Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1641-W/07
Schenkungssteuer verfassungswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1641-W/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der V., vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8 - 10, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, jeweils vom 27.
April 2007, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit notariell bekräftigtem Abtretungsvertrag vom 7.
August 2006 traten E. und A. ihre Geschäftsanteile an der F.GmbH. mit einer
voll einbezahlten Stammeinlage von je S 250.000,00 (€ 18.168,21) der
Berufungswerberin (Bw.) als Nachstiftung unentgeltlich ab.
Für diese Zuwendungen setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit den beiden angefochtenen
Schenkungssteuerbescheiden vom 27. April 2007 jeweils ausgehend von einem Wert
der einzelnen Zuwendung von € 1.632.160,25, einem Vorerwerb von je €
34.800,00 und einem Freibetrag von je € 110,00, Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b ErbStG in Höhe
von 5% des steuerpflichtigen Gesamterwerbes von je € 1.666.850,00 mit
jeweils € 83.342,50 und unter Abzug der anrechenbaren Steuer für
früherere Erwerbe von je € 1.734,50, somit für jeden
Erwerbsvorgang in Höhe von € 81.608,00 fest.
In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten
Berufungen wendete die Bw. ausschließlich unter Hinweis auf den Beschluss
des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007, B 1983/06 ein, die
Schenkungssteuer sei wegen Verfassungswidrigkeit mit Null festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 24. Mai 2007 wies das
FAG die Berufungen als unbegründet ab, wogegen die Bw. die Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 ErbStG ua. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Z1) sowie
auch der Übergang von Vermögen auf Grund eines
Stiftungsgeschäftes (Z7).
Im gegebenen Fall ist es unstrittig, dass es sich bei den
gegenständlichen Zuwendungen um Schenkungen im Sinne des § 3 Abs. 1
ErbStG handelt. Ebenso unstrittig sind die Berechnungen der
Schenkungssteuer.
Zur eingewendeten Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1
Z 2 ErbStG ist zu sagen, dass die gesamte staatliche Verwaltung gemäß
Art. 18 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Zwar hat der VfGH mit Beschluss vom 8. März 2007, B
1983/06, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 1 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG
bereits eingeleitet, doch ist die Bestimmung trotz der geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken, solange sie noch dem Rechtsbestand
angehört, weiterhin anzuwenden.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem
Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens
vorbehalten.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1641-W/07
- Stammnummer
- 28946
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF