Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0767-W/07
Abrechnungsbescheid, Einwendungen gegen einen Pfändungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-W/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom
21. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§
216 BAO) entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben und gemäß
§ 216 BAO folgender
Abrechnungsbescheid erlassen:
Es
wird festgestellt, dass am 28.1. 2004 Pfändungsgebühren in der
Höhe von € 14,64 und € 3,75 verbucht wurden.
Die
Buchung einer Gutschrift in der Höhe von € 1.482,33 war an diesem
Buchungstag nicht vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte
am 20.12.2006 einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum
Buchungstag 28. Jänner 2004 ein und führte dazu aus, dass eine
Pfändung und Überweisung von € 1.482,33 zu Unrecht erfolgt sei,
da der Rückstand am Abgabenkonto nur € 8.210,78 betragen habe. Es sei
mit Buchungstag 28. Jänner 2004 eine Gutschrift in der Höhe von €
1.482,33 zu buchen.
Der Antrag
wurde mit Bescheid vom 2. Februar 2007 abgewiesen.
Dagegen richtet
sich die Berufung vom 21. Februar 2007, in der auf die Begründung des
Antrages verwiesen wird. Innerhalb derselben Abgabenart könne zudem die
Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid
zusammengefasst werden. Die Vermengung von verschiedenen Abgaben in
verschiedenen Jahren sei nicht zulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen.
Es ist eine
Feststellung darüber zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu
dem die Erlassung eines Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren, ob
vorgenommene Buchungen richtig waren oder nicht und, ob gegebenenfalls eine
Richtigstellung des Abgabenkontos bereits erfolgt ist.
Im
Abrechnungsbescheidverfahren ist nicht die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH 23.1.1996, 93/14/0089-0093). § 216
BAO dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen
durch Nachholung von Vorbringen deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt
wurde, zum umgehen (VwGH 15.4.1988, 85/17/0062).
Das
Parteienvorbringen beschränkt sich auf Einwendungen gegen den
Pfändungsbescheid, die im gegenständlichen Verfahren nicht von
Relevanz sind.
Im Rahmen des
Abrechnungsbescheidverfahrens war daher lediglich festzustellen, welche
Buchungen am 28. Jänner 2004 vorgenommen wurden und dass eine
Gutschriftsbuchung nicht vorzunehmen war.
Wien, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-W/07
- Stammnummer
- 28945
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF