983 vom Amt
der Tiroler Landesregierung ausgestelltes Konzessionsprüfungszeugnis sowie
ein Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Tirol über die Teilnahme der Bw. an einem
einschlägigen gastgewerblichen Umschulungslehrgang angeschlossen.
Am 11. 11. 2004
reichte der steuerliche Vertreter die Kopie einer am 9. 6. 1971 mit dem Vater
der Bw. aufgenommenen Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft R. nach,
welche die Gewährung einer Versehrtenrente bzw. die Übernahme
bestimmter Behandlungs- und Heilmittelkosten durch die öffentliche Hand zum
Gegenstand hat.
4.) Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. 11. 2004 mit folgender Begründung
ab:
"...Wie bereits
im Bescheid vom 21. 9. 2004 ausgeführt wurde, liegt wirtschaftliches
Eigentum eines Nutzungsberechtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Das wesentlichste Merkmal stellt ein zu Gunsten des Nutzungsberechtigten
eingeräumtes Belastungs- und Veräußerungsverbot dar, welches Sie
nicht nachweisen können. Ihnen kommt daher nicht dieselbe Rechtsposition
wie einem zivilrechtlichen Eigentümer zu. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass Sie die Landwirtschaft und die Fremdenpension auf
Ihren Namen und auf Ihre Rechnung führen, Ihnen die Einkünfte daraus
zufließen und Sie Investitionen in die Baulichkeiten tätigen. Auch
das von Ihnen wegen des hohen Alters der Mutter alleine ausgeübte
Entscheidungsrecht hinsichtlich der Betriebsführung geht nicht weiter als
das eines Pächters bzw. Nutzungsberechtigten.
Sie unterliegen
einem Irrtum, wenn Sie behaupten, dass ihr Vater Voreigentümer dieser
Liegenschaften war und die Übertragung nach seinem Tod an Ihre Mutter
erfolgt sei. Laut Grundbuch standen die betroffenen Liegenschaften schon vor dem
Todestag von J... (Anm.: Vater) im grundbücherlichen Eigentum von M...
(Anm.: Mutter). Die Fiktion, dass Ihnen an der von Ihrem Vater in den Jahren
1977 - 1980 angeblich alleine errichteten Fremdenpension nach seinem Ableben
zwei Drittel zugestanden wären, ist nicht nachvollziehbar, zumal Sie
dafür keinerlei Beweise (Abhandlungsprotokoll - Einantwortung) vorzulegen
haben, die sich alleine auf dieses Gebäude (ohne den Grund und Boden)
beziehen. In der am 11. 11. 2004 vorgelegten Niederschriftskopie kann kein
diesem Verfahren dienendes Beweismittel gesehen werden..."
5.) In der als
Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 27. 11. 2004 wies die Bw. unter anderem
darauf hin, dass gegen ihre Mutter ein Sachwalterschaftsverfahren vor dem
Bezirksgericht I. eingeleitet worden sei, weshalb sich die Bw. als auch
zivilrechtliche Eigentümerin bezeichnen dürfe und "diesbezüglich
auch als handlungsbevollmächtigt" gelte.
6.) Mit weiteren Schreiben vom 22. 12. 2004 und 6. 1. 2005
legte die Bw. zur Stützung ihres Berufungsbegehrens folgende Unterlagen
vor:
Versicherungsbestätigung vom 23. 12. 2004 über
die Pflichtversicherung der Bw. in der Kranken- und Pensionsversicherung nach
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Zeitraum 26. 7. 1990 bis
laufend;
Schreiben vom 12. 11. 1989 an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend die Bewirtschaftung der
gegenständlichen Betriebe auf eigene Rechnung und Gefahr der Bw. ohne
Bezahlung eines Pachtzinses;
Abhandlungsprotokoll vom 26. 4. 1984 in der
Verlassenschaftssache nach dem verstorbenen Vater der Bw;
Notariatsakt vom 25. 5. 1972 über die Errichtung eines
Übergabsvertrages und Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft
zwischen den Eltern der Bw.;
Gemeinsames
Testament der Eltern der Bw. vom 14. 6. 1968;
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einer
Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes ist mit
einer Zurechnungsfortschreibung im Sinn des § 21 Abs. 4 BewG 1955 Rechnung
zu tragen. Gemäß
§ 193 Abs. 1 BAO ist ein
Fortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für eine
Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen
Vorschriften vorliegen. Nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle wird ein
Fortschreibungsbescheid auf Antrag, gegebenenfalls von Amts wegen erlassen.
Nach § 24
Abs. 1 lit. d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die
Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. §
24 Abs. 2 BAO normiert, dass die Bestimmungen des Abs. 1 auch für
wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148,
gelten. Hieraus folgt, dass sich die bewertungsrechtliche Zurechnung nach
§ 24 Abs. 1 BAO richtet.
Im Streitfall
geht es um die Frage, ob der von der Bw. dargelegte Sachverhalt die Annahme von
wirtschaftlichem Eigentum und damit die Zurechnung des eingangs angeführten
Grundbesitzes an die Bw. rechtfertigt.
Regelmäßig
ist der zivilrechtliche Eigentümer auch der wirtschaftliche Eigentümer
(vgl. z. B. VwGH 18. 12. 1997, 96/15/0151; VwGH 19. 3. 2002,
99/14/0286). Nur in besonders gelagerten Fällen fallen rechtliches und
wirtschaftliches Eigentum auseinander. Wie bereits das Finanzamt zutreffend
festgestellt hat, sind rechtliches und wirtschaftliches Eigentum dann getrennt,
wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven
Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch,
Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben
in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes,
nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sachen, auch
gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d. h. auf die
Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. z. B. VwGH 28. 11.
2002, 2001/13/0275).
Im vorliegenden
Fall ist daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, ob die Bw.
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über den gegenständlichen
Grundbesitz eine Herrschaft ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahe
kommt, die dem zivilrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte
Eigentumsrecht zusteht (vgl. VwGH 17. 2. 1992, 90/15/0117).
Die
zivilrechtliche Eigentümerin der Liegenschaften (Mutter der Bw.) ist am 6.
1. 2006 verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht beendet. Dieser
Umstand hat aber auf die hier zu treffende Beurteilung keinen Einfluss, weil die
Frage, wer künftig das Eigentum am Grundbesitz als Rechtsnachfolger der
Verstorbenen erlangen wird, mit dem Begehren der Bw., bereits zu Lebzeiten ihrer
Mutter als wirtschaftliche Eigentümerin desselben behandelt zu werden, in
keinem Zusammenhang steht.
Außer
Streit steht zunächst, dass zu Gunsten der Bw. kein Belastungs- und
Veräußerungsverbot bestand, sodass die für das Eigentum
typischen Befugnisse, die Liegenschaften zu veräußern oder mit
Grundpfandrechten zu belasten, bei der Mutter der Bw. lagen. Weiters ist
unstrittig, dass zwischen der Bw. und ihrer Mutter keine Vereinbarung getroffen
wurde, der zufolge die Mutter verpflichtet gewesen wäre, einer
grundbücherlichen Belastung der Liegenschaften durch die Bw., sei es mit
betrieblichen oder mit sonstigen Verbindlichkeiten, zuzustimmen. Somit war die
Verfügungsmacht über das zivilrechtliche Eigentum in Bezug auf eine
Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes in keiner Weise
beschränkt.
Das
Schwergewicht der Argumentation der Bw. liegt auf der Behauptung, dass sie den
(alleinigen) wirtschaftlichen Nutzen aus dem Grundbesitz ziehe, weil sie sowohl
die Fremdenpension als auch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung führe. Zwar trifft es zu, dass die
betreffenden Einkünfte steuerlich der Bw. zugerechnet wurden, doch ist die
Zurechnung von Einkünften von der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu
unterscheiden. Denn § 24 Abs. 1 BAO regelt nur die Zurechnung von
Wirtschafsgütern, sodass sich die Zurechnung von Wirtschaftsgütern mit
der Zurechnung von Einkünften nicht decken muss (vgl. VwGH 31. 3. 1998,
98/13/0039). Allein aus dem Umstand, dass die Einkünfte aus dem Betrieb der
Fremdenpension und der Land- und Forstwirtschaft der Bw. zugerechnet wurden, ist
daher für deren Standpunkt nichts zu gewinnen.
Aus dem
Vorbringen, die Bw. führe die in Rede stehenden Betriebe im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung, ergibt sich lediglich, dass der Bw. Verwaltungs- und
Nutzungsrechte am gegenständlichen Grundbesitz zustehen, die inhaltlich
über einen Fruchtgenuss (§ 509 ff ABGB) nicht hinausgehen.
Auf die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen in der
Berufungsvorentscheidung, denen Vorhaltcharakter zukommt, wird
diesbezüglich hingewiesen.
Nach Lehre und
Rechtsprechung begründen bloße Verwaltungs- und Nutzungsrechte in der
Regel kein wirtschaftliches Eigentum (vgl. z. B. Ritz, BAO-Kommentar/3, §
24, Tz 9, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. 2. 1992,
Zl. 90/15/0117, ausgesprochen hat, wäre die Zurechnung einer Sache, an
der bloß Verwaltungs- und Nutzungsrechte bestehen, unter Berufung auf
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO an den Berechtigten nur dann gerechtfertigt, wenn
die dem Berechtigten eingeräumten Rechte diesem eine
eigentümerähnliche Stellung verschaffen. Derart umfassende Rechte
wurden von der Bw. aber nicht dargelegt.
Nach eigener
Darstellung der Bw. wurden die Kosten für die Errichtung des Gebäudes
(Haus U. Nr. ...) samt Einrichtung von ihrem verstorbenen Vater getragen. Auf
den Namen des Verstorbenen lautende Baurechnungen aus den Jahren 1981 bis 1983
waren der Berufung beigeschlossen. Somit wären die betreffenden
Investitionen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise allenfalls dem Vater (nicht
jedoch der Bw.) zuzurechnen gewesen.
Wenn die Bw.
mit den Einnahmen aus der Fremdenpension bzw. aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb die damit verbundenen Ausgaben finanziert hat, so
begründet dieser Umstand ebenso wenig eine eigentümerähnliche
Stellung wie etwa bei einem Pächter, der den gepachteten Betrieb auf eigene
Rechnung führt.
Die Bw. meint
weiters, dass ihr nach dem Tod des Vaters ein Teil des Grundbesitzes (zwei
Drittel) zugestanden wäre. Mit diesem Vorbringen, das sich auf die
Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruches auf den Liegenschaftsbesitz
beschränkt, wird ebenfalls kein wirtschaftliches Eigentum dargetan. Im
Übrigen geht aus dem von der Bw. vorgelegten Abhandlungsprotokoll vom
26. 4. 1984 hervor, dass der gegenständliche Grundbesitz nicht
zum Nachlass ihres verstorbenen Vaters gehörte.
Die von der Bw.
vorgelegten weiteren Beweismittel - (Konzessionsprüfungszeugnis,
Versicherungsbestätigung über die Pflichtversicherung der Bw. nach
GSVG, Testament der Eltern, Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft R.
etc.) - verhelfen der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil zwischen dem
Inhalt dieser Urkunden und der strittigen Zurechnung des Liegenschaftsbesitzes
kein rechtlich relevanter Zusammenhang besteht.
Zu den nicht
näher erläuterten Ausführungen im Vorlageantrag, beim
Bezirksgericht I. sei ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für
die Mutter der Bw. eingeleitet worden, weshalb sich die
"handlungsbevollmächtigte" Bw. auch als zivilrechtliche Eigentümerin
des Grundbesitzes bezeichnen dürfe, ist schließlich festzustellen,
dass sich der Wirkungskreis eines Sachwalters auf die Besorgung bestimmter
Angelegenheiten wie etwa die Verwaltung eines Teiles oder des gesamten
Vermögens einer behinderten Person beschränkt (§ 273 ff
ABGB). Selbst wenn also der Bw. mit Gerichtsbeschluss die Verwaltung des
Vermögens ihrer Mutter aufgetragen worden sein sollte, ließe sich aus
einer Bestellung zum Sachwalter keine eigentümerähnliche
Rechtsposition, geschweige ein rechtliches Eigentum am verwalteten Vermögen
ableiten.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass eine Zurechnungsfortschreibung nicht zu erfolgen hatte,
weil die Bw. keinen Rechtsanspruch auf den Liegenschaftsbesitz hat, der sie in
die Lage versetzt, mit den betreffenden Wirtschaftsgütern wie ein
Eigentümer zu schalten und zu walten.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-I/05
- Stammnummer
- 28959
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF